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BGH: Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern

Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 21/14 – Königshof

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der
GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den
Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die
ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr
von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten
urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso
für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese
Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern,
Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen
Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.

Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer
des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über
eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T)
unmittelbar empfangen werden kann.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das
Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und
Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und
Leistungen eingegriffen. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für
den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in
Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der
Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von
Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über
eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder
Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder
Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3
UrhG
* iVm § 20 UrhG**)
noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5
UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***)
und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die
Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen
Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen
Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der
Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von §
15 Abs. 3 UrhG* ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden
Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche
Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter
Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der
Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine
Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine
Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die
eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar.
Der Betreiber eines Hotels, der – wie die Beklagte – die Gästezimmer lediglich
mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine
Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht
wieder und schuldet keine Urhebervergütung.
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der
GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den
Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die
ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern
und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem
führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften
durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern,
ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten
urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr. Die Beklagte
betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten
ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das
digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden
kann. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen
der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur
öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die
Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum
30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat
der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage
abgewiesen. Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten,
mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine
Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder
Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder
Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz
1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von
Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***)
und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die
Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen
Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen
Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der
Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von §
15 Abs. 3 UrhG* ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen
dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine
Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder
Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der Betreiber eines
Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an
die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der
Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe
ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber
eines Hotels, der – wie die Beklagte – die Gästezimmer lediglich mit
Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne
empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und
schuldet keine Urhebervergütung.
LG Berlin – Urteil vom 5. November 2013 – 16 S 5/13
AG Charlottenburg – Urteil vom 4. Januar 2013 – 207 C 391/12
Karlsruhe, 17. Dezember 2015
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein
Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […]
3. das Senderecht (§ 20), […]
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine
Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit
gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den
anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder
zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton-
und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische
Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der
Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und
auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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