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Lesestoff für das Wochenende – Festschriften für IT-Anwälte

Schon im Studium zur Erstellung der unvermeidlichen Hausarbeiten waren sie ein großer Quell an Informationen und auch jetzt lässt sich noch eine Menge daraus ziehen:

Festschriften für verdiente Juristen

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BGH: Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken – Elektronische Leseplätze II

Der
unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat mit Urteil
vom 16. April 2015 – I ZR 69/11
Elektronische
Leseplätze II
entschieden, unter welchen Voraussetzungen an elektronischen
Leseplätzen in Bibliotheken elektronische Bücher auch ohne Einwilligung des
Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden dürfen.
Die Klägerin
ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer
öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an
denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand
haben. Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch
„Einführung in die neuere Geschichte“. Die Beklagte hatte das Buch
digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die
Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier
ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot der Klägerin,
von ihr herausgegebene Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist
die Beklagte nicht eingegangen.
Die
Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen
Werke sei nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG
gedeckt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem
Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder
mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den
Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen
Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit
dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Klägerin nimmt die
Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.
Das
Landgericht Frankfurt a.M. hat zwar den Antrag der Klägerin abgewiesen, der
Beklagten zu verbieten, Bücher aus dem Verlag der Klägerin zu digitalisieren
und in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zu
benutzen, wenn die Klägerin ihr für diese Nutzung einen angemessenen
Lizenzvertrag anbietet. Es hat der Beklagten jedoch – wie von der Klägerin
beantragt – untersagt, Bibliotheksnutzern zu ermöglichen, digitale Versionen
von Büchern aus ihrem Verlag an elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder
auf USB-Sticks abzuspeichern. Mit ihrer vom BGH zugelassenen Sprungrevision hat
die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin hat
mit ihrer Anschlussrevision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
Der
BGH hat mit Beschluss vom 20. September 2012 das Verfahren ausgesetzt und dem
EuGH mehrere Fragen zur Auslegung von Art.
5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG
zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Regelung des §
52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist
daher richtlinienkonform auszulegen. Der EuGH hat hierüber durch Urteil vom 11.
September 2014 entschieden. Der BGH hat die Klage mit seiner heutigen
Entscheidung insgesamt abgewiesen.
Dass
die Klägerin der Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten hat,
der die Beklagte dazu berechtigt hätte, im Verlag der Klägerin erschienene
Bücher in digitalisierter Form an den elektronischen Leseplätzen ihrer
Bibliothek zugänglich zu machen, hat die Beklagte rechtlich nicht daran
gehindert, diese Bücher unter Berufung auf § 52b UrhG auch ohne Einwilligung
der Klägerin auf diese Weise zu nutzen. Unter „vertraglichen
Regelungen“, die nach § 52b UrhG einer solchen Nutzung entgegenstehen,
sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine bloßen Vertragsangebote
zu verstehen.
Die
Beklagte ist auch berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher ihres
Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um diese
Bücher an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen. §
52b UrhG sieht zwar keine solche Berechtigung vor. Jedoch ist in diesen Fällen
die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht
und Forschung geltende Regelung des § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar,
die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen erlaubt. Eine
entsprechende Anwendung dieser Regelung ist geboten, weil das Recht zur
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines
sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde,
wenn die Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der
betroffenen Werke besäßen.
Die
Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie
es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen
zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Der
Beklagten war es nach § 52b UrhG erlaubt, das Buch an elektronischen
Leseplätzen zugänglich zu machen. § 52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass
Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden
dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder
abgespeichert werden können. Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte
Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das
Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten
Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch
nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an
elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als
Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG
zulässig sein.

EuGH, Urteil vom 11. September 2014 – C-117/13GRUR
2014, 1078
 = WRP 2012, 1178 – TU Darmstadt/Ulmer

BGH, Beschluss vom 20. September 2012 – I ZR 69/11GRUR
2013, 503
 = WRP
2013, 511
 – Elektronische Leseplätze I

LG Frankfurt a.M. – Urteil vom 16. März 2011 – 2/06 O 378/10GRUR
2011, 614
 = ZUM
2011, 582

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BGH zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben

Der unter anderem für das
Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilvom 19. März 2015 – I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis
darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen
in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten
an die SCHUFA unzulässig ist.
Der BGH hat damit der Vodafone D2 GmbH
verboten, den Hinweis “Als Partner der
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH
verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht
eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt
.”
Zu nutzen, da dieser wettbewerbswidrig ist
Die Klägerin ist die
Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum
Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich
eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben,
in denen es unter anderem hieß:
Als Partner der Schutzgemeinschaft für
allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die
unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch
durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein
SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der
Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer
Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Die Klägerin hat den Hinweis auf die
Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher § 4 Nr. 1 UWG) beanstandet. Sie
hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen
Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der
Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete
Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer
Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte
Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der
einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass
Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden,
wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen
eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer
nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur
aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung
der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche
Hinweispflicht nach  § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c
Bundesdatenschutzgesetz
gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung
personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die
Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende
Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht
verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst
ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern.
Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.
Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 157/13
– Schufa-Hinweis

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BGH: Erschöpfungsgrundsatz ist beim Weiterverkauf von Download-Software durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erfüllt, wenn Vorerwerber seine Kopien unbrauchbar gemacht hat

Der BGH hat mit Urteil
vom 19.03.2015, Az. I ZR 4/14
 –  Green-IT, in einer Leitsatzentscheidung entschieden,
dass der Weiterverkauf von Download-Software durch Bekanntgabe des
Produktschlüssels vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst und damit zulässig ist,
sofern Vorerwerber seine Kopien unbrauchbar gemacht hat .


Leitsätze des BGH:


a) Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im
Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem
erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung
dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von
BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – I
ZR 127/13
NJW
2015, 1608
).

b) Räumt der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber
einer Programmkopie das Recht zur Nutzung für die gesamte Zeit der
Funktionsfähigkeit des Computerprogramms ein, liegt eine Veräußerung im Sinne
von § 69c Nr. 3 Satz 2
UrhG vor, die zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Programmkopie
führen kann.

c) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms
gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2
UrhG erstreckt sich auf das Recht zum Weiterverbreiten der Programmkopie sowohl
durch Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch
durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen
Produktschlüssels.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Weiterverkäufer die „erschöpfte“ Kopie
des Computerprogramms seinerseits von dem Verkäufer durch Übergabe eines
Datenträgers oder durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erhalten hat.


d) Wird die „erschöpfte“ Kopie eines Computerprogramms durch Bekanntgabe des
Produktschlüssels weiterverkauft, setzt die Berechtigung des Nacherwerbers zum
Herunterladen und damit Vervielfältigen des Computerprogramms
nach § 69d Abs.
1 UrhG voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms zum Zeitpunkt
des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat.

e) Der Markeninhaber muss es nach Art. 13 Abs. 2 GMV nicht hinnehmen, dass
seine Marke für den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung
unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms
verwendet wird, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der Erwerber der Kopie
das Urheberrecht am Computerprogramm verletzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 6.
Oktober 2011 – I ZR 6/10GRUR
2012, 392
 = WRP
2012, 469
 – Echtheitszertifikat).

