Mir liegen Abmahnungen der Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH aus Frankfurt vor mit dem
Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an der TV-Serie „Ash
vs. Evil Dead“. In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Verletzung der Rechte der Berliner Firma Crystalis Entertainment UG
(haftungsbeschränkt).
mbH aus Frankfurt vor mit dem
Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an der TV-Serie „Ash
vs. Evil Dead“. In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Verletzung der Rechte der Berliner Firma Crystalis Entertainment UG
(haftungsbeschränkt).
Ash vs. Evil Dead ist
eine US-amerikanische Comedy-Horror-Fernsehserie basierend auf dem Film The
Evil Dead von Sam Raimi. Produziert wird die Serie von Rick Jacobson und
Charles Knight. Die Erstausstrahlung in den Vereinigten Staaten ist seit dem
31. Oktober 2015 auf dem Kabelsender starz zu sehen. Bereits drei Tage vor der
Premiere wurde die Serie um eine zweite Staffel verlängert.[2]
eine US-amerikanische Comedy-Horror-Fernsehserie basierend auf dem Film The
Evil Dead von Sam Raimi. Produziert wird die Serie von Rick Jacobson und
Charles Knight. Die Erstausstrahlung in den Vereinigten Staaten ist seit dem
31. Oktober 2015 auf dem Kabelsender starz zu sehen. Bereits drei Tage vor der
Premiere wurde die Serie um eine zweite Staffel verlängert.[2]
Die
Serie spielt zeitlich dreißig Jahre nach den Ereignissen aus dem Originalfilm
und stellt eine Fortsetzung zu diesem und den zwei weiteren Teilen Tanz der
Teufel II – Jetzt wird noch mehr getanzt und Armee der Finsternis dar. Der
Hauptdarsteller Bruce Campbell, der in den Filmen Ash Williams darstellt,
übernimmt auch in der Serie dessen Rolle. (Quelle: Wikipedia)
Serie spielt zeitlich dreißig Jahre nach den Ereignissen aus dem Originalfilm
und stellt eine Fortsetzung zu diesem und den zwei weiteren Teilen Tanz der
Teufel II – Jetzt wird noch mehr getanzt und Armee der Finsternis dar. Der
Hauptdarsteller Bruce Campbell, der in den Filmen Ash Williams darstellt,
übernimmt auch in der Serie dessen Rolle. (Quelle: Wikipedia)
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen Serienfolgen
der TV-Serie „Ash vs. Evil Dead“. der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
der TV-Serie „Ash vs. Evil Dead“. der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Crystalis Entertainment UG
(haftungsbeschränkt) der TV-Serie Ash vs. Evil Dead die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
(haftungsbeschränkt) der TV-Serie Ash vs. Evil Dead die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Kanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fordert neben der Abgabe einer
Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in
Höhe von 850,00 € für die
Anwaltskosten und den Schadensersatz für die illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten TV-Serie „ Ash vs. Evil Dead“ in Filesharing-Netzwerken.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Kanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Verbindung! Jede noch so unbedachte
Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen
im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten,
dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben,
können Sie sich gerne mit mir
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telefonisch
:05202 / 7 31 32
:05202 / 7 31 32
oder
kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.