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Wenn die Debcon den Brief an mich „Mit vorzüglicher Hochachtung“ beendet ….

könnte ich mich ja eigentlich beleidigt fühlen. Aber dafür ist in der Zeit „zwischen den Jahren“ einfach kein Platz.

Es gilt vielmehr der Satz – „Getroffene Hunde bellen“. Wobei ich nicht weiß oder gar unterstellen will, ob und dass da in Bottrop Hunde am Werk sind, denn das Schreiben ist unterzeichnet worden von Debcon GmbH – allg. Sachbearbeitung – .

Wobei ein wenig müsste ich mich auf schon aufregen, denn die BDSG-Auskunft, die ich verlangt habe und die dann an meinen Mandanten und mich in Kopie geschickt wurde ist unterzeichnet „Mit freundlichen Grüßen“.

Soll mir das was sagen? Stehe ich gar auf einer roten oder schwarzen Liste?

Ach ich frage den Kollegen Sebastian Wulf einfach am 28.01.2016, wenn ich dem innerhalb von 60 Minuten vor dem AG Bielefeld gleich 4mal gegenüber stehe. Wenn er denn kommt. Bisher kam er ja nie selbst. Aber die Strecke Bottrop – Bielefeld ist ja gar nicht mal so weit.

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They never come back – weit gefehlt! Schutt, Waetke RECHTSANWÄLTE mahnt den Boxerfilm Southpaw ab

Man dachte schon
die Karlsruher  Rechtsanwaltskanzlei Schutt, Waetke RECHTSANWÄLTE wäre aus
dem Abmahnbusiness ausgestigen, aber weit gefehlt. Nun mahnt sie Anschlussinhaber ab mit dem Vorwurf von
Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Tobis
Film GmbH & Co. KG.
Abgemahnt wird die Verletzung an den Rechten
des US-amerikanischen Film aus dem Jahr 2015 „Southpaw“.  

Southpaw
(engl. für Rechtsausleger oder wörtlich Südpfote) ist ein US-amerikanischer
Boxerfilm aus dem Jahr 2015. Regie führte Antoine Fuqua, das Drehbuch schrieb
Kurt Sutter. Premiere feierte der Film am 15. Juni 2015 beim Internationalen
Filmfestival Shanghai. Er wurde am 24. Juli 2015 in den US-amerikanischen Kinos
veröffentlicht und kam am 20. August 2015 im Verleih von Tobis Film in die
deutschen Kinos.
Laut Bloomberg
ist Southpaw der erste US-amerikanische Film, dessen Produktionskosten (30 Mio.
US-Dollar) komplett von einem chinesischen Geldgeber (Wanda Pictures)
finanziert wurden. Filmmarktexperten erkennen hierin einen neuen Trend, dass
Hollywood-Produzenten zunehmend Filme auch für den chinesischen Filmmarkt
attraktiv machen wollen, da der US-amerikanische Markt nicht mehr ausbaufähig
ist und der chinesische Kinomarkt den US-Markt bald überflügeln wird. Southpaw
ist auch ein Paradebeispiel für den Versuch, filmpolitische Regelungen in China
zur Quotierung ausländischer Filme (34 pro Jahr pro Theater) auszuhebeln, weil
eine Finanzierung durch chinesische Gesellschaften einen Film von diesen
gesetzlichen Bestimmungen ausnimmt.
(Quelle:Wikipedia)
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Southpaw innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Tobis Film GmbH & Co. KG des Films Southpaw
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Schutt, Waetke RECHTSANWÄLTE machen dabei einen Schadensersatz in
Höhe von 500,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich
die Rechtsverfolgungskosten  (215,00 €) und Ermittlungskosten (17,50 €) ,  in Höhe von 232,50 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Schutt, Waetke RECHTSANWÄLTE:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Schutt, Waetke
    RECHTSANWÄLTE
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 732,50      € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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Frohe Weihnachten!

Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde,
zum Jahresende ist es auch für mich Zeit etwas zur Ruhe zu
kommen. Gerne blicke ich auf ein gutes und erfolgreiches Jahr zurück und freue
mich auf das Jahr 2016.
In Notfällen bin ich bis zum Jahresende natürlich
erreichbar. Die IT-Kanzlei  Gerth ist am
24.12. und 31.12. geschlossen. Vom 28.12. bis 30.12. ist die Kanzlei per Mail
zu erreichen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes und friedliches Weihnachtsfest
und schon jetzt einen guten Start in ein zufriedenes und erfolgreiches Jahr
2016!
Und für jeden die richtige Frohe Weihnachten


Afrikaans: Geseende Kerfees!
Apache: Gozhqq Keshmish!
Bretonisch: Nedeleg laouen!
Dänisch: Glædelig Jul!
Englisch: Merry Christmas!
Eskimo: Jutdlime pivdluarit!
Esperanto: Gajan Kristnaskon!
Estnisch: Rõõmsaid Jõulupühi!
Faroer: Gledhilig jól
Finnisch: Hyvää Joulua!
Flämisch: Zalig Kerstfeest!
Französisch: Joyeux Noël!
Friesisch: Noflike Krystdagen!
Hebräisch: Mo’adim Lesimkha!
Herero: Okresmesa ombwa!
Hindi: Shubh Naya Baras!
Holländisch: Vrolijk Kerstfeest!
Irisch: Nollaig Shona Dhuit!
Italienisch: Buon Natale!
Japanisch: Shinnen omedeto!
Jiddisch: Gute Vaynakhtn!
Katalonisch: Bon nadal!
Kirundi: Noeli Nziza!
Korsisch: Bon Natale!
Kroatisch: Sretan Bozic!
Kurdisch: Seva piroz sahibe!
Lettisch: Prieci’gus Ziemsve’tkus!
Littauisch: Linksmu Kaledu!
Luxembourgeois: Schéi Krëschtdeeg!
Mandarin: Kung His Hsin Nien!
Manx: Nollick ghennal!
Monégasque: Festusu Natale!
Norwegisch: God Jul!
Polnisch: Wesolych Swiat!
Portugiesisch: Boas Festas!
Rumänisch: Craciun fericit!
Russisch: Pozdrevlyayu s prazdnikom Rozhdestva!
Sardinisch: Bonu nadale!
Schottisches Gaelisch: Nollaig chridheil!
Schwedisch: God Jul!
Schwyzerdütsch: Schöni Wienacht oder E guëti Wiënachtä!
Sizilianisch: Bon Natali!
Slowakisch: Vesele Vianoce!
Slowenisch: Vesele bozicne praznike!
Spanisch: Feliz Navidad!
Suaheli: Krismas Njema Na Heri!
Thai: Suksan Wan Christmas!
Tschechisch: Prejeme Vam Vesele Vanoce!
Ukrainisch: Veseloho Vam Rizdva!
Ungarisch: Kellemes Karacsonyiunnepeket!
Zulu: Sinifesela Ukhisimusi Omuhle!
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BGH: Intime Fotos oder Filme des Ex-Partners müssen gelöscht oder ausgehändigt werden

