Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden, dass das zentrale Mandat der Vereinigung der Presse-Grossisten für
Verhandlungen mit den Verlagen über die Grosso-Konditionen nicht gegen
Kartellrecht verstößt.
entschieden, dass das zentrale Mandat der Vereinigung der Presse-Grossisten für
Verhandlungen mit den Verlagen über die Grosso-Konditionen nicht gegen
Kartellrecht verstößt.
Die Klägerin ist die Vertriebsgesellschaft der Bauer Media
Group, einem der größten deutschen Verlagshäuser. Der Beklagte ist ein
Branchenverband, dem alle verlagsunabhängigen Presse-Grossisten angehören. In
Deutschland werden nahezu alle Zeitungen und Zeitschriften, die über den stationären
Einzelhandel mit Ausnahme der Bahnhofsbuchhandlungen verkauft werden, im
Großhandel von verlagsunabhängigen Grossisten oder Grossisten mit
unterschiedlicher Verlagsbeteiligung vertrieben. Grundsätzlich versorgt jeweils
nur ein Grossist ein bestimmtes Gebiet mit den Publikationen sämtlicher
Verlage. Lediglich in vier Gebieten besteht ein sog. Doppelgrosso. Die
Grossisten kaufen die Zeitungen und Zeitschriften von den Verlagen und
verkaufen sie zu gebundenen Preisen an die Einzelhändler in ihrem Gebiet. Die
Vergütung der Grossisten richtet sich nach den Handelsspannen, die zwischen
ihnen und den Verlagen jeweils für mehrere Jahre vereinbart werden. Für die
verlagsunabhängigen und regelmäßig auch für die verlagsverbundenen Grossisten
werden diese Verhandlungen zentral vom Beklagten geführt. Infolgedessen galten
bisher zwischen den Verlagen und den Grossisten einheitliche Preise und
Konditionen. Die Klägerin möchte nunmehr die Vertragskonditionen individuell
mit den einzelnen Grossisten aushandeln, wozu diese jedoch nicht bereit sind.
Die Klägerin will dem Beklagten deshalb verbieten lassen, für Presse-Grossisten
in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln,
zu vereinbaren oder Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen
mit der Klägerin über Grosso-Konditionen zu verweigern.
Group, einem der größten deutschen Verlagshäuser. Der Beklagte ist ein
Branchenverband, dem alle verlagsunabhängigen Presse-Grossisten angehören. In
Deutschland werden nahezu alle Zeitungen und Zeitschriften, die über den stationären
Einzelhandel mit Ausnahme der Bahnhofsbuchhandlungen verkauft werden, im
Großhandel von verlagsunabhängigen Grossisten oder Grossisten mit
unterschiedlicher Verlagsbeteiligung vertrieben. Grundsätzlich versorgt jeweils
nur ein Grossist ein bestimmtes Gebiet mit den Publikationen sämtlicher
Verlage. Lediglich in vier Gebieten besteht ein sog. Doppelgrosso. Die
Grossisten kaufen die Zeitungen und Zeitschriften von den Verlagen und
verkaufen sie zu gebundenen Preisen an die Einzelhändler in ihrem Gebiet. Die
Vergütung der Grossisten richtet sich nach den Handelsspannen, die zwischen
ihnen und den Verlagen jeweils für mehrere Jahre vereinbart werden. Für die
verlagsunabhängigen und regelmäßig auch für die verlagsverbundenen Grossisten
werden diese Verhandlungen zentral vom Beklagten geführt. Infolgedessen galten
bisher zwischen den Verlagen und den Grossisten einheitliche Preise und
Konditionen. Die Klägerin möchte nunmehr die Vertragskonditionen individuell
mit den einzelnen Grossisten aushandeln, wozu diese jedoch nicht bereit sind.
Die Klägerin will dem Beklagten deshalb verbieten lassen, für Presse-Grossisten
in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln,
zu vereinbaren oder Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen
mit der Klägerin über Grosso-Konditionen zu verweigern.
