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Der bewegende Film „Ich und Earl und das Mädchen“ soll besser sein als die Buchvorlage und findet sich daher schon vor dem Kinostart in den Filesharing-Netzwerken

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH angebliches
Filesharing an dem Film Ich und Earl und das Mädchen ab.
Ein
Junge, der Filme dreht. Ein Mädchen, das stirbt. Eine Geschichte, die einen
nicht mehr loslässt. 

Die Buchvorlage Ich und Earl und das sterbende Mädchen
(Originaltitel: Me & Earl & The Dying Girl) von Jesse Andrews bekam
ganz unterschiedliche Kritiken bei Amazon, wobei die negativen dominierten.

Der
Film erhält als Gewinner des Großen Preises der Jury und des Publikumspreises
beim Sundance Film Festival 2015 deutlich bessere Vorschusslorbeeren.

Der
Film Ich und Earl und das Mädchen erzählt mit einzigartigem Humor die
bewegende Geschichte von Greg (Thomas Mann), der sein letztes Schuljahr
möglichst unauffällig durchziehen will und sogar Freundschaften meidet, nur um
das soziale Minenfeld, genannt Teenagerzeit, einigermaßen unbeschadet zu
überstehen. Er geht sogar so weit, seinen besten Freund Earl (RJ Cyler), mit
dem er Kurzfilmparodien von Filmklassikern dreht, als Arbeitskollegen
vorzustellen. Bis Gregs Mutter (Connie Britton) darauf besteht, dass er Zeit
mit Rachel (Olivia Cooke) verbringt – einem Mädchen aus seiner Klasse, bei dem
Krebs diagnostiziert wurde – und er feststellen muss, wie wertvoll echte
Freundschaft sein kann.

Jetzt
hat Regisseur Alfonso Gomez-Rejon den schrägen Humor des Buchs, dessen
außergewöhnliche Sensibilität und sein ungewöhnliches Weltbild in einem
Spielfilm zu neuem Leben erweckt. Er zeigt den Weg eines jungen Mannes zum
Erwachsenen, während er lernt, was es heißt, wirklich selbstlos zu handeln.

Der innovative
Film besticht außerdem durch versteckte Anspielungen auf legendäre
Filmklassiker und mehrere Songs des unvergleichlichen Brian Eno, darunter auch
einige noch nicht veröffentlichte Kompositionen.​

Der Film startet am 19. November 2015 in den deutschen Kinos, und wird wohl zu meinem Vorweihnachtsprogramm gehören. Mit meinen Töchtern.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Ich und Earl und das Mädchen      in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Ich und Earl und das
Mädchen
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
des Films Ich und Earl und das Mädchen die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Filesharing: Titel von Abmahnungen können so schöne Titel tragen wie „Knock Knock“ der TV-Serie „Gotham“, auch wenn der Absender Waldorf Frommer heißt

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an der  Folge 2  “Knock Knock” der 2. Staffel
der US-amerikanischen TV-Serie „Gotham“ ab..
Gotham ist
eine US-amerikanische Krimiserie von Bruno Heller, die auf dem
Batman-Comicuniversum von DC Comics basiert. Die Serie Gotham
 handelt von den Anfängen des Commissioner Gordon aus den
Batman-Comics und wurde nicht als Vorgeschichte einer Filmreihe konzipiert,
sondern soll eine in sich abgeschlossene Geschichte darstellen.
Die Serie Gotham wird
von Warner Bros. Television in Zusammenarbeit mit DC Entertainment und Primrose
Hill Productions für den US-Sender Fox produziert. In den USA begann die
Erstausstrahlung am 22. September 2014. Im deutschsprachigen Raum findet die
Ausstrahlung seit dem 29. Januar 2015 bei ProSieben Fun statt. Als
Free-TV-Premiere läuft die Serie seit dem 10. Februar 2015 bei ProSieben. Die
Handlung spielt zeitlich vor der Erschaffung Batmans und schildert sowohl den
Werdegang späterer Batman-Gegenspieler als auch des jungen Bruce Wayne und des
Polizisten James Gordon.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  469,50 € für die illegale
Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serienfolge “ Gotham
– “
 Knock Knock ” in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 300,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter
verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,50 € ,  in Höhe
von 469,50 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die drei
    aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Abmahnungen durch Kanzlei Wiedorfer Rechtsanwälte für Verwendung von Kartenmaterial der Euro-Cities AG

Die Münchner
Kanzlei Wiedorfer Rechtsanwälte verschickt
im Auftrag der Berliner Firma Euro-Cities
AG
Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch widerrechtliche
Verwendung von Kartenmaterial. 