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BGH: Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht
zuständige I. Zivilsenat hat mit Urteil
vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal
 entschieden, dass die Betreiberin eines
Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG  oder § 3 Abs. 1 UWG  auf Unterlassung unwahrer
Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.
Die Klägerin ist Inhaberin eines
Hotels. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro
sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer
unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung.
Unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs
Bettwanzen“ erschien im Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung
des Hotels der Klägerin.
Nutzer können im Portal der
Beklagten Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr
gut) bewerten. Hieraus berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte und
eine Weiterempfehlungsrate. Bevor die Beklagte Nutzerbewertungen in ihr Portal
aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen,
Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll.
Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte
Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell
freigegeben.
Die Klägerin mahnte die Beklagte
ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch
die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht
abgab.
Die Klage ist in den Vorinstanzen
erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das
Berufungsurteil zurückgewiesen.
Die beanstandete Nutzerbewertung
ist keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil sie sich diese
weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische
Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung
auch nicht „verbreitet“. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne
des § 2 Nr. 1 TMG,
der – wie die Beklagte – eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2 TMG, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG
eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des
Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität
sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit
der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf
einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein
Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig
erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt.
Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar.
Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der
Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung
erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt
und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs.
1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere
Prüfungspflichten auslöst.
Urteil vom 19. März 2015 – I ZR
94/13 – Hotelbewertungsportal
LG Berlin – Urteil vom 16.
Februar 2012 – 52 O 159/11
Kammergericht – Urteil vom 16.
April 2013 – 5 U 63/12
Das Urteil des BGH im Volltext:
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des
5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. April 2013 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin, die in Berlin ein
Hotel betreibt, das unmittelbar über ihre Internetseite gebucht werden kann,
verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein Hotelbewertungsportal
betreibt, auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage Unterlassung einer im
Hotelbewertungsportal veröffentlichten Tatsachenbehauptung.
Auf dem Hotelbewertungsportal der
Beklagten können Nutzer anonym ausformulierte Bewertungen abgeben und Hotels
auf einer Skala zwischen eins und sechs bewerten. Diese Bewertungen durchlaufen
eine Wortfiltersoftware, die Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen
von Hotelbetreibern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch
veröffentlicht.
Ausgefilterte Bewertungen werden
von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und, sofern keine Beanstandungen
bestehen, manuell freigegeben. Aus den Bewertungen der Nutzer berechnet die
Beklagte bestimmte Durchschnittswerte sowie eine Weiterempfehlungsrate.
Im Juli 2010 erhielt die Klägerin
Kenntnis von einer im Hotelbewertungsportal der Beklagten unter der Überschrift
„Für 37,50 € pro Nacht gabs Bettwanzen“ veröffentlichten Bewertung
einer Nutzerin mit den aus dem Klageantrag ersichtlichen Einzelangaben. Die Klägerin
mahnte die Beklagte ab, welche die Bewertung von ihrem Portal entfernte. Die
verlangte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab.
Die Klägerin hat behauptet, keine
der in der Bewertung aufgestellten Tatsachenbehauptungen treffe zu. Sie hat
gemeint, die Beklagte hafte uneingeschränkt auf Unterlassung der auf ihrem
Bewertungsportal eingestellten geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der
gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
auf den von ihr betriebenen
Internet-Hotel-Bewertungsportalen „H. “ zu dem von der Klägerin
betriebenen A. H. B. M. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs
Folgendes zu behaupten und/oder die folgenden Behauptungen zu verbreiten:
a) die Matratze besteht aus ca. 4
cm Schaumstoff;
b) sauber war nur das Badezimmer;
c) die Zimmer beziehungsweise
Betten waren mit Bettwanzen befallen;
d) eine Mitarbeiterin der
Klägerin habe behauptet, dass dies schon mal vorkomme;
e) die verseuchten Zimmer seien
(erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden;
f) das Zimmer sei mit einem
Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen;
g) das Fernsehgerät sei
absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung 50 € gezahlt werden
müssten;
hilfsweise wie vorstehend, soweit
die Aussagen zu Ziffer a) bis g) nicht erweislich wahr sind.
Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (KG, WRP 2013, 1242). Mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin weiterhin die antragsgemäße
Verurteilung der Beklagten.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat
angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder
unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Anschwärzung gemäß § 4 Nr.
8 UWG noch wegen der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht
gemäß § 3 UWG zu.
Hierzu hat es ausgeführt:
Das Vorhalten von
Hotelbewertungen auf einer Internetseite, auf der auch die Dienstleistungen
eines Reisebüros angeboten würden, stelle eine geschäftliche Handlung dar, mit
der die Beklagte in Wettbewerb zu der Klägerin trete. Die Beklagte habe die
beanstandeten Äußerungen aber weder selbst behauptet noch sich diese zu Eigen
gemacht. Hierfür reiche nicht aus, dass die Beklagte im Internet ein
Bewertungssystem installiert habe, die eingehenden Bewertungen zu einem
Durchschnittswert und einer Weiterempfehlungsrate auswerte und dieses
geschäftlich nutze. Die Beklagte verbreite auch keine Tatsachenbehauptungen,
indem sie Nutzern die Möglichkeit eröffne, anonym Bewertungen zu
veröffentlichen. Jedenfalls hafte die Beklagte nicht auf Unterlassung, weil sie
sich auf die Haftungsbeschränkungen der § 10 Satz 1, § 7 Abs. 2 TMG berufen könne.
Die Beklagte habe auch keine
wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten verletzt, selbst wenn sie im Hinblick
auf die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage
schaffe. Der Beklagten dürften keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr
von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährdeten oder ihre
Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Das berechtigte Interesse der Klägerin
an Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könne nicht
zu einer Verpflichtung der Beklagten führen, jede Bewertung vor
Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu
untersuchen.
B. Die gegen diese Beurteilung
gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat
zutreffend angenommen, dass die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
zur Unterlassung der beanstandeten Angaben verpflichtet ist.
I. Die Revision ist
uneingeschränkt zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kann die Zulassung der Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil- oder
Grundurteil abtrennbaren Teil des Rechtsstreits und nicht auf einen bestimmten
rechtlichen Gesichtspunkt oder auf ein einzelnes Entscheidungselement beschränkt
werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 – I ZR 203/84GRUR 1987, 63 =WRP 1987, 103 –
Kfz-Preisgestaltung; Urteil vom 2. April 1998 – I ZR 1/96GRUR 1998, 1052 = WRP 1998, 881 –
Vitaminmangel, mwN). Die vom Berufungsgericht angeführten Zulassungsgründe
betreffen den gesamten Klageanspruch und nicht einen abtrennbaren Teil, so dass
das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Nachprüfung steht, soweit es von der
Revision angegriffen wird.
II. Die Klage ist zulässig. Die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des §545 Abs.
2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 30.
März 2006 – I ZR 24/03BGHZ
167, 91
 Rn. 20 – Arzneimittelwerbung im Internet), ergibt sich aus
Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007, ABl. EU L 339 S. 3 (nachfolgend LuGÜ
II), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist
(BGBl. I 2009 S. 2862; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 – VI
ZR 315/13
WM 2014, 1614 Rn. 14). Die
Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz, einem Vertragsstaat des LuGÜ II, und
wird wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen, die zu den unerlaubten Handlungen
im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LuGÜ II zählen (vgl. zu Art. 5 Nr.
3 Brüssel-I-VO BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – I
ZR 131/12
GRUR 2014, 601 Rn. 16 = WRP
2014, 1400 – englischsprachige Pressemitteilung), in Anspruch genommen. Der
„Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ im Sinne des Art. 5 Nr.
3 LuGÜ II liegt im Falle von Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland,
wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt
auswirken soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 24 –
englischsprachige Pressemitteilung). Der Internetauftritt der Beklagten richtet
sich bestimmungsgemäß an inländische Kunden.
III. Die Klage ist unbegründet.
1. Die Revision wendet sich
vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte nicht
gemäß §§ 34 Nr.
8 UWG auf Unterlassung.
a) Anwendbar ist – wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – nach Art. 4 Abs. 1,
Art. 6 Abs.
1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) das deutsche Wettbewerbsrecht, weil nach
Darlegung der Klägerin der aus dem beanstandeten Verhalten folgende Schaden –
der Ansehensverlust des Unternehmens der Klägerin – in Deutschland eintritt.
Die Parteien des Revisionsverfahrens erheben hiergegen keine Einwände.
b) Das Berufungsgericht ist davon
ausgegangen, dass das Vorhalten eines Portals mit Hotelbewertungen auf einer
Internetseite, unter der auch die Dienstleistungen eines Reisebüros angeboten
werden, eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 1 UWG darstellt und die Parteien Mitbewerber im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs.
1 Nr. 3 UWG sind (im Ergebnis ebenso LG Hamburg, WRP 2012, 94, 95 ff.;
Schilling, GRUR-Prax 2012, 105, 106; Vonhoff, MMR 2012, 571, 572; aA Ohly in
Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4.8 Rn. 8/10, § 6 Rn. 75, § 8 Rn. 135a). Diese
Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie lässt einen
Rechtsfehler auch nicht erkennen.
aa) Eine „geschäftliche
Handlung“ ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer
Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach
einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs
von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung
eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das
Berufungsgericht hat festgestellt, dass das von der Beklagten angebotene
Hotelbewertungsportal dazu dient, ihr Online-Reisebüro bekannt zu machen und
seine Attraktivität zu steigern. Die Einordnung als geschäftliche Handlung im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unterliegt danach
keinen Bedenken.
bb) Die Parteien sind Mitbewerber
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
(1) Nach der Rechtsprechung des
Senats ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien
gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben
Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten
des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder
stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – I ZR 241/03BGHZ 168, 314 Rn. 14
– Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09GRUR
2012, 193
 = WRP 2012, 201 Rn. 17 –
Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen
lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen
Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu
stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine
Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem
Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 – I ZR 158/82BGHZ 93, 96, 97 f. – DIMPLE,
mwN; Urteil vom 10. April 2014 – I ZR 43/13GRUR
2014, 1114
WRP 2014, 1307 Rn. 32 –
nickelfrei). Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine
Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu
erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet,
eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert
und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR
2014, 1114
 Rn. 32 – nickelfrei).
(2) Nach diesen Maßstäben besteht
zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien versuchen zwar nicht gleichartige Dienstleistungen
abzusetzen. Durch die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Beklagten
wird jedoch der Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt. Durch das Vorhalten von
Bewertungen auf ihrem Hotelbewertungsportal sucht die Beklagte die
Attraktivität ihres Online-Reisebüros zu erhöhen. Dagegen ist die Anzeige einer
negativen Bewertung des Hotels der Klägerin auf dem Hotelbewertungsportal der
Beklagten geeignet, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung der Klägerin zu
beeinträchtigen.
c) Nach dem Vortrag der Klägerin
ist keine der angegriffenen Behauptungen wahr. Da das Berufungsgericht keine
abweichenden Feststellungen getroffen hat, ist hiervon im Revisionsverfahren
auszugehen.
d) Die Revision rügt ohne Erfolg,
das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe die unwahren
Tatsachen nicht im Sinne des § 4 Nr.
8 UWG behauptet.
aa) Das Berufungsgericht ist zu
Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe mit den angegriffenen Äußerungen
keine eigene Tatsachenbehauptung wiedergegeben, da diese von einer Nutzerin des
Hotelbewertungsportals stammten.
bb) Das Berufungsgericht hat
angenommen, dass sich die Beklagte die beanstandeten Äußerungen auch nicht zu
Eigen gemacht hat. Das hält den Angriffen der Revision stand.
(1) Eine Behauptung im Sinne des
§ 4 Nr.
8 UWG kann anzunehmen sein, wenn der Handelnde sich eine fremde Behauptung zu
Eigen macht (vgl. zu § 824 BGB BGH, Urteil vom 20. Juni
1969 – VI ZR 234/67,NJW 1970, 187, 188 –
Hormoncreme; zu § 186 StGB BGH, Urteil vom 30. Januar
1996 – VI ZR 386/94,BGHZ 132, 13, 18 f. –
Polizeichef, mwN; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 824 Rn. 5; vgl. auch
MünchKomm.UWG/Brammsen/Doehner, 2. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 57). Im Bereich des
Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen,
für die Diensteanbieter – also natürliche oder juristische Personen, die eigene
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln (§ 2 Nr. 1 TMG) – gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich sind, auch solche fremden Informationen, die sich
Diensteanbieter zu Eigen machen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I
ZR 102/05
GRUR 2008, 534 Rn. 20 = WRP
2008, 771
 – ueber18.de). Der Betreiber einer Internet-Seite macht sich
Inhalte zu Eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung
für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den
zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden
Inhalten (BGH, Urteil vom 12. November 2009 –I
ZR 166/07
GRUR 2010, 616 Rn. 24, 27
WRP 2010, 922 –
marionskochbuch.de; vgl. auch Urteil vom 30. Juni 2009 – VI
ZR 210/08
GRUR 2009, 1093 Rn. 19 = WRP
2009, 1262
 – Focus Online). Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist aus
der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer
Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, GRUR
2010, 616
 Rn. 23 – marionskochbuch.de; BGH, Urteil vom 27. März 2012
– VI ZR 144/11GRUR
2012, 751
 Rn. 11 – RSS-Feeds). Dafür, dass der Diensteanbieter sich
die fremden Informationen zu Eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die
von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlichredaktionell auf Vollständigkeit
und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in
das eigene redaktionelle Angebot einbindet (vgl. BGH, GRUR
2010, 616
 Rn. 25 f. – marionskochbuch.de; BGH, Urteil vom 12. Juli
2012 – I ZR 18/11BGHZ
194, 339
 Rn. 28 – Alone in the Dark; Urteil vom 19. Mai 2011 – I ZR 147/09GRUR
2012, 74
 Rn. 15, 38 = WRP 2012, 77 – Coaching
Newsletter; BGH, GRUR 2012, 751 Rn. 11 –
RSS-Feeds; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 2.27; Ohly in
Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 115a). Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation
mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH,GRUR
2009, 1093
 Rn. 19 – Focus Online; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8
Rn. 2.27).
(2) Nach diesen Maßstäben hat
sich die Beklagte die beanstandeten Äußerungen nicht zu Eigen gemacht.
Einer Haftung der Beklagten steht
zwar nicht entgegen, dass sie in ihren Nutzungsbedingungen erklärt, sich
veröffentlichte Inhalte nicht zu Eigen machen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom
25. April 1958 – I ZR
97/57
GRUR 1958,
448
, 449 = WRP
1958, 208
 – Blanko-Verordnung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn.
8.18; abweichend OLG Stuttgart, MMR 2014, 203, 204). Durch
eine solche salvatorische Klausel kann der Diensteanbieter eine Haftung nicht
ausschließen, wenn er sich nach den Gesamtumständen die fremde Information zu
Eigen macht.
Jedoch ist bei einer Würdigung
sämtlicher Umstände aus Sicht eines verständigen Internetnutzers die Annahme
fernliegend, die Beklagte wolle sich die beanstandeten Äußerungen zu Eigen
machen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, MMR 2014, 203, 204; LG
Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 27 O 536/09, juris Rn. 42;
Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14a, § 8 Rn. 115a; Köhler in
Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9a; aA LG Hamburg, WRP 2012, 94, 96 f.;
Vonhoff, MMR 2012, 571, 572). Inhalt und Gestaltung des Bewertungsportals der
Beklagten erwecken nicht den Eindruck, die Beklagte identifiziere sich mit den
veröffentlichten Angaben Dritter. Dass die Beklagte eine
inhaltlichredaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten
Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder
festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden, die – im Gegenteil –
gerade die unzureichende Überprüfung vor einer Veröffentlichung im Internet
beanstandet. Die statistische Auswertung zu bestimmten Durchschnittswerten und
einer Weiterempfehlungsrate ist nicht mit einer inhaltlichredaktionellen
Kontrolle vergleichbar, da die Beklagte dadurch keinen Einfluss auf den Inhalt
der Bewertungen ihrer Nutzer nimmt. Entsprechendes gilt für die der
Veröffentlichung vorgeschaltete Prüfung eingehender Bewertungen. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist deren automatische Überprüfung durch
einen Wortfilter darauf ausgerichtet, Formalbeleidigungen oder unzulässige
Eigenbewertungen zu finden. Bei der sich gegebenenfalls anschließenden
manuellen Durchsicht erfolgt keine inhaltliche Kontrolle der Bewertungen auf
Richtigkeit, sondern lediglich eine weitere Überprüfung auf Einhaltung der
Nutzungsbedingungen und etwaiger eigener Rechtspflichten.
e) Ebenfalls ohne Rechtsfehler
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die beanstandeten
Behauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr.
8 UWG verbreitet hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine
Verbreitungshandlung liege darin, dass die Beklagte den Nutzern ihres
Bewertungsportals durch die Freigabe der streitgegenständlichen Äußerungen die
Möglichkeit der inhaltlichen Kenntnisnahme verschafft habe.
aa) Nach der zu § 14 UWG aF
ergangenen Rechtsprechung des Senats verbreitet eine fremde
Tatsachenbehauptung, wer diese weitergibt und so Dritten die Möglichkeit
verschafft, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen; nicht erforderlich
ist es, dass die verbreitende Person sich die Tatsachenbehauptung zu Eigen
gemacht hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 – I ZR 75/93GRUR 1995, 427, 428 = WRP
1995, 494; vgl. zu § 14 UWG aF auch BGH, GRUR 1958, 448, 449 –
Blanko-Verordnungen; ebenso zu § 4 Nr.
8 UWG Brammsen/Doehner in MünchKomm.UWG aaO § 4 Nr. 8 Rn. 57; Bruhn in
Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 25; Fezer/Nordemann, UWG, 2. Aufl.,
§ 4-8 Rn. 45; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.18; GK-UWG/Toussaint, 2.
Aufl., § 4 Nr. 8 Rn. 57; abweichend Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4.8 Rn. 8/14).
Im Falle der Weitergabe von
Tatsachenbehauptungen über ein Bewertungsportal im Internet muss der weite
Begriff des Verbreitens eingeschränkt werden. Der Betreiber eines
Internet-Bewertungsportals könnte einer Verbreitungshaftung ansonsten nur durch
eine umfassende inhaltliche Überprüfung der von Nutzern in das Portal
eingestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung entgehen. Der Annahme einer
allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von
Nutzern auf ihre Server eingestellten fremden Daten steht jedoch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen.
Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art
ausgeschlossen. Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals
grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im
Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Nicht
ausgeschlossen sind hingegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen.
Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern,
müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in
innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um
bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern
(Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, Urteil vom 18. November
2010 – I ZR 155/09GRUR
2011, 617
 Rn. 40 = WRP 2011, 881 – Sedo). Diese vom
Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – C-324/09, Slg. 2011, I-6011
GRUR 2011, 1025Rn.
109 ff., 139, 144 = WRP
2011, 1129
 – L’Oreal/eBay; Urteil vom 24. November 2011 – C-70/10, Slg. 2011, I-11959
GRUR 2012, 265 Rn.
36 ff. – Scarlet/SABAM; Urteil vom 16. Februar 2012 – C-360/10,GRUR 2012, 382 Rn.
34 ff. = WRP 2012, 429 –
SABAM/Netlog; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09BGHZ
191, 19
 Rn. 22 ff. – Stiftparfüm). Diese Grundsätze gelten auch im
Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands des § 4 Nr.
8 UWG, so dass ein Verbreiten von Tatsachenbehauptungen im Sinne dieser
Vorschrift im Falle des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals nur
angenommen werden kann, wenn spezifische Überwachungspflichten verletzt werden.
bb) Bei Anwendung der
vorstehenden Maßstäbe hat die Beklagte die beanstandeten Tatsachenbehauptungen
nicht im Sinne des § 4 Nr.
8 UWG verbreitet.
(1) Die Beklagte ist
Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG.
Die von ihr gespeicherten Daten sind keine eigenen Informationen der Beklagten,
die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist, sondern vielmehr fremde Informationen
im Sinne des § 10 Satz 1 TMG (s.o.
Rn. 23).
(2) Die im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG
einschränkende Auslegung des § 4 Nr.
8 UWG kommt im Falle eines Internet-Bewertungsportals allerdings nur in
Betracht, wenn dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels
rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden
eingegebenen Daten neutral zu erbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010
– C-236/08 bis C-238/08,Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn.
114, 120 – Google und Google France; EuGH, GRUR 2011, 1025Rn. 109
ff. – L’Oreal/eBay). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale
Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von
bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine
Haftung nach § 4 Nr.
8 UWG gerechtfertigt sein (vgl. zu § 7 Abs. 2 TMG BGHZ
191, 19
Rn. 23 – Stiftparfüm).
Die Beklagte hat keine aktive
Rolle hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten unwahren
Tatsachenbehauptungen auf ihrem Portal eingenommen. Dass die Beklagte zur
Förderung bestimmter Hotelbetriebe selbst eine Auswahl der veröffentlichten
Bewertungen vorgenommen hätte, hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Die
statistische Auswertung von Bewertungen sowie der Einsatz eines Wortfilters zum
Auffinden von rechtsverletzenden Inhalten und die nach Ansprechen des
Wortfilters vorgenommene Überprüfung der Beiträge durch Mitarbeiter der
Beklagten begründet ebenfalls keine aktive Rolle der Beklagten, weil eine über
die Aussonderung gegen die Nutzungsbedingungen verstoßender Beiträge
hinausgehende inhaltliche Einflussnahme nicht erfolgt (vgl. auch Köhler in
Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 8.9, § 8 Rn. 2.28; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8
Rn. 135a). Durch die bei Ansprechen des automatischen Wortfilters von der
Beklagten vorgenommene manuelle Durchsicht von Äußerungen der Nutzer verlässt
die Beklagte ihre neutrale Position nicht, weil sie hierdurch keine Kenntnis
von der etwaigen Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung erlangt.
(3) Die Beklagte hat vorliegend
keine spezifische Überwachungspflicht verletzt. Die Bestimmung der im Falle
eines Internet-Bewertungsportals anwendbaren spezifischen Überwachungspflicht
richtet sich danach, ob und inwieweit dem Betreiber nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I
ZR 73/05
GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP
2008, 1104
 – Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010
– I ZR 121/08BGHZ
185, 330
 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR
2011, 617
 Rn. 37 – Sedo). Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die
Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach
eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann
(BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – I ZR 129/94GRUR 1997, 313, 316
WRP 1997, 325 –
Architektenwettbewerb; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08GRUR
2011, 152
 Rn. 39 ff. = WRP 2011, 223 – Kinderhochstühle
im Internet I) oder ob sie für den Betreiber offenkundig oder unschwer zu
erkennen ist (BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR
35/04
BGHZ 172, 119 Rn. 46 –
Internetversteigerung II). Für eine erhöhte Prüfungspflicht spricht es, wenn
der Betreiber bei seiner Tätigkeit Rechtsverletzungen in erheblichem Umfang
Vorschub leistet oder sie durch eigene Maßnahmen fördert (vgl. BGH, Urteil vom
15. August 2013 – I ZR 80/12GRUR
2013, 1030
 Rn. 44 = WRP 2013, 1348 –
File-Hosting-Dienst; Urteil vom 15. August 2013 – I
ZR 79/12
ZUM-RD 2013, 565 Rn. 31 –
Prüfpflichten).
Die Beklagte geht – wie das
Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat – als Diensteanbieter einer mit
der Rechtsordnung grundsätzlich in Einklang stehenden Geschäftstätigkeit nach.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Beklagte im Hinblick auf
die Rechte der betroffenen Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenlage schafft,
wenn sie Internetnutzern die Möglichkeit bietet, sich unter einem Pseudonym
wertend über diese Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern. Zu Recht hat
jedoch das Berufungsgericht angenommen, dass auch unter Berücksichtigung dieser
Umstände der Beklagten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die ihr
Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdeten oder ihre Tätigkeit
unverhältnismäßig erschwerten (vgl. BGHZ
172, 119
 Rn. 147 – Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli
2007 – I ZR 18/04BGHZ
173, 188
 Rn. 39 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH,GRUR
2011, 617
 Rn. 45 – Sedo; BGHZ
194, 339
 Rn. 28 – Alone in the Dark). Das Interesse der Klägerin am
Schutz vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen könnte nur
durch eine vollständige inhaltliche Kontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten
gewahrt werden, die der Beklagten unzumutbar wäre. Erst, wenn der Betreiber
einer Internethandels- oder Bewertungsplattform auf eine klare Rechtsverletzung
hingewiesen wird, muss er nicht nur das konkrete Angebot oder die konkrete
Bewertung unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es
möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ
191, 19
 Rn. 21, 39 – Stiftparfüm).
(4) Tatsachenbehauptungen werden
mithin erst im Sinne des § 4 Nr.
8 UWG über ein Internetportal verbreitet, wenn der Betreiber vom Vorliegen
einer klaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und sie gleichwohl nicht
beseitigt hat. Weil die Beklagte die beanstandete Bewertung, von deren
Rechtswidrigkeit sie zuvor keine Kenntnis hatte, nach Eingang der Abmahnung
endgültig entfernt hat, liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr.
8 UWG nicht vor.
2. Hatte die Beklagte im
Zeitpunkt der Veröffentlichung keine Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt
der beanstandeten Äußerungen, kommt auch eine Gehilfenhaftung, die neben einer
objektiven Haupttat zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat
und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (BGH, Urteil vom 11. März
2004 – I ZR 304/01BGHZ
158, 236
, 250 – Internet-Versteigerung I;BGHZ
172, 119
 Rn. 31 – Internet-Versteigerung II), nicht in Betracht.
Allein das Bewusstsein, dass möglicherweise fremde Informationen auf dem
Bewertungsportal die Rechte Dritter verletzen, genügt nicht (vgl. BGH, Urteil
vom 11. März 2009 – I ZR 114/06BGHZ
180, 134
 Rn. 14 – Halzband).
3. Im Ergebnis zutreffend hat das
Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten verneint.
a) Das Berufungsgericht ist davon
ausgegangen, dass die Beklagte im Hinblick auf die betroffenen
Tourismusunternehmen eine besondere Gefahrenquelle schafft, wenn sie Internetnutzern
die Möglichkeit bietet, sich anonym wertend über diese Unternehmen und ihre
Leistungen zu äußern. Die Grenze zumutbarer Überwachungspflichten sei aber
erreicht, wenn – wie vorliegend – keine Merkmale vorhanden seien, die sich zur
Eingabe in ein Suchsystem eigneten. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung stand. Allerdings kommt es auf die Erwägungen des Berufungsgerichts
zur Zumutbarkeit eines Suchsystems im Streitfall nicht weiter an, da es bereits
an einer für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt.
b) Der Haftung wegen Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten liegt der Gedanke zugrunde, dass
derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder
andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die
zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGHZ
173, 188
 Rn. 36 ff. – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Im
Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen
konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht insbesondere als
Prüfungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12, BGHZ 201, 344
Rn. 21 f. – Geschäftsführerhaftung, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, jeden fremden
Inhalt vor der Zugänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen
hin zu untersuchen (oben Rn. 31). Erst der Hinweis auf eine klare
Rechtsverletzung verpflichtet den Betreiber zur unverzüglichen Sperrung des
konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und zur Vorsorge gegen
zukünftige derartige Rechtsverletzungen. Daraus ergibt sich, dass eine
Verhaltenspflicht des nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten
Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach
Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann (vgl. BGH,
Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08,BGHZ
185, 291
 Rn. 39 – Vorschaubilder; BGHZ
191, 19
 Rn. 21, 39 – Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011
– VI ZR 93/10BGHZ
191, 219
 Rn. 24 – Blog-Eintrag, jeweils mwN). In derjenigen Handlung,
die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der
Betreiber der Internet-Plattform erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung
erlangt, liegt also keine Verletzungshandlung, die eine Wiederholungsgefahr im
Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von
Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der
Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich
(vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 53 –
Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ
191, 19
 Rn. 39 – Stiftparfüm; BGHZ
194, 339
 Rn. 28 – Alone in the Dark; BGH,GRUR
2013, 1030
 Rn. 45 – File-Hosting-Dienst). Hieran fehlt es im
Streitfall, weil die Beklagte die beanstandete Bewertung nach Eingang der
Abmahnung entfernt hat.
c) Es liegt auch keine
Erstbegehungsgefahr vor. Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, die
Beklagte werde künftig nicht gegen ihr zur Kenntnis gebrachte rechtsverletzende
Inhalte vorgehen, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst
ersichtlich (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 44 f. –
Stiftparfüm).
IV. Danach ist die Revision der
Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Richter am BGH Prof. Dr.
Koch Löffler ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Büscher Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom
16.02.2012 – 52 O 159/11 –
KG Berlin, Entscheidung vom
16.04.2013 – 5 U 63/12 –
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Neue Serie „Tyrant“ heißt neue Abmahnung aus dem Hause Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Twentieth
Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
angebliche widerrechtliche
Uploads, sog. Filesharing, an Folgen der US-amerikanischen Drama-Fernsehserie  
Tyrant “ ab.
Tyrant ist eine
US-amerikanische Drama-Fernsehserie des israelischen Filmemachers Gideon Raff.
Die Handlung dreht sich um den freiwillig im US-amerikanischen Exil lebenden
Bassam Al-Fayeed, der zu seinem Vater, einem Despoten im Nahen Osten, in das
fiktive Land Abbudin zurückkehrt und dort im Konflikt zwischen seiner
persönlichen moralischen Wertvorstellung und der familiären, gesellschaftlichen
und politischen Realität seiner Heimat steht. Die Erstausstrahlung fand am 24.
Juni 2014 auf dem US-Kabelsender FX statt.
Zentrale Figuren sind die Familie des in Los Angeles
lebenden Kinder- und Jugendmediziners Bassam „Barry“ Al-Fayeed und dessen
Familie Molly, die Ehefrau, und Emma sowie Sammy.
Dem gegenüber steht Jamal Al-Fayeed, der ältere Bruder
Barrys und Sohn des Herrschers Khaled, Leila ist Jamals Ehefrau, Amira die
Mutter der Nation, die alle in ihre Rollen im Patriarchat einnehmen.
(Quelle:
Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  519,50 € für
die illegale Verbreitung einer urheberrechtlich geschützten Serienfolge
Tyrant “ in
Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 350,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 169,50
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 1.090,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die drei
    aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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eBay: Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin mahnt für Firma myshopberlin, Inhaber Can Sezer Torlak ab

