Aachen mahnt aktuell im Auftrag von
Herrn Nediljko Ivanko, Inhaber der Firma Lifestyle Systems 24/7, Nikolastr. 16,
94034 Passau angebliche Verletzungshandlungen in Bezug auf den Vertrieb von
Produkt-Keys für Microsoft-Computerprogramme ab.
habe bloße Produkt Keys in Form von Zeichenfolgen als angebliche Lizenzen für
Microsoft-Computerprogramme angeboten, wobei diese als „Microsoft“ oder
„Windows“ benannten Produkte nicht mit der Einwilligung der Microsoft Inc.
erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.
FPS in derartigen Fällen direkt gegen die jeweiligen Anbieter vorgegangen.
Neu ist, dass sich nun ein Wettbewerber und zwar die Lifestyles Systems 24/7,
Nediljko Ivanko, der gleichen Argumentation wie Microsoft bedient und
Wettbewerber abmahnen lässt.
Microsoft-Produkte ist, wird die Abmahnung mit einer Verletzung des
Wettbewerbsrechts begründet.
Firma Lifestyles Systems 24/7 ein Wettbewerbsverstoß gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 1UWG. Verbraucher würden über den Inhalt des Angebotes getäuscht.
Maele auf einen angeblichen Testkauf, welcher bei dem Abgemahnten durchgeführt worden sei
und welcher nach Aussage der creakom nur ein „Produkt-Key“ sei, der keine
Nutzungsrechte beinhalte.
dass die Microsoft Corporation die Firma creakom beauftragt habe, die von
Rechtsanwalt van Maele an die creakom und Microsoft übersandten Unterlagen zu
prüfen und hierzu Stellung zu nehmen.
Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten
aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 € in Höhe von 2.305,40 Euro und einem pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 Euro.
Maele darauf hin, dass der Verkauf derartiger unautorisierter und damit
urheberrechtsverletzender Product-Keys auch nach den einschlägigen
Strafvorschriften des UrhG strafbar sei. Seine Mandantin würde insoweit davon
absehen, die Angelegenheit auch noch strafrechtlich bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen, sofern die geforderte
Unterlassungs-Verpflichtungserklärung abgegeben werde und der Abgemahnte den
angebotenen pauschalierten Schadensersatzbetrag bezahlen würde. Anderenfalls
müsse der Abgemahnte mit Weiterungen, nicht zuletzt auch durch die Firma
Microsoft rechnen.
geschmeichelt umschrieben, denn die Frage, ob der der Kaufvertrag ordnungsgemäß
erfüllt ist, wenn der Käufer nicht in die Lage versetzt wird, Behauptungen des
Urheberrechtsinhabers – wie hier Microsoft -, dass die Nutzungserlaubnis
mangels Beleg der Unbrauchbarmachung einer eventuell vorexistierenden Kopie
nicht vorliege, zu widerlegen, ist – anders als die Abmahnung suggeriert – bisher
nicht richterlich geklärt und es gibt reichlich gute Gründe dafür, das
Gegenteil anzunehmen.
Wenn auch Sie eine Abmahnung der BSA I The Software Alliance über die Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de