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OLG Hamm: Rücktritt vom Fahrzeugkauf – Käufer darf ʺzu Hauseʺ klagen

Ein Käufer, der vom Kaufvertrag eines ihm bereits
überlassenen Fahrzeugs zurücktritt, darf die Vertragsrückabwicklung regelmäßig
an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht einklagen und ist
nicht verpflichtet, den Prozess beim Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des
beklagten Verkäufers zu führen. Das hat der 28. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 27.10.2015 entschieden und damit die
erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld aufgehoben.

Der klagende Käufer aus Löhne erwarb im September 2014
beim beklagten Verkäufer aus Potsdam ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Saab 900
Cabriolet zum Kaufpreis von 5650 Euro. Nach entsprechender Barzahlung
verbrachte der Kläger das Fahrzeug nach Löhne. Hier kam ihm der Verdacht, dass
der im Kaufvertrag angegebene Kilometerstand von 173.000 km unzutreffend sei
und das Fahrzeug tatsächlich eine erheblich höhere Laufleistung aufwies. Noch
bevor der Kläger das Fahrzeug auf seinen Namen zuließ, erklärte er gegenüber
dem Beklagten den Vertragsrücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Die vom Kläger vor dem Landgericht Bielefeld erhobene
Klage hatte zunächst keinen Erfolg, weil das Landgericht Bielefeld sich als
örtlich unzuständig ansah. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil
war erfolgreich. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die
erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und das Landgericht Bielefeld
verpflichtet, den Rechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden.
In der Hauptsache beantrage der Kläger nunmehr – so der
28. Zivilsenat – ihm den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen.
Diesen Prozess könne der Kläger vor dem
Landgericht Bielefeld durchführen. Dort sei der Gerichtsstand
des Erfüllungsortes gegeben. Wenn nicht anders vereinbart, sei für diesen Gerichtsstand
der Ort maßgeblich, an dem der Kaufvertrag im Falle eines zu Recht erklärten
Rücktritts rückabzuwickeln sei. Bei einem Fahrzeugkauf habe ein Käufer nach der
Ausübung seines Rücktrittsrechts keinen uneingeschränkten Anspruch auf
Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser Anspruch sei vom Verkäufer vielmehr nur Zug
um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs zu erfüllen. Dabei sei der
Verkäufer verpflichtet, ein mangelhaftes Fahrzeug dort abzuholen, wo es sich
nach der Vorstellung der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsrücktritts
befinde. Das sei im vorliegenden Fall am Wohnsitz des Klägers in Löhne, weil
der Kläger das Fahrzeug dort habe nutzen wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass
die nach dem Vertrag vorrangig vor einem Rücktritt vom Verkäufer geschuldete
Nachbesserung an dessen Betriebs- oder Wohnsitz vorzunehmen gewesen wäre. Das Scheitern
einer Nachbesserung sei ggfls. eine Rücktrittsvoraussetzung und lasse sich in
der Regel erst dann feststellen, wenn der Käufer das Fahrzeug im Anschluss an
die Nachbesserung zurückerhalten habe.
Vertragsgemäß befinde es sich dann wieder an seinem
Wohnsitz.

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