Nach dem Ende einer Beziehung müssen intime Fotos des
Ex-Partners gelöscht bzw. an diesen zurückgegeben werden. Das hat der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2015 · Az. V ZR 271/14 entschieden. Dies
gebietet die Achtung der Privat- und Intimsphäre und das Recht, selbst darüber
zu befinden, wem „Einblick das eigene Geschlechtsleben gewährt wird“.
Das ergebe sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so der BGH.  
Die BGH-Richter schlossen sich in wesentlichen Punkten den vorbefassten Gerichten LG Düsseldorf und OLG Düsseldorf an. Danach ist das
Einverständnis für intime Aufnahmen in der Regel zeitlich auf die Dauer der
Beziehung begrenzt. Was bedeutet, dass der Abgebildete von seinem Partner die
Löschung verlangen kann, wenn die Beziehung beendet ist.
Im aktuellen Fall hatte ein Berufsfotograf laut Urteil von
seiner verheirateten Geliebten mit deren Einverständnis zahlreiche digitale
Fotos und Videos “ vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr“
sowie von ihrem Intimbereich gemacht. Die Frau war damit einverstanden. 
Nachdem
die Beziehung in die Brüche ging, verlangte die Frau, dass der Fotograf die
Fotos nicht verbreitet und überdies, dass er alle Bilder unwiderruflich löscht
bzw. zurückgibt.
Im Prozess ging es nur noch darum, ob der Fotograf das
Material für sich selbst behalten kann. Ein Verbot der Weitergabe hatte der
Mann schon von sich aus akzeptiert. Der Bundesgerichtshof kommt nun zu dem
Ergebnis, dass intime Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung auch bei
fehlender Veröffentlichungsabsicht gelöscht werden müssen, wenn der Abgebildete
dies verlangt.
Dieses Recht erstreckt sich aber nach dem Urteil  nicht auf
Bilder, welche unverfängliche Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen. Solche
Aufnahmen dürfe der Ex-Partner als Erinnerung behalten.
Das Urteil des BGH vom 26. Juni 2015 · Az. V ZR 271/14 im
Volltext.
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 2014 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 22. August 1985 verkaufte die
beklagte Stadt an die Kläger ein 418 m2 großes unbebautes Grundstück zu einem
Preis von 170 DM/m2. In dem Vertrag verpflichteten sich die Kläger, das
Grundstück entsprechend einem künftigen Bebauungsplan mit einem Einzel- oder
Doppelhaus mit maximal zwei Wohneinheiten nach den Vorschriften der
Bauaufsichtsbehörde zu bebauen. Die Beklagte behielt sich ein Wiederkaufsrecht
mit einer Ausübungsfrist von dreißig Jahren seit der Eintragung der Kläger als
Eigentümer u.a. für den Fall eines Weiterverkaufs vor. Ausgenommen von dem Wiederkaufsrecht
waren Veräußerungen an Kinder, Kindeskinder oder deren Ehegatten. Im Falle der
Ausübung des Wiederkaufsrechts hatte die Beklagte den Kaufpreis zuzüglich eines
nach dem Anstieg der Lebenshaltungskosten bemessenen Zuschlags, den Verkehrswert
der Aufbauten und der Außenanlagen sowie die von den Klägern aufgewendeten
Erschließungskosten zu zahlen. Der Kaufvertrag wurde vollzogen und das
Grundstück von den Klägern mit einem Eigenheim bebaut.
Die Kläger informierten im November 2006 die Beklagte, dass
sie beabsichtigten, das Grundstück zu einem Preis von 450.000 € zu verkaufen.
Die Beklagte teilte ihnen mit, dass sie ihr Wiederkaufsrecht ausüben werde; sie
bot ihnen aber an, die Ausübung durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags
abzuwenden. Den Ausgleichsbetrag von 50.635,86 € berechnete die Beklagte in der
Weise, dass sie den aktuellen Bodenwert des Grundstücks (nach einem Wert von
280 €/m2) ermittelte, davon den von ihr nach dem Kaufvertrag für den Boden zu
zahlenden Wiederkaufspreis abzog sowie einen Abschlag wegen der Restlaufzeit
des Wiederkaufsrechts von nur noch acht Jahren vornahm. Die Parteien einigten
sich darauf, dass die Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung diesen Betrag an
die Beklagte zahlten, die ihrerseits die Löschung des Wiederkaufsrechts
bewilligte.
Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die
Rückzahlung des Ausgleichsbetrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen;
das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit der
Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will die Beklagte die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
Die Ausgleichszahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte hätte das
Wiederkaufsrecht nicht ausüben können, weil die Vereinbarung im notariellen
Kaufvertrag unwirksam sei. Das Wiederkaufsrecht widerspreche dem für Verträge
über die Bereitstellung von Bauland durch die Gemeinden an ortsansässige Bürger
geltenden Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
Zwar sei die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich
zulässig, wenn diese an einen Einheimischen Bauland zu einem unterhalb des
Verkehrswerts liegenden Preis veräußere. Die dem Käufer dadurch auferlegte
Belastung dürfe aber nicht unangemessen sein. So verhalte es sich jedoch hier,
da die Beschränkung der Weiterverkaufsmöglichkeit durch das Wiederkaufsrecht
für einen Zeitraum von dreißig Jahren bei einer Vergünstigung von 16,5 %