Rechtsanwalt Levent
Göktekin
 aus Berlin verschickt derzeit im Auftrag der Firma
myshopberlin, Inhaber Can Sezer Torlak, Dudenstr. 72, 10965 Berlin,  wegen fehlender Belehrung über das
Widerrufsrecht und fehlenden Impressums bei eBay. Gegenstand der Abmahnung sind
somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Abgemahnt werden
vor allen Nutzer der Verkaufsplattform eBay, da die Firma myshopberlin, Inhaber
Can Sezer Torlak  Elektronikartikel, Haushaltsgeräte und Zubehör,
insbesondere Taschenlampen und Leuchten im Angebot hat und neben dem eigenen
Onlineshop auch auf nahezu jeder Verkaufsplattform tätig ist.
Es wird gemäß § 8
Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der
Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG
die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
nach sog, Hamburger Brauch.
Darüber hinaus
fordert Rechtsanwalt Levent Göktekin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2
UWG den Ersatz der durch seine Inanspruchnahme verursachten Kosten aus einem
Streitwert von 10.000,00 € in Höhe von 745,40 €. Die geltend gemachte steht der
Abmahnkanzlei nicht zu. .
Ohnehin ist
fraglich, ob der angesetzte Streitwert von 10.000,00 € so durchsetzbar ist. Das
OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07 angenommen,
dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 900,00 €
angemessen ist. Damit beliefe sich der Anspruch des Rechtsanwaltes 
Levent Göktekin
 auf magere 124,00 €.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für
gewerblichen Rechtsschutz.
Nutzen Sie die von Rechtsanwalt
Levent Göktekin 
gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
Die von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzten Fristen sollten
aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.
Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
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Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor
Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop
und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können
mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.
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OLG Frankfurt: Bereits mit dem Verkaufsangebot liegt das Verbreiten eines Computerprogramms vor

