Kategorien
Uncategorized

Datenschutz in Europa 2015- eine Fallsammlung

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) <https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/EDPS/cache/offonce?lang=de>
veröffentlichte am 16. März 2016 eine Fallsammlung zur
Rechtsprechung des EuGH, des EGMR <http://www.coe.int/de/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte>
sowie
(nationaler) Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten aus dem
Jahr 2015. Die Entscheide betreffen die Bereiche Datenschutz (9 Fälle), Schutz
der Privatsphäre/Achtung des Privat- und Familienlebens (8 Fälle), sowie Zugang
zu Dokumenten (7 Fälle) und Meinungsäusserungsfreiheit (4 Fälle).

Quelle: Prof. Dr. Thomas Hoeren
Kategorien
Uncategorized

Frohe Ostern und ein paar sonnige entspannte Tage

wünsche ich allen Lesern des Blogs, Mandanten, Freunden und Gegnern (von denen ja einige hier mitlesen).

Kategorien
Uncategorized

BGH: Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich

Urteil vom 16. März 2016
– VIII ZR 146/15
Der Bundesgerichtshof
hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher
unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines
Fernabsatzvertrages gehindert ist.
Der Kläger hatte bei
der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014
ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis
auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine
„Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des
Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden
Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der
Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die
Matratzen zurück. 
Die Beklagte ist der
Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf
deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe,
damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger
aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der
„Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen. 
Die auf Rückzahlung des
Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem
für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht
entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die
Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet
geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht
erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein
effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben.
Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen
der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Ein Ausschluss dieses
von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen
in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann
beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa
indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.
Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger
Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der
Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches
Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich
einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die
der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.
Vorinstanzen: 
Karlsruhe, den 16. März
2016
§ 312b BGB aF
Fernabsatzverträge 
(1) Fernabsatzverträge
sind Verträge über die Leistung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. […] 
(2)
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum
Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden
können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie
Rundfunk, Tele- und Mediendienste. 
[…] 
§ 312d BGB aF
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen 
(1) Dem Verbraucher
steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. […] 
(2) Die Widerrufsfrist
beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von
Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss. 
[…] 
§ 355 BGB aF
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 
(1) Wird einem
Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt,
so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache
innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 
[…] 
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501
Kategorien
Uncategorized

Filesharing – OLG Hamm bestätigt Urteil des LG Bielefeld gegen zum Tatzeitpunkt 12-jährigen Filesharer

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom
28.01.2016, Az. I-4 U 75/15 das Urteil des LG
Bielefeld vom 04.03.2015 – 4 O 211/14
bestätigt, welches ich schon damals
als falsch
beurteilt
hatte.
Die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte feiert
das Urteil als großen Erfolg und garniert das Urteil auf der eigenen Homepage mit dem
süß-sauren moralinen Satz: 
„Die Nimrod Rechtsanwälte halten es
indes für die moralische Pflicht von Eltern Schäden, die ihre Kinder verursacht
haben, zu regulieren und den Ausgleich familienintern vorzunehmen.“
Für mich klingt dies nicht anders, als
der Kommentar des BGH-Anwalts Hermann
Büttner
 im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Morpheus-Falles,
welcher zur Erziehung der Kinder eben auch die Ohrfeige als legitimes Mittel
angesehen hat.
Eben absolut lebensfremd.
Der Vorsitzende Richter des 1.
Zivilsenats Joachim Bornkamm  wies das Ansinnen damals mit
überzeugender Begründung zurück.
Das Urteil des OLG Hamm vom 28.01.2016,
Az. I-4 U 75/15 ist hier
zu finden.
Die Begründung des 4. Zivilsenats unter
der Führung des ansonsten von mir geschätzten Vors. Richter am OLG Lopez Ramos
ist genauso falsch wie die Begründung des LG Bielefeld, zeigt aber wieder ganz
krass die Diskrepanz zwischen strafrechtlicher Verantwortung und deliktischer
zivilrechtlicher Verantwortlichkeit. Also z.B. ist ein 13jähriger für den strafrechtlich
relevanten Totschlag an einem gleichaltrigen nicht zur Verantwortung zu ziehen
sein soll, soll ein 12jähriger für eine Verletzung der Strafvorschriften des
Urhebergesetzes und der quasistrafrechtlichen Normen des BGB haftbar sein.
Im Lichte von §§ 1643, 1822 BGB halte ich es immer
noch für falsch, dass die Eltern einfach eine Unterlassungserklärung für den
Sohn hätten abgeben können. Meiner Meinung nach hätten sie das nicht einmal gedurft.
Die beiden
Entscheidungen zeigen  die Notwendigkeit
vernünftiger Beratung durch einen 
Fachanwalt. Auch und gerade schon im Stadium der Abmahnung.
Erst recht aber, wenn es
zu einer Klage bzw. einer einstweiligen Verfügung kommt.
Was mich aber wirklich
stört ist aber der Versuch mit Moral zu kommen bzw. den Eltern zu unterstellen
sie seien moralisch verantwortlich gewesen, dass ihr Junior verklagt worden ist
und damit schlechte Eltern.
Und das von
Rechtsanwälten, die es moralisch nicht verwerflich gefunden haben einen
12jährigen, ok bei der Klage war er dann 15, zu verklagen.

