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Lernresistent oder die Debcon und die Umgehung des gegnerischen Rechtsanwaltes

Über die unterschiedlichsten Ansinnen und Methoden der Debcon habe ich hier schon mehrfach berichtet oder mich ausgelassen bzw. mich über die Anstiftung zum Verstoß nach § 12 BORA aufgeregt.


Und mir dafür böse Mails aus dem Hause der Debcon GmbH eingefangen.


Aber was soll man schreiben, wenn man dort in Bottrop, Witten oder wo auch immer einfach nichts dazulernen will?


Was bedeutet es denn wohl, wenn der Fachanwalt aus Oerlinghausen den Widerspruch am 08.06.2015 gegen den Mahnbescheid so formuliert:


In der
Mahnsache
ABC  ./. XYZ
  1. lege ich
    Namens und im Auftrag des Schuldners,
    XYZ Widerspruch gegen den Mahnbescheid wegen des gesamten Anspruchs ein;
  2. beantrage ich
    die Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete Amtsgericht Pattensen – Peine – Paris;
  3. zeige ich
    dann die Vertretung des Beklagten an und 
    beantrage Termin
    zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, in dem ich beantragen werde:
    Die Klage wird abgewiesen;Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits;Das Urteil wird wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt.


Bedeutet dies, der Mandant möchte noch einmal direkt angeschrieben werden und sich mit der Debcon außergerichtlich rumschlagen?

NEIN, das heißt es nicht.

Also lieber Herr Kollege Sebastian Wulf warum dann noch einmal ein Bettel-Droh-Brief?


Habt Ihr dort bei der Debcon
A. zu viel Zeit?
B. zu viel Geld?
C. einfach nur Langeweile?
C. oder wollt Ihr mit solchen Schreiben beeindrucken?

Man beachte auch die gesetzte Frist. Also meinen Mandanten wird die Debcon GmbH mit dem Schreiben nicht beeindrucken können. Mal sehen ob das Gericht schon ein Aktenzeichen hat.





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