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Filesharing – Der Titel „The Hateful 8“ passt nicht nur zum Film von Tarantino, sondern wohl auch zu diversen Abmahnkanzleien

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte  mahnt aktuell für  den Filmhersteller Universum Film GmbH angebliches Filesharing an dem Film The Hateful 8 ab.
The Hateful 8 (Originaltitel: The Hateful Eight) ist ein
US-amerikanischer Western aus dem Jahr 2015. Es ist der achte Spielfilm von
Regisseur Quentin Tarantino, der auch das Drehbuch schrieb. Zu den
Hauptdarstellern zählen Samuel L. Jackson, Kurt Russell, Jennifer Jason Leigh,
Walton Goggins, Demián Bichir, Tim Roth, Michael Madsen und Bruce Dern. Die
Premiere fand am 7. Dezember 2015 im Arclight Hollywood Cinerama Dome in Los
Angeles statt. Deutschlandpremiere war am 26. Januar 2016 im Zoo Palast in
Berlin, der deutsche Kinostart am 28. Januar 2016.
Der Film spielt einige Jahre nach dem Sezessionskrieg in Wyoming und
erzählt in Form eines Kammerspiels hauptsächlich von acht Personen, deren Wege
sich während eines Schneesturms in einer Herberge an einem Gebirgspass kreuzen,
in der sich der Großteil des Geschehens zuträgt. Er ist, wie bei Tarantino
üblich, in Kapitel aufgeteilt. Die Erzählreihenfolge ist jedoch nicht immer
chronologisch.
Tarantino arbeitete wie schon bei Kill Bill – Volume 1, Kill Bill – Volume
2, Inglourious Basterds und Django Unchained mit dem Kameramann Robert
Richardson zusammen. Gedreht wurde auf 65-mm-Film im Format Ultra Panavision
70. Bei Panavision wurden für den Film anamorphe Objektive aus dem Archiv
geholt, die seit 1966 nicht mehr zum Einsatz gekommen waren. Diese Objektive
ergeben Bilder mit einem Seitenverhältnis von 2,76:1, ein ultraweites
Bildformat, das in den 1950ern und 1960ern bei Filmen wie Ben Hur (1959),
Meuterei auf der Bounty (1962), Eine total, total verrückte Welt (1963) und Die
letzte Schlacht (1965) eingesetzt wurde. Auch in der Postproduktion wurde
jeglicher digitale Zwischenschritt vermieden.
Tarantino ließ für diesen Film erstmals fast die gesamte Filmmusik
komponieren. Er konnte dafür Ennio Morricone gewinnen, der das erste Mal seit
Eine Faust geht nach Westen (1981) wieder Filmmusik für einen Western
komponierte und diese in Prag einspielte. Zudem wurden weitere Musikstücke aus
den Filmmusiken zu Exorzist II – Der Ketzer sowie Das Ding aus einer anderen
Welt verwendet, die ebenfalls von Ennio Morricone komponiert wurden.
(Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale Verbreitung des
urheberrechtlich geschützten Films “ The
Hateful 8
“         in
Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen
den Film The Hateful 8 innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung
erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH des Films The Hateful 8 die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 215,00 €  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte 
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing
 und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und
prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt
die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III
 benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
in Verbindung setzen.
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Filesharing – Momentum, das Modewort ist auch der Filmtitel eines echten Action-Thrillers von Stephen Campanelli

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte  mahnt aktuell für  den Filmhersteller Universum Film GmbH angebliches Filesharing an dem Film Momentum ab.
In dem südafrikanisch-amerikanischen
Action-Thriller Momentum erlebt der
Zuschauer ein vom Regisseur Stephen Campanelli inszeniertes
Katz-und-Maus-Spiel, in dem Olga Kurylenko zur Zielscheibe wird und Morgen
Freeman die Strippen zieht.
In Momentum
führt Stephen S. Campanelli Regie, jedoch ist er eher bekannt dafür als
Kameramann sein Können unter Beweis zu stellen. Er begann in den 80er Jahren
damit, bei diversen Fernsehprojekten als Kamermann zu arbeiten. Doch der
Einstieg in die Film- und Kinobranche ließ nicht lange auf sich warten. Zum
Beispiel bei Mystic River, Der fremde Sohn oder Million Dollar Baby war
Campenelli für die Kameraarbeit verantwortlich. Von der Society of Camera
Operators bekam er 2011 für J. Edgar den Preis für den Kameramann des Jahres
verliehen.
Olga Kurylenko erlangte durch ihre Rolle
als Camille in James Bond 007 – Ein Quantum Trost Popularität.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale Verbreitung des
urheberrechtlich geschützten Films “ Momentum“     in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen
den Film Momentum innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung
erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH des Films Momentum die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 215,00 €  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte 
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing
 und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und
prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt
die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III
 benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Filesharing – Sexfilme gehen immer, deswegen kann Rechtsanwalt Yussof Sarwari weiter für G&G Media Foto-Film GmbH abmahnen

Der Hamburger
Rechtsanwalt Yussof Sarwari,  Feldstr. 60, 20357 Hamburg, firmierend
unter Kanzlei Sarwari, mahnt
angebliche Urheberrechtsverletzungen für die G&G Media Foto-Film GmbH, lange Zeit Mandantin der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte für die Rechtsanwalt Yussof Sarwari als freier Mitarbeiter tätig war, ab.  
Gegenstand
der aktuellen Abmahnungen ist der Film aus dem Bereich der
Erwachsenenunterhaltung „Versaute
Jungmösen brauchen das Geld Teil 11“
.

Die
aktuellen Abmahnungen des Rechtsanwalts Yussof
Sarwari
unterscheiden sich nicht vom Gros der urheberrechtlichen
Abmahnungen. Auch in den Abmahnungen für die G&G Media Foto-Film GmbH des Rechtsanwalts YUSSOF SARWARI wird ein pauschaler Schadenersatzbetrag in Höhe von
650,00 € gefordert.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen des
Rechtsanwalts Yussof Sarwari
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit dem
    Rechtsanwalt
    Yussof Sarwari
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 735,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von dem Rechtsanwalt Yussof Sarwari
    geltend
    gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum
    Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München
    I
    mit
    Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O
    22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses
    durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 650,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige
    Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis
    Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014
    – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen
    im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten,
    dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·        
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III
 benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31
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per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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email :info (at)
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.
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Filesharing – WeSaveYourCopyRights verschickt Abmahnung wegen „Ash vs. Evil Dead“

Mir liegen Abmahnungen der Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH
aus Frankfurt  vor mit dem
Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an der TV-Serie  „Ash
vs. Evil Dead“
. In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Berliner Firma  Crystalis Entertainment UG
(haftungsbeschränkt)
.

Ash vs. Evil Dead ist
eine US-amerikanische Comedy-Horror-Fernsehserie basierend auf dem Film The
Evil Dead von Sam Raimi. Produziert wird die Serie von Rick Jacobson und
Charles Knight. Die Erstausstrahlung in den Vereinigten Staaten ist seit dem
31. Oktober 2015 auf dem Kabelsender starz zu sehen. Bereits drei Tage vor der
Premiere wurde die Serie um eine zweite Staffel verlängert.[2]
Die
Serie spielt zeitlich dreißig Jahre nach den Ereignissen aus dem Originalfilm
und stellt eine Fortsetzung zu diesem und den zwei weiteren Teilen Tanz der
Teufel II – Jetzt wird noch mehr getanzt und Armee der Finsternis dar. Der
Hauptdarsteller Bruce Campbell, der in den Filmen Ash Williams darstellt,
übernimmt auch in der Serie dessen Rolle. (Quelle: Wikipedia)
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen Serienfolgen
der TV-Serie  „Ash vs. Evil Dead“. der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Crystalis Entertainment UG
(haftungsbeschränkt)
der TV-Serie Ash vs. Evil Dead die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Kanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
fordert neben der
Abgabe einer
Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in
Höhe von 850,00 € für die
Anwaltskosten und den Schadensersatz
für die illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten TV-Serie Ash vs. Evil Dead“    in Filesharing-Netzwerken.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Kanzlei  WeSaveYourCopyrights
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte
    Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen
    im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten,
    dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·        
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III
 benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  •  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben,
können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder
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Filesharing: Waldorf-Frommer-Abmahnung: „Daydream Nation – Drei sind einer zu viel“ (Film)

