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Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals

Der BGH hat mit Urteil vom 1. März 2016, Az.  VI ZR 34/15 entschieden, dass der Betreiber
eines Ärztebewertungsportals, hier jameda.de,  gesteigerte Pflichten zur Überprüfung der
Bewertungen hat. Dieser muss bei einer gerügten
negativen Bewertung
ggf. auch Informationen und Unterlagen vom Verfasser
anfordern, um die Richtigkeit der Bewertung zu überprüfen und an den
Betroffenen weiterleiten.
Dies habe ich ja schon häufiger
geschrieben
und hatte das OLG
München
schon geurteilt.
Die Pressemitteilung des BGH:
Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse
www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und
-bewertung. Dort können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen.
Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit
von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe
seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten
orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich
„Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“,
„genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“. Ferner besteht die
Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.
Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist
die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger
nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den
genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note
„6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und
„Vertrauensverhältnis“. Der Kläger bestreitet, dass er den
Bewertenden behandelt hat.
Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur
Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die
Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf
datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im
Portal.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten,
es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu
lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie
auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der für das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese
Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Die beanstandete Bewertung ist keine eigene
„Behauptung“ der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu
eigen gemacht hat. Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals
abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt
hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche
Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den
Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider
betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine
Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich
gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
Auf der Grundlage der Feststellungen des
Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der
Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von
vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in
sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder
pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene
Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor
diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des
betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr
den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber
hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt
belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien,
möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu
deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage
gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren
Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf.
ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 1. März 2016
Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur
Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder
eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es
erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2)…(3)…
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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