Die Kanzlei  Wiedorfer
Rechtsanwälte
macht für die Firma Euro-Cities AG, welche die Domain „www.stadtplandienst.de“ betreibt und dort Kartenmaterial zur
Verfügung stellt, welches zur Lizenzierung angeboten wird, Ansprüche nach § 97
ff. UrhG geltend.

Dem Abgemahnten
wird vorgeworfen einen Kartenausschnitt der von der Internetseite „www.stadtplandienst.de“ mittels „Copy & Paste“ übernommen und auf
seiner eigenen Internetseite unerlaubt verwendet zu haben. Dies stellt nach
Ansicht der Meissner & Meissner
Anwaltskanzlei
einen Verstoß gegen das Urhebergesetz dar.

Die Kanzlei  Wiedorfer
Rechtsanwälte
fordert von dem sei der Adressaten der Abmahnung der Euro-Cities AG die sofortige Entfernung
des Kartenmaterial von der Webseite des Abgemahnten, die Unterlassung, welche
nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu
dokumentieren sei, Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine vorformulierte
Unterlassungserklärung als Anlage beigelegt wird, der Abgemahnte jedoch auch
selbst eine Unterlassungserklärung formulieren könne, sofern die von der
Rechtsprechung aufgestellten Mindestvoraussetzungen zur Beseitigung der
Wiederholungsgefahr beachtet werden würden. Sollte die Unterlassungserklärung
nicht bis spätestens binnen einer Woche, versehen mit dem obligatorischen 13:00
Uhr, bei der Kanzlei  Wiedorfer
Rechtsanwälte eingehen, so werde diese der Euro-Cities AG raten, eine
einstweilige Verfügung zu beantragen.
In der Abmahnung heißt es weiter,  der Rechteinhaberin Euro-Cities AG stünde als Schadensersatz eine entgangene
Lizenzgebühr mindestens in der Höhe zu, die der Abgemahnte bei einer
vertragsgemäßen Nutzung zu entrichten hätte. Hinzu komme eine Aufwendung für
die Ermittlung und gerichtsverwertbaren Dokumentation des Verstoßes in Höhe von
95,00 €.
Um einen Rechtsstreit zu vermeiden fordert die Euro-Cities AG den Abgemahnten auf, für
die bisherige Nutzung einen Schadensersatz in Höhe von 1.620,00 € zzgl. der
95,00 € Ermittlungskosten, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.715,00 € zu
zahlen.
Sollte der Abgemahnte jedoch daran interessiert sein, das
Kartenmaterial weiterhin zu nutzen, so wäre die Euro-Cities AG dazu bereit, nach Zahlung der Lizenzgebühr in Höhe
von 1.620,00 € zzgl. MwSt. einen Lizenzvertrag abzuschließen.
In diesem Fall würde die Euro-Cities AG davon absehen,
den Schadensersatz für die bisherige widerrechtliche Nutzung geltend zu machen
und auf Unterlassung zu bestehen.
Einzelheiten und allgemeine Geschäftsbedingungen seien
unter www.euro-cities-ag.de/lizenzen/agb_Karten.html zu finden.
Sodann wird im weiteren Verlauf der Abmahnung darauf
hingewiesen, dass die Beauftragungskosten der Wiedorfer Rechtsanwälte nach
einem Gegenstandswert von 10.000,00 € sowie die Ermittlungs-/Aufdeckungskosten
von 95,00 € auch zu zahlen sind, wenn nunmehr ein Lizenzvertrag abgeschlossen
wird.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen im Bereich des Urheberrechts im Internet versierten   Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 bzw. einen Fachanwalt
für IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle
beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes
für Gewerblichen Rechtsschutz
.
Nutzen Sie die von der Rechtsanwaltskanzlei Wiedorfer Rechtsanwälte gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei Wiedorfer Rechtsanwälte gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Kontakt aufnehmen.
Aus meiner Sicht ist der urheberrechtliche Vorwurf in aller Regel wohl
nicht ganz unbegründet und die Abmahnung der Kanzlei  Wiedorfer Rechtsanwälte für die Euro-Cities AG
sollte daher keinesfalls ignoriert werden.
Jedoch sind nach meiner Auffassung die Gebühren für die Nutzung des
Kartenausschnitt der Euro-Cities AG zu hoch angesetzt und in verschiedenen
Urteilen wurden zum Teil erheblich niedriger Sätze für die unberechtigte
Nutzung eines Kartenausschnitt ausgesprochen. Was genau im Einzelfall
angemessen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der
Dauer der Nutzung und der Größe der Karte ab.
Auch hinsichtlich des Streitwerts, der von den Wiedorfer Rechtsanwälten mit 10.000 € angesetzt wird, haben
Gerichte schon erheblich niedrigere Streitwerte für eine unberechtigte
Kartennutzung angesetzt.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer
fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig.
Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen,
prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das
Problem zu erklären.
Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems
unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die
Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden,
welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine
Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit
bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email
:info (at) ra-gerth.de
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Extra für die Debcon – Mitarbeiter des Monats

