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Adventszeit

Ich wünsche allen Mandanten, Blog-Lesern und Rechtsinteressierten, aber
auch Kolleginnen und Kollegen und auch Gegnern eine schöne und besinnliche
Adventszeit.


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Filesharing – Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop kennt Produktionsfirmen und Erotikfilme das die Schwarte kracht

Mit der CSR Rechtsanwaltskanzlei, dahinter
versteckt sich der Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop
, Pforzheimer Str. 122, 76275 Ettlingen  hat ein weiterer Kollege das Abmahnbusiness
für sich entdeckt und dann gleich im Bereich der waagerechten
Erwachsenenunterhaltung.

Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, also   Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop
verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma  „Gröger MV GmbH & Co. KG“.  

In diesen
Abmahnungen moniert Kollege Christoph
Schmietenknop
der CSR
Rechtsanwaltskanzlei
die Verletzung der Rechte der mir bisher unbekannten Produktionsfirma
 Gröger
MV GmbH & Co. KG
, Südstr. 27, 74374 Zaberfeld. Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen, jeweils die Erotikfilme „Powervaginas – 3 Stunden Highlights“ und „
Private Lustschweine – Lass mich von Dir kosten!“
der Öffentlichkeit durch
die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst
unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.

Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop fordert in den mir vorliegenden
Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch
Anwaltskosten (215,00 €), sowie „einen
symbolischen Betrag in Höhe von  600,00 €
als Schadenersatz
in Summe somit
815,00 €
.
Nach meiner Rechtsauffassung geht die geforderte
Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Deswegen gilt auch für die neuen Abmahnungen von Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop   in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
·     Unterschreiben Sie
die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
zur Zahlung der geforderten 815,00 €
verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Den von Rechtsanwalt Christoph
    Schmietenknop
    geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten
    Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge
    entgegenhalten:
  • Im Hinblick auf die jüngsten
    Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von
    Pornofilmen (so AG
    Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13
    halte ich den geltend
    gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
  • So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai
    2013, Az. 7 O 22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend
    gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem,
    wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus
    denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs,
    nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum
    anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung
    seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des
    Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch
    dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht
    auf die von der Gegenseite angesetzten 815,00 € belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
    Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder,
    Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden,
    dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und
    Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt
    die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die
    verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben
    und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das
    Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 100 Gerichtsverfahren
    mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
    gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
    ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
    einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
    die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter,
    noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass
    keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11.
    Juni 2015, welche der BGH ganz originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II
    und Tauschbörse III
    benannt hat, zukünftig auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird
    man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung
    ermessen können. Schon jetzt lässt sich aber mutmaßen, dass diese
    Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtern
    werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 
31 32
,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Die Oftly-Goldwin GmbH produziert Erwachsenenunterhaltung und findet in Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop einen Abmahnanwalt

Mit der CSR Rechtsanwaltskanzlei, dahinter
versteckt sich der Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop
, Pforzheimer Str. 122, 76275 Ettlingen  hat ein weiterer Kollege das Abmahnbusiness
für sich entdeckt und dann gleich im Bereich der waagerechten
Erwachsenenunterhaltung.

Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, also   Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop
verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma  „Oftly-Goldwin GmbH“.  

In diesen
Abmahnungen moniert Kollege Christoph
Schmietenknop
der CSR
Rechtsanwaltskanzlei
die Verletzung der Rechte der mir bisher unbekannten Produktionsfirma
 Oftly-Goldwin
GmbH.
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, den Erotikfilm „Geile Piss Orgasmen“ der Öffentlichkeit
durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder
selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.

Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop fordert in den mir vorliegenden
Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch
Anwaltskosten (215,00 €), sowie „einen
symbolischen Betrag in Höhe von  600,00 €
als Schadenersatz
in Summe somit
815,00 €
.
Nach meiner Rechtsauffassung geht die geforderte
Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Deswegen gilt auch für die neuen Abmahnungen von Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop  in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
·     Unterschreiben Sie
die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
zur Zahlung der geforderten 815,00 €
verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Den von Rechtsanwalt Christoph
    Schmietenknop
    geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten
    Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge
    entgegenhalten:
  • Im Hinblick auf die jüngsten
    Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von
    Pornofilmen (so AG
    Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13
    halte ich den geltend
    gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
  • So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai
    2013, Az. 7 O 22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend
    gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem,
    wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus
    denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs,
    nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum
    anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung
    seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des
    Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch
    dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht
    auf die von der Gegenseite angesetzten 815,00 € belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
    Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder,
    Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden,
    dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und
    Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt
    die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die
    verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben
    und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das
    Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 100 Gerichtsverfahren
    mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
    gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
    ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
    einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
    die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter,
    noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass
    keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11.
    Juni 2015, welche der BGH ganz originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II
    und Tauschbörse III
    benannt hat, zukünftig auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird
    man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung
    ermessen können. Schon jetzt lässt sich aber mutmaßen, dass diese
    Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtern
    werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 
31 32
,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Fotoabmahnung: ChromOrange Photostock mahnt jetzt selber ab

Die Firma ChromOrange
Photostock, Friedrich-Jahn-Straße 11, 83052 Bruckmühl in Person des Inhabers Reinhold
Tscherwitschke mahnt die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten
Bildern bzw. Fotos ab. Im Jahr 2014 hat dies noch die Kanzlei Deubelli aus
Landshut für die Firma ChromOrange Photostock übernommen, nun glaubt man wohl ,
man habe genügend Know-How im Bereich der Abmahnung erworben um den Kuchen des
Schadensersatzes nicht teilen zu müssen.
Dem abgemahnten
Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial
vorgeworfen.   Insbesondere wird den Inhabern der Websites
vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen
abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne
Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche
Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.
Abgesehen vom
Vorgehen der Fa. Chromorange – Photostock bleibt es dabei, dass Lichtbilder im
Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem UrhG genießen,
entweder als „Werk“ nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 UrhG
oder aber zumindest nach § 72 UrhG als einfache
Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige Verfügungsbefugnis über seine
Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn eine
Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der Nutzer im Zweifel nachzuweisen
hat.
Es wird die Abgabe
einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung
gefordert.
Im Schreiben der
Firma ChromOrange Photostock wird Schadensersatz in Höhe von 1.861,96 € gefordert.
  
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 bzw. einen Fachanwalt für
IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für
Gewerblichen Rechtsschutz
.
Nutzen Sie die von
der Firma ChromOrange Photostock gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Firma ChromOrange Photostock Kontakt aufnehmen.
Welches
(Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich
ein?
Zunächst einmal
gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die
Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies
unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das Problem zu
erklären.
Ich werde Ihnen den
für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die damit
verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten
und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten.
Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen
bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
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Filesharing – Vor Weihnachten mit dem Erotikfilm „Barely legal 3D“ noch schnell kassieren

Die Augsburger Kanzlei
Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
verschickt Abmahnungen wegen angeblichem Filesharing mit dem Vorwurf der
Urheberrechtsverletzungen an dem Erotikfilm „Barely legal 3D“.

In diesen
Abmahnungen monieren die Kollegen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte die Verletzung der
Rechte der mir wohlbekannten Produktionsfirma  LFP
Videogroup LLC.
. Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, den Erotikfilm
Barely legal 3D“ der Öffentlichkeit
durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder
selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.

Die Kanzlei Negele,
Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
fordert in den mir vorliegenden Schreiben neben der
üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Anwaltskosten (957,60 €), sowie Ermittlungskosten
durch die Firma Media Protector GmbH
(200,00 €), Gerichtskosten für die
Auskunftserteilung über die IP-Adresse (200,00
€)
und Schadenersatz (500,00 €) in
Summe 1.857,50 €.
Als Vergleichszahlung wird ein pauschaler Schadenersatz
von 850,00 € angeboten.
Nach meiner Rechtsauffassung geht die geforderte
Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Es stellt sich zudem die Frage, ob die mir vorliegenden
Abmahnungen der
Kanzlei Negele,
Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
dem neuen  § 97a
UrhG entsprechen und somit überhaupt die geforderten Anwaltskosten gefordert
werden können.
Deswegen
gilt auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei
Negele, Zimmel, Greuter und Beller
Rechtsanwälte
:
  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der
    Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
    würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·       
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 915,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Den von der Kanzlei Negele,
    Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
    geltend gemachten Ansprüchen
    lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing,
    insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • Im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum
    Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von Pornofilmen (so
    AG
    Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13
    halte ich den geltend
    gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
  • So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai
    2013, Az. 7 O 22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend
    gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem,
    wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus
    denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs,
    nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum
    anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung
    seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des
    Anschlussinhabers  der
    Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser
    sich der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 650,00 € belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
    Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder,
    Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden,
    dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und
    Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014
    – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt
    die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die
    verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben
    und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das
    Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 –
    I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei
    Gerth
    hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter,
    noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass
    keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
    Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
    Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11.
    Juni 2015, welche der BGH ganz originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31
32
,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
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Filesharing – Mit „Better Call Saul“ mahnt Waldorf Frommer eine Folge der Serie „Homeland“ ab