Die Vorinstanzen haben das zentrale Verhandlungsmandat als
unzulässige Kartellabsprache angesehen und der Klage, gestützt auf das
unionsrechtliche Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV*), stattgegeben.
unzulässige Kartellabsprache angesehen und der Klage, gestützt auf das
unionsrechtliche Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV*), stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Ansprüche
der Klägerin scheiden jedenfalls deshalb aus, weil Art. 101 Abs. 1 AEUV* auf
das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten nach Art. 106 Abs. 2 AEUV**
i.V.m. § 30 Abs. 2a
GWB*** nicht anwendbar ist.
der Klägerin scheiden jedenfalls deshalb aus, weil Art. 101 Abs. 1 AEUV* auf
das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten nach Art. 106 Abs. 2 AEUV**
i.V.m. § 30 Abs. 2a
GWB*** nicht anwendbar ist.
Nach Art.
106 Abs. 2 AEUV** ist eine Anwendung des EU-Kartellrechts ausgeschlossen,
wenn Unternehmen mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse betraut sind und die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Erfüllung
der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder
tatsächlich verhindern würde. Die dem Beklagten angehörenden Presse-Grossisten
werden durch § 30
Abs. 2a GWB*** mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse, nämlich dem flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von
Zeitungen und Zeitschriften betraut. Dass die Presse-Grossisten lediglich
betraut werden, „soweit“ sie eine der in § 30 Abs. 2a GWB***
genannten Branchenvereinbarungen abschließen, steht der Wirksamkeit des Betrauungsaktes
nicht entgegen. Damit wird keine Bedingung formuliert, deren Eintritt ungewiss
ist. Vielmehr ist der Gesetzgeber bewusst von den bestehenden
Marktverhältnissen ausgegangen, die durch die seit Jahrzehnten bestehenden
Branchenvereinbarungen geprägt sind. Diese gewährleisten einen flächendeckenden
und diskriminierungsfreien Pressevertrieb.
106 Abs. 2 AEUV** ist eine Anwendung des EU-Kartellrechts ausgeschlossen,
wenn Unternehmen mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse betraut sind und die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Erfüllung
der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder
tatsächlich verhindern würde. Die dem Beklagten angehörenden Presse-Grossisten
werden durch § 30
Abs. 2a GWB*** mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse, nämlich dem flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von
Zeitungen und Zeitschriften betraut. Dass die Presse-Grossisten lediglich
betraut werden, „soweit“ sie eine der in § 30 Abs. 2a GWB***
genannten Branchenvereinbarungen abschließen, steht der Wirksamkeit des Betrauungsaktes
nicht entgegen. Damit wird keine Bedingung formuliert, deren Eintritt ungewiss
ist. Vielmehr ist der Gesetzgeber bewusst von den bestehenden
Marktverhältnissen ausgegangen, die durch die seit Jahrzehnten bestehenden
Branchenvereinbarungen geprägt sind. Diese gewährleisten einen flächendeckenden
und diskriminierungsfreien Pressevertrieb.
Die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union auf das
zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten würde die Erfüllung der den
Presse-Grossisten übertragenen Aufgaben im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV**
verhindern. Dafür reicht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU
aus, wenn die Geltung der Wettbewerbsvorschriften die Erfüllung dieser Aufgaben
gefährdet. Für diese Beurteilung ist eine komplexe Prognose dazu erforderlich,
wie sich die Marktverhältnisse bei Anwendung der Wettbewerbsregeln entwickeln
würden. Gibt es – wie hier – keine Gemeinschaftsregelung und bestehen große
Prognoseunsicherheiten, steht dem nationalen Gesetzgeber ein
Einschätzungsspielraum zu. Entsprechend ist der gerichtliche Prüfungsumfang
beschränkt.
zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten würde die Erfüllung der den
Presse-Grossisten übertragenen Aufgaben im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV**
verhindern. Dafür reicht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU
aus, wenn die Geltung der Wettbewerbsvorschriften die Erfüllung dieser Aufgaben
gefährdet. Für diese Beurteilung ist eine komplexe Prognose dazu erforderlich,
wie sich die Marktverhältnisse bei Anwendung der Wettbewerbsregeln entwickeln
würden. Gibt es – wie hier – keine Gemeinschaftsregelung und bestehen große
Prognoseunsicherheiten, steht dem nationalen Gesetzgeber ein
Einschätzungsspielraum zu. Entsprechend ist der gerichtliche Prüfungsumfang
beschränkt.
