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Fotorecht – Jetzt auch in Österreich – Urheberrechtliche Abmahnung durch Kanzlei Albrecht & Bischoff für Herrn Dipl.-Ing. Folkert Knieper

Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Albrecht & Bischoff verschickt derzeit erneut Abmahnungen wegen der widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Bremer Fotografen Folkert Knieper auf eigenen Webseiten. Der Lebensmittel- und Speisefotograf  Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Kniepert das beliebte Internetportal Marions-Kochbuch.de, auf dem man mittlerweile über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und sonstigen Angaben findet.

Neben der Löschung des Fotos bzw. Vernichtung der Datei wird auch die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung gefordert, sowie Auskunft und einen nach der sog. „MFM-Tabelle“ berechneten Lizenzschadenersatz wegen der Verletzung urheberrechtlich geschützter Fotografien
Selbstverständlich sollen dann noch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Albrecht & Bischoff bezahlt werden und für die unberechtigte Nutzung ein Schadensersatz aus Lizenzanalogie.

Im vorliegenden Fall wird der Gebührenanspruch aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.775,00 € und damit mit 546,50 € angegeben und der Schadensersatzanspruch mit 775,00 €. Somit soll der Abgemahnte 1.321,50 € zahlen.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrechtund Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir


telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
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Bundesgerichtshof zum Werktitelschutz von Smartphone-Apps

Urteil vom 28. Januar
2015 – I ZR 202/14 – wetter.de
Der unter anderem für
das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich
Werktitelschutz genießen können.
Die Klägerin betreibt
unter dem Domainnamen „wetter.de“ eine Internetseite, auf der sie
ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das
Thema Wetter zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie entsprechende
Informationen auch über eine Applikation (nachfolgend „App“) für Mobilgeräte
(Smartphones und Tablet-Computer) unter der Bezeichnung „wetter.de“
an.
Die Beklagte ist
Inhaberin der Domainnamen „wetter.at“ und
„wetter-deutschland.com“, unten denen sie im Internet ebenfalls
Wetterdaten zur Verfügung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App
mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen „wetter DE“,
„wetter-de“ und „wetter-DE“.
Die Klägerin
beanstandet die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-App
als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen
„wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr
betriebenen App. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von
Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos
geblieben. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision der
Klägerin hat der Bundesgerichtshof jetzt zurückgewiesen. 
Der Bundesgerichtshof
hat angenommen, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für
Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG* sein
können. Der Bezeichnung „wetter.de“ komme aber keine für einen
Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre
Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich
dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in
einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liegt es im Streitfall.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung
„wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps, auf denen
Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist.
Allerdings sind in
bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der
Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr seit
langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen
gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den
Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter Maßstab ist von der
Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften
anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich
oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden.
Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von
Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar. 
Die Bezeichnung
„wetter.de“ genießt auch keinen Werktitelschutz unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar kann eine fehlende originäre
Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden
werden. Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb
der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts
des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung „wetter.de“ kann
die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb
von 50 % angesetzt werden. Dass mehr als die Hälfte der angesprochenen
Verkehrskreise in der Bezeichnung „wetter.de“ einen Hinweis auf eine
bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, ergab sich aus dem von
der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 28.
Januar 2016
* § 5 MarkenG lautet:
(1) Als geschäftliche
Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2)
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name,
als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines
Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs
stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des
Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die
innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs
gelten.
(3) Werktitel sind die
Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken,
Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Filesharing: AG Bielefeld – Klagerücknahme von Rechtsanwalt Sebastian Wulf für FDUDM2 GmbH 24 Stunden vor Termin, nachdem er Tage vorher noch eine Drohkulisse aufgebaut hatte.

Rechtsanwalt Sebastian Wulf hat heute und damit 24 Stunden  vor 3  Terminen vor dem AG Bielefeld drei Klagen des Rechtsanwaltes Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH die Klage zurückgenommen, für welche er im Juni 2015 Mahnbescheide beantragt hatte. Ich hatte hier berichtet.

