Kategorien
Uncategorized

Debcon GmbH – lange gewartet nun kommt das neue Angebot „Debconswitch – Aus MEHRFACH wird jetzt EINFACH“

Debcon  the never ending Story, oder auch täglich grüßt das Murmeltier.  
Es wird wieder einmal Zeit für meinen Mitarbeiter des Monats.


Denn die Debcon GmbH mit Sitz in Bottrop, deren Geschäftsführer der Kollege Rechtsanwalt Sebastian Wulf ist, welcher gerne mal unter Jur-Law tätig wird, macht meinem Mandanten ein überragendes Angebot.


Das allein würde schon für schmunzeln sorgen; was dem Schreiben aber das gewisse Etwas gibt ist, dass es sich um diesen Mandanten handelt, welcher erst mit Mahnbescheiden des RA Trebing überzogen worden ist um dann 24 Stunden vor den 3 Terminen die Klagen vor dem AG Bielefeld zurückzunehmen.


Und nun kommt der Kollege auf den Fall zurück, just in dem Moment in dem die Kostengrundentscheidung gegen den Kläger zugestellt worden ist.


Und es handelt sich leider nicht um die gleichen Aktenzeichen, sonst gäbe es keinen Blogbeitrag, sondern 3 negative Feststellungsklagen für das AG Bielefeld.


Es handelt sich um angebliche neue Fälle. Ok um Fälle, die in dem damaligen Drohschreiben 3 Tage vor Termin bereits erwähnt wurden. Aber gut, nun das überragenden Angebot:


Debconswitch – Aus
MEHRFACH wird jetzt EINFACH



Gesamtforderung:
EUR 4.346,69
Sehr
geehrte Damen und Herren,
auf Grund der stetig steigenden Kosten, wie
Bearbeitungskosten und Zinsen möchten 
wir Ihnen – angespornt durch die hohen
Nachfragen in unserem Kunden- Service- Center – 
nach reichlicher Überlegung
und Rücksprache mit unserer Auftraggeberin, 
sowie unter Berücksichtigung der
gegen Sie bestehenden Forderungen, 
folgende Angebote vorstellen.



Debconswitch L
Debconswitch M
Debconswitch S
Ab einem
Gesamtforderungsvolumen von EUR 800,00 haben Sie die Gelegenheit,
die gegen Sie bestehenden o.g. Forderungen durch eine Zahlung von
10 x EUR 60,00 ab spätestens dem 02.05.2016 wegzufertigen.
Optional bieten wir Ihnen an.
die gegen Sie bestehenden o.g. Forderungen durch eine Einmalzahlung von
EUR 500,00 bis spätestens zum 02.05.2016 abschließend zu erledigen.
Ab einem
Gesamtforderungsvolumen von EUR 1.500,00 haben Sie die Gelegenheit,
die gegen Sie bestehenden o.g. Forderungen durch eine Zahlung von
20 x EUR 60,00 ab spätestens dem 02.05.2016 wegzufertigen.
Optional bieten wir Ihnen an,
die gegen Sie bestehenden o.g. Forderungen durch eine Einmalzahlung von
EUR 800,00 bis spätestens zum 02.05.2016 abschließend zu erledigen.
Ab einem
Gesamtforderungsvolumen von EUR 3.000,00 haben Sie die Gelegenheit,
die gegen Sie bestehenden o.g. Forderungen durch eine Zahlung von
30 x EUR 60,00 ab spätestens dem 02.05.2016 wegzufertigen.
Optional bieten wir Ihnen an,
die gegen Sie bestehenden o.g. Forderungen durch eine Einmalzahlung von
EUR 1.200,00 bis spätestens zum 02.05.2016 abschließend zu erledigen.


In Ihrem Fall
bedeutet dies für Sie die mögliche Teilnahme an Debcon switch zu
unserem
Produktpaket
„L
und
ein
Verzicht von rund EUR
2.546,69 auf die gegen
Sie bestehende Gesamtforderung.
Sie zahlen lediglich 30 x EUR 60,00 ab spätestens dem 02.05.2016 und fortlaufend
zum
02. eines Monats oder
leisten eine Einmalzahlung
i.H.v. EUR 1.200,00
bis
spätestens zum 02.05.2016 und die Angelegenheiten zu den o.g.
Aktenzeichen
sind mit nur einer Zahlung erledigt.
Bei fristgerechter
Zahlung bis spätestens zum 02.05.2016 gilt dieses Angebot
als angenommen und
verbindlich vereinbart. Einer weiteren Bestätigung bedarf es hierbei nicht.
Ihre
Vorteile:
             
 keine weiteren
Verzugszinsen
             
 keine weiteren
Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten)
             
 schnelle
unbürokratische Abwicklung und Entschuldung aller o.g. Forderungen
Bei Fragen und/oder
rechtlichem Einwand setzen Sie sich bitte mit unserem Kundencenter
unter der
für Sie kostenlosen Rufnummer 0800 / 100 39 39 in Verbindung und erörtern Sie
diese dort.