Ich habe extra einen neuen Mitarbeiter eingestellt, der die Mahnschreiben der Debcon GmbH bearbeiten soll.

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Filesharing: Stronghold Crusader 2 von Koch Media GmbH wird bei .rka Rechtsanwälten gespielt

Die Rechtsanwaltskanzlei .rka Rechtsanwälte, das
Kürzel steht für die namensgebenden Rechtsanwälte Reichelt, Klute, Assmann , verschickt derzeit Abmahnungen mit dem
Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „Stronghold Crusader 2“. In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   .rka die Verletzung der Rechte der Firma
Koch Media GmbH aus Höfen in
Österreich.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das
Computerspiel  „Stronghold Crusader 2“. der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Stronghold
Crusader 2
  ist der neunte Titel in der von Firefly
Studios entwickelten Stronghold-Reihe von Echtzeit-Strategiespielen mit
einer mittelalterlichen Burgenthematik. Das Spiel ist am 23. September 2014
erschienen und ist der Nachfolger des Titels Stronghold Crusader aus dem Jahr 2002, der
laut Chefentwickler Simon Bradbury „unser Lieblingsspiel [ist], das
Lieblingsspiel der Fans und wir haben Jahre darauf gewartet, endlich weiter an
diesem Spiel arbeiten zu können.“ Im Gegensatz zu vorherigen Titeln
verlegt Firefly Studios diesen Titel selbst.

Das Spiel verwendet wie
das zuvor veröffentlichte Stronghold 3 die Havok Vision Engine. Es enthält
einige neue Features, wie beispielsweise einen Sklaventreiber, neue dynamische
Ereignisse, ein neues Schlacht-Interface und Verbesserungen der Engines für Animationen
und Echtzeit-Physik. Ein neues Feature in der Reihe ist der Koop-Mehrspieler,
in dem zwei Spieler sich die Kontrolle über eine Burg teilen und gemeinsam über
Einheiten und Ressourcen verfügen, um den Gegner zu bezwingen. Stronghold
Crusader 2 wird mit zwei verschiedenen historischen Sichtweisen veröffentlicht,
eine aus Sicht der europäischen Kreuzritter und eine aus der Sicht der
arabischen Widerstandskämpfer.[6] Das Spiel basiert zum größten Teil auf dem
Skirmisch Gameplay, ähnlich wie der Vorgänger Stronghold Crusader. Dies
beinhaltet, wie auch beim Vorgänger, Kreuzzugmärsche, in denen sich Spieler
durch zusammenhängende Skirmisch-Karten mit verschiedensten Gegnern und in
verschiedenen Landschaften kämpfen müssen.

Wie auch in den vorigen
Titeln der Reihe gibt es einen vollständigen Karteneditor, mit dem Spieler ihre
eigenen Karten erstellen und teilen können. Robert Euvino, der auch an früheren
Teilen der Reihe mitgewirkt hat, hat außerdem einen komplett neuen Soundtrack
für das Spiel komponiert.
(Quelle:
Wikipedia)
Die Kanzlei  .rka 
Rechtsanwälte
fordert neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale
Zahlung in Höhe von Höhe 900,00 €, Rechtsanwaltskosten
und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei .rka 
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der .rka  Rechtsanwälte in Verbindung! Jede
    noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
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Filesharing: Was für ein Titel ! – „Stonehearst Asylum – Diese Mauern wirst du nie verlassen „

