dann sollte sich dieser ganz schnell professionelle Hilde suchen.
In den Telefonaten mit den Jurist bzw. Rechtsanwälten in der Architektenkammer und auch der Wettbewerbszentrale zeigte sich, dass die Vorwürfe so einfach und deutlich wie dargestellt nicht zu halten sein würden, denn was erlaubt ist und was verboten lässt sich aus der vorhandenen Literatur und der hierzu nicht vorhandenen Rechtsprechung nicht so einfach herleiten.
Monat: August 2015
Mir liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verein mit dem klingenden Namen IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. vor.
Hierbei handelt es sich ausweislich des Abmahnschreibens vom 05.11.2013 um einen Verband, dem angeblich insgesamt 1.600 Mitglieder angehören. Dazu sollen zählen Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen usw.)
Ziel des Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
Gerügt wird unter anderem:
- fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht
- Verstoß gegen Art. 4 der Textilkennzeichenverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.09.2011
- Verstoß gegen § 1 II Nr. 1 PreisangabenVO
Von dem Abgemahnten sind die Unterzeichnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 232,05 € gefordert.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Rechtsstreit zwischen der Brauerei Clemens
Härle KG mit Sitz in Leutkirch und dem Verband
Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin um den Begriff „bekömmlich“
hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil
vom 25. Aug. 2015, Az.: 8 O 34/15
entschieden, dass Bier nicht mit dem Begriff „bekömmlich“ beworben
werden darf.
Brauerei Clemens Härle KG argumentierte,
in der Bezeichnung „bekömmlich“ liege lediglich ein Hinweis darauf, dass das
Bier gut für das Wohlbefinden sei. Eine Aussage über eine gesundheitliche
Wirkung enthalte der Begriff dagegen nicht.
Argumentation folgten die Richter des LG Ravensburg jedoch nicht. Sie schlossen
sich vielmehr dem Vortrag des klagenden Verbandes an und entschieden, dass in
dem Begriff „bekömmlich“ ein unzulässiger Gesundheitsbezug im Sinne der
europäischen „Health
Claim“-Verordnung liege. Denn ein solcher Gesundheitsbezug liege schon dann
vor, wenn der Verbraucher einen Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit
herstellen könne. Insbesondere bringe das Wort „bekömmlich“ die Verträglichkeit
für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck. Schon darin liege, ganz
unabhängig von weiteren Erläuterungen, ein Gesundheitsbezug, der gegen die
Verordnung verstoße.
seiner Entscheidung liegt das LG Ravensburg damit auf einer Linie mit dem EuGH,
welcher mit Urteil
vom 06.09.2012 – Rechtssache C-544/10, Deutsches Weintor eG ./. Land
Rheinland-Pfalz – entschieden hatte, dass in der Bewerbung von Wein mit dem
Begriff „bekömmlich“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe liege,
jedenfalls wenn dies verbunden wird mit dem Hinweis auf einen reduzierten
Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig
angesehen werden. Der Begriff der „gesundheitsbezogenen Angabe“ setze nämlich
nicht zwingend voraus, dass den Verbrauchern suggeriert werde, dass sich ihr
Gesundheitszustand dank des Verzehrs eines Lebensmittels verbessert. Es genüge
vielmehr bereits, dass der Konsument den Eindruck habe, trotz des potenziell
schädlichen Verzehrs des (alkoholhaltigen) Getränkes einen guten
Gesundheitszustand zu erhalten. Unter „bekömmlich“ sei in eben diesem Sinne
eine die „leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins suggerierende
Bezeichnung“ zu verstehen, welche impliziere, „dass das Verdauungssystem
darunter nicht oder wenig leidet und dass der Zustand dieses Systems selbst bei
wiederholtem Verzehr verhältnismäßig gesund und intakt bleibt“.
wie „stärkend“, „gesundheitsfördernd“ oder gar „ärztlich empfohlen“, werden ja
in der Lebensmittelwerbung häufig verwendet. Bei all diesen Werbeversprechen
handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben (sog. „Health
Claims“), deren Nutzung innerhalb der Europäischen Union aber strengen
Vorgaben unterliegt.
