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Softwarerecht: Nach Nediljko Ivanko, Inhaber der Lifestyle Systems 24/7 will nun auch die NE-Soft24 GmbH an die großen Abmahnfleischtöpfe

Die Händler von Gebrauchtsoftware kommen auch nach den
Entscheidungen UseSoft I, II und III nicht zur Ruhe und stehen weiter im Fokus
der insbesondere US-amerikanischen Hersteller,
welche über die Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei FPS Fritze Wicke Seelig
Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB nach Testkäufen Abmahnungen
verschicken.
Seit einiger Zeit  ist
zu beobachten, dass nun auch  Mitbewerber
von Gebrauchtsoftwareverkäufer die der Auffassung sind  Abmahnungen wegen des Vertriebs von
Gebrauchtsoftware mittels Übersendung eines Produktkeys und einer
Downloadmöglichkeit der Software verschicken zu dürfen.
Bisher kamen diese Abmahnungen
aus dem Hause des Aachener Rechtsanwalts Marcel van Maele im Auftrag von Herrn
Nediljko Ivanko, Inhaber der Firma Lifestyle Systems 24/7 aus Passau.

Nun fordert der Geschäftsführer der NE-Soft24 GmbH aus
Dresden, auf der Verkaufsplattform eBay unter dem Benutzernamen “ne-soft24” zu finden, Herr Thomas
Büchner Konkurrenten dazu auf, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu
unterlassen bloße Produktkeys für Microsoft Computerprogramme anzubieten
und/oder zu bewerben oder in sonstiger Form in den Verkehr zu bringen.

So  berichtet hier der geschätzte Kollege Arno Lampmann der Kanzlei Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum
Partnerschaft.

Die an sich interessante  Frage, ob der der Kaufvertrag ordnungsgemäß
erfüllt ist, wenn der Käufer nicht in die Lage versetzt wird, Behauptungen des
Urheberrechtsinhabers – wie hier Microsoft -, dass die Nutzungserlaubnis
mangels Beleg der Unbrauchbarmachung einer eventuell vorexistierenden Kopie
nicht vorliege, zu widerlegen oder aber ein Rechtsmangel vorliegt, ist , anders
als es die Abmahnung glauben machen will, bisher nicht richterlich geklärt. Nicht
einmal erstinstanzlich, geschweige denn Höchstrichterlich.
Zur Klärung genau dieser Frage führt die IT-Kanzlei Gerth
aber passende Prozesse vor dem LG München I, welche wohl auch erst vom BGH bzw.
nach Vorlage vom EuGH entschieden werden dürften.
Zumal der nachfolgende Hinweis der NE-Soft24 GmbH, welche jedes
Ihrer eBay-Angebote ziert, weder Microsoft, noch die FPS Rechtsanwälte
beeindrucken dürfte und die NE-Soft24 GmbH ebenso wettbewerbswidrig handelt.
“Jede Software-Lizenz wird vor dem Verkauf eingehend auf die
Rechtmäßigkeit geprüft! Unsere angebotenen Lizenzen sind Originalprodukte, die
bereits von einem Anwender genutzt wurden (Gebrauchtsoftware). Die
Softwarekopie wurde vor Verkauf deinstalliert und die Rechtekette bis zum
Erstlizenzinhaber wird für Audierungszwecke online bereitgestellt.”
Gut, dass nur jemand wissen, der schon mal Bekanntschaft mit
den Kollegen gemacht hat. Microsoft reicht nicht einmal ein Notartestat, wie
soll da eine online bereitgehaltene Rechtekette genügen.
Das kann aber jemand, der bis zum 2. Februar 2016 noch unter
Naturerden Jahnatal GmbH fimiert hat und dessen Geschäftszweck bis zu diesem
Zeitpunkt die „Herstellung von Düngemitteln, Stickstoffverbindungen,
Bodenverbesserern, sonstigen biologischen Düngemitteln sowie sonstigen
chemischen und biologischen Erzeugnissen“ gewesen ist nicht wissen.

Wie man dann aber bei ganzen 27 Bewertungen auf eBay einen
Gegestandswert von 150.000,00 Euro annehmen kann und einen pauschalen
Schadensersatz von Höhe von 5.000,00 € verlangt bleibt dem geneigten Leser ein
Rätsel, dem Fachmann drängt sich sofort der Begriff „Rechtsmissbrauch“ auf,
auch wenn der bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eine Spur zu häufig
herangezogen wird. Hier dürfte er passen.

Wenn Sie eine Abmahnung der NE-Soft24 GmbH erhalten haben handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen im Softwarerecht versierten  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und/oder Fachanwalt für IT-Recht .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für Gewerblichen Rechtsschutz.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der  NE-Soft24 GmbH wegen einer möglichen Wettbewerbsrechtsverletzung durch Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.


Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.


Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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