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Universum Film GmbH angebliches Filesharing an dem Film Stonehearst
Asylum – Diese Mauern wirst du nie verlassen
ab.
Stonehearst Asylum – Diese Mauern
wirst du nie verlassen (Originaltitel: Stonehearst Asylum)
ist ein US-amerikanischer Psychothriller von Brad
Anderson aus dem Jahr 2014 mit Kate Beckinsale, Jim Sturgess, Ben Kingsley,
David Thewlis und Michael Caine in den Hauptrollen. Er basiert auf der
Kurzgeschichte The System of Doctor Tarr and Professor Fether von Edgar Allan
Poe. Premiere hatte der Film am 14. Juni 2014 beim Internationalen Filmfestival
Shanghai. (Quelle: wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Stonehearst Asylum – Diese Mauern
wirst du nie verlassen“      
in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Stonehearst Asylum –
Diese Mauern wirst du nie verlassen
innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH des Films Stonehearst
Asylum – Diese Mauern wirst du nie verlassen
die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die drei
    aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
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LG Stuttgart: Filesharing kann weh tun, zumindest im Schwabenland – 8.000,00 € Schadensersatz für das Anbieten eines 20,00 € teuren Spiels

Rechtsanwalt Nikolai Klute von der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte nennt das Urteil des LG Stuttgart vom 30.09.2015, Az.  24 O 179/15 auf der Kanzleihomepage ganz unprätentiös den „ersten Vorboten einer Zeitenwende sein, die mit den
Tauschbörsenentscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Sommer dieses Jahres
eingeläutet wurde“.

Darüber kann man sicherlich streiten, zumindest bis die Urteilbegründungen des BGH in den Sachen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III vorliegen. Ob der Kollege Klute dann Recht behalten wird, wird man sehen. Zumindest auch wieder solange bis der Gesetzgeber wieder am Urheberrecht rumschraubt und es den Abmahnkanzleien schwerer zu machen, was dann wieder mal die Rechtsprechung motivieren wird ihr ganz eigenes Ding daraus zu machen.

Aber zurück zum entschieden Fall:

Die Begründung aus Stuttgart, garniert mit den Ausführungen der klagenden Partei zeigen, dass der zum Tatzeitpunkt noch minderjährige  Beklagte hat das Computerspiel über einen Zeitraum fast sechs Wochen auf dem Computer gespeichert und konkret feststellbar an nicht weniger als 72 Zeitpunkten an 24 Tagen über eine Tauschbörse zum Download bereitgehalten hat.


Und dann hat das LG Stuttgart angefangen zu rechnen. Das liest sich im Urteil dann so:


 “Setzt man das 400fache des Preises von 20 € für einen
illegalen Download an, gelangt man zu dem zugesprochenen Schadensersatzbetrag
von 8.000 €. Für Filesharing-Fälle ist darauf abzustellen, wie häufig aufgrund
der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf
die geschützten Titel zugegriffen worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.
März 2012, 6 U 67/11, juris Rn. 40). Dabei ist in verschiedenen
Gerichtsentscheidungen die Zahl von 400 illegalen Zugriffen zugrunde gelegt
worden. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 – 6 U 67/11, juris Rn. 41 f.; Beschluss
vom 08. Mai 2013 – 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 07.
November 2013 – 5 U 222/10, juris Rn. 70 ff., jeweils für Musikttel; siehe zu
Musiktiteln auch die Pressemitteilung des BGH Nr. 92/2015 vom 11.06.2015, dort
a.E., der die Multiplikation 400 x 0,50 € zugrundliegen dürfte; die Gründe der
betreffenden Entscheidung liegen noch nicht vor).”

Das Urteil des LG Stuttgart mag noch den traurigen Rekord darstellen, wie  der Blogger Lars Sobiraj im Blog tarnkappe formuliert hat und selbst wenn man es nicht als Vorboten für weitaus Schlimmeres, als höhere Schadensersatzansprüche, sehen will, die Wahrheit wird in Zukunft irgendwo dazwischen liegen, denn der Schlussfolgerung des Kollegen Klute ist eher zuzustimmen als der des Bloggers Sobiraj:

RA Nicolai Klute:

