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Filesharing – OLG München hebt den Kommerz und die Industrieinteressen über das Grundgesetz und den Schutz der Familie aus Art. 6 GG

Man kann sie schon hören, sogar bis nach Ostwestfalen und Lippe. Die Abmahnanwälte der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer. Nämlich das Frohlocken und das Lachen.

Dabei ist der Anlass eher zum Weinen, denn mit dem Urteil des OLG München vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15, so ist der heutigen Pressemitteilung zu entnehmen, hat dieses den Schutz der Familie aus Art. 6 GG ausgehebelt und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 ZPO eine Abfuhr erteilt und das Urheberrecht zum Supergrundrecht auf Kommerz mutieren lassen bzw. das Recht der Industrie aus Art. 14 GG höher bewertet als das Recht des Schutzes der Familie.

Zwar hat das OLG München die Revision zum BGH zugelassen, aber nach den Urteilen Tauschbörse I, II und III sollte man  von den Richtern des BGH nicht zu viel zu erwarten.

Aber, wer die Pressemitteilung des OLG München richtig liest, erkennt auch schnell, dass es manchmal sinnvoll ist nicht zu viel vorzutragen oder aber zu wissen was man wann wo, dh. vor welchem Gericht vorträgt oder besser nicht.

Denn Grundlage des Einharkens des OLG München bzw. der Bewertung, dass die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt sei lässt sich aus diesem Satz erkennen:

„Die Verletzungshandlung sei von einem ihrer Kinder
vorgenommen worden; sie wüssten zwar, welches Kind dafür verantwortlich sei,
wollten dieses jedoch nicht benennen.“
Das ist natürlich mehr als ungeschickt, insbesondere am Gerichtsstandort München.
Aber, aber trotzdem kann von einem Familienvater nicht verlangt werden, seine Kinder zu denunzieren. So auch das LG Berlin  mit Urteil vom 09.12.2014 , Az. 15 S 12/14, welches ausgeführt hat: „Der
grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verbietet es dagegen,
einen bestimmten Angehörigen „ans Messer“ liefern zu müssen.“
Spannend und damit falsch ist die Bewertung des OLG München allein schon aus der Tatsache, dass von einem Vater kein Strafrichter verlangen würde und könnte eines seiner drei Kinder zu denunzieren, wenn er wüsste, dass eines eine Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, wie Mord, Totschlag oder Körperverletzung,  begangen hätte, selbst wenn er vorher sagt er wisse, dass es eines gewesen sei. Und kein Strafrichter würde auf die Idee kommen, daraus den Schluss zu ziehen der Vater sei es selbst gewesen und sei deshalb zu verurteilen.
Für eine Tat nach § 106 UrhG sieht das nach OLG München jetzt wohl anders aus.

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