Manchmal passieren Dinge, die man selbst nach etlichen Jahren als Rechtsanwalt kaum glauben mag. Und wen die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte eine Klage wegen Filesharing zurücknimmt, dann ist das ein solcher Fall. Und wenn das dann auch noch vor Klagebegründung und Klageerwiderung geschieht reibt man sich verwundert die Augen.
Aber wie schon hier berichtet ist der Standort Bielefeld für die Kanzlei aus München kein Gerichtsstandort in welchem sie positive Urteile erwarten. Auch auf der eigenen Homepage der Kanzlei unter der Rubrik:
*Update* Nach dem Wegfall des „Fliegenden Gerichtsstands” – Rechteinhaber klagen bundesweit. Mit Erfolg!
ist Bielefeld als Gerichtsstandort ausgespart.
Dieser Zustand wird wohl halten. Zumindest wohl bis der BGH die Urteile, Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III begründet hat und sich die Münchener Rechtsanwälte eine deutschlandweit einheitliche Rechtsprechung erwarten, die es den Abgemahnten deutlich erschwert eine Nichttäterschaft zu begründen und die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.
Dem Vernehmen nach hat die Kanzlei Waldorf Frommer in Karlsruhe selbst eine Revision liegen welche sich mit den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast beschäftigen soll.
Thema, so munkelt man, soll die spannende Fragestellung sein, ob sie sekundäre Darlegungslast erfüllt ist, wenn der Anschlussinhaber Zeugen für eine mögliche selbständige Nutzung durch Dritte benennt, diese aber von ihrem gesetzlich verbrieften Schweigerecht Gebrauch machen und somit den Vortrag des Abgemahnten eben nicht bestätigen können.
Aber die Klagerücknahme zeigt, dass eine zielgerichtete Verteidigung durch einen in Filesharingfragen erfahrenen Fachanwalt gegen Klagen, Mahnbescheide und schon bei den urheberrechtlichen Abmahnungen durchaus sinnvoll und erfolgsversprechend sein kann und zum Ziele führt.