Der unter anderem für das
Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilvom 19. März 2015 – I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis
darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen
in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten
an die SCHUFA unzulässig ist.
Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilvom 19. März 2015 – I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis
darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen
in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten
an die SCHUFA unzulässig ist.
Der BGH hat damit der Vodafone D2 GmbH
verboten, den Hinweis “Als Partner der
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH
verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht
eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.”
Zu nutzen, da dieser wettbewerbswidrig ist
verboten, den Hinweis “Als Partner der
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH
verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht
eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.”
Zu nutzen, da dieser wettbewerbswidrig ist
Die Klägerin ist die
Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum
Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich
eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben,
in denen es unter anderem hieß:
Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum
Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich
eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben,
in denen es unter anderem hieß:
Als Partner der Schutzgemeinschaft für
allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die
unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch
durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein
SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der
Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer
Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die
unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch
durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein
SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der
Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer
Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Die Klägerin hat den Hinweis auf die
Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher § 4 Nr. 1 UWG) beanstandet. Sie
hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen
Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher § 4 Nr. 1 UWG) beanstandet. Sie
hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen
Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der
Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete
Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer
Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte
Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der
einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass
Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden,
wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen
eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer
nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur
aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung
der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche
Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c
Bundesdatenschutzgesetz gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung
personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die
Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende
Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht
verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst
ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern.
Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der
Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete
Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer
Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte
Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der
einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass
Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden,
wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen
eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer
nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur
aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung
der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche
Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c
Bundesdatenschutzgesetz gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung
personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die
Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende
Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht
verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst
ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern.
Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.
Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 157/13
– Schufa-Hinweis
– Schufa-Hinweis
Eine Antwort auf „BGH zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben“
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