Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH angebliches
Filesharing an dem US-amerikanischen
Film aus dem Jahr 2014 Let’s be Cops – Die Party Bullen ab.
Filesharing an dem US-amerikanischen
Film aus dem Jahr 2014 Let’s be Cops – Die Party Bullen ab.
Handlung
Die
zwei langjährigen Freunde Justin, ein nicht gerade erfolgreicher
Videospieldesigner, und Ryan, ein ehemaliger College-Quarterback, erinnern sich
an ihren einst geschlossenen Pakt: Wenn sie es nicht „geschafft“ haben in Los
Angeles, bevor sie 30 Jahre alt sind, ziehen beide wieder zurück in ihre Heimat
nach Columbus, Ohio. Während die beiden eine Bar verlassen, wird ihr Auto von
einem anderen Fahrzeug voller Albaner gerammt. Durch Einschüchterung und
Muskelspiel machen diese den beiden klar, nichts weiter zu unternehmen.
zwei langjährigen Freunde Justin, ein nicht gerade erfolgreicher
Videospieldesigner, und Ryan, ein ehemaliger College-Quarterback, erinnern sich
an ihren einst geschlossenen Pakt: Wenn sie es nicht „geschafft“ haben in Los
Angeles, bevor sie 30 Jahre alt sind, ziehen beide wieder zurück in ihre Heimat
nach Columbus, Ohio. Während die beiden eine Bar verlassen, wird ihr Auto von
einem anderen Fahrzeug voller Albaner gerammt. Durch Einschüchterung und
Muskelspiel machen diese den beiden klar, nichts weiter zu unternehmen.
Kritiken
Andreas
Staben von Filmstarts schrieb in seiner Kritik, dass der Film eine „weitgehend
unlustige und in die Länge gezogene Fake-Cop-Komödie“ sei.
Staben von Filmstarts schrieb in seiner Kritik, dass der Film eine „weitgehend
unlustige und in die Länge gezogene Fake-Cop-Komödie“ sei.
Frank
Scheck von The Hollywood Reporter schrieb am 13. August 2014: „Das Drehbuch von
Nicholas Thomas und Regisseur Luke Greenfield schafft es nicht den potenziell
humorvollen Witzen das notwendige Leben einzuhauchen, um für echte Lacher zu
sorgen. Nahezu alle Witze gehen mächtig daneben.“
Scheck von The Hollywood Reporter schrieb am 13. August 2014: „Das Drehbuch von
Nicholas Thomas und Regisseur Luke Greenfield schafft es nicht den potenziell
humorvollen Witzen das notwendige Leben einzuhauchen, um für echte Lacher zu
sorgen. Nahezu alle Witze gehen mächtig daneben.“
Mark
Kermode von The Guardian schrieb am 31. August 2014: „Luke Greenfields
Cop-Komödie ist so langweilig, unlustig, ärgerlich und schlecht, dass es ein
Verbrechen ist.“
Kermode von The Guardian schrieb am 31. August 2014: „Luke Greenfields
Cop-Komödie ist so langweilig, unlustig, ärgerlich und schlecht, dass es ein
Verbrechen ist.“
Birgit
Roschy von epd Film urteilte, dass „neben der grobmotorischen Regie […] seine
fast durchgängige Einfallslosigkeit“ das „hervorstechende Merkmal des Films“
sei. Seine Widersprüchlichkeit ersticke den „Witz oft im Keim“.
Roschy von epd Film urteilte, dass „neben der grobmotorischen Regie […] seine
fast durchgängige Einfallslosigkeit“ das „hervorstechende Merkmal des Films“
sei. Seine Widersprüchlichkeit ersticke den „Witz oft im Keim“.
Sonstiges
Die
Dreharbeiten zum Film begannen im Mai 2013 in Atlanta, Georgia und endeten im
Juli 2013. Das Budget betrug 17 Millionen Dollar. Der Film startete am 13.
August 2014 in den USA und in Großbritannien. Das weltweite Einspielergebnis
beträgt über 129 Millionen Dollar. Die DVD- und Blu-ray-Veröffentlichung in den
Vereinigten Staaten fand am 11. November 2014 statt.
Dreharbeiten zum Film begannen im Mai 2013 in Atlanta, Georgia und endeten im
Juli 2013. Das Budget betrug 17 Millionen Dollar. Der Film startete am 13.
August 2014 in den USA und in Großbritannien. Das weltweite Einspielergebnis
beträgt über 129 Millionen Dollar. Die DVD- und Blu-ray-Veröffentlichung in den
Vereinigten Staaten fand am 11. November 2014 statt.
In die
deutschen Kinos kam der Film am 8. Januar 2015. (Quelle: Wikipedia)
deutschen Kinos kam der Film am 8. Januar 2015. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert 815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Let’s be Cops – Die Party Bullen“
in
Filesharing-Netzwerken.
Frommer fordert 815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Let’s be Cops – Die Party Bullen“
in
Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Let’s be Cops – Die
Party Bullen innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Party Bullen innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH des
Films Let’s be Cops – Die Party Bullen die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.
Films Let’s be Cops – Die Party Bullen die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00
€ geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Ob und welche Folgen die
drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.