Urteil vom 28. Januar
2015 – I ZR 202/14 – wetter.de
2015 – I ZR 202/14 – wetter.de
Der unter anderem für
das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich
Werktitelschutz genießen können.
das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich
Werktitelschutz genießen können.
Die Klägerin betreibt
unter dem Domainnamen „wetter.de“ eine Internetseite, auf der sie
ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das
Thema Wetter zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie entsprechende
Informationen auch über eine Applikation (nachfolgend „App“) für Mobilgeräte
(Smartphones und Tablet-Computer) unter der Bezeichnung „wetter.de“
an.
unter dem Domainnamen „wetter.de“ eine Internetseite, auf der sie
ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das
Thema Wetter zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie entsprechende
Informationen auch über eine Applikation (nachfolgend „App“) für Mobilgeräte
(Smartphones und Tablet-Computer) unter der Bezeichnung „wetter.de“
an.
Die Beklagte ist
Inhaberin der Domainnamen „wetter.at“ und
„wetter-deutschland.com“, unten denen sie im Internet ebenfalls
Wetterdaten zur Verfügung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App
mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen „wetter DE“,
„wetter-de“ und „wetter-DE“.
Inhaberin der Domainnamen „wetter.at“ und
„wetter-deutschland.com“, unten denen sie im Internet ebenfalls
Wetterdaten zur Verfügung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App
mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen „wetter DE“,
„wetter-de“ und „wetter-DE“.
Die Klägerin
beanstandet die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-App
als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen
„wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr
betriebenen App. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von
Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos
geblieben. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision der
Klägerin hat der Bundesgerichtshof jetzt zurückgewiesen.
beanstandet die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-App
als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen
„wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr
betriebenen App. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von
Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos
geblieben. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision der
Klägerin hat der Bundesgerichtshof jetzt zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof
hat angenommen, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für
Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG* sein
können. Der Bezeichnung „wetter.de“ komme aber keine für einen
Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre
Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich
dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in
einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liegt es im Streitfall.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung
„wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps, auf denen
Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist.
hat angenommen, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für
Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG* sein
können. Der Bezeichnung „wetter.de“ komme aber keine für einen
Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre
Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich
dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in
einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liegt es im Streitfall.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung
„wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps, auf denen
Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist.
Allerdings sind in
bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der
Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr seit
langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen
gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den
Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter Maßstab ist von der
Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften
anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich
oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden.
Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von
Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.
bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der
Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr seit
langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen
gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den
Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter Maßstab ist von der
Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften
anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich
oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden.
Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von
Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.
Die Bezeichnung
„wetter.de“ genießt auch keinen Werktitelschutz unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar kann eine fehlende originäre
Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden
werden. Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb
der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts
des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung „wetter.de“ kann
die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb
von 50 % angesetzt werden. Dass mehr als die Hälfte der angesprochenen
Verkehrskreise in der Bezeichnung „wetter.de“ einen Hinweis auf eine
bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, ergab sich aus dem von
der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht.
„wetter.de“ genießt auch keinen Werktitelschutz unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar kann eine fehlende originäre
Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden
werden. Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb
der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts
des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung „wetter.de“ kann
die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb
von 50 % angesetzt werden. Dass mehr als die Hälfte der angesprochenen
Verkehrskreise in der Bezeichnung „wetter.de“ einen Hinweis auf eine
bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, ergab sich aus dem von
der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 28.
Januar 2016
Januar 2016
* § 5 MarkenG lautet:
(1) Als geschäftliche
Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2)
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name,
als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines
Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs
stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des
Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die
innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs
gelten.
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name,
als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines
Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs
stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des
Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die
innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs
gelten.
(3) Werktitel sind die
Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken,
Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken,
Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501