Das allein wäre ja nichts besonderes ist das ja de Regel bei dem Kollegen  Sebastian Wulf, der weder selber auftritt, noch Verfahren für den Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing zum Ende führt. Aber auch Kollege Trebing tritt nicht auf, wie sich hier gezeigt hatte.

Was die Sache aber so lustig wie bitter macht, ist die Tatsache, dass der Kollege per Fax von Freitag Nachmittag um 15:50 Uhr mit Fristsetzung auf Montag Mittag 12:00 Uhr mit Rechtsausführungen warum denn nun nach BGH – Tauschbörse I, II, III alles anders sei, die Rücknahme meiner Widersprüche gegen die Mahnbescheide und außergerichtliche Vergleichsvorschläge erwartete.

Gut, dass der BGH nichts zur Verjährung gesagt hat war dem Kollegen Wulf wohl entgangen und auch, dass man Klagen gegen einen Täter nicht mal eben umwandeln kann in Störer auch.

Und auch aus seiner Mutter und Lebensgefährtin hat dann Kollege Wulf schnell mal Kinder gemacht und das sei ja auch strafrechtlich bei den abgemahnten Pornofilmen ein Problem.

Aber Tage vorher so auf die „Kacke zu hauen“ um dann kurz vor Toresschluss den „Schwanz einzuziehen“ trägt nicht gerade dazu bei den Kollegen ernst zu nehmen.

Immerhin habe ich ja noch einen weiteren Termin morgen vor dem AG Bielefeld unter Beteiligung des Kollegen zu führen. Auch Filesharing, mal sehen wer da für den Kollegen auftritt.


Aber erstmal muss ich mich darum kümmern wer denn nun die Kosten für die drei Verfahren zu tragen hat, denn ich weiß schon jetzt, was die Gegenseite vortragen wird – Masseunzulänglichkeit.


Aber  wie hier und hier schon geschrieben ist es zumindest zweifelhaft, ob nicht entweder Rechtsanwalt Sebastian Wulf oder Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing für die Kosten der geführten Prozesse haften müssen, denn spätestens seit dem Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main bezüglich der Masseunzulänglichkeit vom 05.08.2014 mussten beide wissen, dass es keine Kohle gibt um die Prozesskosten für obsiegende Gegner auszukehren.

Und dies ist nach meiner Auffassung ein Fall des  § 826 BGB. 

Hier ist die Rechtsprechung des BGH  (BGHZ 148, 175, 183) zu Grunde zu legen. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, dass der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. 

Und gerade wenn wie momentan massenweise Prozesse geführt werden, kann sich keiner der Beteiligten auf der Klägerseite hinter §§ 6061 InsO verstecken.

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Klöckners Plan A2 ein Plagiat? – Bernd Lucke behauptet das – sagt RP online

Das Onlineangebot der Rheinischen Post RPOnline macht heute mit der Überschrift Flüchtlingsplan A2 – Lucke-Partei Alfa: Klöckner hat eiskalt bei unsabgeschrieben auf.

Plagiat bei ALFA, da war doch was. Ja genau, es ist noch nicht solange her, da maulte die AfD Luckes ALFA hätte beim Parteiprogramm abgeschrieben.

Und nun soll also Plan A2 direkt von einem Asyl-Papier von Lucke kommen. Der hatte das im November im focus schon mal so ähnlich formuliert.

Was der Präsident des Bundesverfassungsgerichte  Andreas Voßkuhle von der Obergrenze hält, lässt sich hier nachlesen. Er hält eien Obergrenze für verfassungswidrig. Sein Vorgänger Hans-Jürgen Papier und der weitere ehemalige Verfassungsrichter Udo Di Fabio sehen das wieder ganz anders.

Aber bei den 3 Juristen ist klar; die schreiben nicht von einander ab.

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Fantasyfilm Pan bei Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliches Filesharing an dem US-amerikanischen Science-Fiction-Film
aus dem Jahr 2015
 „Pan
(Originaltitel: Pan)  
ab. Joe Wright führte Regie,
das Drehbuch stammt von Jason Fuchs.
Pan ist ein US-amerikanischer
Fantasyfilm von Joe Wright aus dem Jahr 2015. In den Hauptrollen spielen
Hugh Jackman, Garrett Hedlund, Rooney Mara und Levi Miller als Peter Pan. Der
Kinostart in Deutschland war am 8. Oktober 2015.
Die Produktionskosten des Films inklusive Marketingkosten wurden auf über
250 Millionen US-Dollar geschätzt, was bedeutet, dass er erst ab einem
Einspielergebnis von ca. 500 Millionen US-Dollar kostendeckend ist.[6] Bis zum
28. November spielte der Film weltweit jedoch nur ca. 123 Millionen US-Dollar
ein.[7] Pan reiht sich daher gemeinsam mit Jupiter Ascending und A World Beyond
in die Liste der größten finanziellen Flops des Jahres ein.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Pan“            in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing
 und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und
prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt
die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III
 benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Ich bin entsetzt – Halle Berry und Daniel Sebastian in einem Text zusammen –

Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt wieder für  den
Rechteinhaber 
DigiRights Administration GmbH ab. Aktuell wird von  Rechtsanwalt
Daniel Sebastian 
der Film The Call – Leg nicht auf! (Originaltitel
The Call)
 bzw. der der widerrechtliche Upload , das sog.
Filesharing zum Anlass der Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen
genommen.
The Call – Leg nicht auf! (Originaltitel The Call) ist ein
US-amerikanischer Thriller von Brad Anderson aus dem Jahr 2013. Er handelt von
der Rettung eines mit einem Auto entführten Mädchens. Der Film erhielt
gemischte Kritiken.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des Filmes und der
Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin gegen
Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 1.250,00 € abzugelten.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 1.250,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von Rechtsanwalt Daniel
    Sebastian
    geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung
    zum Filesharing eine Menge entgegenhalten.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
    Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder,
    Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber
    nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne
    seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt
    die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die
    verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben
    und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das
    Verbot hält (
    BGH, Urteil
    vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus
     ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden,
    dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem
    WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren
    mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter,
    noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus,
    dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
    Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
    Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der
    BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung
    gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade
    zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen
    wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

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H.P. Baxxter kennt nicht nur Dieter Bohlen sondern auch Daniel Sebastian – und bei dem läuft das Album „Scooter – The Fifth Chapter“

Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt wieder für  den Rechteinhaber DigiRights Administration GmbH ab. Aktuell wird von  Rechtsanwalt
Daniel Sebastian das
Album „Scooter
– The Fifth Chapter
 bzw. der der widerrechtliche Upload
des 17. Studioalbums der Band Scooter um Frontman H.P. Baxxter, das sog.
Filesharing zum Anlass der Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen
genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält die
(Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des Liedes/der Lieder
und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin gegen
Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 2.400,00 € abzugelten.
Rechtsanwalt Sebastian spricht nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus;
d.h. in einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren
Liedern abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer Songs durch Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 stehen häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf von
Filesharing eines Chartcontainers / Samplers / Compilation wie
jetzt bei  Scooter – The Fifth Chapter. Es besteht daher die
begründete Gefahr von weiteren Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 2.400,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von Rechtsanwalt Daniel
    Sebastian
    geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung
    zum Filesharing eine Menge entgegenhalten.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
    Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder,
    Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber
    nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne
    seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt
    die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die
    verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben
    und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das
    Verbot hält (
    BGH, Urteil
    vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus
     ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden,
    dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem
    WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren
    mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter,
    noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus,
    dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
    Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
    Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der
    BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung
    gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade
    zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen
    wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

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Filesharing – der Film zum Thema „Man lernt nie aus“