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Twentieth
Century Fox Home Entertainment Germany GmbH 
angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an der 5. Folge
 „Better Call Saul ” der 5. Staffel  der US-amerikanischen Sitcom
der  
Homeland“ ab.
Homeland ist eine US-amerikanische Fernsehserie, die seit
2011 in den USA von Fox 21 für den Sender Showtime produziert wird. Sie basiert
auf der israelischen Serie Hatufim – In der Hand des Feindes (auch bekannt als
Prisoners of War). Die Geschehnisse der Serie sind in die Rahmenhandlung des
sogenannten Kriegs gegen den Terror eingebettet. Die Premiere fand am 2.
Oktober 2011 beim US-Kabelsender Showtime statt.(Quelle Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  519,50 € für die illegale
Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serienfolge
Homeland – Better Call Saul ” in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 450,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter
verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,50 € ,  in Höhe
von 519,50 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 1.090,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung
    und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass
    keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Internetrecht: LG Arnsberg verbietet bekannten Onlineshop-Disclaimer

Das LG Arnsberg  hat mit
Urteil
 vom 03.09.2015 – Az.: 8 O 63/15
entschieden,
dass die Klausel „Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt
keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität
der bereitgestellten Informationen.“  im Disclaimer auf der Webseite
eines Online-Shops wettbewerbswidrig ist und damit abgemahnt werden kann.
Durch diese Formulierung
werden die in einem Online-Shop die Beschaffenheitsangaben der Produkte
unzulässigerweise für unverbindlich erklärt.
Der verklagte Online-Shop
hatte u.a. auf seinen Webseiten folgenden Disclaimer verwendet:
„Inhalt
des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität,
Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten
Informationen.“

Die Richter des LG Arnsberg  sahen zum einen Rechtsverstoß darin, dass durch
diese Erklärung in unzulässiger Weise von Garantien oder
Beschaffenheitsvereinbarungen abgewichen werden könne, die der Verkäufer in
seinem Online-Shop verspricht. Also Hü und Hott in einem Shop. Und dies zu
Lasten der Kunden.

Zum anderen liege in der
Klausel eine weitere Wettbewerbsverletzung vor, weil diese unklar und
mehrdeutig sei.

Dadurch werde gegen das
gesetzliche Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„aa) Nach dem Wortlaut der
beanstandeten Klausel will die Beklagte aber keinerlei Gewähr u.a. für die
Aktualität und Korrektheit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die
bereitgestellten Informationen können unter Umständen auch Garantieerklärungen
enthalten (das dürfte eine Frage der Auslegung sein). Dann liegt aber eine
Garantie im Sinne des § 444 BGB vor, so
dass die Klausel, die die Klägerin (zu Recht) beanstandet, dann einen
Ausschluss einer Garantievereinbarung darstellen dürfte, der aber (s. o.)
unzulässig ist.

bb) Gleiches gilt für § 475 Abs.
1 Satz 1 BGB: Danach darf nicht von der Regelung des §434 BGB abgewichen werden. Falls aus den
von der Beklagten in ihrem Internetauftritt zur Verfügung gestellten
Informationen im Falle der Annahme des Angebots der Beklagten durch einen
Verbraucher eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen sollte,
dürfte die beanstandete Klausel dahin auszulegen sein, dass die Beklagte sich
vorbehält, sich an diese Beschaffenheitsvereinbarung nicht halten zu wollen;
das zeigt, dass auch ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.“

Den Volltext des Urteils des LG Arnsberg finden Sie hier:


Das Urteil des LG Arnsberg führt
konsequent eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, (Beschl.
v. 10.12.2012 – Az.: 5 W 118/12
) fort, mit der die Verwendung des
Disclaimers

„Die
Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine
Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.“

ebenfalls als
wettbewerbswidrig und damit als rechtswidrig untersagt worden ist.
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Kurze Frage mit der Bitte um kostenlose Rechtsberatung oder Rechtsrat…..

so oder so ähnlich häufen sich gerade in der Vor-Weihnachtszeit die Anfragen per Mail, sogar per Brief! oder auch per Telefon (wenn denn der Weg an den Hausdrachen, also dem Sekretariat und Telefonistinnen, vorbei geschafft wird).