unverhältnismäßig sei. Die Unangemessenheit der 30jährigen Bindung werde auch
nicht dadurch ausgeglichen oder gemindert, dass die Beklagte das
Wiederkaufsrecht in den Fällen der Veräußerung an Nachkommen oder deren
Ehegatten nicht ausüben könne. An der Unangemessenheit der Vereinbarung über
das Wiederkaufsrecht ändere es schließlich nichts, dass die Beklagte den von
ihr errechneten Ausgleichsbetrag im Hinblick auf die geringe Restlaufzeit des
Wiederkaufsrechts von noch acht Jahren um ca. 20 % gekürzt habe.
II.
Das hält rechtlicher Prüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die
Kläger auf Grund des Vorbehalts (zu dessen Bedeutung: BGH, Urteil vom 8.
Februar 1984 – IVb ZR
52/82
NJW 1984,
2826
; Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 215/91NJW-RR 1992, 1214,
1216) die Rückzahlung des zur Ablösung des Wiederkaufsrechts geleisteten
Betrags nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB
verlangen können, wenn die das Recht betreffende Vereinbarung unwirksam war.
Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die rechtliche
Würdigung des Berufungsgerichts, dass das Wiederkaufsrecht mit einer 30jährigen
Ausübungsfrist in dem Grundstückskaufvertrag der Parteien eine unangemessene
Vertragsgestaltung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB
darstellt.
a) Die Vorschrift des Baugesetzbuchs ist unmittelbar
anzuwenden, weil der Grundstückskaufvertrag ein städtebaulicher Vertrag im
Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
letzter Satzteil BauGB ist. Der für einen städtebaulichen Vertrag erforderliche
Zusammenhang mit der gemeindlichen Bauleitplanung (zu diesem Erfordernis:
Senat, Urteil vom 30. September 2005 – V
ZR 37/05
WM 2006, 300, 301) ergibt sich daraus,
dass die beklagte Stadt den Klägern das Grundstück als Bauplatz verkauft und
ihnen eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines (künftigen) Bebauungsplans
auferlegt hat. Der verbilligte Verkauf diente der Sicherung der Bauleitplanung
im Wege einer Förderung des (Einheimischen-)Wohnungsbaus durch die damals
ortsansässigen Kläger (vgl. zu diesem Zweck: Senat, Urteil vom 29. November
2002 – V ZR 105/02BGHZ
153, 93
, 103).
b) Die Wirksamkeit der 30jährigen Ausübungsfrist für das
Wiederkaufsrecht ist allein an dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB und
nicht an den Vorschriften der §§305 ff.
BGB zu messen. Für städtebauliche Verträge verdrängt die spezialgesetzliche
Rechtsfolgeregelung des § 11 Abs. 2 BauGB
grundsätzlich die Vorschriften der §§ 305 ff.
BGB (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 – V
ZR 105/02
BGHZ 153, 93, 99 f. zum AGB-Gesetz).
Die von dem Senat bisher offen gelassene Frage, ob das auch für Verträge gilt,
die nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wurden, also nach Inkrafttreten der
– in Umsetzung der EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klausel
in Verbraucherverträgen eingefügten – Vorschrift des § 24a AGBG (jetzt § 310 Abs. 3 BGB), kann auch hier
dahinstehen, da der zu beurteilende Vertrag aus dem Jahr 1985 stammt.
c) Dass die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der
Gemeinde zur Sicherung des mit der verbilligten Abgabe des Grundstücks als
Bauland im Einheimischenmodell verfolgten städtebaulichen Ziels grundsätzlich
nicht gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB
verstößt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.
November 2002 – V ZR 105/02BGHZ
153, 93
, 105; Urteil vom 13. Oktober 2006 – V
ZR 33/06
NJW-RR 2007, 962 Rn. 11; Urteil
vom 16. April 2010 – V ZR 175/09NJW
2010, 3505
 Rn.12).
d) Gegen dieses Gebot verstößt jedoch die vereinbarte
Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht (§ 503Satz
2 BGB aF = § 462 Satz 2 BGB) von dreißig Jahren.
Diese Frist ist angesichts der Höhe der nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts gewährten Verbilligung (von einem Verkehrswert von 198 DM/m2
zu einem Kaufpreis von 170 DM/m2) von 14,14 % unverhältnismäßig lang.
aa) Beschränkungen, die die öffentliche Hand dem
Subventionsempfänger auferlegt, entsprechen dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung,
wenn sie geeignet und erforderlich sind, um das Erreichen der mit dem
Einheimischenmodell zulässigerweise verfolgten Zwecke im Bereich der
Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik für einen angemessenen Zeitraum
sicherzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 – V
ZR 252/05
NJW-RR 2006, 1452 Rn. 12, Urteil
vom 16. April 2010 – V ZR 175/09NJW
2010, 3505
 Rn. 14). Die dem Käufer auferlegten Bindungen dürfen allerdings
nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen. Die Zeit für die Ausübung eines
Wiederkaufsrechts der Gemeinde muss deshalb begrenzt sein und die vereinbarte
Ausübungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der durch den
Preisnachlass dem Käufer gewährten Subvention stehen (vgl. Senat, Urteil vom
30. September 2005 –V ZR 37/05NJW-RR
2006, 298
, 300; Urteil vom 16. April 2010 – V
ZR 175/09
NJW 2010, 3505 Rn. 16).
bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Senat bei
Grundstücksverkäufen, die zum Zweck der Errichtung von Eigenheimen an
Einzelpersonen im Einheimischenmodell erfolgten, eine Bindungsfrist zur
Sicherung der Ziele der Bauleitplanung von fünfzehn Jahren für zulässig
erachtet (Urteil vom 20. November 2002 – V
ZR 105/02
BGHZ 153, 93, 105), eine dreißig
Jahre übersteigende Dauer dagegen in aller Regel als unverhältnismäßig
angesehen (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 – V
ZR 48/10
NJW 2011, 515 Rn. 18; Urteil vom
20. Mai 2011 – V ZR 76/10NJW-RR
2011, 1582
 Rn. 20).
Über zwanzig Jahre hinausgehende Bindungen des Käufers hat
der Senat bisher nur dann für verhältnismäßig erachtet, wenn die Höhe der dem
Käufer gewährten Subvention deutlich über die bei dem Einheimischenmodell
üblichen Abschläge von bis zu 30 % gegenüber dem Verkehrswert hinausgegangen
war (Senat, Urteil vom 30. September 2005 – V
ZR 37/05
NJW-RR 2006, 298, 300; Urteil vom 16.
April 2010 – V ZR 175/09NJW
2010, 3505
 Rn. 17 – bei Nachlässen von 70 % bzw. von 50 % gegenüber
dem Verkehrswert). In den Entscheidungen, in denen den Käufern eine Subvention
in der hier vorliegenden Größenordnung gewährt wurde, ging es um
Bindungsfristen von zehn Jahren, die zur Sicherung der mit dem
Einheimischenmodell von der Gemeinde verfolgten Zwecke ohne weiteres zulässig
sind (Senat, Urteil vom 29. November 2002 – V
ZR 105/02
BGHZ 153, 93, 105 [Verkehrswert 160
bis 200 DM/m2; Preis: 131 DM/m2, Nachlass zwischen 18,13% und 34,5 %; Urteil
vom 13. Oktober 2006 – V ZR 33/06NJW-RR
2007, 962
 Rn. 11 [Verkehrswert: 355 DM/m2, Nachlass 50 DM/m2 = 14,1
%]).
cc) Über die Frage, ob eine 20 Jahre überschreitende Frist
für die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Gemeinde noch dem Gebot angemessener
Vertragsgestaltung entspricht, wenn sie mit einer verhältnismäßig geringen
Subvention einhergeht, hatte der Senat noch nicht zu entscheiden. Die Antwort
ergibt sich aus den oben genannten Grundsätzen in Fortführung der bisherigen
Rechtsprechung. Eine zwanzig Jahre überschreitende Frist für die Ausübung des
Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem zum Zwecke der Errichtung von
Eigenheimen im Einheimischenmodell mit Einzelpersonen abgeschlossenen
Kaufvertrag verstößt, wenn dem Käufer ein nur geringer Preisnachlass (weniger
als 20 % gegenüber dem Verkehrswert) gewährt wurde, gegen das Gebot
angemessener Vertragsgestaltung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
(1) (a) Der Käufer wird durch das – hier für den Fall des
Weiterverkaufs ausbedungene – Wiederkaufsrecht der Gemeinde in seiner Verfügungsfreiheit
beschränkt. Die durch das Wiederkaufsrecht bewirkte Bindung des Käufers ist der
Preis für den verbilligen Erwerb des Grundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 29.
November 2002 – V ZR 105/02BGHZ
153, 93
, 104; Urteil vom 30. September 2005 – V
ZR 37/05
NJW-RR 2006, 298, 300; Urteil vom 16.
April 2010 – V ZR 179/09, NJW 2010, 3505 Rn. 16). Das
Äquivalenzverhältnis zwischen den Leistungen der Parteien (vgl. Hausmann, NJW
2010, 3508
) ist im Vergleich zu anderen (nicht subventionierten)
Grundstücksverkäufen zum Nachteil des Käufers erheblich gestört, wenn ihm eine
langfristige Bindung durch ein Wiederkaufsrecht auferlegt wird, der keine oder
eine nur geringe Vergünstigung beim Kaufpreis gegenübersteht. Die Gemeinde
erlangt dadurch einen unverhältnismäßigen Vorteil, dass sie durch Ausübung
ihres Wiederkaufsrechts (oder das Verlangen nach einer Ablösezahlung) noch nach
Ablauf von mehr als zwei Jahrzehnten seit dem Verkauf die Vorteile aus den nach
der Veräußerung eingetretenen Bodenwertsteigerungen bei dem Käufer abschöpfen
kann, der dafür keine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Dieses
Missverhältnis wird nicht dadurch behoben, sondern in seinen Wirkungen nur
abgemildert, dass die Beklagte von den zur Ablösung des Wiederkaufsrechts von
den Käufern geforderten Beträgen Abschläge vornimmt, die umso höher sind, je
näher der das Wiederkaufsrecht begründende Weiterverkauf an das Ende der
Ausübungsfrist heranrückt.
(b) Die Bestimmung der zulässigen Bindung des Käufers nach
dem Maß zu beurteilen, in dem der Kaufpreis hinter dem Verkehrswert
zurückbleibt, ist nicht – wie die Revision meint – deshalb undurchführbar, weil
der Verkehrswert eines Grundstücks sich nicht exakt im Sinne einer
mathematischen Genauigkeit ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober
2013 – III ZR 345/12BGHZ
198, 265
 Rn. 20). Dass sich bei der sachverständigen Bestimmung des
Verkehrswerts eines unbebauten Grundstücks, die üblicherweise im Wege der
Vergleichswertmethode erfolgt (nach den für nach Lage, Beschaffenheit,
planerische Situation usw. gleichartige Grundstücken gezahlten Preisen),
gewisse Toleranzen ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1990 – II ZR 164/89, juris Rn.
34), schließt die Eignung des Verkehrswerts als Maßstab für die Feststellung
der Höhe der Verbilligung und damit als Beurteilungsgrundlage für die
Angemessenheit der Länge der zulässigen Bindung des Käufers nicht aus. In Bezug
auf den zugrunde zu legenden Verkehrswert stellt sich die Sachlage nicht anders
dar als in den Fällen, in denen anhand des Vergleichs von Verkehrswert und
Kaufpreis über das Vorliegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und
Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB zu
entscheiden ist. Die Gemeinde muss bei einem verbilligten Verkauf im Wege des
Einheimischenmodells die Höhe des Abschlags vom Verkehrswert ohnehin ermitteln;
diese ist nämlich nur bis zu einer bestimmten Höhe (regelmäßig 30 % des
Bodenwerts) zulässig, weil die Gegenleistung des Käufers gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG noch in
einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung der Gemeinde stehen muss
(vgl. BayVGH, MittBayNot
1990, 259
, 264).
Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend entschieden, dass
die verkaufende Gemeinde das Risiko zu tragen hat, wenn sie die Höhe der
gewährten Verbilligung und damit die zulässige Dauer einer Bindungsfrist falsch
einschätzt. Die vereinbarten Leistungen sind nicht den gesamten Umständen nach
angemessen (§11 Abs. 2 Satz 1 BauGB),
wenn dem Käufer eine lange Bindungsfrist wegen eines Preisnachlasses auferlegt
wird, den er tatsächlich nicht erhalten hat.
(2) Eine über zwanzig Jahre hinausgehende Beschränkung der
Verfügungsfreiheit des Käufers, dem nur eine geringe Subvention gewährt wurde,
ist auch nicht deshalb angemessen, weil sie eine Verfehlung des mit dem
begünstigen Verkauf an ortsansässige Bürger verfolgten Zwecks durch
Bodenspekulationen zu Lasten der Allgemeinheit infolge Mitnahme von
(planungsbedingten oder konjunkturellen) Wertsteigerungen verhindert (vgl.
Senat, Urteil vom 29. November 2002 – V
ZR 105/02
BGHZ 153, 93, 105; Urteil vom 21.
Juli 2006 – V ZR 252/05NJW-RR
2006, 1452
 Rn. 14 ff.). Auch insoweit bestimmt sich die zulässige
Laufzeit in erster Linie nach dem Umfang des dem Käufer gewährten
Preisnachlasses (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2007 – V
ZR 260/06
NJW-RR 2007, 1608 Rn. 21). Ist
von der Gemeinde kein oder nur ein geringer Nachlass gewährt worden, ist der
mit dem Verkauf des Grundstücks im Einheimischenmodell verfolgte Zweck dann
erreicht worden, wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des
(künftigen) Bebauungsplanes bebaut und – hier ohne Auferlegung einer
Nutzungsbeschränkung – über 20 Jahre zweckentsprechend genutzt wurde.
(3) Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso allerdings OLG
Düsseldorf, MittBayNot
2013, 336
, 337) ist es für die Beurteilung der Angemessenheit der
30jährigen Ausübungsfrist schließlich unbeachtlich, dass die Beklagte ihr
Wiederkaufsrecht bei einem Weiterverkauf an Abkömmlinge des Käufers oder deren
Ehegatten nicht hätte ausüben können. Eine Verfügungsbeschränkung des Käufers,
die sich unter Berücksichtigung der mit dem Vertrag verfolgten städtebaulichen
Ziele und der Höhe der dem Käufer gewährten Subvention als unangemessen lang
darstellt, kann nicht deshalb verhältnismäßig sein, weil das Wiederkaufsrecht
in einem Sonderfall (der Weiterveräußerung an Abkömmlinge des Käufers oder
deren Ehegatten) nicht ausgeübt werden kann. Bedeutung hat diese Regelung nur
bei einem Weiterverkauf innerhalb einer für die Ausübung des Wiederkaufsrechts
angemessenen Frist. Die vertragliche Bestimmung nimmt der Beklagten bei den
Verkäufen zur Übertragung des Grundbesitzes an die folgende Generation die von
ihr ansonsten nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung ab, ob das
Wiederkaufsrecht auf Grund der besonderen Umstände des Verkaufs (in der Familie
des Käufers) ausgeübt werden soll.
3. Die Revision ist danach als unbegründet zurückzuweisen,
weil der Rechtsstreit von dem Berufungsgericht richtig entschieden worden ist.
Ob der Verstoß gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB zur
Nichtigkeit der Vereinbarung über das Wiederkaufsrecht insgesamt oder in
entsprechender Anwendung des § 139 BGB
zur Verkürzung der vereinbarten auf eine angemessene Ausübungsfrist führt (vgl.
Senat, Urteil vom 20. September 2005 – V
ZR 37/05
NJW-RR 2006, 298, 300 – betr. einen
Verkauf unter Geltung des Reichsheimstättengesetzes; Senat, Urteil vom 22. Juni
2007 – V ZR 260/06NJW-RR
2007, 1608
 Rn. 18 – betr. einen Verkauf zu einem Preis nach dem Verkaufsgesetz
der DDR vom 7. März 1990 – GBl. I 157) kann dahinstehen. Denn eine längere
Frist als zwanzig Jahre wäre nicht angemessen; die Weiterveräußerung des
Grundstücks durch die Kläger ist jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt.
Da die Kläger das Grundstück dem Vertrag gemäß bebaut haben, kann ebenfalls
offen bleiben, ob die Vereinbarung einer Ausübungsfrist von dreißig Jahren für
den Sonderfall des Weiterverkaufs des noch unbebauten Grundstücks aufrecht zu
erhalten wäre; hierfür könnte sprechen, dass in einem solchen Fall die Mitnahme
des Gewinnes aus der Bodenwertsteigerung durch den Käufer dem von der Gemeinde
mit dem Verkauf des Grundstücks als Bauplatz im Einheimischenmodell verfolgten
städtebaulichen Ziel in besonders krasser Weise widerspricht (vgl. BGH, Urteil
vom 22. September 1994 – IX
ZR 251/93
DNotZ
1995, 204
, 207).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2014 – 9 O 416/10 –