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliches Filesharing an dem US-amerikanischen Science-Fiction-Film
aus dem Jahr 2015
 „Man lernt
nie aus (Originaltitel: The Intern)  
ab. Der Film wurde von
Lionsgate produziert, Francis Lawrence führte Regie, das Drehbuch stammt von Danny
Strong.
Man lernt
nie aus (Originaltitel: The Intern)
ist eine US-amerikanische Filmkomödie mit Robert De Niro, Anne Hathaway,
Nat Wolff und Adam DeVine in den Hauptrollen. Er kam am 24. September 2015 in
die deutschen Kinos.
Jules Ostin, Gründerin und CEO eines E-Commerce-Modeunternehmens, stellt
im Rahmen eines Gemeindeprojektes den 70-jährigen Ben Whittaker als Praktikanten
ein. Der lebensfrohe Gentleman alter Schule hilft der gestressten Businessfrau
wieder auf die Beine und zwischen dem ungleichen Paar erwächst eine tiefe
Freundschaft.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Man lernt nie aus“ in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom
15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
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Filesharing – Die Tribute von Panem – Mockingjay Teil 2“ (Originaltitel: The Hunger Games: Mockingjay – Part 2

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für Studiocanal
GmbH
angebliches Filesharing an dem US-amerikanischen Science-Fiction-Film aus
dem Jahr 2013
 „Die Tribute
von Panem – Mockingjay Teil 2“ ((Originaltitel: The Hunger Games: Mockingjay –
Part 2)  
ab. Der Film wurde von
Lionsgate produziert, Francis Lawrence führte Regie, das Drehbuch stammt von Danny
Strong.
„Die Tribute
von Panem – Mockingjay Teil 2“
basiert dem Buch Die Tribute von Panem – Flammender Zorn von Suzanne
Collins
. Es ist der vierte und letzte Teil der Filmreihe und Nachfolger von
Die Tribute von Panem – Mockingjay Teil 1. Offizieller Kinostart in
Deutschland war der15. November 2015.
Für
Mockingjay Teil 1 und 2 begannen die
Dreharbeiten am 23. September 2013. Gedreht wurde unter anderem in Rockmart
(Georgia) und in Deutschland, wo das Filmstudio Babelsberg als Koproduzent des
Films fungierte. Im Mai/Juni 2014 wurde in den Kulissen des Studios Babelsberg
gedreht. Weitere Drehorte befanden sich u. a. am Messegelände und auf dem
ehemaligen Flughafen Tempelhof in Berlin, in einem ehemaligen Kalksteinbruch im
brandenburgischen Rüdersdorf sowie in der Altstadt von Potsdam.
Philip
Seymour Hoffman starb am 2. Februar 2014 in New York. Für eine fehlende Szene
von Mockingjay Teil 2 wurde seine Rolle durch Haymitch Abernathy, gespielt von
Woody Harrelson, ersetzt. Der Film ist ihm gewidmet.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Die Tribute von Panem – Mockingjay Teil 2“  
in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom
15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
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Bundesgerichtshof zur Facebook-Funktion „Freunde finden“

Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14 – Freunde finden
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.
Zivilsenat hat heute entschieden, dass die mithilfe der Funktion „Freunde
finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ versendeten
Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder
registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung
darstellen. Der I. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass „Facebook“
im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs
für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der
Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt hat.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen
und Verbraucherverbände in Deutschland. Die in Irland ansässige Beklagte
betreibt in Europa die Internet-Plattform „Facebook“. 
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Gestaltung der von
ihr bereit gestellten Funktion „Freunde finden“, mit der der Nutzer
veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von
„Facebook“ zu importieren, und wegen der Versendung von
Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte
Personen auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger sieht in dem Versand von
Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen eine
den Empfänger belästigende Werbung der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2Nr. 3 UWG*. Er macht ferner geltend, die Beklagte täusche die Nutzer im Rahmen
ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang
vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von „Facebook“ genutzt
würden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist
ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten
zurückgewiesen. 
Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger,
die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen
eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die
Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch
den sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil
es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit
der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht werden
sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private
Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten
verstanden.
Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der
Registrierung für die Facebook-Funktion „Freunde finden“ gemacht hat,
hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG** über Art und
Umfang der Nutzung der 
E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des
Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei
Facebook?“ klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten
E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der
Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei
„Facebook“ registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis
„Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ hinterlegten
weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre
Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist. 
Vorinstanzen:
Karlsruhe, 14. Januar 2016
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein
Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt
insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene
Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. 
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. […] 
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen
Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine
vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt […]
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche
Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen
Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er
andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend,
wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben
[…] enthält: […]
Quelle: 
Mitteilung der Pressestelle


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501