Oder auch „Können Sie mir mal eben AGB, Widerrufsbelehrung und/oder Datenschutzbelehrung schicken, denn das ist ja nicht individuell und Sie haben das doch bestimmt auf Vorrat so rumliegen!“. Gerne genommen ist auch „Ich war doch auch schon mal bei Ihnen vor 5 Jahren mit eine eBay-Sache (Streitwert 57,90 €) können wir da nicht was am Preis machen? So für nen guten Mandanten“ oder auch „Naja die erste Frage müssten Sie für umme beantworten, aber wir planen in Zukunft großes und bräuchten dafür ständige Rechtsberatung!“

Die Kollegen Ferner und Hoenig haben zu diesen Fragen viele schöne Antworten gegeben, die man ohne großes Zögern als umfassend ansehen könnte.

Denn die schlichte Antwort muss einfach heißen: „NEIN!“, obwohl können tät ich schon, aber wollen nicht.

Neben den guten Antworten der Bezahlung meiner Rechnungen, investiere Zeit und Geld in Aus-, Fort- und Weiterbildung, Kosten des Literaturbestandes, welcher jedes Jahr aktualisiert sein will, Onlinedatenbanken, der Haftung für jede meiner Antworten etc. hindert mich folgende Vorstellung daran.

Wenn meine Töchter, wahlweise Frau fragen würde was ich denn gerade machen würde und ich müsste sagen, dass ich einen Rechtsrat erteile um aber die nächste Frage vorwegnehmen zu müssen auch erkläre, dass ich hierbei und hiermit selbstverständlich nicht zum Lebensunterhalte beitrage, möchte ich nicht den Blick, quasi das Augenrollen ertragen müssen und den Satz: Du könntest auch was mit uns machen. Gibt auch kein Geld dafür, aber WIR hätten was davon!

Ach ja, komischerweise meint es mein Mailsystem in letzter Zeit gut mit mir, denn immer wieder landen diese Anfragen ohne gesonderte Einstellung und ohne mein Zutun im Spamordner.

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BGH: Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter – Internet-Zugangsanbieter können zur Sperrung von Websites verpflichtet werden

Urteile
vom 26. November 2015 – I ZR 3/14 und I ZR 174/14

Der
u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
heute in zwei Verfahren über die Haftung von Unternehmen, die den Zugang zum
Internet vermitteln (Access-Provider), für Urheberrechtsverletzungen Dritter
entschieden.
Die
Klägerin im Verfahren I ZR 3/14 ist die Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt für
Komponisten, Textdichter und Musikverleger urheberrechtliche Nutzungsrechte an
Musikwerken wahr. Die Beklagte ist Deutschlands größtes
Telekommunikationsunternehmen. Sie war Betreiberin eines zwischenzeitlich von
einer konzernverbundenen Gesellschaft unterhaltenen Telefonnetzes, über das
ihre Kunden Zugang zum Internet erhielten. Als sogenannter Access-Provider
vermittelte die Beklagte ihren Kunden auch den Zugang zu der Webseite
„3dl.am“.
Nach
Darstellung der Klägerin konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von Links
und URLs zugegriffen werden, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter
Musikwerke ermöglichten, die bei Sharehostern wie „RapidShare“,
„Netload“ oder „Uploaded“ widerrechtlich hochgeladen worden
waren. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der von ihr wahrgenommenen
Urheberrechte. Sie macht geltend, die Beklagte habe derartige
Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Klägerin hat die Beklagte auf
Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge
Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite
„3dl.am“ zu ermöglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge
weiter.