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 11.08.2015, Az. 11 U 94/13 entschieden, dass bereits das Verkaufsangebot für ein Computerprogramm, also das bloße Bewerben der Software ohne anschließenden Verkauf, den Tatbestand des Verbreitens gemäß § 69 c Nr. 3 UrhG erfüllt, wenn die entsprechende Werbung “zu dessen Erwerb anregt”.
Das
Urteil des OLG Frankfurt a.M. im Volltext:
1.
Ein Vertrag über künftige Werke im Sinne von § 40 UrhG zu Gunsten Dritter ist
gemäß § 125 BGB, § 40 Abs. 1 S. 1 UrhG formunwirksam, wenn das künftige Werk
nicht hinreichend konkret individualisiert ist.
2.
Das Bewerben eines urheberrechtlich geschützten Werkes stellt auch ohne
nachgelagerten Verkaufsvorgang ein Verbreiten nach § 69 c Nr. 3 UrhG dar,
sofern die Bewerbung zu dessen Erwerb anregt.
Gründe
I.
Die
Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts-,
Schadenersatz- und Zahlungsansprüche bezüglich der Entwicklung und Nutzung
einer Software zur Verwaltung von Unternehmensdaten.
Wegen
der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge
wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils
Bezug genommen.
Das
Landgericht hat die Beklagte u.a. verurteilt, es zu unterlassen, das
Computerprogramm mit der Bezeichnung „X …“, das als Anlage K46 in
Objektcodeform auf Datenträger in der Version Y beigefügt ist, zu bearbeiten
und/oder zu dekompilieren und solche Werke zu verbreiten, anzubieten, und/oder
im Internet öffentlich zugänglich zu machen und das genannte Computerprogramm
mit oder ohne Google-2 … zu vertreiben, anzubieten und/oder zu
vervielfältigen.
Darüber
hinaus hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen sowohl
über den Umfang der näher bezeichneten Verletzungshandlungen und die hieraus
erzielten Umsätze ab dem 1.6.2011, als auch über die mit der genannten Software
zwischen dem 1.1.2011 und 30.5.2011 erzielten Umsätze, und für die
Verletzungshandlungen im erstgenannten Zeitraum die Schadenersatzpflicht der
Beklagten festgestellt. Außerdem wurde die Beklagte zur Zahlung von EUR 900,10
vorgerichtlicher Abmahnkosten und weiterer EUR 38.294,20 an die Klägerin zu 1)
verurteilt. Die Klage des Klägers zu 2.) auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung hat das Landgericht abgewiesen. Der Widerklage der Beklagten auf
Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit dem Abmahnschreiben hat das Landgericht
lediglich gegenüber der Klägerin zu 1) zum Teil stattgegeben.
Wegen
der Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug
genommen.
Gegen
dieses Urteil haben sich die Beklagte, soweit sie verurteilt worden ist, sowie
der Kläger zu 2.) mit seiner Anschlussberufung, soweit der ursprüngliche
Klageantrag zu 9.) abgewiesen worden ist, gewendet.
Der
Senat hat durch rechtskräftiges Teilurteil vom 27.01.2015, auf das Bezug
genommen wird, die Verurteilung der Beklagten sowie des Klägers zu 1.)
überwiegend bestätigt und die Anschlussberufung des Klägers zu 2.)
zurückgewiesen. Hinsichtlich des nunmehr allein noch streitgegenständlichen
Anspruchs auf Unterlassung des Angebots der streitgegenständlichen Software
sowie der hierauf bezogenen Folgeansprüche hat der Senat den Rechtsstreit mit
Beschluss vom gleichen Tag im Hinblick auf das Verfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof C-516/13 ausgesetzt.
Die
Beklagte ist hinsichtlich des noch anhängigen Teils des Rechtsstreits der
Auffassung, die Klage sei mangels Bestimmtheit der Klageanträge unzulässig. Es
fehle an der Angabe eines bestimmten Gegenstandes und Grundes. Die als Anlage
K46 mitgeteilte Software sei gerade nicht Gegenstand der vermeintlichen
Rechtsverletzungen, wie sie in den Ziffern 1) und 2) des Urteilstenors
beschrieben werden, die beschriebenen Verletzungshandlungen bezögen sich nur
auf einen Teil der als Anlage K46 vorgelegten Software.
Das
Landgericht sei auch fehlerhaft von einer mangelnden Übertragung der
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software auf die Beklagte ausgegangen.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Software sei auch die Schöpfungshöhe
für einen urheberrechtlichen Schutz nicht erreicht. Das Leistungsergebnis
bestehe zu einem wesentlichen Anteil aus Vorleistungen Dritter, da Module von
Fremdherstellern benutzt worden seien.
Die
Beklagte ist weiter der Auffassung, die Bewerbung eines Produktes, das
lediglich die Bezeichnung des Produktes erwähne, das zugleich der Kennzeichnung
eines möglicherweise rechtsverletzenden Produktbestandteils als auch eines
anderen, nicht rechtsverletzenden Produktes diene, könne nicht als „Anbieten“
und damit als Verbreitungshandlung im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG gewertet
werden. Es handele sich bei der Werbung der Beklagten um eine reine
Imagewerbung für ein Gesamtprodukt, das nach der Zusammenarbeit mit der
Klägerin zu 1.) nur noch ohne Werkbestandteil der Klägerin vertrieben worden
sei.
Die
Beklagte beantragt,
unter
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch in Bezug auf den verbliebenen
Teil die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die
Klägerin zu 1.) beantragt nunmehr noch,
die
Berufung zurückzuweisen und dabei das Urteil mit der Maßgabe folgender
Unterlassungsanträge aufrecht zu erhalten:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu unterlassen, das Computerprogramm mit der Bezeichnung „X …“, wie in der
Anlage K46 in Objektcodeform auf Datenträger in der Version Y beigefügt, mit
oder ohne Google-2… über einen Demo- und/oder Produktivzugang anzubieten, wie
auf www. … .de geschehen, und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu
lassen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen über den
Umfang der unter der vorstehenden Ziffer 1) näher bezeichneten
Verletzungshandlungen ab dem 1.6.2011, insbesondere über die Intensität der
Nutzung und/oder Verwertung des Computerprogramms sowie über die seit dem
1.6.2011 durch Verwertung des Computerprogramms erzielten Umsätze, einschließlich
etwaiger Lizenz-, Wartungs- oder Pflegeerlöse, aufgeschlüsselt nach
Kalendervierteljahren.
Die
Klägerin zu 1) verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Der
noch anhängige Teil der Berufung erweist sich als zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat das streitgegenständliche Computerprogramm im Sinne von § 69c
Nr. 3 UrhG durch einen Testzugang angeboten, weshalb der Klägerin neben einem
Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG auch die geltend gemachten Ansprüche
auf Auskunft (§ 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG) und Schadensersatzfeststellung (§ 97
Abs. 2 UrhG) sowie Ersatz der Abmahnkosten (§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.)
zustehen.
1.)
Soweit die Beklagte die Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers zu 2.)
beantragt hat, ist dieser Antrag unzulässig, da über diesen Teil des
Streitgegenstandes bereits durch das rechtskräftige Teilurteil des Senats vom
27.01.2015 entschieden worden ist und die Rechtshängigkeit beendet worden ist.
2.)
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Parteifähigkeit der Beklagten
nicht deren Auflösung entgegen und sind die Klageanträge hinreichend bestimmt.
a)
Die Auflösung der Beklagten gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG zum 01.06.2015 steht
ihrer Parteifähigkeit nach § 50 ZPO nicht entgegen. Mit der Auflösung der
Gesellschaft ist die juristische Person noch nicht beendet. Sie tritt nur in
ein Liquidationsstadium ein und besteht mit Liquidationszweck fort, woraus ihre
Parteifähigkeit folgt. Erst die abgeschlossene Liquidation beendet die
Parteifähigkeit (Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 50, Rnr. 18).
b)
Der Unterlassungsantrag und die hierauf rückbezogenen Folgeanträge sind auch
hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die
Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge müssen nach § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang
der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, der
Unterlassungsbeklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und
welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden
Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist,
darf nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (BGH, GRUR
2008, 357 Rnr. 20, 21 – Planfreigabesystem; GRUR 2013, 1235 Rnr. 12).
Die
hinreichende Konkretisierung des Unterlassungsantrags ergibt sich durch
Inbezugnahme der Anlage K46 zur Bezeichnung des Computerprogramms. Generell
kann zur hinreichenden Konkretisierung des Antrags diesem ein Datenträger mit
den Dateien beigefügt werden (BGH, GRUR 2003, 786, 787 – Innungsprogramm). Die
Bestimmtheit der gerichtlichen Entscheidung ist in diesen Fällen allerdings
nicht davon abhängig, dass die Anlage mit der Urschrift der Entscheidung
körperlich verbunden wird. In vielen Fällen wäre dies eine reine Förmelei, zum
Beispiel dann, wenn sich eine Unterlassungsverurteilung auf ein in hoher
Auflage erschienenes Buch bezieht. Anders ist die Sachlage allerdings, wenn die
in Bezug genommene Anlage in der Entscheidung nicht mit der erforderlichen
Sicherheit bereits durch einen Werktitel oder durch eine sonstige Bezeichnung
zweifelsfrei und beständig bezeichnet werden kann, sondern wenn – wie dies auch
hier der Fall ist – gerade der Inhalt der konkret im Verfahren vorgelegten
Anlage dafür maßgeblich ist, welche Wirkungen die Entscheidung hat. Es mag in
diesen Fällen zweckmäßig sein, in der Entscheidung nicht nur inhaltlich auf die
Anlage mit deren genauer Bezeichnung Bezug zu nehmen, sondern sie auch
körperlich mit der Urschrift der Entscheidung zu verbinden. Aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist dies aber zumindest bei
Entscheidungen in Hauptsacheverfahren, die aufgrund streitiger Verhandlung
ergehen, nicht erforderlich (BGH NJW 2000, 228 – 229 – Musical-Gala). Die
betreffende Anlage ist in diesen Fällen den Prozessparteien bekannt und als
Aktenbestandteil festgelegt.
Bei
der Vollstreckung von Unterlassungstiteln kann daher auf in Bezug genommene, zu
den Akten gereichte Anlagen in aller Regel ohne weiteres zurückgegriffen
werden. Dies gilt umso mehr, als bei Unterlassungstiteln das erkennende Gericht
selbst Vollstreckungsgericht ist (§ 890 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Gefahr des Verlusts
der Anlage ist allerdings nicht zu übersehen. Diese Gefahr rechtfertigt es aber
nicht, bereits dem Unterlassungsausspruch als solchem die Bestimmtheit
abzusprechen. Verwirklicht sich diese Gefahr, wird der Titel dadurch auch nicht
unbestimmt; es gilt insoweit nichts anderes als in den Fällen, in denen die
Urteilsurkunde ganz oder teilweise zerstört wird oder verloren geht:
Gegebenenfalls kann der Titelinhalt dann auf Klage hin festgestellt werden (BGH
GRUR 2000, 228, 229 – Musical-Gala).
Danach
kann der Tenor hier auf die Anlage K 46 Bezug nehmen, ohne diese dem Urteil
beifügen zu müssen. Diese wurde nämlich – wie sich beispielsweise aus der
Begründung der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den
Zwangsgeldbeschluss vom 29.11.2013, S. 3 (Bl. 903 d.A.) ergibt – der Beklagten
mit einer beglaubigten Abschrift des Schriftsatzes vom 13.6.2012 zum Zwecke der
Zustellung von Anwalt zu Anwalt überreicht.
Es
ist auch nicht zu beanstanden, dass die Anlage K46 nicht den Quell-, sondern
den Objektcode des Computerprogramms enthält. Denn nach § 69a Abs. 2 Satz 1
UrhG ist das Computerprogramm in jeder Ausdrucksform geschützt, so dass es
genügt, wenn das Computerprogramm im Objektcode vorliegt (Wandtke/Bullinger/
Grützmacher, UrhG, 4. Auflage § 69a Rnr. 4).
Der
Verweis im Klageantrag auf die Anlage K46 ist schließlich auch nicht deswegen
unzulässig, weil das Landgericht vor Verkündung des angefochtenen Urteils noch
einmal um Übersendung von weiteren Exemplaren der Anlage K 46 bat. Die Berufung
legt keinen Verfahrensverstoß dar, wenn sie geltend macht, das erstinstanzliche
Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es vor
Verkündung des angefochtenen Urteils um nochmalige Übersendung der
streitgegenständlichen Software gemäß Anlage K 46 in drei Exemplaren gebeten
hat (vgl. entsprechenden Schriftsatz vom 1.2.2013 nebst Anlage, Bl. 500f.
d.A.). Anlage K 46 war bereits zuvor Gegenstand der Gerichtsakte (s.o.). Für
die Annahme, dass die übersandte streitgegenständliche Software in drei
Exemplaren inhaltlich von dieser, der Beklagten zugestellten Software,
abweichen könnte, ergeben sich weder aus der Akte noch dem Vortrag der Parteien
belastbare Anhaltspunkte.
c)
Es ist unschädlich, dass es sich bei dem in Anlage K46 befindlichen Programm um
das „Original“ des Computerprogramms handelt. Zwar müssen grundsätzlich der
Unterlassungsantrag und die Folgeanträge die konkrete Verletzungsform
beschreiben, die Angabe des kopierten Originals genügt nicht. Eine Bezugnahme
auf das kopierte Produkt kommt jedoch bei identischer Übernahme in Betracht
(BGH, GRUR 2003, 786, 787 – Innungsprogramm). Dies ist vorliegend aufgrund des
unstreitig gebliebenen Vortrags der Klägerin zu 1) der Fall. Danach nutzte die
Beklagte das als Anlage K46 in Objektcodeform wiedergegebene Programm in der
Vergangenheit im Ganzen.
Insbesondere
besteht zwischen dem Programm gemäß Anlage K46 und dem von der Beklagten
verwendeten Programm kein Unterschied im Hinblick auf die verwendete
Schnittstelle und/oder die verwendete Spezifikation der Schnittstelle. Die
Annahme des Landgerichts (LGU 41) trifft nicht zu, dass das Programm gemäß
Anlage K46 keine Webservice-Implementierung von Herrn A, sondern eine vom
Kläger zu 2) selbst konzipierte und programmierte Schnittstelle enthalte, also
nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 1) an die Stelle der ursprünglichen
Schnittstelle eine andere getreten sei und die Klägerin zu 1) nicht geltend
gemacht habe, dass die Beklagte diese genutzt habe.
Die
Klägerin zu 1) hat in dem vom angefochtenen Urteil an dieser Stelle (LGU 41 aE)
in Bezug genommenen Schriftsatz vom 13.6.2012, S. 1 f., Bl. 274f. d.A.,
angegeben, das Programm gemäß Anlage K46 enthalte weder die der Klageerwiderung
als Anlage B4 beigefügte Schnittstellendefinition noch eine
Webservice-Implementierung von Herrn A; die Software enthalte eine von dem
Geschäftsführer der Klägerin zu 1) eigenständig konzipierte und programmierte
Webservice-Schnittstelle für den Datenaustausch mit einem bestimmten Reporting
Tool. Sie hat auf S. 19 des genannten Schriftsatzes (Bl. 292f. d.A.)
klargestellt, dass Herr A mit der Anlage B4 allenfalls eine
Schnittstellenspezifikation als generelle Anforderung erstellt habe, ohne dass
diese selbst eine Programmlogik enthalte. Die Schnittstelle selbst habe der
Geschäftsführer der Klägerin zu 1) programmiert. Die
Schnittstellenspezifikation B4, an der allenfalls Herr A mitgewirkt habe (was
sie aber im Folgenden bestritten hat, S. 21 des genannten Schriftsatzes, Bl.
294 d.A.), sei nicht Bestandteil des (allein schutzfähigen) Programms. Damit
hat die Klägerin zu 1) in dem genannten Schriftsatz nicht vorgetragen, an die
Stelle der ursprünglich von Herrn A erstellten Schnittstelle, die Teil des von
der Beklagten genutzten Programms gewesen sei, sei bei dem Programm gemäß
Anlage K46 eine von dem Geschäftsführer der Klägerin zu 1) programmierte
Schnittstelle getreten. Sie hat stattdessen vorgetragen, das Programm gemäß
Anlage K46 und das von der Beklagten verwendete Programm enthalte jeweils eine
Schnittstelle, die der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) programmiert habe;
Herr A habe mit B4 allenfalls eine Schnittstellenspezifikation programmiert
(was sie aber auch bestreite); diese Spezifikation sei nicht Gegenstand des
Programms K46, sondern stehe außerhalb. Entsprechend haben die Kläger auf den
gerichtlichen erstinstanzlichen Hinweis vom 6.2.2013 (Bl. 503 d.A.), der noch
einmal die angebliche Unterscheidung der Anlage K46 zur angegriffenen
Ausführungsform im Hinblick auf die Webservice Schnittstelle zum Gegenstand
hatte, ausgeführt (Schriftsatz vom 6.3.2013, Bl. 510ff.), die Anlage K46
entspreche auch im Bereich der Webservice-Implementierung der Version, die die
Beklagte genutzt habe; insoweit habe die Beklagte lediglich eine
Entwicklungsleistung des Herrn A im Bereich der Webservice-Schnittstelle
behauptet, was die Klägerin zu 1) aber widerlegt habe. Auch in der
Berufungserwiderung S. 7, Bl. 1038 d.A., hat die Klägerin zu 1) wiederholt, das
auf der Anlage K46 enthaltene Programm sei in dieser Weise von der Beklagten
verwendet worden. Diesem Vortrag ist die Beklagte weder erst- noch
zweitinstanzlich substantiiert entgegengetreten; ihre Ausführungen in zweiter
Instanz beschäftigen sich im Wesentlichen mit den o.g. Ausführungen des
Landgerichts im angefochtenen Urteil (S. 41f.), ohne aber substantiiert zu
behaupten, das von ihr verwendete Programm unterscheide sich (im Hinblick auf
die verwandte Schnittstelle) von dem Programm gemäß Anlage K46.
Entsprechend
dem genannten Vortrag der Klägerin zu 1) insbesondere im Schriftsatz vom
6.3.2013 (Bl. 510ff. d.A.) führt auch das Landgericht an anderer Stelle,
nämlich gerade in Bezug auf den nach seinen Ausführungen auf S. 41f.
bestehenden Unterschied in Bezug auf die angebliche Programmierleistung des
Herrn A bezüglich der Schnittstelle, auf S. 31f. aus, Herr A habe die
Schnittstelle lediglich definiert/spezifiziert. Dem Vortrag der Beklagten,
wonach Herrn A insoweit eine erhebliche Mitwirkung an der Programmierung
zukomme, seien die Kläger substantiiert entgegengetreten. Bestandteil der
Software gemäß Anlage K46 sei diese Schnittstellendefinition nicht mehr.
Der
Senat konnte seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das genannte
Verständnis insbesondere des Vortrags der Klägerin zu 1) zugrunde legen, auch
wenn das Landgericht an der genannten Stelle (LGU 42 oben) ausführt, die
Klägerin zu 1) habe vorgetragen, dass an die Stelle der ursprünglichen
Schnittstelle eine andere getreten sei, wobei nicht geltend gemacht werde, dass
die Beklagte diese schon jemals widerrechtlich genutzt hätte. Wie ausgeführt,
