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ArbG Aachen: Unterlassung ehrverletzender Äußerungen in einer Pressemitteilung

Mit Urteil vom
25.02.2016, Az.: 2 Ga 6/16
hat das ArbG Aachen entschieden, dass jeder
Arbeitnehmer verpflichtet ist, selbst alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer verletzt (BAG Urteil vom 28.05.2002 – 1 ABR 32/01).
Weiter führte das ArbG Aachen aus, dass Aussagen zum Umgang
eines leitenden Mitarbeiters mit dem Verdacht des sexuellen Übergriffs auf
Schutzbefohlene zu den sensiblen Umständen des Arbeitsverhältnisses gehören,
die einem besonderen Schutz unterliegen.
Insbesondere müsse sich ein renommierter Fußballverein am
Maßstab des korrekten Umgangs mit Mitarbeitern aus dem benachbarten Ausland
messen lassen. Dies gälte umso mehr, als Fußballvereine sich DFB-weit auf die
Fahne geschrieben hätten, sich gegen den Rassismus zu stellen.
Wird nun einem Vorstandsmitglied vorgeworfen, sich höchst
abfällig über einen belgischen Staatsbürger auszulassen, stellt dies eine
schwere Beschädigung seiner Reputation dar.

Das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährte
Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und damit auch im
Arbeitsverhältnis zu beachten (LAG
Hamm, Urteil vom 25.04.2013 – 16 SaGa 8/13
).  Bei objektiv rechtswidrigen
Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 128621004 BGB Anspruch
auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und Unterlassung weiterer
Verletzungshandlungen (BAG
Urteil vom 24.09.2009 – 8 AZR 636/08
Urteil
vom 12.09.2006 – 9 AZR 271/06
 jeweils m.w.N.).

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