20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel) wurde zum Schutz der Verbraucher erlassen. Sie soll verhindern,
dass Verbraucher durch nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf den
Etiketten alkoholischer Getränke oder durch Werbeaussagen zu deren Konsum
verleitet werden. Die Verordnung verbietet jede „gesundheitsbezogene
Angabe“ in der Etikettierung und der Werbung für Getränke, etwa bei Bier oder Wein, mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
und richtig in der Anwendung der Health Claim“-Verordnung und des Urteils vom 06.09.2012 – Rechtssache C-544/10, Deutsches Weintor eG ./. Land Rheinland-Pfalz
- Setzen Sie sich nicht selbst mit der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
- Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 735,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
- Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
- Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
- So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
- Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
- Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
- Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 735,00 € belaufen.
- Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnungfachanwaltlich überprüft werden.
- Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
- Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
- Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
- Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –Morpheus ).
- Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
- Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
- Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
- Ob und welche Folgen die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
in der Spreche der Abmahner: Kanzlei zum Schutz der Rechte an Bildern im
Internet.
hat die Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte schon für die Firmen Pacific Stock Inc., Corbis GmbH, plainpicture GmbH und vor allem Getty Images International verfolgt. Jetzt liegt mir eine
Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer in Auftrag der Firma StockFood GmbH vor.
Verwendung von geschütztem Bildmaterial vorgeworfen. Insbesondere
wird den Inhabern der Websites vorgeworfen, keine entsprechende
Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen abgeschlossen zu haben und daher durch
die Verwendung des Bildmaterials ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine
unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§
16, 19a UrhG begangen zu haben.
Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung gefordert.
entgegen der sonstigen Praxis der Kanzlei noch kein Schadensersatz gefordert.
Dieser wird dann nach der Auskunft berechnet oder aber ohne Auskunft geschätzt.
monatigen Nutzungsdauer des Bildmaterials ausgegangen und die hierfür fällige
Lizenzgebühr um den 100%iger Zuschlag wegen unterlassenem Urhebervermerks
erhöht. So kommen schnell 4stellige Beträge zusammen, welche dann um eine
pauschale Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 550,00 € ergänzt wird.
Kanzlei Waldorf Frommer anbietet, werden doch in den Schreiben die
Anwaltskosten auf einer Basis eines Streitwerts in Höhe von 10.000,00 €
berechnet, welche dann 651,80 € netto ausmachen würden.
allem Websitenbetreiber abgemahnt werden, die das Bildmaterial schon über einen
sehr langen Zeitraum auf Ihrer Website bereit halten, in den mir vorliegenden
Fällen bis zu 5 oder 7 Jahren.
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht bzw. einen Fachanwalt
für IT-Recht .
Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt
für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes
für Gewerblichen Rechtsschutz.
von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer gesetzte Frist, sich fachanwaltlich
beraten zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet
werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Kontakt aufnehmen.
fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die
Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies
unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das Problem zu erklären.
den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die
damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die
Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie
einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch
mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die
Kontaktaufnahme risikolos.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
können Sie sich gerne mit mir
:05202 / 7 31 32
kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
Fax :05202 / 7 38 09 oder
Dr. Christian Meissner der Berliner
Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner
& Meissner Anwaltskanzlei verschickt im Auftrag der Berliner Firma Euro-Cities AG Abmahnungen wegen angeblicher
Urheberrechtsverletzungen durch widerrechtliche Verwendung von Kartenmaterial.
Kanzlei Meissner & Meissner machen
für die Firma Euro-Cities AG, welche die Domain „www.stadtplandienst.de“ betreibt und
dort Kartenmaterial zur Verfügung stellt, welches zur Lizenzierung angeboten
wird, Ansprüche nach § 97 ff. UrhG geltend.
seiner eigenen Internetseite unerlaubt verwendet zu haben. Dies stellt nach
Ansicht der Meissner & Meissner
Anwaltskanzlei einen Verstoß gegen das Urhebergesetz dar.
Kanzlei Meissner & Meissner fordert von dem sei der Adressaten der
Abmahnung der Euro-Cities AG die
sofortige Entfernung des Kartenmaterial von der Webseite des Abgemahnten, die
Unterlassung, welche nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
zu dokumentieren sei, Zahlung von Schadensersatz und
Aufwendungsersatz.
