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Verbraucherschutz: OLG Hamm untersagt Lockangebot beim Internethandel mit Elektrofahrrädern

Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shop
ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ und
einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von 2-4 Tagen anbietet, handelt
wettbewerbswidrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei
einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig
hat. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes am 11.08.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche
Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
Die klagende Firma aus Grafenau und der Beklagte aus
Freiburg vertreiben über Online-Shops unter anderem Elektrofahrräder. Im
Dezember 2014 bot der Beklagte Elektrofahrräder des Modells ʺCorratec E-Bow 45
Bosch 29 2014ʺ mit dem Hinweis an, dass ʺnur noch wenige Exemplare auf Lagerʺ
seien und die Lieferzeit ca. 2-4 Werktage betrage. Mittels einer
Drop-down-Liste konnte ein Kaufinteressent die Rahmengröße des zu liefernden
Rades auswählen. Auf eine von der Klägerin veranlasste Kunden-Online-Bestellung
zu dem Modell mit einem bestimmten Rahmengröße teilte der Beklagte mit, das
bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im Januar das 2015er Modell zu
bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Klägerin hat daraufhin
das Internetangebot des Beklagten als unzulässige Lockvogelwerbung angesehen
und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Der
4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat festgestellt, dass das
Internetangebot des Beklagten gegen das Verbot von Lockangeboten verstoße.
Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienstleistungen in einem
angemessenen Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen könne,
sei es untersagt, diese Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis
anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen. Das
Verbot gelte auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde
zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden solle. Dieses Verbot
habe der Beklagte mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt. Das
nachgefragte Elektrofahrrad habe er nicht vorrätig gehabt und auch nicht
kurzfristig beschaffen können. Mit dem Hinweis im Angebot darauf, dass ʺnur
noch wenige Exemplare auf Lagerʺ sein, werde der Kunde nicht über einen
fehlenden Warenvorrat aufgeklärt. Im Gegenteil, der Hinweis sei so zu
verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren – wenn
auch nur wenige – verfüge. Der Hinweis solle den Kunden vielmehr animieren, mit
einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Den Beklagten entlaste
auch nicht, dass er dem Kunden das 2015er Modell als Ersatz angeboten habe, da
auch das ersatzweise angebotene Fahrrad innerhalb der angegebenen Lieferfrist
nicht lieferbar gewesen sei.

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