Moral hat immer 2 Seiten und damit meine ich nicht die hier gezeigte Doppelmoral.
Kategorien
Uncategorized

Filesharing – Dream Dance Vol. 74 – Rechtsanwalt Daniel Sebastian tanzt wieder

Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt wieder für  den
Rechteinhaber
DigiRights Administration GmbH ab. Aktuell wird von  Rechtsanwalt
Daniel Sebastian 
der widerrechtliche Upload des Albums „„Dream Dance Vol. 74 „ , das sog. Filesharing
zum Anlass der Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält die
(Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des Liedes/der Lieder
und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 1.000,00 € abzugelten.
Rechtsanwalt Sebastian spricht nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus;
d.h. in einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren
Liedern abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer Songs durch Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 stehen häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf von
Filesharing eines Chartcontainers / Samplers / Compilation wie
jetzt bei  „Dream Dance Vol. 74 Es besteht daher die begründete
Gefahr von weiteren Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 1.000,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von Rechtsanwalt Daniel
    Sebastian
    geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten
    Rechtsprechung zum Filesharing eine Menge entgegenhalten.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
    Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder,
    Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber
    nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne
    seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014
    – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt
    die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die
    verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben
    und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das
    Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
    -Morpheus
     ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
     entschieden,
    dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem
    WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
     und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
    und
    prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
    Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
    einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter,
    noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus,
    dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
    Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
    Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der
    BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse II
    und Tauschbörse III
     benannt
    hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

Kategorien
Uncategorized

Wettbewerbsrecht – Die Wicked Chili GmbH lässt über Rechtsanwalt Dr. Friedrich Schäfer falsche Beschaffenheitsangaben abmahnen

Der IT-Kanzlei Gerth liegt
eine Abmahnung der Firma Wicked Chili
GmbH
, Heerstr. 111 D, 71332 Waiblingen vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Friedrich Schäfer aus Pirmasens.
Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf der irreführenden Werbung.
Grund für die Abmahnung sind Angebote von Schutzhüllen auf
der Verkaufsplattform eBay.
Die Wicked Chili GmbH
lässt irreführende Werbung in Form falscher Beschaffenheitsangaben bezüglich
des Vertriebs von Schutzhüllen abmahnen; vorliegend wird die Werbung mit dem
Begriff  “Leder” abgemahnt während die
streitgegenständliche Schutzhülle aus Kunstleder gefertigt worden sein soll.