stehen diese Ausführungen des Landgerichts zu den Ausführungen an anderer
Stelle (LGU 31f.) in Widerspruch.
d)
Die Beklagte dringt nicht durch, wenn sie meint, dem Unterlassungsantrag und
den auf sie rückbezogenen Folgeanträgen fehle die erforderliche Bestimmtheit,
weil das Programm Fremdsoftwarebestandteile enthalte, die nicht hinreichend
spezifiziert seien. Die Anträge sind hinreichend bestimmt, da Gegenstand der
Anträge das gesamte Programm gemäß Anlage K46 ist und damit auch dessen
Fremdsoftwarebestandteile.
Die
Berufung bezieht sich insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil
(LGU 42), wo es heißt, dass der Beklagten eine Nutzung des Programms insoweit
insgesamt untersagt werden solle, als die ursprüngliche Programmierleistung der
Geschäftsführer der Klägerin zu 1) in Rede stehe, losgelöst (u.a.) von der im
Objektcode enthaltenen Fremdsoftware. An anderer Stelle (LGU 46) heißt es, bei
sachgerechter Auslegung der Unterlassungsanträge beschränke sich die
Auskunftspflicht dabei nicht auf die Nutzung der konkret in Objektcodeform
beigefügten Programmversion unter Einschluss sämtlicher Fremdsoftwareanteile.
Entgegen
der Auffassung der Berufung ergibt sich aber aus dem Vortrag der Klägerin zu
1), dass Gegenstand der Unterlassungsanträge das Programm gemäß Anlage K46
insgesamt ist, auch soweit es Fremdsoftware enthält; die Anträge zielen nicht
auf die Untersagung lediglich der in dem Programm Anlage K46 enthaltenen, von
ihren Geschäftsführern programmierten „Kernsoftware“ ab. Es ist bereits nicht
ersichtlich, warum die Anträge der Klägerin zu 1) die
Fremdsoftwarebestandteile, die nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 18.5.2012,
S. 11, Bl. 234 d.A., in Gestalt der Bibliotheken für die Lauffähigkeit der
Software erforderlich sind, nicht umfassen sollten. Entsprechend hat die
Klägerin zu 1) im Schriftsatz vom 30.4.2013, S. 2 (Bl. 561 d.A.) klargestellt,
die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge zu den Unterlassungsanträgen zu 1)
und zu 2), die die Fremdsoftwarebestandteile ausnehmen sollten, habe sie nur
für den Fall gestellt, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass diese
Bibliotheken im Rahmen des streitgegenständlichen Computerprogramms vom Schutz
gemäß § 69a UrhG ausgeklammert werden müssten. Damit ergibt sich im
Umkehrschluss klar, dass Gegenstand der erstinstanzlich gestellten Hauptanträge
ebenso wie der nunmehr formulierten Unterlassungsanträge das Programm gemäß
Anlage K46 mit Fremdsoftwarebestandteil ist.
e)
Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Anträge ergeben sich schließlich
nicht daraus, dass die Anträge auf das Produkt „X“ Bezug nehmen, obwohl – wie
sich auch aus dem erstinstanzlichen Hinweis vom 6.2.2013, Bl. 503 d.A., ergibt
– diese Bezeichnung in der Vergangenheit für ein Produkt bestehend aus dem
Computerprogramm und dem sog. Business Pack verwandt wurde, in Bezug auf den
die Klägerin zu 1) vorliegend keine Rechte geltend macht. Denn insoweit wird
für den Unterlassungsantrag (und durch den Rückbezug hierauf auch für die
Folgeanträge) durch die Bezugnahme auf Anlage K46 klargestellt, dass der
Verbotsgegenstand nur das Computerprogramm ohne den sog. Business Pack umfasst.
Dass die Anlage K46 entgegen der Angabe der Klägerin zu 1) im Schriftsatz vom
13.6.2012, S. 1f., Bl. 274f. d.A demgegenüber den sog. Business Pack umfasste,
macht auch die Beklagte nicht geltend.
f)
Die Antragsfassung begegnet schließlich auch keinen Bestimmtheitsbedenken,
soweit der Beklagten das Angebot der Software „X“ mit dem in Anlage K 46
enthaltenen Objektcode untersagt werden soll und sich insoweit aus einem
etwaigen Angebot nicht unmittelbar erkennen lässt, welchen Objektcode die
angebotenen Software enthält.
Da
die Entscheidung zur Hauptsache Inhalt und Umfang der Leistungsverpflichtung
eines Schuldners festlegt und ein Schuldner nur nach seiner Maßgabe staatlichen
Zwang zu dulden hat, muss dessen Inhalt genügend bestimmt sein. Das ist der
Fall, wenn die Urteilsformel – den im Wege der Zwangsvollstreckung
durchzusetzenden – Anspruch des Gläubigers ausweist und gegebenenfalls Inhalt
und Umfang der Leistungspflicht für den Schuldner erkennbar bezeichnet. Die
Urteilsformel muss so gehalten sein, dass das Organ, das den Titel zu
vollstrecken hat (Gerichtsvollzieher, Prozess- oder Vollstreckungsgericht), die
erforderlichen Weisungen erteilen kann, ohne auf die Urteilsgründe oder
außerhalb des Urteils liegende Erkenntnisquellen zurückgreifen zu müssen.
Dem
steht die vorliegende Antragsformulierung nicht entgegen. Die Bestimmtheit des
Klageantrages scheitert nicht daran, dass mutmaßlich im
Zwangsvollstreckungsverfahren dem Gläubiger Nachteile dadurch entstehen
könnten, dass ein Verstoß schwer zu beweisen sein könnte, weil z.B. bei einer
Werbung wie der in Anlage K 16a,b von der Beklagten verwendeten für Dritte wie
die Klägerin zu 1.) nicht erkennbar ist, welchen Objektcode die beworbene
Software verwendet. Der Schutzzweck der Bestimmtheitsregelung des § 253 Abs. 1
Nr. 4 ZPO ist nämlich dadurch nicht verletzt. Die Bestimmtheit des
Klageantrages dient dem Schutz des Schuldners im Hinblick auf den Umfang seiner
Verpflichtung, aber auch der Klarheit der Parteien über den Umfang der
Rechtskraftwirkung. Beide Schutzzwecke werden durch die Formulierung des
Unterlassungsantrages nicht verletzt. Beweisschwierigkeiten in der
Zwangsvollstreckung sind kein Anlass, die Bestimmtheit des Klageantrags in
Frage zu stellen.
3.)
Die Klage ist im noch anhängigen Umfang begründet, so dass die Berufung
insoweit zurückzuweisen war.
a)
Die Klägerin kann aufgrund der ihr zustehenden urheberrechtlichen Ansprüche von
der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 69c Satz 1 Nr. 2 UrhG
die Unterlassung auch des Angebots des Computerprogramms mit der Bezeichnung “X
…“ verlangen.
aa)
Zu Recht hat das Landgericht nicht in Zweifel gezogen, dass das
Computerprogramm gemäß Anlage K46 nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a Abs. 1 und 3 UrhG
als individuelle geistige Werkschöpfung der an ihrer Entwicklung und Erstellung
beteiligten Personen Urheberechtsschutz genießt. Dem Vorbringen der Klägerin zu
1), insbesondere der Beschreibung des Computerprogramms und dessen grafischen
Darstellungen zufolge, handelt es sich um ein über eine längere Zeit
entwickeltes komplexes Computerprogramm. Ausweislich der erzielten
Lizenzzahlungen kommt dem Programm auch ein nicht unerheblicher Marktwert zu.
Zwar besteht keine gesetzliche Vermutung für die Schutzfähigkeit eines
Computerprogramms. Allerdings ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht
auf der Grundlage dieser Umstände die Schutzfähigkeit bejaht hat. Das Gesetz
setzt für die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms keine besondere
schöpferische Gestaltungshöhe voraus, sondern stellt in erster Linie darauf ab,
dass es sich um eine individuelle geistige Schöpfung des Programmierers
handelt. Damit unterstellt es auch die sog. „kleine Münze“ des
Programmschaffenden dem urheberrechtlichen Schutz und lässt lediglich die
einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder Programmierer auf
dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, schutzlos. Dies bedeutet, dass
bei komplexen Computerprogrammen eine tatsächliche Vermutung für eine
hinreichende Individualität der Programmgestaltung spricht. Es ist daher in
derartigen Fällen Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, für das
Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder
lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt (BGH,
NJW-RR 2005, 1403 – Fash 2000).
Diese
Vermutung hat die Beklagte vorliegend nicht erschüttert. Soweit die Beklagte
erstinstanzlich insoweit auf eine Auflistung Anlage B1 (Bl. 210 d.A.) Bezug
genommen hat, insbesondere auf Software in dem Dateiarchiv verwies, bei der es
sich um Fremdsoftware handele, und geltend gemacht hat, das Programm habe
dieses Programmschaffen im Wesentlichen lediglich übernommen, ist die Klägerin
zu 1) dem substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin zu 1) hat dargelegt,
dass es sich bei der verwendeten „Fremdsoftware“ lediglich um Bibliotheken von
Drittanbietern handelt, die von der Software verwendet werden, um diese
lauffähig zu machen; es sei im Bereich der Software-Bibliotheken üblich und
gängig, auf bestehende Software-Bibliotheken und insoweit dann auch
Bibliotheken von Drittanbietern zuzugreifen. Diesen Ausführungen, insbesondere
zur untergeordneten Funktion der verwendeten Fremdsoftware lediglich im Bereich
der verwendeten Bibliotheken, ist die Beklagte nicht mehr substantiiert
entgegengetreten. Auch der weitere Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 16.1.2013,
S. 7f. unten, Bl. 487f. d.A.), den die Berufung wiederholt (Schriftsatz vom
19.1.2013, S. 23f. unten, Bl. 999f. d.A.), aus der in der Klageschrift
dargestellten Systemarchitektur des Programms (S. 4, Bl. 4 d.A.) und der
dortigen Bezugnahme auf Fremderzeugnisse („…“, „…“) ergebe sich, dass in
erheblichem Umfang Fremdbestandteile enthalten seien, genügt nicht für die der
Beklagten obliegende Darlegung, es handele sich lediglich um die Übernahme des
Programmschaffens eines anderen Programmierers. Dies hätte der Darlegung
bedurft, was sich aus der genannten „Bezugnahme auf Fremderzeugnisse“ für die
Frage der Programmierleistungen hinsichtlich des Programms selbst ergibt.
Dementsprechend hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, der Geschäftsführer der
Klägerin zu 1) habe lediglich untergeordnete Fremdsoftwarebestandteile
verwendet. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob – wie die Berufung rügt –
das Landgericht diese Fremdsoftware als Shareware bezeichnen durfte.
bb)
Die Klägerin zu 1) ist als Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts zur
Geltendmachung der urheberrechtlichen Ansprüche aktiv legitimiert. Sie erwarb
ihre Nutzungsrechte von ihren Geschäftsführern, den ursprünglichen Urhebern des
Computerprogramms.
(1)
Dass es sich für den Drittwiderbeklagten um ein „Arbeitnehmerwerk“ handelte,
wie die Beklagte geltend gemacht hat, hat das Landgericht ebenso zutreffend
verneint wie das weitere Vorbringen der Beklagten, ihr Geschäftsführer, Herr B,
sei Miturheber. Dies gilt schließlich auch, soweit die Beklagte geltend gemacht
hatte, A sei Miturheber im Hinblick auf eine von ihm geschaffene Schnittstelle.
Dem Vortrag der Klägerin zu 1) hierzu, A sei allenfalls an der
Schnittstellenspezifikation ohne jede Programmlogik beteiligt gewesen, während
die Schnittstelle selbst als Teil des Programms allein von dem Kläger zu 2)
programmiert worden sei, ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. A ist
damit nicht Miturheber des Programms gemäß Anlage K46. Die Berufung greift
diese Punkte nicht mehr an.
(2)
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Geschäftsführer der Klägerin
zu 1) dieser am 14.3.2011 ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem
streitgegenständlichen Programm einräumten. Hiergegen wendet sich die Berufung
nicht.
(3)
Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die weitere Annahme
des Landgerichts wendet, der Beklagten sei zuvor von den Urhebern, dem Kläger
zu 2) und dem Drittwiderbeklagten, kein Nutzungsrecht eingeräumt worden.
(a)
Die Berufung macht zunächst geltend, bereits im Jahr 2007 sei zwischen dem
Drittwiderbeklagten, Herrn B und Frau C mündlich vereinbart worden, sich
wechselseitig gegenseitig zu verpflichten, die erforderlichen Beiträge zur
Herstellung eines Softwareprodukts, gerichtet auf die Verwaltung von
Unternehmensbeteiligungen, zu erbringen und dieses Leistungsergebnis zur
wirtschaftlichen Verwertung der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Hierin sei
eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Einräumung entsprechender
Nutzungsrechte nach Gründung der Beklagten und Erstellung des jeweiligen Werks
zu sehen und damit ein Vertrag über künftige Werke im Sinne von § 40 UrhG zu
Gunsten Dritter, hier der Beklagten. Die Beklagte habe mit ihrem Entstehen
daher ein schuldrechtliches Anwartschaftsrecht an bereits geschaffenen und
künftig noch zu schaffenden Werken des Drittwiderbeklagten erworben. Der
entsprechende schuldrechtliche Verschaffungsanspruch führe zumindest dazu, dass
die Klägerin zu 1) sich nunmehr eine dolo-agit-Einrede entgegenhalten lassen
müsse.
Eine
solche Abrede wäre jedenfalls, wie das Landgericht zutreffend ausführt (LGU
55), gemäß §§ 125 BGB, 40 Abs. 1 Satz 1 UrhG formunwirksam, da das zukünftige
Werk nicht hinreichend konkret individualisiert war. Soweit die Berufung meint,
das zu schaffende Werk sei durch Herrn B nicht nur im Rahmen der
vorangegangenen Gespräche, sondern konkret durch Niederlegung der wesentlichen
Funktionalitäten, der Gestaltung der Benutzeroberfläche und sonstiger
Einzelheiten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkretisiert worden,
bleibt im Unklaren, wann, wem gegenüber Herr B in welchem Umfang welche
Funktionalitäten, die Gestaltung der Benutzeroberfläche und Einzelheiten des zu
schaffenden Computerprogramms besprochen und niedergelegt haben soll. Insoweit
kommt allenfalls die von Herrn B erstellte Präsentation, die von der Beklagten
in digitaler Form als Anlage B6 überreicht wurde, in Betracht. Dass diese
allerdings bereits vor dem behaupteten Vertragsschluss über zukünftige Werke
dem Drittwiderbeklagten bekannt gemacht worden wäre, hat die Beklagte selbst
nicht nachvollziehbar behauptet. Zwar hat sie zunächst geltend gemacht, an
einem Abend im Jahr 2007 – und damit vor dem behaupteten Vertragsschluss über
zukünftige Werke, der nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 6.5.2013, S. 6, Bl.
545 d.A.im Rahmen einer Adventsfeier des Jahres 2007 erfolgte – hätte Herr B
dem Drittwiderbeklagten und dessen jetziger Ehefrau im Wohnzimmer von Herrn B
die ausführliche Präsentation vorgestellt (Schriftsatz vom 2.8.2012, S. 2, Bl.
342 d.A.); die Präsentation, die als Anlage B6 vorgelegt wurde, sei im
Folgenden erweitert worden. Sie hat jedoch später vorgetragen (Schriftsatz vom
6.5.2013, S. 7f., Bl. 546f. d.A.), Herr B habe (erst) in der Folge der
Vereinbarung im Jahr 2007 das Konzept im Detail ausgearbeitet, wobei er das zu
schaffende Produkt bis hin zur Fertigung von Mock-Ups der Benutzeroberfläche
vorgegeben habe; diese Vorgaben seien bereits als Anlage B6 vorgelegt worden.
Diese Präsentation habe er dem Drittwiderbeklagten Anfang 2008 (und damit erst
nach der behaupteten Gesellschaftsgründung) in dessen Wohnzimmer vorgestellt
(Schriftsatz vom 1.7.2013, S. 8f. Bl. 625f. d.A.). Dass, wie die Berufung
geltend macht, das zu schaffende Werk durch Herrn B konkret durch Niederlegung
der wesentlichen Funktionalitäten, der Gestaltung der Benutzeroberfläche und
sonstiger Einzelheiten bereits zum Zeitpunkt der behaupteten
Gründungsvereinbarung niedergelegt gewesen sei, widerspricht zudem dem
erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, wonach man (erst) im Anschluss an die
so getroffene Gründungsvereinbarung „losgelaufen sei“. Alle Beteiligten hätten
mit der Umsetzung der Vereinbarung begonnen, insbesondere Herr B als „Spiritus
Rector“ des Projekts sei die gewichtige Aufgabe zugefallen, sein bis dahin
lediglich formloses Konzept in eine konkrete vermarktungsfähige Form zu bringen
(Schriftsatz vom 1.7.2013, S. 8f., Bl. 625f d.A.). Auch daraus ergibt sich,
dass zum Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung über das zukünftige Werk selbst
das Programm nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (noch) nicht hinreichend
konkretisiert war.
(b)
Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Bewertung der
vorgelegten Korrespondenz der Parteien zur Frage der Einräumung eines
Nutzungsrechts an die Beklagte durch das Landgericht wendet. Die Auswertung der
gegenseitigen Korrespondenz und der Vertragsentwürfe durch das Landgericht ist
nachvollziehbar und überzeugend; auf die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts wird insoweit Bezug genommen.
Die
Berufung wendet sich gegen die Ausführungen des Landgerichts (LGU 36 oben) zur
Email vom 4.4.2008 (Anlage WB1, Bl. 600f. d.A.) und macht geltend, diese Email
schließe nicht aus, dass eine Nutzungsrechtseinräumung im Folgenden noch
getroffen worden sei. Nichts anderes hat aber auch das Landgericht angenommen.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist der Email lediglich zu
entnehmen, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Email noch kein dauerhaftes
Nutzungsrecht eingeräumt worden war.
Erfolglos
rügt die Berufung weiter, entgegen den Ausführungen des Landgerichts an der
genannten Stelle könne der Email vom 3.3.2010 (Anlage K37, Bl. 176f. d.A.)
lediglich entnommen werden, dass der Drittwiderbeklagte sich gegen die
Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte wehre, nicht aber, dass er zur
Übertragung einfacher Nutzungsrechte nicht bereit gewesen sei. Hierauf kommt es
aber nicht an, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte eine
solche Einräumung eines (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts nicht
dargelegt hat. Dass sich aus der Email vom 3.3.2010 ergäbe, dass damit der
Beklagten ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werde, macht auch die Berufung
nicht geltend.
(c)
Die Berufung macht ohne Erfolg im Wesentlichen geltend, der Beklagten sei durch
schlüssiges Verhalten ein Nutzungsrecht an dem Programm eingeräumt worden.
Ausdruck dessen sei der Umstand, dass sich die Beklagte im Folgenden gegenüber
Kunden – im Jahr 2009 gegenüber der Stadt O1 und im Jahr 2010 gegenüber der D
AG – mit Wissen und Wollen der Klägerin zu 1) als ausschließliche
Rechteinhaberin geriert habe.
Dem
ist nicht zu folgen. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, das
Einverständnis seitens der Klägerin zu 1) bzw. deren Geschäftsführer bedeute in
rechtlicher Hinsicht keine Lizenzierung zu Gunsten der Beklagten. Fehlt eine
ausdrückliche vertragliche Regelung des Umfangs der vom Urheber eingeräumten