Abgemahnte wird aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben
und Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zahlen, welcher
nach den nachfolgen Nutzungsbedingungen der
Euro-Cities AG berechnet wird:
Kartengröße
|
Lizenzgebühr
zzgl. gesetzl. MwSt. |
bis DIN A6
|
820,00 EUR
|
größer DIN A6 bis A5
|
1.220,00 EUR
|
größer DIN A5 bis A4
|
1.620,00 EUR
|
größer DIN A4 bis A3
|
2.020,00 EUR
|
Kartengröße
|
in cm
|
in Pixel
|
Flächeninhalt
in Pixel |
bis DIN A6
|
14,8 x 10,5
|
420 x 298
|
125.160
|
größer DIN A6 bis A5
|
21,0 x 14,8
|
595 x 420
|
249.900
|
größer DIN A5 bis A4
|
29,7 x 21,0
|
842 x 595
|
500.900
|
größer DIN A4 bis A3
|
42,0 x 29,7
|
1191 x 842
|
1.002.822
|
Beweis der Angemessenheit der Lizenzgebühren der Firma Euro-Cities AG wird auf das Urteil
vom 27. November 2012 das Landgericht
Berlin, Az. 16 0 88/10 Kart verweisen. Dieses lässt sich online und in den
diversen Datenbanken nicht finden.
Berliner Anwälte mit Berliner Mandanten vor dem LG Berlin gewinnen ist aus
meiner Erfahrung genauso eine Sensation wie wenn die Münchener Kanzlei Waldorf
Frommer in Filesharing-Verfahren vor dem AG München gewinnt. Böse Menschen könnten
behaupten: Man kennt sich, man schätzt sich, man tut sich nicht weh.
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Höhe des Betrages danach
berechnet, was der Webseitenbetreiber normalerweise an Lizenzgebühr gezahlt
hätte, wenn er den Kartenausschnitt ordnungsgemäß lizensiert hätte.
diesem Betrag kommt noch ein Zuschlag von 50 % wegen der fehlenden
Urheberbenennung, welcher nach meiner Einschätzung für Kartenabmahnungen nicht
anwendbar ist.
dem Aufwendungsersatz handelt es sich um die Anwaltskosten der Kanzlei Meissner
& Meissner auf Basis eines Gegenstandwertes von 7.500,00 € in Höhe von 612,80
€ und Dokumentationskosten der Firma GEKA mbH in Höhe von 95,00
€.
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
von der Kanzlei Meissner & Meissner gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Kanzlei Meissner & Meissner gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung
auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für
die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit
kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der
Kanzlei Meissner & Meissner Kontakt aufnehmen.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
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Bisher konnte man quasi die Uhr danach stellen. Filesharing-Abmahnungen wurden zum Wochenende verschickt und ab Samstag Mittag suchten die Abgemahnten Schutz bei Rechtsanwälten und fanden diesen dann bei Kolleginnen und Kollegen ohne Familie und Hobbies.
Bei allen anderen mit der Abwehr von Abmahnungen wegen Filesharing vertrauten Kolleginnen und Kollegen liefen dann am Montag die Telefone heiß und die Mailfächer quollen über.
Nun scheint entweder die Post schneller zu arbeiten, was kaum vorstellbar erscheint, oder die Drucker und Frankiermaschinen in den Abmahnkanzleien. Denn nun erreichen die Abmahnungen nicht etwa am Samstag die abgemahnten Anschlussinhaber, sondern bereits am Donnerstag oder Freitag, so dass bereits am Freitag die Drähte glühten
vom 28. Juli 2015, Az. VI ZR 340/14 entschieden, dass Webseitenbetreiber, die unwahre
Tatsachenbehauptungen aufstellen indem sie
rechtsverletzende Texte formulieren, diese nicht nur von ihrer eigenen
Webseite löschen müssen bzw. von Webseiten auf die sie eigenen Zugriff haben,
sondern auch auf die Löschung rechtsverletzender Textbestandteile mit falschen
Tatsachenbehauptungen auf Webseiten Dritter hinwirken müssen, selbst wenn die
Dritten die Texte ohne Wissen des Autors übernommen haben und weiterverbreiten.
Damit stärkt der BGH die Rechte von Betroffenen ganz erheblich.
Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der
Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch
auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer
Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.
Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines
Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten
Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter
Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der
Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich
und dem Störer zumutbar ist.
darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung
herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt.
Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein
Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der
mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an
der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.
