scheint mir außer Rand und Band zu sein, verschickt diese jetzt doch auch
Abmahnungen aus an ausländische Nutzer der Plattform eBay im Namen des
Herrn Ralph Schneider,
Mathias – Brüggen – Str. 80, 50827 Köln auch urheberrechtliche Abmahnungen an private Nutzer der Plattform
eBay-Kleinanzeigen. Nicht die Abmahnungen an sich stoßen hier negativ auf,
sondern die völlige Auserachtlassung der Besonderheit in Bezug auf den
Schadensersatz und auch die geltend gemachten Anwaltsgebühren.
Unkenntnis oder böswillig, die Regelung des § 97a Absatz 3 UrhG,
welche die Anwaltsgebühren begrenzt „vergessen“.
Neben der Löschung des Fotos bzw. Vernichtung der Datei wird auch die Abgabe
einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung gefordert,
sowie Auskunft und einen nach der sog. „MFM-Tabelle“ berechneten
Lizenzschadenersatz wegen der Verletzung urheberrechtlich geschützter
Fotografien
sollen dann noch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Kanzlei
Scharfenberg Hämmerling bezahlt werden und für die unberechtigte Nutzung
ein Schadensersatz aus Lizenzanalogie.
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das
AG Düsseldorf (57 C 4889/10)entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von § 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden“.
Privatperson in Internetauktion z.B. auf der Internetplattform eBay keine
Anwendung finden. Mein Bericht ist hier
zu finden.
habe hier dazu berichtet,
hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht versierten
Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrechtund Fachanwalt für
IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel
des Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen