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Filesharing: AG Bielefeld – Klagerücknahme von Rechtsanwalt Sebastian Wulf für FDUDM2 GmbH 24 Stunden vor Termin, nachdem er Tage vorher noch eine Drohkulisse aufgebaut hatte.

Rechtsanwalt Sebastian Wulf hat heute und damit 24 Stunden  vor 3  Terminen vor dem AG Bielefeld drei Klagen des Rechtsanwaltes Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH die Klage zurückgenommen, für welche er im Juni 2015 Mahnbescheide beantragt hatte. Ich hatte hier berichtet.

Das allein wäre ja nichts besonderes ist das ja de Regel bei dem Kollegen  Sebastian Wulf, der weder selber auftritt, noch Verfahren für den Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing zum Ende führt. Aber auch Kollege Trebing tritt nicht auf, wie sich hier gezeigt hatte.

Was die Sache aber so lustig wie bitter macht, ist die Tatsache, dass der Kollege per Fax von Freitag Nachmittag um 15:50 Uhr mit Fristsetzung auf Montag Mittag 12:00 Uhr mit Rechtsausführungen warum denn nun nach BGH – Tauschbörse I, II, III alles anders sei, die Rücknahme meiner Widersprüche gegen die Mahnbescheide und außergerichtliche Vergleichsvorschläge erwartete.

Gut, dass der BGH nichts zur Verjährung gesagt hat war dem Kollegen Wulf wohl entgangen und auch, dass man Klagen gegen einen Täter nicht mal eben umwandeln kann in Störer auch.

Und auch aus seiner Mutter und Lebensgefährtin hat dann Kollege Wulf schnell mal Kinder gemacht und das sei ja auch strafrechtlich bei den abgemahnten Pornofilmen ein Problem.

Aber Tage vorher so auf die „Kacke zu hauen“ um dann kurz vor Toresschluss den „Schwanz einzuziehen“ trägt nicht gerade dazu bei den Kollegen ernst zu nehmen.

Immerhin habe ich ja noch einen weiteren Termin morgen vor dem AG Bielefeld unter Beteiligung des Kollegen zu führen. Auch Filesharing, mal sehen wer da für den Kollegen auftritt.


Aber erstmal muss ich mich darum kümmern wer denn nun die Kosten für die drei Verfahren zu tragen hat, denn ich weiß schon jetzt, was die Gegenseite vortragen wird – Masseunzulänglichkeit.


Aber  wie hier und hier schon geschrieben ist es zumindest zweifelhaft, ob nicht entweder Rechtsanwalt Sebastian Wulf oder Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing für die Kosten der geführten Prozesse haften müssen, denn spätestens seit dem Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main bezüglich der Masseunzulänglichkeit vom 05.08.2014 mussten beide wissen, dass es keine Kohle gibt um die Prozesskosten für obsiegende Gegner auszukehren.

Und dies ist nach meiner Auffassung ein Fall des  § 826 BGB. 

Hier ist die Rechtsprechung des BGH  (BGHZ 148, 175, 183) zu Grunde zu legen. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, dass der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. 

Und gerade wenn wie momentan massenweise Prozesse geführt werden, kann sich keiner der Beteiligten auf der Klägerseite hinter §§ 6061 InsO verstecken.

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