Tatsachenbehauptung nach einer Abmahnung
der Betroffenen zwar vom späteren Beklagten von der ursprünglichen Ausgangswebseite
gelöscht, war aber noch in verschiedenen anderen Internetplattformen abrufbar.
erreichen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Löschung des im Internet
abrufbaren streitgegenständlichen Artikels zu faktisch „bewirken“, den Text
also zu löschen.
gegen die Webseiten Dritter vorzugehen, als nicht gegeben angesehen hat. Dies
scheitere nach dem BGH auch bereits an dem Umstand, dass für den Beklagten generell
keine praktische Möglichkeit bestünde Texte auf fremden Webseiten zu löschen.
des ihm Möglichen und Zumutbaren die Betreiber der Internetportale, auf denen
die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar waren, zu kontaktieren und auf eine
Löschung der inkriminierenden Texte hinzuwirken.
in Zukunft Sachverhalte noch genauer auf
deren Wahrheitsgehalt, Beweisbarkeit und Nachprüfbarkeit prüfen bevor Tatsachenbehauptungen
veröffentlicht werden, denn auch wenn diese nur zum „Hinwirken“ auf die
Löschung statt zum „Bewirken“ der Löschung verpflichtet werden können, tragen sie
als Störer das volle (Kosten-)Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die
rechtsverletzenden Textstellen von den Dritten trotz „hinwirken“ nicht
beseitigt werden.
(trägt) ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die
Störung nicht beseitigt.“
der Grundsätze, die der BGH bereits im „RSS-Feed“-Fall (BGH, Urt. v. 11.11.2014 – Az.: VI ZR
18/14) aufgestellt hat, bei dem Dritte rechtswidrige Inhalte eines
RSS-Feeds automatisiert übernommen hatten, aber nach meiner Einschätzung geht es an der Realität vorbei.
bzw. der Erstautor seiner Pflicht nachzukommen hat oder auch wie er die
Erfüllung der Verpflichtung nachweisen kann bzw. muss um nicht mehr angreifbar
zu sein.
Einschreiben sein? Wie, wenn der Text von Seiten übernommen wurde, die in
Timbuktu oder Lummerland gehostet werden und damit über kein Impressum oder gar
einen Ansprechpartner verfügen. Man also weder in Kontakt treten und damit
nicht „hinwirken“, noch die Löschung erzwingen kann
Durchsetzbarkeit und die Nachweisbarkeit außer Acht zu lassen ist das andere. Gut gemeint ist eben nicht gut gemacht.
wettbewerbsbeschränkender Klauseln im Vertriebssystem von ASICS Deutschland
abgeschlossen. Die Behörde wirft ASICS vor, insbesondere kleinere und mittlere
Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig beschränkt zu haben.
dynamisch entwickelnden Internethandel müssen wir darauf achten, den Interessen
der Hersteller gerecht zu werden und gleichzeitig Märkte und Chancen zugunsten
von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Wenn Hersteller ihren
Vertragshändlern verbieten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale zu
nutzen oder die Verwendung der jeweiligen Markenzeichen für eigene
Suchmaschinenwerbung ausgeschlossen wird, kann der Verbraucher gerade die
kleineren Händler im Internet de facto nicht mehr finden. Viele Hersteller von
Sportschuhen – so mittlerweile auch ASICS –
haben eigene Online-Shops etabliert. Sie kooperieren mit großen
Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig weitreichende
Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen Händlern
durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft letztlich auf die Hersteller selbst
und einige große Händler bzw. marktführende Marktplätze konzentrieren.“
seine Vertragshändler im Rahmen eines sog. „Selektivvertriebs“ nach strengen
Qualitätskriterien aus. Hersteller von Markenprodukten genießen nach deutschem
und europäischem Wettbewerbsrecht weitreichende Handlungsspielräume, um einen
Qualitätsstandard beim Vertrieb ihrer Produkte zu gewährleisten und ihren
Vertragshändlern entsprechende Vorgaben zu machen. Derartige Maßnahmen dürfen
aber nicht dazu führen, dass gerade kleine und mittlere Händler darin
beschränkt werden, die Produkte auch über das Internet vertreiben zu können. Es
besteht die Gefahr, dass den Verbrauchern die Vorteile des Nebeneinanders von
stationärem Verkauf und Internetvertrieb durch überschießende
Vertriebsbeschränkungen vorenthalten werden. Der Selektivvertrieb darf nicht
dazu genutzt werden, die Angebotsbreite im Internet und die mit ihr verbundenen
preissenkenden Tendenzen zu beseitigen.
verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und
Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf
den eigenen Online-Shop zu leiten. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes
diente dieses Verbot vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs sowohl im
Online-Vertrieb als auch im stationären Vertrieb. Die Ermittlungen zeigten,
dass insbesondere kleine und mittlere Händler den damit verbundenen Verlust an
Reichweite nicht kompensieren können.
Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon in der
Vergangenheit pauschal untersagt wurde. Hierüber musste angesichts der als
kartellrechtswidrig festgestellten anderen Internetbeschränkungen nicht mehr
entschieden werden.
kartellrechtlichen Beurteilung von Marktplatzverboten und anderen
Internetvertriebsbeschränkungen – auch auf europäischer Ebene – angestoßen werden. Die Wettbewerbsbehörden
erhalten zahlreiche Beschwerden von Händlern über die
Internet-Vertriebsbedingungen von Markenherstellern. Auch die von der
Europäischen Kommission derzeit durchgeführte Sektoruntersuchung E-Commerce
wird möglicherweise zu weiteren Erkenntnisgewinnen führen. Zudem sind weitere
behördliche oder gerichtliche Entscheidungen zu erwarten.
inzwischen geändert. Das Unternehmen kann gegen die erlassene
Feststellungsentscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
Journalisten darf nicht vorrangig dem Zweck dienen, den Verdacht von Straftaten
durch Informanten aufzuklären. Erforderlich sind vielmehr zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen
Presseangehörigen, die den Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1
Strafprozessordnung entfallen lässt. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen
entschieden und Verfassungsbeschwerden eines Journalisten sowie eines
Zeitungsverlags gegen Durchsuchungsmaßnahmen stattgegeben.
Verfahrensgang:
Zeitungsverlag. Im Frühjahr 2011 reiste der Journalist nach Amsterdam, um über
das Verschwinden zweier Kinder in den 1990er Jahren zu recherchieren. Dabei
wurde er von dem Polizeioberkommissar N. begleitet, der eine Rechnung über
3.149,07 Euro an die Chefredaktion der Beschwerdeführerin stellte. Sie endet
mit den Worten: „Wegen der Konspirativität in dieser Sache bitte ich um
Barauszahlung“. Auf diese Rechnung stießen die Ermittlungsbehörden im Rahmen
eines Ermittlungsverfahrens gegen N. wegen Geheimnisverrats (§ 353b
Strafgesetzbuch – StGB). N. stand in Verdacht, eine geplante Razzia der
Berliner Polizei im Rockermilieu an Journalisten weitergegeben zu haben. Über
die bevorstehende Razzia hatte jedoch nicht der Zeitungsverlag vorab berichtet,
sondern ein mit diesem nicht in Zusammenhang stehendes Online-Portal.
Zeitungsverlags sowie die Privatwohnung des Journalisten wegen des Verdachts
der Bestechung (§ 334 Strafgesetzbuch – StGB) durchsucht. Der
Durchsuchungsbeschluss stützte sich auf eine Zahlung des Journalisten an N. in
Höhe von 100,00 Euro sowie auf die genannte Rechnung. Aufgrund der Heimlichkeit
der Reise, des ungewöhnlich hohen Tagessatzes von 500,00 Euro sowie der Bitte
um konspirative Abrechnung bestehe der Verdacht, dass die von N. für die
Zeitung erledigten Tätigkeiten dienstlichen Bezug hätten. Nach Darstellung der
Beschwerdeführer sei N. jedoch außerhalb seiner Dienstzeit als
Sicherheitsexperte für die Recherchereise nach Amsterdam engagiert worden. Die
100,00 Euro seien N. für den Kauf von zwei Jacken ausgelegt und später von ihm
zurückgezahlt worden.
Erwägungen der Kammer:
2 GG) ist eröffnet. Sie umfasst den Schutz vor dem Eindringen des Staates in
die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen
den Medien und ihren Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die
Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle
aber nur dann fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des
Redaktionsgeheimnisses verlassen kann. Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt
wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der
Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der
Pressefreiheit dar.
Redaktionsräume und die Beschlagnahme der dort gefundenen Gegenstände ist
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der
Strafprozessordnung (StPO) sind als allgemeine Gesetze anerkannt, müssen
allerdings im Lichte dieser Grundrechtsverbürgung gesehen werden. Es bedarf
einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit und
des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes. Eine solche
Zuordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, indem er einerseits die allgemeine
Zeugnispflicht von Medienangehörigen in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO und
korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen
in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO eingeschränkt hat, andererseits aber ein
Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO bei
strafrechtlicher Verstrickung des Zeugen oder der Sache ausgeschlossen hat. Auf
diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen
Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien Presse auf der einen
Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite
geschaffen, wobei offen bleiben kann, ob er den Schutz der Presse und des
Rundfunks weiter hätte ziehen oder stärker hätte beschränken dürfen.
