Kategorien
Uncategorized

Urteile UsedSoft I bis III zeigen Wirkung – FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB hauen Abmahnungenfür die Microsoft Corporation raus

Bevor der Markt für Gebrauchtsoftware nicht mehr einzudämmen ist versucht die Microsoft Corp. über die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB aus Frankfurt die bisherigen Gebrauchtsoftwarehändler zur Aufgabe des Geschäftszweigs zu bewegen. Hier und hier hatte ich bereits über Abmahnungen und Berechtigungsanfragen der Kanzlei FPS in Person des Rechtsanwaltes Dr. Oliver Wolff-Rojczyk berichtet.

In den letzten Tagen erreichen mich immer mehr Abmahnungen, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Wolff-Rojczyk der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB  für die Microsoft Corporation vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung ist bei allen vorliegenden Abmahnungen der Vorwurf, dass durch den Vertrieb von Product Keys/Produktschlüsseln der Software Microsoft Office 2013 Standard  bzw.   Microsoft Office Professional Plus 2013   gegen die Rechte der Firma Microsoft Corp. aus  § 69 c UrhG und §§ 5, 15 MarkenG  verstoßen wurde.

Die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB behauptet in dem Schreiben, dass durch diverse Testkäufe vermeintliche gebrauchte Originalsoftware und Productkeys gekauft worden sind, die sich dann als keine Originale herausgestellt haben.

In der Abmahnung wird behauptet, dass Product Keys keine Lizenzen darstellen. Lizenzen beschreiben dabei das aus urheberrechtlicher Sicht notwendige Nutzungsrecht.

In der Abmahnung der Rechtsanwälte FPS wird insbesondere auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt Bezug genommen (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2014 Az. 11 W 34/12). Im Rahmen der Entscheidung des OLG wurde die Frage aufgeworfen, ob der Verkauf von Echtheitszertifikaten (Certificate of Authenticity, CoA) gegen Markenrechte und Urheberrechte von Microsoft verstößt. Das OLG hat dies im Ergebnis bejaht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung im Rahmen einer Beschwerde in Bezug auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe erging. Ferner ist entscheidend, dass im Fall des OLG Frankfurt kein ausreichender Vortrag zur Erschöpfung erfolgt ist.

In den Urteilsgründen heißt es dazu:

„Zu einer solchen Gestattung der Vervielfältigung ist nach § 69c UrhG allein die Klägerin als Rechtsinhaberin befugt. Der Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, durch welche(n) Rechtsakt(e) er selbst von wem Vervielfältigungsrechte erworben haben will. Allein der Umstand, dass er im Besitz von – isolierten – CoAs ist, besagt nichts darüber, dass ihm auch Verwertungsrechte zustehen. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen würde – was nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall ist –, dass die CoAs selbst Lizenzen verkörpern, bedürfte es eines konkreten Vortrages für jeden Einzelfall, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung vorlagen. Hierauf hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen, ohne dass der Beklagte mit der Beschwerde dazu näher vorgetragen hätte.“

Bei entsprechendem umfassenden Vortrag hätte die Entscheidung daher auch anders ausfallen können und bei entsprechender Berücksichtigung der bekannten Rechtsprechung zum Thema Verkauf gebrauchter Software auch müssen. Aus meiner Sicht wurden weder  die Entscheidung des EuGH (Entscheidung des EuGH vom 03.07.2012 (Az. C-128/11, Oracle/UsedSoft) zum Vertrieb gebrauchter Software, noch die darauf folgende Entscheidung des BGH (Urteil vom 17. Juli 2013, I ZR 129/08) zum gleichen Themenkomplex berücksichtigt.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei  FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB fordert neben der Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Auskunft und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.305,40 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 € und  die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen.

Für den  Auskunftsanspruch soll wie folgt  Rechnung gelegt sowie Belege
herausgegeben werden:
a) Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber
c) Menge der von Ihnen ausgelieferten und bei Ihnen bestelltenVerletzungsgegenstände sowie die Lieferzeiten
d) Menge der von Ihnen erhaltenen oder bestellten und bei Ihnen eingegangenenVerletzungsgegenstände sowie
e) Ein- und Verkaufspreise sowie sämtliche Kostenfaktoren
f) Sämtliche Gestehungskosten
g) Art und Umfang der betriebenen Werbung, insbesondere im Internet.


,Die jeweiligen Belege sind in gut leserlichen Kopien beizufügen (vgl. hierzu OLG Frankfurt,
WRP 89, 321, BGH GRUR 2002, 709 ff.- Entfernung der Herstellungsnummer III; BGH
GRUR 2003, 433,434- Cartier Ring). Hierzu gehören insbesondere Ihre Bestellschreiben
an Ihre Lieferanten, deren Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheine, ferner
die Bestellschreiben Ihrer gewerblichen Abnehmer sowie Ihre entsprechenden
Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Microsoft Corporation über die Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB wegen einer möglichen Markenverletzung durch Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert