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Und dann war da noch die Mandantin … oder auch die Abmahnkanzlei, die sich ….

die anrief weil er von einer Kollegin wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt worden war, weil er eine BilligTasche mit besonderem Karabiner bei eBay verkauft hatte.

Naja eigentlich war es nicht die Mandantin, sondern der Vermieter, da die Dame ob der Höhe der Abmahnkosten von 2.305,40 Euronen unfähig war zu sprechen, was angesichts der Erwerbsminderungsrente im unteren Bereich zu verstehen war.

Der Vermieter echauffierte sich, dass er versucht hatte die Kanzlei anzurufen, aber da sei niemand zu erreichen gewesen und er wolle da mal auf den Putz hauen und die zuständige Kammer einschalten.

Nachdem er sich hat beruhigen lassen wurde die Vorgehensweise besprochen, nämlich nochmals zu versuchen dort anzurufen und die Situation zu schildern um einen Vergleichsbetrag auszuhandeln, der für die Abgemahnte immer noch hoch, aber keine 10% der Forderung betragen würde um dann eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, deren Formulierung auch noch kurz angesprochen worden ist.

Es dauerte nicht lang –  keine Stunde später rief der Vermieter wieder an um zu berichten wie denn das Telefonat mit der Gegenseite verlaufen sei.

Und da war ich platt, denn der Vermieter erzählte: Nachdem er seinen Ärger losgeworden war, fing sein Gesprächspartner, immerhin wohl nicht die abmahnende Kollegin, über mich herzuziehen nach dem Motto, “ der will nur abkassieren, weil er ja damit wirbt gegen uns tätig zu sein“ und das sei unseriös“

Dabei übersieht der unfreundliche Leser meines Blogs folgendes:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.
Dezember 2007 , Az. 1 BvR 1625/06
das Urteil des Kammergerichts  vom 30. September 2005, Az. 9 U 21/04 kassiert,
die der Kanzlei noch die namentliche Nennung eines Unternehmens untersagt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht befand, dass das gerichtliche Verbot betreffend
die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer
anwaltlichen Homepage (BGH, Beschl.
v. 23.05.2006 – Az.: VI ZR 235/05
) verfassungswidrig sei und den Anwalt in
seinen Rechten der freien Berufsausübung aus Art. 12 GG verletze. 
Gegnerlisten sind erlaubt. Sich darauf wiederzufinden mag unschön sein, ist aber nicht zu ändern.
Aber das war es nicht was den Mitarbeiter der Abmahnkanzlei zum Schweigen brachte.
Er war der Anrufer, als er nämlich sagte: „RA Gerth hat mir geraten bei Ihnen anzurufen und der wollte mein Geld bzw. das meiner Mieterin nicht! Zu dem bin ich im Gegensatz zu Ihnen direkt durchgestellt worden und der hat sich Zeit genommen mit mir zu reden und mir auch zugehört!“
Da sei der Gesprächspartner dann umgänglicher geworden. Der Vermieter wollt sich melden, wenn der Rat nicht umgesetzt werden würde bzw. könnte. 
Da ich nichts mehr gehört habe, gehe ich davon aus, dass dies geschehen ist.
Und die Moral von der Geschichte:
Nein, ich berate nicht für umme. Juristischer Rat kostet auch hier etwas. Nur ab und zu ist pro bono möglich und wann das der Fall ist, entscheide ich.
Sondern, lieber Abmahner, wer Gegenstandwerte auch im Markenrecht aufruft, die über dem Niveau von Weltmarken liegen und zwar von echten Weltmarken, der darf sich nicht darüber beschweren, dass er auf Gegnerlisten auftaucht.
Wer dann noch meint, er könne über Kollegen herziehen, der findet sich auch hier wieder.

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