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BGH: Untersagung der „HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER“-Werbung von Teekanne

Wird auf einer Verpackung u.a. mit Abbildungen von Himbeeren und
Vanilleblüten geworben, obwohl sich keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder
Himbeere in einem Tee befinden, liegt eine Irreführung nach UWG vor. Das hat der BGH
ausweislich seiner Pressemitteilung mit Urteil vom 02.12.2015, Az.: I
ZR 45/13
 (Himbeer-Vanille-Abenteuer II) entschieden.

Die Pressemitteilung im Folgenden:

Urteil vom
2. Dezember 2015 – I ZR 45/13
– Himbeer-Vanille-Abenteuer II
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat
hat abschließend in einem Rechtstreit über die Irreführung von Verbrauchern
durch die Produktaufmachung eines Früchtetees entschieden.

Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt
unter der Bezeichnung „FELIX HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER“ einen
Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und
Vanilleblüten sowie die Hinweise „nur natürliche Zutaten“ und „FRÜCHTETEE
MIT NATÜRLICHEN AROMEN“ befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine
Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes führen diese Angaben auf
der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über die Zusammensetzung
des Tees in die Irre. Er hat die Beklagte aus diesem Grund auf Unterlassung und
Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
hat zur Abweisung der Klage geführt, weil nach Ansicht des Berufungsgerichts
eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht stattfindet. Das
Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Verbraucher würden aufgrund der
Angabe „natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack“ im
Zutatenverzeichnis erkennen, dass in dem Früchtetee keine Bestandteile von
Vanille und Himbeeren enthalten sind.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung
von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1
Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von
Lebensmitteln* durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung
den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl
die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem
Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser
Richtlinie** ergibt (vgl. Presseerklärung Nr. 37/2014
vom 28. Februar 2014
). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat
diese Frage verneint.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts
aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Er hat
angenommen, dass das Publikum durch die hervorgehobenen Angaben „HIMBEER-VANILLE-
ABENTEUER“ und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der
Annahme veranlasst wird, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille
und Himbeeren enthalten. Zwar lesen Verbraucher, die sich in ihrer
Kauf-entscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, das
Verzeichnis der Zutaten. Der Umstand, dass dieses Verzeichnis auf der
Verpackung des Tees angebracht ist, kann jedoch für sich allein nicht
ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in
der sie erfolgt, die Käufer irreführen. Die Etikettierung umfasst alle Angaben,
Kennzeichnungen, Hersteller­ und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die
sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind.
Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie
erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine
Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung
geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.
Danach sind die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees
insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig
aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder
Aromen irregeführt werden kann. Das ist vorliegend aufgrund der in den
Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall, die auf das
Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinweisen.

Vorinstanzen:

*Art. 2 der
Richtlinie 2000/13/EG
(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen
nicht
a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht
i) über die Eigenschaft des Lebensmittels, namentlich über Art,
Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder
Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel
nicht besitzt;
iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere
Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben
Eigenschaften besitzen;
b) …
(2) …
(3) Die Verbote oder Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten
auch
a) für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere die Form oder das
Aussehen dieser Lebensmittel oder ihrer Verpackung, das verwendete
Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in
der sie feilgehalten werden;
b) für die Werbung.

**Art. 3 der
Richtlinie 2000/13/EG
(1) Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der
Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur
folgende zwingende Angaben:
1. …
2. das Verzeichnis der Zutaten,
3. …
(2) …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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