Rechtsanwalt Dr.
Friedrich Schäfer
fordert in der Abmahnung zur  Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung auf und macht
neben den Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 30.000 EUR in Höhe von 1.141,90
€ (netto) auch die Zahlung von Testkaufkosten geltend.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig
mit dem Markenrecht  (
MarkenG) und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über
alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den
Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch,
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits
vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen
können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen

Kategorien
Uncategorized

Filesharing – Rechtsanwalt Daniel Sebastian und das Album Clubfete „2015.02“

Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt wieder für  den
Rechteinhaber
DigiRights Administration GmbH ab. Aktuell wird von  Rechtsanwalt
Daniel Sebastian 
der widerrechtliche Upload des Albums „„Clubfete 2015.02″ , das sog. Filesharing zum Anlass der Versendung
von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält die
(Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des Liedes/der Lieder
und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 1.000,00 € abzugelten.
Rechtsanwalt Sebastian spricht nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus;
d.h. in einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren
Liedern abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer Songs durch Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 stehen häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf von
Filesharing eines Chartcontainers / Samplers / Compilation wie
jetzt bei  „Clubfete 2015.02 Es besteht daher die begründete Gefahr
von weiteren Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 1.000,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von Rechtsanwalt Daniel
    Sebastian
    geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten
    Rechtsprechung zum Filesharing eine Menge entgegenhalten.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
    Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder,
    Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber
    nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne
    seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014
    – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt
    die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die
    verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben
    und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das
    Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
    -Morpheus
     ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
     entschieden,
    dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem
    WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
     und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
    und
    prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
    Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
    einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter,
    noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus,
    dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
    Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
    Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der
    BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse II
    und Tauschbörse III
     benannt
    hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

Kategorien
Uncategorized

Der Widerruf von Darlehensverträgen ist die neue modifizierte Unterlassungserklärung – jeder Anwalt kanns

Sollten die Allgemeinanwälte im DAV mit ihrer Recht behalten, dass die Schaffung neuer Fachanwaltstitel völlig überbewertet wird und nur l`art pour l`art darstellt? Klar so sagen die das nicht, aber in Zeiten in denen jeder Familienrechtler zum Fachmann für das Aussprechen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen mutiert, in denen selbstverständlich der Verkehrsrechtlcher als Experte für das Urheberrecht auftritt,  kann die Frage schon gestellt werden: Wozu eigentlich Fachanwälte, wenn doch jeder alles kann?! Gut, die Fachanwälte haben dann die Antwort „Ja, aber nichts richtig!“


Genauso liest man ja auch auf Webseiten von jahrelanger Erfahrung in Rechtsgebiet xyz, wenn die Kolleginnen und Kollegen die Zulassung erst seit einem Jahr in der Tasche haben, wie im übrigen auch das 2. Staatsexamen, frau/man gibt die Vita ja gleich mit an. 


Werbung ist schön und notwendig und § 43b BRAO lässt auch vieles zu.


Waren es vor Jahren die modifizierten Unterlassungserklärungen mit denen jeder Anwalt sich Filesharingexperte ausgewiesen und damit um Mandate geworben hat, sind es nun wohl die Widerrufe von Darlehensverträgen, mit denen jeder um die Bankkunden wirbt.


Mal sehen was demnächst kommt, was diese ehemaligen Urheberrechtsexperten, die nun zu Bank- und Kapitalmarktrechtsexperten wurden zu neuen Spezialisten werden lässt.


Gut, der geneigte RTL-Zuschauer glaubt dies selbstverständlich auch, denn dort bekommt er ja auch zu jedem rechtlichen Thema, den selben Anwalt präsentiert der alles beantworten kann. 


Und wir reden über die sog. Newssendungen, nicht über die Scripted-Reality-Sendungen, in
denen Anwälte um jedes Recht kämpfen.

Kategorien
Uncategorized

Der IDO – Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. hat eine neue Kuh gefunden, die zu melken ist – der Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsplattform

Der Verein mit
dem klingenden Namen  IDO –
Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. hat eine Kuh gefunden, die man melken kann
Nach den Angaben
in der Abmahnung vertritt der Verband derzeit 1.800 Mitglieder darunter
Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider,
sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, und
Rechtsdienstleistungsunternehmen.
Ziel des
Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die
Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
In den neuen
Abmahnungen wird der  fehlende Hinweis
auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS) gerügt.
Jeder in der EU
niedergelassene Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen
anbietet, muss auf seiner Internetseite oder in  dem eBay-oder Amazon Angebot einen leicht
zugänglichen Link zu der Online-Streitschlichtungsplattform einfügen.
Dies gilt seit
dem 09. Januar 2016.
Denn zum 9.
Januar 2016 trat die VERORDNUNG
(EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai
2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)  in Kraft.
Die
Streitbeilegungsplattform ist unter https://webgate.ec.europa.eu/odr zu
erreichen.
Da zu erwarten
ist, dass es künftig zu Diskussionen darüber kommen wird, was unter dem Begriff
„leicht zugänglich“ zu verstehen ist, sollten Online-Händler unbedingt
darauf achten, dass der Link im Impressum sowie in den AGB enthalten ist.
Der Link sollte
nach meiner Meinung idealerweise in das Impressum nach den Kontaktinformationen
des Unternehmers eingebettet werden.
Zur Erfüllung der
Informationspflicht wäre folgende Formulierung möglich:
Informationen zur Online-Streitbeilegung
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission
eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“)
zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Die Streitbeilegungs-Plattform ist
unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichbar.
Da  § 5 Abs.
1 TMG
verlangt, dass die Kontaktinformationen einschließlich der
E-Mail-Adresse leicht zugänglich sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung
auch der Hinweis im Impressum zu platzieren.
Der IDO Verband
verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung von 232,05 € sowie die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die
Abmahnung des IDO ist ernst zu nehmen, denn bereits jetzt gibt es dazu erste Entscheidungen,
so hat das LG Bochum mit Beschluss
vom 09.02.2016
Az.
I-14 O 21/16
entschieden, dass der fehlende Link auf Online-Streitschlichtungsplattform
ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. und eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Streitwert 10.000,00 €
Auch wenn an dem
Beschluss deutliche Kritik geübt werden muss, denn am 9. Februar war die Plattform noch nicht einmal
online, der Hinweis auf den Link damit völlig nutzlos.
Derjenige, der
das in dem Verfahren abgemahnt hat, muss sich schon allein aus diesem Grund den
Vorwurf des Rechtsmissbrauches gefallen lassen. Diesem Abmahner kann es gar
nicht um fairen Wettbewerb gegangen sein.
Es gibt auch noch
keine deutschen Schlichtungsstellen, sodass auch deswegen die Plattform noch
gar nicht weiterhilft.
Das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, mit dem erst die Rechtsgrundlage für die
Schlichtungsstellen geschaffen wird, wurde am 25. Februar 2016 erst im
Bundesgesetzblatt verkündet und tritt in seinen wesentlichen Teilen erst zum 1.
April 2016 in Kraft.
Es ist zu erwarten,
dass die Abmahnerei wegen des fehlenden Hinweises jetzt erst richtig losgeht.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung
ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben
werden.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten
Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
in Verbindung setzen


Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor
Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop
und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können
mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.
Kategorien
Uncategorized

Markenrecht Der [kochmesser.de] Import GmbH & Co KG sind die geographische Herkunftsangaben wichtig und Rechtsanwalt Christian Schleinkofer mahnt die Schufte ab, die sich nicht dran halten

