Urteil vom 23. September 2015 – VIII ZR 284/14
Der Bundesgerichtshof
hat heute eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der
Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen
darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.
hat heute eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der
Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen
darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.
Der Beklagte bot auf
der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis
von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von eBay heißt es auszugsweise:
der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis
von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von eBay heißt es auszugsweise:
„§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der
eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot
zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.
[…]
eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot
zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.
[…]
Der Beklagte beendete
drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote
vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von – wie er
vorgetragen hat – 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den
Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner
Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).
drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote
vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von – wie er
vorgetragen hat – 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den
Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner
Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).
Der Beklagte
verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm
gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen
abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei.
Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der
Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene
Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur
Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.
verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm
gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen
abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei.
Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der
Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene
Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur
Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.
Die Klage hatte in den
Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der
zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine
„Unseriösität“ des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das
Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien
nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung
des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die
Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die
Streichung geworden sein.
Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der
zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine
„Unseriösität“ des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das
Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien
nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung
des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die
Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die
Streichung geworden sein.
Die Revision des
Käufers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.
Käufers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.
Der unter anderem für
das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass
es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein
einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen
Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den
in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in
Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für
die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.
das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass
es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein
einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen
Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den
in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in
Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für
die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.
Derartige Gründe hat
das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der
Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote
zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen
ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es
sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen
vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des
Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde,
ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei
der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern
regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware
geliefert wird.
das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der
Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote
zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen
ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es
sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen
vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des
Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde,
ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei
der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern
regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware
geliefert wird.
Anders als das
Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für
das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen,
sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil
nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein
Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware
ausschlaggebend gewesen war.
Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für
das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen,
sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil
nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein
Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware
ausschlaggebend gewesen war.
Bei der erneuten
Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben,
ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und
der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.
Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben,
ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und
der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.
Landgericht Neuruppin –
Urteil vom 24. September 2014 – 4 S 59/14
Urteil vom 24. September 2014 – 4 S 59/14
Amtsgericht Perleberg –
Urteil vom 21. November 2013 -11 C 413/14
Urteil vom 21. November 2013 -11 C 413/14
Karlsruhe, den 23.
September 2015
September 2015
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