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte  mahnt aktuell für  den Filmhersteller Universum Film GmbH angebliches Filesharing an dem Film Daydream Nation – Drei sind einer zu viel ab.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale Verbreitung des
urheberrechtlich geschützten Films “ Daydream
Nation – Drei sind einer zu viel
“          
in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen
den Film Daydream Nation – Drei sind
einer zu viel
innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern
zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung
erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH des Films Ironclad – Bis zum letzten Krieger die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 215,00 €  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte 
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing
 und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und
prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt
die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III
 benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
in Verbindung setzen.
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Die Debcon schreibt mir nach 2 Jahren mal wieder und faselt was von allgemeiner Aufklärungs· und Schadenminderungspflicht

Manchmal passt es einfach. Heute kam das Urteil des AG Bielefeld in einer Debcon-Sache. Mein Mandant erfreut sich dran. Drei andere Filesharing-Klagen beim AG Bielefeld hat Rechtsanwalt Sebastian Wulf unlängst zurückgenommen und nun muss mein Faxgerät wieder Überstunden schieben. 

Und das wieder für Sachen, die vor dem AG Bielefeld landen würden.

Also Abmahnung aus 2011, da habe ich schon mit den Rechtsanwälten Negele Zimmel
Greuter Beller kommuniziert, dann 2014 mit der Debcon GmbH und in beiden Fällen die Forderung vollumfänglich zurückgewiesen.

Und nun kommt das nachfolgende Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.

P.S.: Nicht, dass jemand denkt ich habe an dem Schreiben manipuliert. Ne, Nee die zum Teil lustigen Rechtschreibfehler waren da tatsächlich drin.



Bottrop, den 18.02.2016
Akt. Z. C43072
Bitte stets angeben
Ihr Zeichen: 14168
Ihre Mandantschaft: XXX YYY,  AAAstr 3, D-33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Forderung: EUR 1225,83
(EUR 1000,00 Hauptforderung zzgl. EUR 225,83
Verzugszinsen seit Abmahndatum, evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen
Mahnverfahrens iHv. EUR 0,00)
lnkassonummer: MPG8588
Forderungsgrund: Forderung aus einer
Urheberrechtsverletzung gern.§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG vom 02 02 2011 I 21:0332
Uhr (siehe Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter &
Beller vom 20.04.2011)
Rechteinhaber: Video Art Holland b.v. , Anna van
Renesseplein 8, 1911 KN Uitgeest, Niederlande
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
Verstöße gegen das Urheberrecht verjähren in der Regel
nach drei Jahren. Doch davon gibt es eine Abweichung. Bei dem o.g.
Forderungskonto wird alleinig der Lizenzschaden geltend gemacht, bei dem die
Ansprüche aufgrund des ungerecht Erlangten, wie die Ersparnis von Lizenzgebühr
erst ausnahmsweise nach§ 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB nach 10 Jahren
verjähren und folglich in dieser Zeit weiter geltend gemacht werden/können.
Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde von Seiten
Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese
durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht
weder etwas erspart noch etwas erlangt hat. Dies will Ihre Mandantschaft bitte
im Rahmen ihrer allgemeinen Aufklärungs· und Schadenminderungspflicht
nachholen, da nach derzeitiger Aktenlage von dieser – dies kann zumindest nicht
ausgeschlossen werden · zum einen den Kaufpreis des Werkes, wie auch vor allem
die Lizenzgebühr zur öffentlichen Verwertung erspart und ohne rechtlichen Grund
erlangt wurde. Ist die Herausgabe des ohne rechtlichen Grund erlangtem, wegen
seiner Beschaffenheit nicht möglich, weil der Gebrauch des Rechts, seiner Natur
nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu
ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts
besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33).
Vor dem Hintergrund wird angenommen, dass der
Lizenzschaden auch tatsächlich unter Berücksichtigung der Lizenzanalogie
entstanden ist und 10 Jahre geltend gemacht werden kann. Hier verweisen wir auf
das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 22.10.2014 mit AZ 92 C 64/14.
Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der
deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies
folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen
kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. Vor dem Hintergrund bitten wir
widerholend im Rahmen der mögl. Schadenminderungspflicht Ihrer Mandantschaft um
entsprechende Auskunft bis zum 29.02.2016.
Die etwaige verspätete prozessuale Darlegung würde als zu spät gerügt. Das
Prozessrisiko und folglich das Kostenrisiko, welches aufgrund unterschiedlicher
Rechtsprechung auf beiden Seiten liegt, wollen wir damit für beide Seiten mindern,
bzw. ausschließen.
Alternativ bieten wir Ihrer Mandantschaft an, den
Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe
von EUR 1000,00 pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von
EUR 250,00 bis zum
29.02.2016 zu erledigen.
Wir denken hiermit ein annehmbares und faires Angebot zu
unterbreiten, welches das Kostenrisiko hinsichtlich der anstehenden Gerichts-
u. Rechtsanwaltskosten widerspiegelt.
Mit freundlichen Grüßen
Wulf