Nutzungsrechte, ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien
übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten
Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur
Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem
Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte
im Zweifel (nur) in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert
(BGH, GRUR 2008, 357 Rnr. 32 – Planfreigabesystem). Auf der Grundlage der
getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagte nach dem Zweck der
Zusammenarbeit und für deren Dauer berechtigt sein sollte, das Programm Dritten
in Absprache mit der Klägerin zu 1) gegen Entgelt zur Nutzung zur Verfügung zu
stellen, wenn die Klägerin zu 1) am wirtschaftlichen Erfolg dieser Vermarktung
beteiligt wird. Der Zweck der Zusammenarbeit der Parteien erforderte es
entgegen der Auffassung der Berufung nicht, der Beklagten selbst ein
Nutzungsrecht unabhängig von einer Mitwirkung der Klägerin zu 1) einzuräumen.
Die Zustimmung der Urheber des Programms zur Einräumung von Nutzungsrechten an
Kunden durch die Beklagte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist als
Einwilligung (§ 183 BGB) anzusehen, mit der die Nutzungsrechtseinräumung durch
die Beklagte als Nichtberechtigte wirksam wurde, ohne dass es der Einräumung
eines eigenen Nutzungsrechts der Beklagten bedurft hätte.
(d)
Dass der Beklagten kein Nutzungsrecht eingeräumt worden war, wird entgegen der
Auffassung der Berufung auch durch die Vertragsverhandlungen im Jahr 2011
bestätigt. Denn der Umstand, dass der Drittwiderbeklagte und Herr B ausweislich
der Vertragsentwürfe jedenfalls in diesem Zeitpunkt nicht davon ausgingen, dass
die Beklagte schon Inhaberin von Nutzungsrechten war, spricht dagegen, dass –
wie die Berufung meint – die vorherige Überlassung der Vertragsentwürfe an den
Drittwiderbeklagten und den Kläger zu 2) nach dem objektiven Empfängerhorizont
(§§ 133, 157 BGB) von diesen als Angebot der Beklagten auf Abschluss eines
Vertrags auf Einräumung von Nutzungsrechten zu verstehen war und die Zustimmung
seitens der Drittwiderbeklagen und dem Kläger von der Beklagten nur als Annahme
eines solchen Vertrags. Dieses nachträgliche Verhalten der Parteien ist bei der
Auslegung zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2010, 1093 – Concierto de Aranjuez).
(e)
Die Einräumung eines Nutzungsrechts an die Beklagte ergibt sich schließlich
auch nicht aus den von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgetragenen
Umständen. Es kann daher dahinstehen, ob die von der Beklagten insoweit
vorgetragenen Umstände, insbesondere die Emailnachrichten (Anlage BK2 bis BK4,
Bl. 1108ff. d.A.), gemäß § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden können.
Aus
der vorgelegten Email vom 2.4.2008 (Anlage BK2, Bl. 1108 d.A.) ergibt sich
ausdrücklich, dass Herr B selbst davon ausging, dass das Programm von den
Geschäftsführern der Klägerin zu 1) stamme und der Beklagten ein Nutzungsrecht
eingeräumt werden müsse. Denn es heißt dort: „Hierzu brauche ich von Dir einen
Vertragsentwurf, mit dem E und F die Rechte der von ihnen entworfenen Software
an die G übertragen.“Aus der Email vom selben Tag vom Drittwiderbeklagten an
Herrn B (Anlage BK3, Bl. 1110 d.A.) ergibt sich, dass Ersterer seine Zustimmung
zu diesem Vorgehen erklärte; damit ergibt sich jedoch keine Einräumung eines
Nutzungsrechts, sondern lediglich eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Absicht,
in dieser Weise verfahren, das heißt Rechte übertragen zu wollen. Dass
entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen später tatsächlich abgegeben
wurden, ergibt sich jedoch nicht.Dies gilt in gleicher Weise für die E-Mail vom
4.4.2008, Anlage BK4, Bl. 1111 d.A.
(4)
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte jedenfalls keine
Rechte aus einer von den Klägern vorgetragenen Interimsvereinbarung für die
Zeit von Anfang 2011 bis 1.6.2011 herleiten könne, da diese jedenfalls zum
1.6.2011 gekündigt worden sei und die Klägerin zu 1) vorliegend die genannten
urheberrechtlichen Ansprüche nur für den Zeitraum ab dem 1.6.2011 geltend
mache. Auf die dortigen Ausführungen (LGU 36ff.) wird verwiesen.
Hiergegen
wendet sich die Berufung nicht. Zwar macht sie geltend, es sei keine wirksame
Kündigung ausgesprochen worden, da die Kündigung nicht – wie geboten – von dem
Kläger zu 2) und dem Drittwiderbeklagten, sondern namens der Klägerin zu 1) erklärt
worden sei; zudem sei davon auszugehen, dass der Drittwiderbeklagte und der
Kläger zu 2) mit der Beklagten im Hinblick auf die Zweckübertragungslehre (§ 31
Abs. 5 UrhG) vereinbart hätten, dass die ordentliche Kündigung der
Nutzungsrechtseinräumung ausgeschlossen sein solle. Diese Ausführungen beziehen
sich aber darauf, dass das der Beklagten nach ihrem Vortrag eingeräumte
Nutzungsrecht nicht durch Kündigung entfallen sei (vgl. Berufungsbegründung S.
21ff, Bl. 996 d.A.); gegen die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts zum
Wegfall der Interimsvereinbarung (falls eine solche anzunehmen wäre) wendet
sich die Berufung nicht. Da aber die Beklagte, wie ausgeführt, nicht
hinreichend dargelegt hat, dass ihr ein solches Nutzungsrecht eingeräumt wurde,
stellt sich die Frage, ob ein solches durch die Erklärung vom 1.6.2011
gekündigt wurde, vorliegend nicht.
cc)
Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin zu 1) an dem
Computerprogramm gem. Anlage K46 durch das Angebot der Software „X“ im Form
eines Testzugangs auf ihrer Internetseite (Anlage K 16a,b) verletzt. Die
Bewerbung eines urheberrechtlich geschützten Werkes stellt auch ohne
nachgelagerten Verkaufsvorgang ein Verbreiten nach § 69 Nr.3 UrhG dar.
(1)
Der Verbreitungsbegriff des § 69c Nr. 3 UrhG ist mit dem Begriff des
Verbreitens in § 17 Abs. 1 UrhG identisch. Zwar dient – was bei der Auslegung
zu berücksichtigen ist – § 17 Abs. 1 UrhG der Umsetzung von Art. 4 der
Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, während § 69c
Nr. 3 UrhG der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1c) der Richtlinie 2009/24/EG über den
Rechtsschutz von Computerprogrammen dient. Indes hat der nationale Gesetzgeber
mit dem Begriff der Verbreitung in § 69c Nr. 3 UrhG eine Abweichung zu § 17
Abs. 1 UrhG nicht beabsichtigt (BT-Drs. 12/4022, S. 11). Daher wird in der
Literatur der Begriff einheitlich verwendet (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl.
2013, § 69c, Rnr. 20; Wandtke/Bullinger/Grützmacher, Praxiskommentar zum
Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 69c, Rnr. 25). Auch aus den Richtlinien ergibt
sich nichts Gegenteiliges, so dass grundsätzlich die Rechtsprechung des EuGH
und BGH zu Art. 4 der Richtlinie 2001/19/EG sowie zu § 17 UrhG herangezogen
werden kann.
(2)
Das Verbreitungsrecht i. S. von § 17 Abs. 1 UrhG ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in
Verkehr zu bringen. Nach Art. 4 I Richtlinie 2001/29/EG sehen die
Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke
oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die
Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf
sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Unter den Begriff der Verbreitung
des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes an die
Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf i. S. von Art. 4 I Richtlinie
2001/29/EG fallen auch Handlungen, auf die nicht die Übertragung des Eigentums
an diesem Gegenstand folgt, sofern die Werbung die Verbraucher des
Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen
Erwerb anregt (EuGH, GRUR 2015,665 – Marcel-Breuer-Möbel). Eine derartige
Werbung für einen Schutzgegenstand gehört nämlich ebenfalls zur Kette der
Handlungen, mit denen der Verkauf des Gegenstandes zu Stande kommen soll. Die
Ziele der Richtlinie 2001/29 verlangen in ihren Erwägungsgründen 9 – 11, dass
die Harmonisierung des Urheberrechts von einem hohen Schutzniveau ausgehen
muss, der Urheber für die Nutzung eine angemessene Vergütung erhalten muss und die
Regelungen zum Schutz der Urheberrechte rigoros und wirksam sein müssen. Für
die Verletzung des Verbreitungsrechts ist es danach unerheblich, dass auf eine
Werbung nicht der Übergang des Eigentums an dem geschützten Werk oder seinen
Vervielfältigungsstücken folgt (EuGH aaO, Rnr. 28, 32).
Im
Bereich von Computerprogrammen ist hingegen die Besonderheit zu beachten, dass
die schutzbegründenden Elemente der Programmiertätigkeit regelmäßig bei der
Bewerbung nicht zutage treten, sondern sich die Bewerbung nur auf die
Darstellung der Funktion und/oder auf die äußere Erscheinungsform beschränken
kann, die durch § 69c UrhG nicht originär geschützt sind. Indes sind die
Erwägungen, die der Rechtsprechung des EuGH zugrunde liegen, auch auf die
Verbreitung von Computerprogrammen durch Werbemaßnahmen übertragbar. Zugrunde
liegt dem nämlich der Gedanke, dass die Bewerbung sich als Beginn der
wirtschaftlichen Auswertung des Werkes bzw. Computerprogramms darstellt. Aus
Erwägungsgrund 2 der Softwarerichtlinie ergibt sich, dass die Richtlinie dem
Schutz der erheblichen Investitionen menschlicher, technischer und finanzieller
Mittel dient, die zur Entwicklung von Computerprogrammen notwendig sind, mithin
ein Investitionsschutzelement aufweist, dass diese Argumentation noch verstärkt.
Hinzu kommt, dass der EuGH den weiten Schutz der Urheber im Hinblick auf
Werbemaßnahmen ausdrücklich auf Art. 6 I des WCT stützt. Da die Richtlinie
2001/29/EG dazu dient, Verpflichtungen nachzukommen, die der Union nach dem WCT
obliegen und da nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Bestimmungen des
Unionsrecht nach Möglichkeit im Lichte des Völkerrechts auszulegen sind,
insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union beschlossener völkerrechtlicher
Vertrag durchgeführt werden sollte, ist die Richtlinie im Einklang mit Art. 6 I
des WCT auszulegen. In diesem Lichte ist eine weite Auslegung geboten (EuGH
aaO).
Dieselben
Erwägungen sind indes auch im Hinblick auf Computerprogramme anzustellen. Diese
sind nach Art. 4 WCT als Werke der Literatur geschützt. Auch der Begriff der
„Verbreitung“ nach Art. 4 Abs. 1c der Software-Richtlinie ist daher in dem
Sinne auszulegen, dass bereits die Bewerbung ohne einen anschließenden
Verkaufsvorgang das Verbreitungsrecht verletzt.
(3)
Der Testzugang verletzt die Rechte der Klägerin, da die dort beworbene Software
den Quellcode der urheberechtlich geschützten Software verwendet.
Die
Klägerin zu 1.) hat bereits mit der Klageschrift und erneut mit Schriftsatz vom
06.03.2013 behauptet, die Beklagte habe nach Kündigung des Lizenzvertrages die
Software über einen Testzugang auf ihrer Homepage angeboten (Anlage K 18, Bl.
121). Sie hat diesen Vortrag substantiiert, indem sie dargelegt hat, dass am
10.06.2011 der Testzugang auf einem neuen Server installiert worden sei, der über
die Domain test. …de erreichbar gewesen sei. Aus der Auswertung der von
„Google-1“ aufgezeichneten Daten ergebe sich, dass dieser Testzugang letztmalig
am 11.09.2011 erreichbar gewesen sei. Die Klägerin hat dies substantiiert durch
Vorlage der Google-1-Protokolle (Bl. 30/31). Dies hat die Klägerin zudem in der
mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014 (Protokoll S. 2, Bl. 1191 d.A.)
klarstellend bestätigt.
Diesem
substantiierten Vortrag hat die Beklagte nur die pauschale Behauptung
entgegengehalten, sie habe unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom
01.06.2011 die Software vom Testzugang entfernt. Damit hat sie sich aber nicht
dazu erklärt, wie das unstreitig nur in der klägerischen Software enthalte
„Google-2…“ eine Installation auf einem neuen, der Beklagen zugeordneten
Server und Zugriffe hierauf im Zeitraum nach dem 01.06.2011 bis 11.09.2011
dokumentieren konnte. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten. Auch in
zweiter Instanz hat die Beklagte insoweit ihren Vortrag nicht substantiiert.
(4)
Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, es handele sich nur um
„Imagewerbung“. Diese zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass sie nicht ein
konkretes Produkt bewirbt. Hier hat die Beklagte jedoch ausdrücklich ihr
Produkt „X“ beworben.
(5)
Soweit die Beklagte einwendet, es könne ihr nicht untersagt werden, unter der
Bezeichnung „X“ für ihr neues (nicht rechtsverletzendes Produkt) zu werben,
steht dem die Verurteilung nicht entgegen. Aus der Formulierung des Tenors
ergibt sich nämlich eindeutig, dass ein Angebot der Programms „X“ der Beklagten
nur dann untersagt ist, wenn es das in der Anlage K46 in Objektcodeform auf
Datenträger in der Version Y beigefügte Programm betrifft. Bewirbt die Beklagte
mit derselben Werbung nunmehr eine Software, die ohne Rechtsverletzung erstellt
worden ist, ist dies vom Unterlassungstenor offensichtlich nicht umfasst.
b)
Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 2 UrhG bedarf die
Klägerin der Auskunft, so dass der Klägerin zu 1.) im tenorierten Umfang gemäß
§§ 101 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UrhG, 242 BGB ein Auskunftsanspruch zusteht.
Der
Schadensersatzfeststellungsanspruch ist nach § 97 Abs. 2 UrhG begründet. Da die
Klägerin den ihr entstandenen Schaden im Vorfeld einer Auskunftserteilung noch
nicht beziffern kann, besteht das für die Erhebung einer Feststellungsklage
notwendige Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). An einem Verschulden der
Beklagten nach § 276 BGB, die sich die Urheberrechtsverletzungen ihrer Organe
und Mitarbeiter gem. §§ 31 BGB, 99 UrhG zurechnen lassen muss, bestehen keine
Zweifel.
c)
Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der
gelten gemachten Abmahnkosten in Höhe von € 900,10 € aus Geschäftsführung ohne
Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB). In dieser Höhe sind die Abmahnkosten
ersatzfähig. Das Landgericht hat zu Recht dem berechtigten Teil der Abmahnung
(X …) die Hälfte der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von € 100.000
zugrunde gelegt. Insoweit war die Abmahnung, wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt – auch hinsichtlich der Angebotshandlungen berechtigt und
die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.
4.)
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zweiten Instanz folgt aus §§ 92, 97
Abs. 1 S. 1 ZPO, da die Rechtsmittel der Parteien teilweise (Beklagte) bzw.
nicht (Kläger zu 2.) erfolgreich waren und bildet den Anteil am Unterliegen
bzw. Obsiegen ab. Der Senat hat das Teilunterliegen hinsichtlich des
„Verbreitens ohne Google-1“ im Verhältnis zu den übrigen Nutzungshandlungen
(Angebot, Vervielfältigung, Öffentliche Zugänglichmachung jeweils mit und ohne
Google-1) mit 1/7 des Antrags 2 bewertet.
In
der Neuformulierung der Klageanträge in zweiter Instanz liegt entgegen der
Ansicht der Beklagten keine (teilweise) Klagerücknahme, so dass § 269 Abs. 3 S.
2 ZPO nicht zur Anwendung gelangt. Es handelt sich insoweit lediglich um die
gebotene Konkretisierung der Anträge. Die Unterlassungsanträge zu 1) und zu 2)
hatten in der erstinstanzlich gestellten Form zum Teil Dopplungen,
Überschneidungen und Unklarheiten untereinander aufgewiesen, da insbesondere
das Computerprogramm ohne Google-2 … (nachfolgend „Google-1“), in Bezug auf
einzelne Verletzungshandlungen Gegenstand des Antrags zu 1) und zu 2) gewesen
war. Hierauf hatte der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen (§ 139
ZPO). Die nunmehrige Antragsfassung entspricht dem anfänglichen Begehren der
Klägerin zu 1). Insofern hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sich der
Unterlassungsantrag zu 1) ausschließlich auf die dort genannte Version Y,
beziehe und damit zum Ausdruck gebracht, dass – von Anfang an – sein Begehren
auf die Untersagung gerade des Computerprogramms in der Version Y gerichtet war
und ist, wie es sich auf der Anlage K46 in Quellcodeform befindet. Damit ergibt
sich, dass die Unterlassungs- und die auf sie rückbezogenen Folgeanträge sich
alleine auf diese Version des Computerprogramms, wie aus Anlage K46 ersichtlich
– nach Antrag Ziff. 2) mit oder ohne Google-1, wie dort konkret definiert –
beziehen.
Hinsichtlich
der Kostenentscheidung erster Instanz folgt die Entscheidung aus § 92 Abs. 1
ZPO, wobei das Teilunterliegen hinsichtlich der Klägerin zu 1) hinsichtlich der
Nutzungshandlung des Vertriebs ebenfalls mit 1/7 des Antrages 2) zu bewerten
ist. Zwar handelte es sich insoweit nur um eine von insgesamt drei ausdrücklich
bezeichneten Nutzungshandlungen; indes handelt es sich inhaltlich bzw.
wirtschaftlich um dieselben Klageanträge: der in erster Instanz gestellte
Antrag auf Untersagung des Betriebs „des vorstehend bezeichneten
Computerprogramms auf einem Server über einen Demo- oder Produktivzugang für
Dritte“ entspricht wirtschaftlich dem in zweiter Instanz gestellten Antrag auf
Untersagung der öffentlichen Zugänglichmachung.
5.)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Eine
Abwendungsbefugnis für die Beklagte nach § 711 ZPO war nicht auszusprechen, da
nach § 713 ZPO ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht in Betracht kommt. Es ist
ausgeschlossen, dass die Beschwer der Beklagten den nach § 26 Nr. 8 EGZPO
notwendigen Betrag von 20.000,– € übersteigt. Hinsichtlich der ausgeurteilten
Unterlassung – die sich nur auf das Angebot über einen Demo- oder
Produktivzugang bezieht – ist die Beklagte mit maximal 10.000 € beschwert (den
Wert der Unterlassungsanträge 1 und 2, der sieben Nutzungshandlungen enthielt,
hat das Landgericht unangefochten mit 70.000 € bewertet). Der Auskunfts- und
Feststellungsantrag beschwert die Beklagte in der Folge mit maximal 2.000 €, so
dass die Wertgrenze unzweifelhaft nicht erreicht wird.
6.)
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Nach der Entscheidung des EuGH ist die wesentliche Rechtsfrage – Umfang der
Nutzungshandlung des „Angebots“ – geklärt.
7.)
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
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BGH: Bei vergleichender Werbung dürfen auch fremde Marken genannt werden – „Staubsaugerbeutel im Internet“

