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Verbraucherschutz: OLG Hamm verbietet AGB-Klausel, die die Abtretung von Mängelansprüchen ausschließt

Die Klausel ʺDie Abtretung von Mängelansprüchen ist
ausgeschlossenʺ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Internetversandhändlers ist unzulässig, weil sie den privaten Käufer unangemessen
benachteiligt. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
25.09.2014 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und damit das erstinstanzliche
Urteil des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Parteien, der Kläger aus Wustermark und die beklagte
Firma aus Ingolstadt, vertreiben verschiedene Waren über das Internet. Die
Beklagte vertreibt u.a. gewerblich Elektro- und Elektronikgeräte, Kaffeemaschinen,
Kühlschränke und Waschmaschinen. Sie verwendete hierbei Allgemeine
Geschäftsbedingungen die unter anderem folgende Klauseln beinhalten: ʺDie Abtretung
von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.ʺ Der Kläger hat diese Klausel bei
Verbrauchergeschäften für unzulässig gehalten und von der Beklagten im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes verlangt, den Gebrauch der Klausel gegenüber
Verbrauchern zu unterlassen.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers war erfolgreich.
Die infrage stehende AGB-Klausel verstoße, so der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gegen
die Regelung des § 307 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil sie
den privaten Käufer unangemessen benachteilige. Das Abtretungsverbot behindere
den Weiterverkauf des Verbrauchers, weil es die Gewährleistung gegenüber dem
gewerblichen Erstverkäufer erschwere. Es benachteilige neben dem Wiederkäufer
auch den wiederverkaufenden privaten Erstkäufer. Veräußere der Erstkäufer die
Ware, ohne ihm zustehende Gewährleistungsansprüche gegen den Erstverkäufer
abtreten zu können, werde er auch bei einer von Anfang an mangelbehafteten
Sache mit einer Gewährleistung belastet, für die der gewerbliche Erstverkäufer
verantwortlich sei. Das Interesse des Erstkäufers, in solchen Fällen nicht mit
der Abwicklung einer möglichen Gewährleistung mit dem gewerblichen Erstverkäufer
belastet zu werden, sei schützenswert. Das Interesse des gewerblichen Erstverkäufers
durch ein Abtretungsverbot der Gefahr entgegenzuwirken, dass ihm völlig
unbekannte Dritte als Gewährleistungsgläubiger aufgezwungen werden, überwiege
im Verkehr mit Verbrauchern nicht gegenüber den Käuferinteressen. Die
Gewährleistungshaftung werde in diesen Fällen nicht ausgedehnt, sondern
lediglich verlagert. Im Internetversandhandel mit dem Verbraucher seien dem Versandhändler
zudem seine Vertragspartner in der Regel nicht persönlich, sondern nur
namentlich bekannt.

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