Debcon GmbH
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„It Follows“ ist ein Horrorfilm und Filesharer haben wohl auch das Gefühl bei Abmahnungen aus dem Hause Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliches Filesharing an dem US-amerikanischen Horrorfilm
aus dem Jahr 2014
 „It Follows  ab. David Robert Mitchell führte Regie und schrieb auch das Drehbuch für
diesen sehr atmosphärischen Film, welcher durch die exzellente musikalische
Untermalung von Rich Vreeland verstärkt wird.
It Follows
(englisch für „Es verfolgt“)
ist ein US-amerikanischer Horrorfilm aus dem Jahr
2014 der einen Horror-Plot mit der Ästhetik des Jugendfilms verbindet. Der Film
feierte seine Weltpremiere am 17. Mai 2014 bei den Internationalen
Filmfestspielen von Cannes und lief danach auf weiteren Filmfestivals wie dem
Fantasy Filmfest, dem Toronto International Film Festival und dem Sundance Film
Festival. Er wurde in den USA ab dem 13. März 2015 zunächst eingeschränkt und
ab dem 27. März 2015 regulär veröffentlicht. Der deutsche Kinostart war am 9.
Juli 2015.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
It Follows“  in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing
 und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und
prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt
die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III
 benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Filesharing – Kornmeier & Partner vertritt die Firma Ultra Records LLC

Die Frankfurter
Kanzlei Kornmeier & Partner mahnt für die Firma Ultra Records LLC einen angeblichen widerrechtlichen Upload, sog.
Filesharing, an dem Lied
„Cheerleader“ von OMI ab.  

Die Kanzlei Kornmeier & Partner  fordert
neben der Vernichtung der Datei und der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auch   349,42 € für die illegale Verbreitung
des urheberrechtlich geschützten Liedes „„Cheerleader“ von OMI der Firma Ultra Records LLC in
Filesharing-Netzwerken.
Aber wie bisher
gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier &
Partner
:
·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei  Kornmeier
& Partner
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing
 und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und
prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt
die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III
 benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Fotorecht: Foto urheberrechtswidrig auf der Homepage veröffentlicht – Schadensberechnung a la OLG Hamm

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat mit Urteil
vom 17.11.2015 (4 U 34/15
) entschieden, dass 10,00 € pro Produktfoto als
Lizenzschaden bei fehlender Folgelizenzierung angemessen ist. Insbesondere die
MFM-Tarife sind nach Ansicht des Gerichts nicht anwendbar. Damit setzt das OLG
Hamm seine Rechtsprechung der niedrigen Schadenersatzansprüche bei
Urheberrechtsverletzungen fort.
Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner
Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des
Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.
Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines
Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber
vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben
und der Verletzer keine Folgelizenz erworben hat. Das hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 17.11.2015 unter Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils des Landgerichts Bochum entschieden.
Der Kläger, ein international erfolgreicher Modefotograf aus
Österreich, erstellte im Auftrag eines Unternehmens aus Bayreuth, welches Bade
und Strandbekleidung herstellt, ca. 6000 Modefotografien. Diese überließ er
seinem Auftraggeber, unter anderem zur Verwendung auf dessen Homepage, ohne
eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des
Auftraggebers zu treffen. Die Beklagte betreibt ein Wäsche- und Bademodengeschäft
in Lünen und bewirbt dieses im Internet. Sie vertreibt u. a. Waren des
Bayreuther Herstellers, des Auftraggebers des Klägers. 
Im Frühjahr 2012 stellte
sie 11 Fotos des Klägers, die sie von dem Hersteller erhalten hatte, für ca. 11
Monate zu Werbezwecken auf ihrer Homepage ein. Nach einer mit der unbefugten
Benutzung der Fotos begründeten Abmahnung des Klägers gab die Beklagte ihm
gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im vorliegenden Prozess
streiten die Parteien darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die
Beklagte dem Kläger für die Benutzung der Fotos Schadensersatz zu leisten hat.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger
dem Grunde nach Schadensersatz zuerkannt, in der Höhe jedoch nur einen Betrag
von 110 Euro (10 Euro pro Bild) als gerechtfertigt angesehen.
Mit der Wiedergabe von 11 Fotos auf ihrer Homepage habe die
Beklagte, so der Senat, die Urheberrechte des Klägers verletzt. Auf die Nutzungsrechte,
die der Kläger dem Hersteller aus Bayreuth eingeräumt habe, könne sich die
Beklagte nicht berufen, weil der Kläger einer
Übertragung der Nutzungsrechte auf die Vertriebspartner des
Herstellers nicht zugestimmt habe.