So als hobbykochender Rechtsanwalt freut man sich ja, wenn
man mal privates mit beruflichen vermischen kann. So geschehen mit der  Abmahnung der Firma [kochmesser.de] Import GmbH & Co KG, Dr.
Richard-Sorge Str. 66, 15745 Wildau, vertr. d. Kochmesser.de Import
Beteiligungs GmbH, vertr. d. Geschäftsführer Christian Romanowski, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian
Schleinkofer
aus Regenstauf.
Und wie der Name der Abmahnerin unweigerlich verrät geht es
um Messer, genauer um Kochmesser. Ein ganz heikles Thema, auch ohne
Abmahnungen. Dabei geht es aber um Angebote von Kochmessern auf der
Verkaufsplattform eBay.
Kochmesser.de lässt durch Rechtsanwalt Christian Schleinkofer  insbesondere irreführende Angaben
bezüglich des Vertriebs von Kochmessern abmahnen, z. B. geografische Angaben wie
„Switzerland“, soweit das Messer nicht tatsächlich in der Schweiz hergestellt
wurde oder die Werbung “japanische Kochmesser” wenn das Messer tatsächlich nicht
in Japan sondern in China gefertigt wurde.
 Hierzu wird in der
Abmahnung ausgeführt:
„Die von Ihnen zum Verkauf angebotenen Messer
wurden nicht in Japan hergestellt. Es darf daher nicht mit „Japan“
oder „japanisch“ geworben werden, da es sich bei Ihrem Messer nicht
um Japan Messer handelt. Damit die Messer als japanische Messer bezeichnet
werden dürfen, müssen sie aber in allen Herstellungsstufen in Japan gefertigt
werden, was hier nicht der Fall ist.
Der Kunde sucht nach japanischen Messern und wird
auf Ihre Angebote geführt. Dadurch verschaffen Sie sich zudem einen
Wettbewerbsvorteil. Es ist weder erlaubt Japan substantivisch oder adjektivisch
zu verwenden. Unsere Mandantschaft vertreibt u.a. über kochmesser.de echte
japanische Messer, handelt daher mit Ihnen im Wettbewerb und ist deswegen gem. § 8 UWG befug
wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend zu machen.
Sie gehört zudem zu den Marktführern im Bereich
Import japanischer Messer in Deutschland und deswegen bestrebt, daß auch nur
diese Messer als japanische Messer angeboten werden, die auch tatsächlich aus
Japan stammen. Durch die Behauptung, es handle sich um ein japanisches Messer
wird bei dem Kunden der Irrtum hervorgerufen, es handle sich um ein Messer aus
Japan u.a. mit den typischen damit in Verbindung gebrachten Eigenschaften, wie
z. B. der besonders hohen Schärfe.
Die geographische Herkunftsangabe eines Messers aus
Japan ruft bei dem Kunden zudem eine gewisse Qualitäts- und Preisvorstellung
hervor und stellt daher eine bedeutsame Information für die Kaufentscheidung
des Kunden dar.
Durch die unwahren Behauptungen, haben Sie gegen §§
126
127 MarkenG und § 35 UWG verstoßen.
Wir fordern Sie daher auf, die angeführten Verstöße einzustellen und eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei genügt es nicht, das
beanstandete Verhalten lediglich einzustellen.
Wir weisen darauf hin, dass nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR
1996, 290
, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr) nur eine strafbewehrte
Erklärung die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausschließt.“
Weiter werden mit der Abmahnung der Fa. Kochmesser.de Import
GmbH & Co. KG Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 20.000 EUR in
Höhe von 989 EUR geltend gemacht.
Rechtsanwalt Schleinkofer führt hierzu aus:
„Da es sich um eine Angelegenheit mit
markenrechtlichem Einschlag handelt, bei der sogar ein Patentanwalt
hinzugezogen hätte werden können, ist eine 1,5-fache Gebühr gerechtfertigt und
zu erstatten. Dies wurde in einem vergleichbaren Fall bereits gerichtlich
bestätigt. Ein Gegenstandswert von 20.000,– € ist aus o.g. Gründen und
aufgrund des enormen Interesses unseres Mandanten als Importeur echter
Japanmesser ohne weiteres angemessen, da es sein originäres Geschäftsfeld
betrifft und gefährdet.
Weiterhin sind Sie gem. § 128 MarkenG verpflichtet
unserer Mandantschaft Schadensersatz zu zahlen.
Dazu sind Sie verpflichtet, detailliert mitzuteilen,
wie viele Messer Sie zu welchem Preis unter Verwendung der wettbewerbswidrigen
Behauptungen verkauft haben, weiterhin zu welchem Preis und wo diese eingekauft
wurden, § 242 BGB.“
Zwar irrt der Kollege was die Hilfe des Patentanwalts
angeht, da hat der BGH doch eine ziemlich gefestigte Meinung wann und wozu ein
Patentanwalt in Markensachen hinzugezogen werden darf und wann nicht oder
besser wann derjenige der meint einen Patentanwalt hinzuziehen zu dürfen auch
dessen Kosten erstattet bekommt, aber dennoch ist die Abmahnung ernst zu
nehmen.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst
oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch,
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits
vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen
können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen