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Filesharing – Das Computerspiel „Company of Heroes 2“ mögen nicht nur die .rka Rechtsanwälte

Die Rechtsanwaltskanzlei .rka Rechtsanwälte, das
Kürzel steht für die namensgebenden Rechtsanwälte Reichelt, Klute, Assmann , verschickt derzeit Abmahnungen mit dem
Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „Company of Heroes 2“. In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   .rka die Verletzung der Rechte der Firma
Koch Media GmbH aus Höfen in
Österreich.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das
Computerspiel  „Company of Heroes 2“. der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Company of Heroes 2 [ˈkʌmpəni
ɒv ˈhɪərəʊs] ist ein Echtzeit-Strategiespiel für das Betriebssystem Microsoft
Windows. Das Computerspiel wurde von Relic Entertainment bis zur Insolvenz des
ursprünglichen Publishers THQ entwickelt und wird durch den Publisher Sega seit
dem 25. Juni 2013 vertrieben.
Das
taktische Strategiespiel ist der Nachfolger von Company of Heroes aus dem Jahr
2006. Wie auch die Vorgängerversion ist das Spiel im Zweiten Weltkrieg
angesiedelt, diesmal jedoch mit dem Fokus auf die Ostfront im
Deutsch-Sowjetischen Krieg. Die Kampagne erstreckt sich auf Seite der Roten
Armee vom Beginn des Unternehmens Barbarossa am 22. Juni 1941 bis zur Schlacht
um Berlin im April/Mai 1945.
Company
of Heroes 2 läuft auf der proprietären Spiel-Engine Essence 3.0 von Relic
Entertainment, welche laut THQ den Entwicklern technologische Verbesserungen
bietet. Im Januar 2013 übernahm der japanische Computerspielekonzern Sega die
Firma Relic Entertainment und deren Rechte am geistigen Eigentum von Company of
Heroes von THQ.
Das
Computerspiel wurde am 25. Juni 2013 in Nordamerika und Europa veröffentlicht.
Das Computerspiel provozierte Kritik bei russischen Spielern und wurde
infolgedessen vom russischen Publisher 1C-SoftClub vom Markt genommen..
(Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei  .rka 
Rechtsanwälte
fordert neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale
Zahlung in Höhe von Höhe 900,00 €, Rechtsanwaltskosten
und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei .rka 
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der .rka  Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch
    so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich bzw. jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht der Computerspiele überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

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