Quelle:  OpenJur  https://openjur.de/u/842432.html
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Filesharing – Hitman: Agent 47 bei Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH angebliches
Filesharing an dem  amerikanischen Film aus
dem Jahr 2015 Hitman Agent 47 ab.
Hitman: Agent 47 ist ein US-amerikanischer Actionfilm aus dem Jahr
2015, der auf der Computerspielserie Hitman basiert. Regie führt Aleksander
Bach, das Drehbuch schrieben Michael Finch, Kyle Ward und Skip Woods. Der Film
handelt von dem fiktiven Auftragskiller „Agent 47“. In den Hauptrollen spielen
Rupert Friend, Zachary Quinto, Hannah Ware und Thomas Kretschmann. Weltpremiere
hatte der Film am 19. August 2015 in Berlin. Der Kinostart in Deutschland war
am 27. August 2015.
(Quelle:Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Hitman Agent 47“       in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Hitman Agent 47 innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
des Films Hitman Agent 47 die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in
Verbindung setzen

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Herr Marcel Frank lässt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage verschicken

Rechtsanwalt Gereon Sandhage Clayallee 337, 14169 Berlin verschickt mal wieder  im Auftrag von Herrn Marcel FrankRuhlsdorfer Straße 158, 14513 Teltow, handelnd unter der
Bezeichnung „littlemoneyshopfrank“