Der BGH hat mit Urteil vom 2. April 2015,  I ZR 167/13, „Staubsaugerbeutel im Internet“ entschieden, dass es  für sich allein keine unlautere Rufausnutzung darstellt, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

Vielmehr ist die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbenden in einer vergleichenden Werbung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, eine Benutzung für die eigenen Waren und Dienstleistungen des Werbenden. Verwendet ein Unternehmen die Wortmarken einer anderen Firma in identischer Form (hier: „Swirl“ für Staubsaugerbeutel) für die Markenschutz besteht, liegt ein Fall der vergleichenden Werbung vor. Jedoch ist der Markeninhaber aufgrund dessen nicht per se berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines mit ihrer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, denn vergleichende Werbung ist grundsätzlich erlaubt. Der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung ist daher nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen. Mithin stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

Das Urteil des BGH im Volltext:

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin stellt Staubsaugerbeutel her, die sie unter dem Zeichen „Swirl“ vertreibt. Dieses Zeichen ist für sie mit Priorität vom 21. August 1985 unter der Registernummer DE 1080850 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke für Staubsaugerbeutel geschützt. Das Zeichen „Swirl“ ist ein bekanntes Zeichen. Eine im Auftrag der Klägerin durchgeführte Verkehrsbefragung ergab für das Jahr 2008 einen Bekanntheitsgrad von 79,7%. Außerdem ist die Klägerin Inhaberin zahlreicher für Staubsaugerbeutel eingetragener Wortmarken wie „A 06“ oder „M 50“, die sie als Typenbezeichnungen für Staubsaugerbeutel benutzt. Zwei weitere von ihr verwendete Typenbezeichnungen (MX 93 und Y 191) sind nicht als Marke eingetragen.

Die Beklagte handelt mit Staubsaugerbeuteln, die sie über ihre Internetseite „www. .de“ vertreibt. Dabei bewarb sie ihre Produkte unter Hinweis auf die funktionell vergleichbaren Produkte der Klägerin wie folgt:

Beschreibung: Bild Beschreibung: Bild
Beispielhaft verwendete die Beklagte nachstehende Angebotsüberschriften:

4 Vlies – für AEG – alternativ (ähnlich Swirl PH 86)

20 Papier – für Miele – alternativ – (ähnlich J F M ähnlich Swirl M 50 (M 50) & M 51 (M 51).

Die Klägerin sieht in dem Internetauftritt der Beklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte und eine unlautere Rufausnutzung.

Nachdem die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2010 abgemahnt worden war, entfernte sie die Zeichen der Klägerin aus den Angebotszeilen ihres Internetauftritts. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sie jedoch dahingehend einschränkte, „dass die Verwendung der beschreibenden Angabe „ähnlich SWIRL“ und der Zusammensetzung weiterer Marken dann nicht mehr“ erfasst sein sollte, wenn die qualitative Gleichwertigkeit der Staubsaugerbeutel der Parteien nachgewiesen und die Produkte der Beklagten mit eigenen Marken bezeichnet seien.

Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat das Landgericht auf die daraufhin erhobene Klage die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Staubsaugerbeutel, die nicht von der Klägerin stammen, mit den Bezeichnungen „ähnlich Swirl“ und/oder als „ähnlich mit den nachfolgenden Bezeichnungen“ (es folgt eine Auflistung von 21 Typenbezeichnungen) zu bewerben, wenn dies nach Maßgabe der nachfolgend eingeblendeten und angekreuzten Angebote geschieht:

(Es folgen zwölf Seiten aus dem Internetauftritt der Beklagten mit Angeboten von Staubsaugerbeuteln, von denen die ersten beiden Seiten oben eingeblendet sind.)

Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.035,50 € zuzüglich Zinsen verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Internetwerbung als marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte habe das Zeichen „Swirl“ zwar markenmäßig verwandt, diese Benutzung stelle aber eine zulässige vergleichende Werbung dar. Werde ein fremdes Zeichen verwendet, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen, könne eine Unlauterkeit nur durch Hinzutreten zusätzlicher Umstände begründet werden. Daran fehle es. Allerdings erschienen die Angebote der Beklagten in der Trefferliste eines nach den Produkten der Klägerin suchenden Internetnutzers wegen der Verwendung des Begriffs „Swirl“ im Angebotstext auf einer vorderen Platzierung. Dadurch nutze die Beklagte gezielt die Bekanntheit des Zeichens der Klägerin für Staubsaugerbeutel aus. Eine Ausnutzung der Wertschätzung durch Rufausbeutung folge auch daraus, dass die unter der Marke „Swirl“ vertriebenen Staubsaugerbeutel der Klägerin in der Öffentlichkeit als Qualitätsstaubsaugerbeutel angesehen würden. Diese Rufausnutzung sei jedoch hinzunehmen, um alle Verbraucher auf die Existenz und Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte der Beklagten aufmerksam zu machen. Auf die Verwendung der Marke „Swirl“ im Rahmen einer Vergleichsliste könne die Beklagte nicht verwiesen werden.

Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Der Gebrauch des Adjektivs „ähnlich“ stelle unmissverständlich klar, dass es sich bei den Angeboten der Beklagten nicht um ein Produkt der Klägerin handele. Unter diesen Umständen kämen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht in Betracht. Für die Typenbezeichnungen der Klägerin könne nichts anderes gelten, gleich ob diese als Marken geschützt seien oder nicht.

II. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) und nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Revision sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 – XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; Urteil vom 13. März 1997 – I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 29. April 2014 – II ZR 216/13, BGHZ 201, 65 Rn. 5).
III. Die Revision hat keinen Erfolg. Der beanstandete Internetauftritt der Beklagten ist als vergleichende Werbung marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte das Zeichen „Swirl“ und die als Marken geschützten Typenbezeichnungen der Klägerin markenmäßig benutzt hat.

Die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbenden in einer vergleichenden Werbung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, stellt eine Benutzung für die eigenen Waren und Dienstleistungen des Werbenden dar (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 53 – L’Oreal/Bellure). Da die Beklagte die Wortmarken der Klägerin in identischer Form und für Staubsaugerbeutel verwendet, für die die Klagemarken geschützt sind, liegt ein Fall der Doppelidentität (§14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vor. Zudem ist das Zeichen „Swirl“ eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Klägerin als Markeninhaberin aber nicht berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines mit ihrer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn die Werbung im Einklang mit § 6 UWG steht (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 und 2 MarkenRL und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 -C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 45 und 51 – O2/Hutchison).
a) Nach § 6 UWG, der der Umsetzung der Richtlinie 97/95/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (nunmehr Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) dient, ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt. Sie stellt ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung dar, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der in die Gegenüberstellung einbezogenen konkurrierenden Produkte vergleicht und nicht irreführend ist. Dabei kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird (vgl. Erwägungsgründe 8 und 14 f. der Richtlinie 2006/114/EG). Eine solche Bezugnahme verletzt das fremde Kennzeichenrecht nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und das fremde Zeichen verwendet wird, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen.
Der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung ist daher nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 bis 50 – L’Oreal/Bellure; BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158 Rn. 22 = WRP 2011, 1599 – Teddybär). Dabei ist zu beachten, dass die vergleichende Werbung in der Richtlinie 2006/114/EG eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren hat, so dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG abschließend aufgeführten Gründen unlauter sein kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21, 26 – Teddybär). Soweit keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist eine vergleichende Werbung markenrechtlich zulässig.
b) Die Angebotsgestaltung der Beklagten stellt eine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG dar. Die Angebote der Beklagten machen die Klägerin, die von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel und die Austauschbarkeit der Produkte unmittelbar erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – I ZR 147/09,GRUR 2012, 74 = WRP 2012, 77 – Coaching-Newsletter).
c) Die vergleichende Werbung der Beklagten ist nicht unlauter.

aa) Die Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG liegen nicht vor. Die in den Vergleich einbezogenen Waren der Beklagten und der Klägerin sind für denselben Zweck bestimmte Staubsaugerbeutel. Die funktionelle Gleichwertigkeit, also die Möglichkeit, einen von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel anstelle des damit verglichenen Staubsaugerbeutels der Klägerin zu verwenden, ist auch eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der Waren der Beklagten.
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Unlauterkeit wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG verneint.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt.
Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der Umstände der beanstandeten Werbung angenommen, der Gebrauch des Adjektivs „ähnlich“ in den Angeboten der Beklagten stelle unmissverständlich klar, dass es sich nicht um Produkte der Klägerin handele, sondern um Erzeugnisse eines Wettbewerbers. Die Revision legt nicht dar, warum das Berufungsgericht gleichwohl von einer Verwechslungsgefahr hätte ausgehen müssen.

cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Werbung der Beklagten den Ruf der Marke der Klägerin nicht in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte nutze durch Verwendung der Bezeichnung „Swirl“ gezielt die Bekanntheit und den guten Ruf der Produkte der Klägerin aus. Die Angebote der Beklagten erschienen aufgrund der Verwendung der Bezeichnung „Swirl“ in der Überschrift bei einem nach den Produkten der Klägerin suchenden Internetnutzer in vorderer Platzierung auf der Trefferliste. Außerdem stehe die Marke „Swirl“ in der Öffentlichkeit für Qualitätsstaubsaugerbeutel, so dass sich die Beklagte deren besonderen Ruf zunutze mache, indem sie durch Verwendung des Adjektivs „ähnlich“ die qualitative Vergleichbarkeit ihrer Produkte betone. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Diese Ausnutzung des Rufs der Marke der Klägerin durch die Beklagte ist jedoch nicht unlauter.

Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende Gefahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 f. – L’Oreal/Bellure; BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 – Teddybär). Die Verwendung eines Zeichens, das einem bekannten Zeichen ähnlich ist, nutzt dessen Ruf in unlauterer Weise aus, wenn dadurch versucht wird, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers dieses Zeichens zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image dieses Zeichens ohne finanzielle Gegenleistung auszunutzen. Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 – Teddybär).
Danach ist eine unlautere Rufausnutzung regelmäßig zu verneinen, wenn auf Artikelnummern von Produkten der Mitbewerber hingewiesen wird, weil sich ohne diese ein Vergleich schwerlich in der gebotenen Weise durchführen lassen wird. Dasselbe gilt, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vollständig oder in ihrem Kern übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Vergleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 – C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 – Toshiba/Katun; Urteil vom 23. Februar 2006 – C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Rn. 26 – Siemens/VIPA). Der Senat hat es auch für zulässig gehalten, dass ein Hersteller von Tintenpatronen bei Vergleichen seiner Erzeugnisse mit den Tintenpatronen eines Wettbewerbers die von diesem zur Bezeichnung seiner Patronen gewählten Bildmotive verwendet (BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 – Teddybär).
Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einer unlauteren Rufausnutzung.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Nennung der Marke und der das Produkt konkretisierenden Typenbezeichnung der Klägerin sei in den Angeboten der Beklagten erforderlich, um alle Verbraucher auf die Existenz und Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte der Beklagten hinzuweisen. Zwar suchten viele Verbraucher im Internet nach dem Produkt der Klägerin, von dem allein sie wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass diese Verbraucher nur am Erwerb des Originals interessiert seien. Viele Verbraucher hätten keine Kenntnis von gleichwertigen Angeboten anderer Unternehmen oder seien an diesen nicht hinreichend interessiert, um danach aufwendig mittels der Typenbezeichnung ihres Staubsaugers zu suchen. Diese Verbraucher seien aber durchaus am Erwerb von Konkurrenzprodukten interessiert, wenn sie ihnen bei der Suche nach dem für ihr Gerät passenden Produkt der Klägerin präsentiert würden. Dies werde erreicht, wenn durch Verwendung der Klagemarken in der Angebotszeile auch die Konkurrenzangebote der Beklagten schon auf der ersten Seite der Trefferliste für das Suchwort „Swirl“ erschienen.

Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Verwendung einer fremden Marke in einem Internet-Verkaufsangebot, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das Produkt eines Wettbewerbers aufmerksam zu machen, stellt für sich allein noch keine unlautere Rufausnutzung dar (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 6 Rn. 159; MünchKomm.UWG/Menke, 2. Aufl., § 6 Rn. 272; aA KG, MMR 2005, 315; Fezer/Koos, UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 225; Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 180; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 6 Rn. 63b; Sack in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. 2013, § 6 Rn. 199). Die Unlauterkeit ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Beklagte für den Bestimmungszweck der von ihr vertriebenen Staubsaugerbeutel nicht auf Herstellermarken und Typenbezeichnungen von Staubsaugern Bezug nimmt, sondern auf die Marken und Artikelbezeichnungen der Klägerin, die selbst nur Staubsaugerbeutel als Zubehör für Staubsauger und keine Staubsauger herstellt. Zwar kann der Verbraucher die Kompatibilität eines bestimmten Staubsaugerbeutels für seinen Staubsauger auch mit der Information feststellen, zu welchem Staubsauger welchen Herstellers der jeweilige Staubsaugerbeutel passt. Je nach den Umständen des Einzelfalls mag ein berechtigtes Interesse fehlen, in einer Internetwerbung für einen Zubehörartikel die Marke eines konkurrierenden Zubehörherstellers zu nennen, wenn die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, schon durch einen Hinweis auf die Kompatibilität für das Produkt erfüllt werden kann, für das das Zubehör bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.
Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die hohe Bekanntheit der Marke „Swirl“ bei Staubsaugerbeuteln und die für den Verkehr damit verknüpfte Qualitätserwartung angenommen, viele Verbraucher suchten im Internet nach dem Produkt der Klägerin, von dem sie als einzigem wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Aus dieser von der Revision nicht angegriffenen Feststellung folgt, dass eine erhebliche Zahl von Verbrauchern nur ausreichend über das Alternativangebot der Beklagten informiert werden kann, wenn deren Angebote in der Trefferliste bei der Suche nach Staubsaugerbeuteln der Klägerin angezeigt werden. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung in Einklang. Wenn viele Verbraucher ihren Ersatzbedarf an Staubsaugerbeuteln mit einem bestimmten Produkt der Klägerin decken, werden sie sich eher dessen Bezeichnung, die sie regelmäßig in Erinnerung behalten werden, merken als die Typenbezeichnung ihres Staubsaugers. Daher würde der Wettbewerb in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn der Beklagten verboten würde, bei Angeboten ihrer Staubsaugerbeutel die Marken der entsprechenden Staubsaugerbeutel der Klägerin zu verwenden. Es spricht nichts dafür, dass der Nachteil, der sich dabei für die Klägerin ergeben kann, die Vorteile überwiegt, die sich aus dieser Verhaltensweise für die Beklagte und für die Verbraucher sowie den Wettbewerb als solchen ergeben (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 – Teddybär).
(3) Entgegen der Ansicht der Revision führt diese Beurteilung zu keinem Wertungswiderspruch mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Werbung mit einer fremden Marke als Schlüsselwort bei der Internetsuche (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 26 ff. = WRP 2013, 505 – MOST-Pralinen; Urteil vom 27. Juni 2013 – I ZR 53/12, GRUR 2014, 182 Rn. 20 ff. = WRP 2014, 167 – Fleurop). Für eine wirksame vergleichende Werbung ist es erforderlich, dass die Marke und die Artikelbezeichnungen der Klägerin bei den Angeboten der Beklagten und nicht getrennt davon erscheinen. Zwar wird damit eine vergleichende Werbung nach einem großzügigeren Maßstab beurteilt als das sogenannte Keyword-Advertising, bei dem Wettbewerbsprodukte Dritter nur in einem räumlich von der Trefferliste getrennten und mit dem Wort „Anzeigen“ gekennzeichneten Werbeblock erscheinen dürfen. Das ist aber Folge des unionsrechtlichen Gebots, im Interesse der Förderung des Wettbewerbs eine wirksame vergleichende Werbung zu erlauben. Ein zur Unzulässigkeit der beanstandeten vergleichenden Werbung führendes Unlauterkeitsmoment kann deshalb weder darin gesehen werden, dass die Produkte der Beklagten nicht in einem abgesetzten Werbeblock, sondern auf einem vorderen Platz unmittelbar in der Trefferliste erscheinen, noch darin, dass die Marken und Typenbezeichnungen der Klägerin jeweils in die erste Zeile der Angebote für konkrete Staubsaugerbeutel der Beklagten aufgenommen sind.
(4) Die vergleichende Werbung der Beklagten ist nicht deshalb eine unlautere Rufausnutzung der Marken der Klägerin, weil an Konkurrenzprodukten interessierte Verbraucher sich ausreichend über die Angebote von Wettbewerbern der Klägerin informieren könnten, indem sie den Begriff „Staubsaugerbeutel“ bei ihrer Suchmaschine eingeben.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass viele Verbraucher Staubsaugerbeutel im Internet über die Marke und die geschützte Artikelbezeichnung der Klägerin suchten, beruhe schlicht auf deren Unkenntnis vom Vorhandensein gleichwertiger Angebote anderer Unternehmen oder auf einem für eine aufwendigere Suche über die Typenbezeichnung des Geräts nicht genügenden Interesse an solchen Angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision widerspricht diese Beurteilung nicht der Lebenserfahrung. Auch wenn, wie die Revision meint, dem Verbraucher die Existenz verschiedener Hersteller von Staubsaugerbeuteln auf dem Markt bekannt ist, folgt daraus nicht, dass er eine Alternative für den von ihm benötigten, zu seinem Staubsauger passenden Staubsaugerbeutel der Klägerin kennt. Durch die schlichte Eingabe etwa des Begriffs „Staubsaugerbeutel“ allein lässt sich der passende Beutel nicht finden. Unter diesen Umständen ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, solche Verbraucher seien durchaus am Erwerb von Konkurrenzprodukten interessiert, wenn sie ihnen bei ihrer routinemäßigen Suche nach dem für ihr Gerät passenden Produkt der Klägerin ohne zusätzlichen Aufwand präsentiert würden.

Die Interessen dieser Verbrauchergruppe sind schützenswert. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die vergleichende Werbung den Verbrauchern die Möglichkeit geben soll, aus dem Binnenmarkt größtmöglichen Vorteil zu ziehen (EuGH, Urteil vom 8. April 2003 – C-44/01, Slg. 2003, I-3095= GRUR 2003, 533 Rn. 64 – Pippig Augenoptik). Es kommt hinzu, dass im Hinblick auf die wettbewerbsfördernde Wirkung vergleichender Werbung die an ihre Zulässigkeit gestellten Anforderungen im – für die Zulässigkeit vergleichender Werbung – günstigsten Sinne auszulegen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 69 – L’Oreal/Bellure).
(5) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Klägerin zur Beeinträchtigung der Werbe- und Investitionsfunktion ihrer Marken aufgrund einer durch die vergleichende Werbung der Beklagten drohenden Verwässerung befasst. Die vergleichende Werbung hat eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren. Nach Art. 4 Buchst. d der Richtlinie 2006/114/EG, dessen Umsetzung § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG dient, ist vergleichende Werbung, soweit sie Zeichen von Mitbewerbern beeinträchtigt, allein unzulässig, wenn sie diese herabsetzt oder verunglimpft (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und damit ein Schutz vor Verwässerung wird davon nicht erfasst (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21 – Teddybär).
dd) Ein Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG liegt nicht vor. Die Angebote der Beklagten im Internet stellen keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Werbung oder der persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin dar. Die Revision macht das auch nicht geltend.
ee) Anders als die Revision meint, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ebenfalls keine Unlauterkeit der vergleichenden Werbung der Beklagten. Nach dieser Bestimmung ist eine vergleichende Werbung unlauter, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Die Klägerin hat zwar behauptet, die in den Angeboten der Beklagten gebrauchten Angaben „ähnlich wie“ oder „wie“ reichten für eine Imitations- oder Nachahmungsbehauptung aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Formulierung „ähnlich“ oder „wie“ im Allgemeinen aber nicht schon als implizite Behauptung einer Imitation oder Nachahmung angesehen werden. Vielmehr erfordert es eine Beurteilung des jeweiligen Angebots im Einzelfall, ob darin nur eine zulässige Gleichwertigkeitsbehauptung liegt oder eine von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfasste implizite Imitations- oder Nachahmungsbehauptung (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 50 = WRP 2011, 223 – Kinderhochstühle im Internet I).
Die Klägerin hat keine Umstände dafür vorgetragen, dass die beanstandete Werbung der Beklagten eine klare und deutliche, über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehende Imitationsbehauptung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 27 ff. = WRP 2011, 1593 – Creation Lamis). Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Darin, dass die Beklagte sich nicht auf die Marken und Typenbezeichnungen der Hersteller beschränkt, sondern vergleichend auf die Produkte der Klägerin Bezug nimmt, liegt noch keine Imitations- oder Nachahmungsbehauptung. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine im Rahmen der grundsätzlich zulässigen vergleichenden Werbung erforderliche Angabe (dazu oben Rn. 34). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Verbot des §6 Abs. 2 Nr. 6 UWG restriktiv auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 169/04, GRUR 2008, 629 Rn. 25 = WRP 2008, 930 – Imitationswerbung).
d) Da keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist der beanstandete Internetauftritt der Beklagten als vergleichende Werbung zulässig. Soweit die Revision meint, die Verwendung der Marken der Klägerin in den Internetangeboten der Beklagten führe zu einem unlauteren Abfangen von Kunden, kann dies weder nach § 6 UWG noch nach § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt der gezielten Mitbewerberbehinderung eine Unlauterkeit des Internetauftritts der Beklagten begründen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 26 – Teddybär). Die vergleichende Werbung ist in der Richtlinie 2006/114/EG abschlie-
ßend unionsrechtlich geregelt, so dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG aufgeführten Gründen unlauter sein kann. Der Verlust von Kunden an Wettbewerber infolge zulässiger vergleichender Werbung ist ein wettbewerbskonformes Marktergebnis.
3. Die Klage ist nicht unter dem Aspekt der Irreführung aus § 5 Abs. 2 UWG begründet. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, das Adjektiv „ähnlich“ stelle für die Waren der Beklagten unmissverständlich klar, dass es sich um keine Produkte der Klägerin handelt. Es hat außerdem angenommen, nach den Umständen liege fern, dass die Klägerin der Beklagten eine Lizenz erteilt habe, mit dieser kooperiere oder deren Staubsaugerfiltertüten autorisiert habe. Die Revision trägt dagegen nichts Erhebliches vor.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Richter am BGH Feddersen ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Schwonke Büscher Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2012 – 2a O 153/11 –

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.2013 – I-20 U 60/12 –
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OLG Oldenburg: Osnabrücker Kaffeeunternehmen unterliegt in Wettbewerbsstreit

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Kaffeeunternehmens aus Osnabrück, einem Konkurrenten den Wettbewerb in seinem Geschäftsgebiet zu untersagen und das Abwerben von Mitarbeitern zu unterlassen, abgelehnt. Damit ist ein Urteil des Landgerichts Osnabrück geändert worden.

Zwei Gesellschafter eines Osnabrücker Unternehmens, das sich mit dem Vertrieb von Kaffeeautomaten sowie weiteren damit zusammenhängenden Leistungen für Gewerbebetriebe befasst, veräußerten in den Jahren 2010 und 2014 ihre Geschäftsanteile an eine Investoren-gruppe. Sie verpflichteten sich dabei, dem von der Investorengruppe weiter betriebenen Unternehmen keinen Wettbewerb zu machen und auch keine Mitarbeiter abzuwerben. Die zwei Gesellschafter hatten 1998 ein weiteres Unternehmen in Osnabrück gegründet, das sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Getränkezubereitungsgeräten – allerdings vorwiegend für Privathaushalte und kleinere Büros – befasst. Kurze Zeit vor dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an die Investorengruppe im Jahr 2014 übertrugen die Gesellschafter die Anteile an dem 1998 gegründeten Unternehmen unentgeltlich an ihre volljährigen Kinder, die inzwischen beide betriebswirtschaftlich orientierte Studiengänge abgeschlossen haben. Die Investorengruppe informierten sie darüber nicht. Im ersten Halbjahr 2015 wechselten zwei der drei Geschäftsführer sowie etliche Angestellte des von der Investorengruppe betriebenen Unternehmens zu dem Unternehmen der Gesellschafterkinder.

Das von der Investorengruppe betriebene Unternehmen nahm das Unternehmen der Gesellschafterkinder vor dem Landgericht Osnabrück im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung des Wettbewerbs in seinem Geschäftsgebiet und des Abwerbens von Mitarbeitern in Anspruch. Das Landgericht gab dem Antrag hinsichtlich des geltend gemachten Wettbewerbsverbots statt, lehnte ihn aber im Übrigen ab.

Dagegen legten beide Unternehmen Berufung ein. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg änderte die Entscheidung des Landgerichts und lehnte den Antrag des klagenden Unternehmens insgesamt ab. Zur Begründung führte er aus, dass die zwei Gesellschafter und nicht das beklagte Unternehmen sich gegenüber der Investorengruppe vertraglich verpflichtet hätten, dem klagenden Unternehmen keinen Wettbewerb zu machen und keine Mitarbeiter abzuwerben. Das beklagte Unternehmen sei an den Vereinbarungen nicht beteiligt gewesen, habe damit nichts zu tun und sei daher nicht der richtige Klagegegner. Unabhängig davon habe das klagende Unternehmen auch nicht glaubhaft gemacht, dass die zwei Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf das beklagte Unternehmen ausübten und es als Mittel für die Umgehung des Wettbewerbsverbots einsetzten. Es spreche zwar manches für die Annahme des klagenden Unternehmens, dass die zwei Gesellschafter Einfluss auf das Unternehmen ihrer Kinder hätten und dies vorantreiben wollten. Ebenso gut sei es aber denkbar, dass das beklagte Unternehmen unter seiner neuen Geschäftsführung autonome Entscheidungen treffe und nur die sich ihm bietenden wirtschaftlichen Möglichkeiten nutze. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des klagenden Unternehmens. Ein Wettbewerbsverstoß lasse sich, so der Senat, auch im Übrigen nicht feststellen. Das Abwerben von Mitarbeitern gehöre grundsätzlich zum freien Wettbewerb und sei nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig. Dem klagenden Unternehmen sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das beklagte Unternehmen gezielt Mitarbeiter abgeworben habe, um das klagende Unternehmen wirtschaftlich „lahmzulegen“.

Das Oberlandesgericht hat damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtskräftig entschieden. Es bleibt dem klagenden Unternehmen allerdings die Möglichkeit, seinen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

Zwei weitere Verfahren, in denen das klagende Unternehmen die zwei ehemaligen zum Konkurrenzunternehmen abgewanderten Geschäftsführer auf Unterlassung von Wettbewerb in Anspruch genommen hat, sind nach einer im Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht getroffenen Grundsatzeinigung und einem danach von den Prozessbevollmächtigten ausgearbeiteten, nunmehr gerichtlich festgestellten Vergleich erledigt worden. Darin haben sich die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder verpflichtet, für den Zeitraum eines Jahres Wettbewerb zu Lasten des klagenden Unternehmens zu unterlassen, während das klagende Unternehmen sich unter anderem zur Zahlung einer Karenzentschädigung (Fortzahlung von Gehalt) verpflichtet hat.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 2015 zu 6 U 135/15,
Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 03. Juli 2015 zu 13 O 280/15.

Quelle: Pressemitteilung