Die
Klägerinnen im Verfahren I ZR 174/14 sind Tonträgerhersteller. Die Beklagte ist
Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum
Internet erhalten. Als Access-Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden
auch den Zugang zu der Webseite „goldesel.to“.

Nach
Darstellung der Klägerinnen konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von zu
urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführenden Links und URLs
zugegriffen werden, die bei dem Filesharing-Netzwerk „eDonkey“
widerrechtlich hochgeladen worden waren. Die Klägerinnen sehen hierin eine
Verletzung ihrer urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte gemäß § 85 UrhG*. Die
Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von
ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den
streitbefangenen Werken über die Webseite „goldesel.to“ zu
ermöglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.
Der
Bundesgerichtshof hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen.
Ein
Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet
bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in
Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf
denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich
gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des
Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne
Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er
zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem
Hintergrund des Art.
8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG
über das Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft** richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine
Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu
verhängen.
In
der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen
Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der
Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der
Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“. In die im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen
und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der
Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit
und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.
Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich
rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern
bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber
rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur
des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer
Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf
rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.
Eine
Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht,
wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen
diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite –
die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur
Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.
Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht
fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die
Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und
Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der
nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der
vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in
zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens,
das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet
durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden –
Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute
entschiedenen Fällen.
Im
Verfahren I ZR 3/14 hat die Klägerin gegen den Betreiber der Webseite
„3dl.am“ eine einstweilige Verfügung erwirkt, die unter der bei der
Domain-Registrierung angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Den
gegen den Host-Provider gerichteten Verfügungsantrag hat die Klägerin
zurückgenommen, da sich auch seine Adresse als falsch erwies. Mit der
Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des
Host-Providers falsch waren, durfte sich die Klägerin nicht zufriedengeben,
sondern hätte weitere zumutbare Nachforschungen unternehmen müssen.
Im
Verfahren I ZR 174/14 ist die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerinnen
nicht gegen den Betreiber der Webseiten mit der Bezeichnung
„goldesel“ vorgegangen sind. Dessen Inanspruchnahme ist unterblieben,
weil dem Vortrag der Klägerinnen zufolge dem Webauftritt die Identität des
Betreibers nicht entnommen werden konnte. Die Klägerinnen haben nicht
vorgetragen, weitere zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des
Betreibers der Internetseiten unternommen zu haben.

Vorinstanzen:
I
ZR 3/14


und
I
ZR 174/14 – Haftung des Accessproviders

Karlsruhe,
den 26. November 2015

Verwertungsrechte
(1)
Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. (…)

Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen
gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur
Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Pressestelle
des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei BEE KAY legal für Union Harbour Ltd. wegen Verwendung der Marke GEORGE GINA & LUCY

Die Union Harbour Ltd. aus Hong
Kong  lässt durch  die Rechtsanwältin Elina Kazubski, der erst im Oktober gegründeten Kanzlei BEE KAY legal aus Langenselbold
eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung „GEORGE
GINA & LUCY“ aussprechen.  
Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass der Abmahner Inhaber verschiedener
eingetragener deutscher und europäischer Marken sei, so etwa „GEORGE GINA &
LUCY“, welche sowohl als Gemeinschaftsmarke,
als auch als deutsche
Marke
geschützt sei.   
Entscheidener aber sei die Verletzung der nachfolgenden Bildmarke
, welchen den typischen und einzigartigen
Karabiner zeigt, sowie die Verletzung der entsprechenden 3D-Marke.

Die Marken werden umfangreich benutzt und genießen u.a. Schutz für Handtaschen
in Klasse 18. Die entsprechenden Registerauszüge des dpma liegt dem
Abmahnschreiben bei.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, über die Verkaufsplattform eBay Handtaschen
zum Kauf angeboten zu haben die mit der Bezeichnung „„GEORGE GINA &
LUCY“,
gekennzeichnet sind, obwohl es sich nicht um Originalware handeln
soll. In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG
gerügt und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin Union Harbour Ltd.  entsprechende
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
Daher wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
aufgefordert, sowie die Zahlung eines Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt
der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe der der Union Harbour Ltd. durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwältin Elina Kazubski erwachsenen
Auslagen. 

Die Auslagen werden in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandwert in
Höhe von 150.000,00 €, 2.285,40 €,  zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von
20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer vor.
Die Gesamtsumme der Forderung beläuft sich auf 2.305,40 EUR.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen