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Die Komödie „Fack Ju Göhte 2“ ist nicht nur an den Kinokassen ein Schlager, auch Filesharer mögen den Aushilfslehrer Zeki Müller

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Constantin Film Verleih GmbH angebliches Filesharing an dem deutschen
Film aus dem Jahr 2015 Fack Ju Göhte 2 ab.
Fack Ju Göhte 2 ist DIE deutsche Komödie aus dem Jahr 2015. Schon
der Vorgänger Fack Ju Göhte  über
den
Quereinsteiger als Gesamtschullehrer
Müller (Elyas M’Barek) fand viele Fans. Der zweite Teil toppte dies am ersten
Wochenende, als er allein 17,7 Millionen Euro einspielte, weil 2 Millionen Fans
die deutschen Kinos stürmten.
Worum
geht es:
Eigentlich
hatte der Dieb Zeki Müller (Elyas M‘Barek) den Job als Lehrer an einer
Gesamtschule nur angenommen, um sich Zugang zu seiner versteckten Beute zu
sichern. Doch mit seinen unkonventionellen Methoden hatte er Erfolg bei den
Schülern, an die sonst keiner mehr geglaubt hat. Und so stellte ihn die Direktorin
Gerster (Katja Riemann) an ihrer Schule an, auch nachdem sie erfahren hatte,
dass Zeki noch nie eine Universität von innen gesehen hat. Zeki ist inzwischen
bei seinen Schülern sehr beliebt, bietet er wenigstens Abwechslung vom sonst
eher mäßig spannenden Alltag. Und auch die Beziehung zu seiner Kollegin Lisa
Schnabelstedt (Karoline Herfurth) müsste eigentlich dafür sprechen, dass Zeki
sich in seiner neuen Rolle als Pädagoge wohlfühlt. Wären da nicht die
Schattenseiten des Lehralltags, die Zeki an seiner Berufung zweifeln lassen.
Ausgerechnet mit seinen anstrengenden Schülern soll er dann auch noch eine
Klassenfahrt unternehmen – und zwar nach Thailand. Denn die Direktorin Gerster
hat der Ehrgeiz gepackt und sie möchte unbedingt das graue Image der Gesamtschule
abstreifen. Als Konkurrent, den es auf diesem Weg zu bezwingen gilt, hat sie
sich das angesehene Schillergymnasium auserkoren. Um ihrem Ziel näher zu
kommen, sollen Zeki und Lisa dem Widersacher seine Partnerschule in Thailand
streitig machen. Klar, dass bei der Reise allerhand schief geht, denn die
chaotische Klasse um Danger (Max von der Groeben) und Chantal (Jella Haase)
stellt die Nerven ihrer zuständigen Lehrer auf eine harte Probe. Und als wäre
damit nicht bereits genug Chaos garantiert, schlägt auch noch das
Schillergymnasium zurück. Denn der Lehrer Hauke Wölki (Volker Bruch) hat es
sich seinerseits zur Aufgabe gemacht, Zekis Karriere zu beenden.
(Quelle:
Kino.de)
Wie kommt nun ein niegel-nagel-neuer Kino-Blockbuster in die Filesharingnetzwerke eMule, BitTorrent, Popcorn oder  μTorrent. Findige Kinobesucher nehmen den Film während der Vorführung im Kino illegaler Weise auf und laden ihn dann hoch.

Im Zuge des Hypes um den zweiten Teil  Fack Ju Göhte 2“  wird auch der erste Teil   Fack Ju Göhte“  vermehrt angesehen und in hoch- und runtergeladen. Auch hier drohen dann wieder Abmahnungen aus München.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Fack Ju Göhte 2“        in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Fack Ju Göhte 2 innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH des Films Fack
Ju Göhte 2
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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