Bundesverfassungsgerichts allerdings keine abschließenden Regelungen. Auch wenn
§ 97 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht anwendbar ist, weil ein Journalist selbst (Mit-)
Beschuldigter ist, bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und
Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen
in Redaktionen oder bei Journalisten von Bedeutung.
Beihilfehandlungen zum Geheimnisverrat nach Maßgabe des § 353b Abs. 3a StGB
nicht mehr als rechtswidrig anzusehen sind. Strafbar bleiben demgegenüber die
Anstiftung zum Geheimnisverrat sowie Beihilfehandlungen, die der Vollendung der
Haupttat vorausgehen oder über das Entgegennehmen und Veröffentlichen der
Information hinausgehen. Hierzu soll insbesondere die Zahlung von Honorar für
dienstlich erlangte Informationen zu rechnen sein. Unter Berücksichtigung von
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann dies jedoch dann nicht gelten, wenn die
Durchsuchung und Beschlagnahme nicht auf einen konkreten Verdacht gerade
gegenüber den betroffenen Presseangehörigen gestützt ist, sondern dem
vorrangigen oder ausschließlichen Zweck dient, Verdachtsgründe gegen den
Informanten zu finden. Vielmehr erfordert eine Durchsuchung zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, die den Beschlagnahmeschutz des §
97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lässt. Ein bloß allgemeiner Verdacht, dass
dienstliche Informationen an die Presse weitergegeben wurden, genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Strafverfolgungsbehörden, wie auch in dem angefochtenen landgerichtlichen
Beschluss deutlich wird, zumindest vorwiegend um die Ermittlung belastender
Tatsachen gegen einen Informanten aus Polizeikreisen. Diesem sollen Geldbeträge
für Informationen zu bevorstehenden Ermittlungsmaßnahmen gezahlt worden sein.
Bezogen auf dessen Kontakt zu den Beschwerdeführern handelt es sich jedoch um
bloße Mutmaßungen. Zum einen berichtete nicht der beschwerdeführende
Zeitungsverlag über die bevorstehende Razzia, sondern ein mit diesem nicht
zusammenhängendes Online-Portal. Weder dem Durchsuchungsbeschluss noch der
Beschwerdeentscheidung ist zum anderen zu entnehmen, für welche Informationen
Geld gezahlt worden sein soll. Der Tatbestand der Bestechung verlangt jedoch
schon einfachrechtlich die Vornahme einer hinreichend konkreten Diensthandlung.
In Bezug auf die Beschwerdeführer mangelt es daher an zureichenden tatsächlichen
Anhaltspunkten für eine Straftat, die den Beschlagnahmeschutz entfallen lässt.
mitbeschuldigte Polizeibeamte ein auf eine fingierte Person angemeldetes
„Journalisten-Handy“ nutzte, nicht auf einen Tatverdacht der Bestechung gerade
gegen die Beschwerdeführer schließen. Auf dem Handy waren die Namen des
Beschwerdeführers und eines Journalisten des Online-Portals gespeichert. Dies
mag dafür sprechen, dass der Informant dienstliche Geheimnisse an Journalisten
weitergegeben hat. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten
Informantenschutzes rechtfertigt das bloße Interesse der
Strafverfolgungsbehörden, dies zu erfahren, jedoch keine Durchsuchung in den
Redaktionsräumen von Presseorganen, sofern nicht erkennbar ist, dass auch gegen
diese selbst strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben sind. Was für eine
Weitergabe der Informationen über eine Razzia gerade an den Beschwerdeführer
sprechen soll, obwohl ein anderes Online-Magazin, für das der andere
eingespeicherte Journalist tätig war, über diesbezügliche Ermittlungsmaßnahmen
vorab berichtete, bleibt unklar.
der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Bestechung schließen. Die
Rechnung bezog sich auf die Reise nach Amsterdam, für deren Ermöglichung sich
der Beamte dienstunfähig gemeldet hatte. Es erscheint daher nicht fernliegend,
dass der Beamte disziplinarrechtliche Konsequenzen wegen der falschen
Krankmeldung und mangelnden Nebentätigkeitsgenehmigung befürchtete. Ein
Verdacht gegenüber den Beschwerdeführern folgt hieraus jedoch nicht.