Danach ist die Einschätzung des Gesetzgebers, der
flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungen und
Zeitschriften werde bei Anwendung der Wettbewerbsregeln auf das zentrale
Verhandlungsmandat gefährdet, unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
zentrale Verhandlungsmandat ist, wie die Vergangenheit zeigt, geeignet, einen
flächendeckenden und diskriminierungsfreien Pressevertrieb zu gewährleisten.
Die Prognose des Gesetzgebers, dass es auch in Zukunft erforderlich ist, um
diese Ziele zu sichern, ist plausibel. Es liegt nicht fern, dass bei einem
Wegfall des zentralen Verhandlungsmandats große Verlage und Verlage mit
auflagenstarken Titeln aufgrund ihrer Marktstärke sowie der großen Auflagen,
deren Vertrieb sie nachfragen, bessere Preise und Konditionen durchsetzen
können, so dass die Vertriebskosten für kleinere Verlage steigen werden. Es ist
weiter plausibel, dass nach einem Aufbrechen der Gebietsmonopole mittels
individueller Verhandlungen insgesamt höhere Vertriebskosten für den
Pressevertrieb anfallen werden. In der Folge könnten sich für kleinere Verlage
und unrentable Verkaufspunkte, vor allem in ländlichen Gebieten, schlechtere
Vertriebskonditionen ergeben, so dass der Vertrieb von Nischenprodukten oder
die Belieferung unrentabler Verkaufspunkte längerfristig gefährdet wird. Nicht
zuletzt vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung einer
pluralistischen und möglichst umfassend vertriebenen Presse ist die der Ausnahmevorschrift
des § 30 Abs. 2a GWB zugrunde liegende Beurteilung des Gesetzgebers daher nicht
zu beanstanden.
flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungen und
Zeitschriften werde bei Anwendung der Wettbewerbsregeln auf das zentrale
Verhandlungsmandat gefährdet, unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
zentrale Verhandlungsmandat ist, wie die Vergangenheit zeigt, geeignet, einen
flächendeckenden und diskriminierungsfreien Pressevertrieb zu gewährleisten.
Die Prognose des Gesetzgebers, dass es auch in Zukunft erforderlich ist, um
diese Ziele zu sichern, ist plausibel. Es liegt nicht fern, dass bei einem
Wegfall des zentralen Verhandlungsmandats große Verlage und Verlage mit
auflagenstarken Titeln aufgrund ihrer Marktstärke sowie der großen Auflagen,
deren Vertrieb sie nachfragen, bessere Preise und Konditionen durchsetzen
können, so dass die Vertriebskosten für kleinere Verlage steigen werden. Es ist
weiter plausibel, dass nach einem Aufbrechen der Gebietsmonopole mittels
individueller Verhandlungen insgesamt höhere Vertriebskosten für den
Pressevertrieb anfallen werden. In der Folge könnten sich für kleinere Verlage
und unrentable Verkaufspunkte, vor allem in ländlichen Gebieten, schlechtere
Vertriebskonditionen ergeben, so dass der Vertrieb von Nischenprodukten oder
die Belieferung unrentabler Verkaufspunkte längerfristig gefährdet wird. Nicht
zuletzt vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung einer
pluralistischen und möglichst umfassend vertriebenen Presse ist die der Ausnahmevorschrift
des § 30 Abs. 2a GWB zugrunde liegende Beurteilung des Gesetzgebers daher nicht
zu beanstanden.
Karlsruhe, den 6. Oktober 2015
(1)Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den
Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den
Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere
(a)die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder
Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
(b)…
(…)
** Art.
106 AEUV Öffentliche Unternehmen; Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse
106 AEUV Öffentliche Unternehmen; Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse
(…)
(2)Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols
haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die
Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung
der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich
verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß
beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols
haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die
Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung
der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich
verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß
beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
(…)
*** §
30 GWB Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
30 GWB Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
(…)
(2a)§ 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen
Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder
Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren
Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit
Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen
(Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils
vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der
flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und
Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen
Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen
Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen
und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur
Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von
Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106
Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. …
Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder
Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren
Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit
Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen
(Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils
vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der
flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und
Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen
Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen
Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen
und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur
Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von
Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106
Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. …
(…)
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501