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Filesharing – Im Herzen der See spielt sich ins Herzen der Filesharer

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliches Filesharing an dem US-amerikanischen Actionfilm
aus dem Jahr 2015
 „Im Herzen
der See  
ab.
Im Herzen der See (Originaltitel: In
the Heart of the Sea)

ist ein US-amerikanischer Actionfilm von Ron Howard, der am 3. Dezember 2015 in
die deutschen Kinos kam. Der Film basiert auf dem Buch Im Herzen der See. Die
letzte Fahrt des Walfängers Essex (Originaltitel: In the Heart of the Sea: The
Tragedy of the Whaleship Essex) von Nathaniel Philbrick.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale Verbreitung des
urheberrechtlich geschützten Films “ Im
Herzen der See
“           in
Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen
den Film Im Herzen der See  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung
erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH des Films Im Herzen der See die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
    zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
    geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
    bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
    Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
    einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
    Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
    169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
    über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
    haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
    das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
    74/12 -Morpheus
     ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
    121/08 – „Sommer unseres Lebens
     entschieden,
    dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
    besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
     und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und
    prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
    Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
    einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt
    die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
    weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
    so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
    Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
    Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
    2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und
    Tauschbörse III
     benannt
    hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
    nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

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