Abgemahnt werden vor allen Nutzer der Verkaufsplattformen eBay und amazon.
Es wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Darüber hinaus fordert Rechtsanwalt Gereon Sandhage gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG den Ersatz der durch ihre Inanspruchnahme verursachten Kosten in Höhe von 745,40 € auf der Basis eines Gegenstandwertes von 10.000,00 €.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen


Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden
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In eigener Sache: Erreichbarkeit zwischen dem 21.12.2015 und 04.01.2016

Aufgrund der bevorstehenden Festtage weise ich darauf hin,
dass ich bis zum 04.01.2016 einschließlich nur sehr eingeschränkt telefonisch erreichbar sein werde.
Wenn Sie mit mir sprechen wollen oder müssen senden Sie mir
doch gerne eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer und der Angabe Ihrer
Erreichbarkeit an info@ra-gerth.de – ich rufe Sie dann zurück.
Oder senden Sie mir doch Ihre Anfrage gleich per Mail.
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Filesharing: Supergirl im Anflug auf deutsche Rechner

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an der  Folge 3  “
Fight or
Flight”
der 1. Staffel
der US-amerikanischen
TV-Serie „Supergirl“ ab.
.
Supergirl ist eine US-amerikanische
Science-Fiction-Fernsehserie, die auf der gleichnamigen Figur von DC Comics
basiert und am 26. Oktober 2015 auf CBS erstausgestrahlt wurde. Sie spielt im
selben Serienuniversum wie Arrow und The Flash. Die Serie wurde von Greg Berlanti,
Ali Adler und Andrew Kreisberg entwickelt und wird von Warner Bros. Television
sowie Berlanti Television produziert.
Die 24-jährige Kara Zor-El, die von der irdischen Familie Danvers
adoptiert wurde, nachdem sie im Alter von 13 Jahren vom Planeten Krypton auf
die Erde kam, wird gezwungen, ihre Superkräfte, die sie lange versteckte,
anzunehmen, damit sie ein normales Leben führen kann, da sie bei einem
unerwarteten Zwischenfall sich gezwungen sieht, rettend einzugreifen. Dabei
offenbart sie der Öffentlichkeit ihre Superkräfte. Nun muss sie lernen ihr
Doppelleben als persönliche Assistentin der Chefin des Medienunternehmens CatCo
und als Superheldin, die National City beschützt, in Einklang zu bringen.
Gleichzeitig wird die Erde von außerirdischen Bösewichten bedroht, die von der
irdischen Organisation Department of Extra-Normal Operations bekämpft werden.
Karas Adoptivschwester Alex ist Agentin dieser Organisation.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  469,50 € für die illegale
Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serienfolge “ Supergirl
– “
 Fight or Flight” in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 300,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter
verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,50 € ,  in Höhe
von 469,50 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben
    wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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BGH: zur Bewerbung des Mehrfruchtsafts „Rotbäckchen“

BGH, Urteil vom
10. Dezember 2015 ­ I ZR 222/13 ­ Lernstark

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige
I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Angaben
„Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der
Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein
Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen.
Die Beklagte ist während des Revisionsverfahrens als
übernehmender Rechtsträger mit der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH verschmolzen.
Diese stellte den Mehrfruchtsaft „Rotbäckchen“ her und vertrieb ihn
in Flaschen. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flaschen, war ein blondes
Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter
befanden sich die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur
Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“.
Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die
Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung).
Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in
Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen,
die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der
Konzentrationsfähigkeit“ seien nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene
Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10
Abs. 1*, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b **
dieser Verordnung.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision, mit der die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, hat zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt. Die Verwendung der im
Sinne von
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

speziellen gesundheitsbezogen Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der
Konzentrationsfähigkeit“ ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen
Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern
bei“ gedeckt. Bei der Angabe „Lernstark“ handelt es sich um
einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist,
weil ihr die zugelassene Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven
Entwicklung von Kindern bei“ beigefügt ist.

Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 10. Dezember 2015
(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie
nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen
Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung
zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13
und 14 aufgenommen sind.
(2) …
(3) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des
Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das
gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer
der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle
gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz
1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG können die folgenden Angaben
gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19
der vorliegenden Verordnung zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger
Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben
zugelassen worden sind:
a) …
b) Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von
Kindern.
(2) …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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BGH: zur Zulässigkeit sogenannter „No-Reply“ Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen
zuständige VI. Zivilsenat hat gestern entschieden, dass gegen den erklärten
Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt
eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember
2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per
E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff
„Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)“ wie folgt den Eingang der
E-Mail des Klägers:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit
den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy.
Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)
Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl.
Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features
rund um Wetter und Wohnen: (…)

***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte
antworten Sie nicht darauf.***

Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut
per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte
Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine
weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger
eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu
verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne
sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen,
wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember
2013.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und
die Klage abgewiesen.

Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils
geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom
19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt
ist.

Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 16. Dezember 2015

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501