„Die Rechtsprechung erkennt zunehmend, dass die massenhafte
Nutzung von Tauschbörsen die urheberrechtlich geschützten Rechte und
wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber ganz erheblich beeinträchtigt,
dies auch dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen vielleicht
marginal erscheinen mag. Sie ist es aber nicht. Denn die virale
Weiterverbreitung einer Datei über Tauschbörsen vervielfältigt den kausal
zurechenbaren Schaden einer einzigen Verletzungshandlung bis ins Unendliche.
Selbst wenn der Täter einer Rechtsverletzung seine eigene Verletzungshandlung
beendet hat, hat er seine Datei, die von vielen anderen weiter verbreitet wird,
kaum rückholbar in den Orbit geschossen. Das rechtfertigt auch
Schadensersatzbeträge wie die, die nun in Stuttgart ausgeurteilt worden sind“.

versus

Blogger Lars Sobiraj:
„Nach meiner Meinung ist eher davon auszugehen, dass die
Richter ihren Namen für immer und ewig in die Highscoreliste „in den Orbit
geschossen“ haben.“

Aber wie sagte schon der große deutsche Jurist Otto Rehhagel?

Die Wahrheit liegt auf dem Platz!“

Und dort nämlich in den Gerichtssaälen wird der Kampf um die jeweiligen Rechte der Mandanten ausgefochten. Nur durch die zu erwartenden Begründugen der unsäglichen BGH-Urteile wird dieser nicht einfacher werden.
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Filesharing – So originell wie der Titel „Best Exotic Marigold Hotel 2“ ist auch der Film, aber wem es gefällt

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH angebliches
Filesharing an dem Film Best Exotic Marigold Hotel 2 ab.
Best Exotic Marigold Hotel 2
(Originaltitel: The Second Best Exotic Marigold Hotel)
ist ein britischer Film von John Madden aus dem
Jahr 2015 nach einem Drehbuch von Ol Parker. Der Film ist die Fortsetzung des
Films Best Exotic Marigold Hotel (2012), welcher auf auf dem im Jahr 2004
erschienenen Roman These Foolish Things von Deborah Moggach
basiert.
Der
Kinostart in Deutschland war am 2. April 2015.
(Quelle: wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Best Exotic Marigold Hotel 2         in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Best Exotic Marigold
Hotel 2
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
des Films Best Exotic Marigold Hotel 2 die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben
    wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
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Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
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In Cannes nominierter Film „Sicario“ schafft es in die Filesharing-Charts

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für STUDIOCANAL GMBH angebliches Filesharing an dem  amerikanischen Film aus dem Jahr 2015 Sicario
ab.
Sicario ist ein 2015 erschienener US-amerikanischer
Krimi-Thriller des Regisseurs Denis Villeneuve und nach einem Drehbuch von
Taylor Sheridan. Die Hauptrollen des Films übernahmen Emily Blunt, Benicio del
Toro, Josh Brolin, und Victor Garber. 

Der Film, veröffentlicht am 19. Mai 2015,
wurde für die Goldene Palme auf den Internationalen Filmfestspielen von Cannes
2015 nominiert, musste sich jedoch dem Flüchtlingsdrama Dheepan (2015)
geschlagen geben.

Der
Film wurde nach seiner Premiere am 19. Mai 2015 bei den Internationalen
Filmfestspielen von Cannes 2015 in sechs Kinos in den USA am 18. September 2015
eingeschränkt veröffentlicht.Am 1. Oktober 2015 kam Sicario in die deutschen
Kinos und wurde am 2. Oktober landesweit in den USA veröffentlicht.

Als Sicarius
wurden in der Antike Auftragskiller bezeichnet, die in der Provinz Judäa
römische Besatzungssoldaten ermorden sollten.
(Quelle:Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Sicario“    in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Sicario innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin STUDIOCANAL GMBH des Films Sicario die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 1.090,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
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Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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Solange Malibu Media LLC Pornofilmchen produziert, produziert FAREDS Abmahnungen, also wohl noch ziemlich lange

Die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  aus
Hamburg  verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma  „Malibu Media LLC“  Aktuell soll der Film aus der
Erwachsenenunterhaltung  „Surrender to Seduction”  betroffen sein. In diesen Abmahnungen moniert
die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma  „Malibu
Media LLC
“.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Filmchen   „Surrender to Seduction“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines
pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 735,00
für die Anwaltskosten (215,00 €) pauschale Ermittlungskosten (20,00 €)
und Schadensersatz (500,00 €) gefordert.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 735,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für
    Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München
    I
    mit
    Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O
    22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
    Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 735,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
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oder 05202 / 7  31
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per
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