In der Höhe sei der Anspruch des Klägers nur mit einem
Betrag von 10 Euro pro Bild gerechtfertigt. Als Verletzter könne der Kläger die
Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts
gewährt worden wäre (sog. Lizenzanalogie). Bei der Schadensberechnung werde der
Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Auf eine
Preisliste des Klägers oder Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing könne nicht zurückgegriffen werden. Diese enthielten keine
Beträge für die im vorliegenden Fall infrage stehende Folgelizenzierung von
Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner
des Auftraggebers. Der Senat könne die angemessene Lizenzgebühr allerdings
gemäß § 287 ZPO (Zivilprozessordnung) auf der Grundlage der Vergütung schätzen,
die der Kläger mit dem Bayreuther Hersteller vereinbart habe und die bei ca. 6
Euro pro Foto liege. Der Nutzungswert eines Fotos für die Beklagte als
Vertriebspartner gehe nicht über den Nutzungswert hinaus, den ein Foto für den
Hersteller habe. Berücksichtige man zudem einen Aufschlag für den unterlassenen
Urhebervermerk als Ersatz für den materiellen Schaden, der dem Kläger durch den
Eingriff in das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft entstanden sei, sei
der Betrag von 10 Euro pro Bild angemessen.
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Softwarerecht: Die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB mahnt für die BSA I The Software Alliance (Microsoft Corp. & Adobe Sytems Inc.) ab

Die großen US-Amerikanischen Softwareanbieter versuchen den Markt für Gebrauchtsoftware trotz der Urteile UsedSoft I bis III einzudämmen. Daher verschicken die Microsoft Corp. und die Adobe Systems Inc. zusammengefasst in der Firma BSA I The Software Alliance über die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB aus Frankfurt Abmahnungen an  Softwarenutzer, welche bei Hausdruchsuchungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der unrechtmäßigen Softwarenutzung.


 Hier und hier hatte ich bereits über Abmahnungen und Berechtigungsanfragen der Kanzlei FPS in Person des Rechtsanwaltes Dr. Oliver Wolff-Rojczyk berichtet.


In den letzten Tagen erreichen mich immer mehr Abmahnungen, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dinnes der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB  für die BSA I The Software Alliance vorgelegt.


Gegenstand der Abmahnung ist bei allen vorliegenden Abmahnungen der Vorwurf, dass durch die unlizensierte Nutzung der Software Adobe Acrobat X Pro, Adobe Acrobat 09 Pro Extended, Microsoft Windows XP,  Windows 7 Professional,  Microsoft Vista Home Premium, Microsoft Vista Ultimate, Microsoft Office 2003 Professional,   Microsoft Office 2010 Professional gegen die Rechte der Firma Microsoft Corp. aus  § 69 c UrhG  verstoßen wurde.


Die Kanzlei FPS macht Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG geltend und verlangt neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Löschung der unlizensierten Programminstallationen, Auskunft auch einen Schadensersatz 62.400,00 Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.560,80 Euro auf einer Basis eines Gegenstandswertes von 120.000 Euro.

Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen im Softwarerecht versierten  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und/oder Fachanwalt für
IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für
Gewerblichen Rechtsschutz
.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der BSA I The Software Alliance über die Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.


Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.


Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de