Verwendungszweck
bei Zahlung:
Debconswitch- XYZ D09999/D09998/D09997



Grüßen





 Der Mandant wird das Angebot lieben!








Kategorien
Uncategorized

Filesharing – Rechtsanwalt Yussof Sarwari und der „Der perverse Voyeur – Wichser“

Der Hamburger Rechtsanwalt Yussof Sarwari,  Feldstr. 60, 20357 Hamburg, firmierend
unter Kanzlei Sarwari, mahnt
angebliche Urheberrechtsverletzungen für die G&G Media Foto-Film GmbH, lange Zeit Mandantin der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte für die Rechtsanwalt Yussof Sarwari als freier Mitarbeiter tätig war, ab.  

Gegenstand der
aktuellen Abmahnungen ist der Film aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung „Der perverse Voyeur – Wichser“.
Die aktuellen
Abmahnungen des Rechtsanwalts Yussof
Sarwari
unterscheiden sich nicht vom Gros der urheberrechtlichen
Abmahnungen. Auch in den Abmahnungen für die G&G Media Foto-Film GmbH des Rechtsanwalts YUSSOF SARWARI wird ein pauschaler Schadenersatzbetrag in Höhe von
650,00 € gefordert.
Aber wie bisher gelten auch für
die neuen Abmahnungen
des Rechtsanwalts Yussof
Sarwari
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit dem
    Rechtsanwalt Yussof Sarwari
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
    Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 650,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von dem Rechtsanwalt Yussof Sarwari geltend gemachten Ansprüchen
    lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing,
    insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur
    Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als
    Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
    Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 650,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige
    Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis
    Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen
    im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten,
    dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
    ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 100 Gerichtsverfahren mit
    Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
    gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
    ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
    einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
    die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei
    aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell Tauschbörse
    I, Tauschbörse II und Tauschbörse III
     benannt hat, haben
    Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
    haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
    erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte
eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per
Fax.
Besser und unkomplizierter wäre
es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung
bereits vorab eingescannt per Email,  per
Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch :
0800 88 7 31 32
(kostenfrei)

oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at)
ra-gerth.de

in
Verbindung setzen.

Kategorien
Uncategorized

Filesharing – „Die Peanuts – Der Film“ ist immer einen Blick wert

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
wird angebliches
Filesharing an dem  US-amerikanischen
Film aus dem Jahr 2015 Die Peanuts – Der Film ab.
Die Peanuts – Der Film
(Originaltitel: The Peanuts Movie)
ist ein US-amerikanischer 3D-Animationsfilm, der von den Blue Sky Studios
für 20th Century Fox produziert wurde und am 23. Dezember 2015 in die deutschen
Kinos kam. In den USA startete der Film bereits am 6. November. Das Drehbuch
wurde von Charles M. Schulz’ Sohn Craig Schulz, seinem Enkel Brian Schulz und
von Cornelius Uliano geschrieben, die Regie führte Steve Martino. Für die
Stimmen von Snoopy und Woodstock wurde auf Archivaufnahmen von Bill Meléndez
zurückgegriffen. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Die Peanuts – Der Film“       in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Die Peanuts – Der Film innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
des Films Die Peanuts – Der Film die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
    Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
    gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

BVerfG: Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

Die
Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar
emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar
vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender
Weise erfolgt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss
entschieden. Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin
statt, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt
hatte.
Sachverhalt:
Der Kläger des
Ausgangsverfahrens war mit der Beschwerdeführerin liiert, bis sie ihn Anfang
des Jahres 2010 wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung
anzeigte. Im darauf folgenden Strafprozess vor dem Landgericht wurde der Kläger
freigesprochen, da ihm eine Straftat nicht nachgewiesen werden konnte. Am Tag
des Freispruchs sowie am Tag darauf äußerten sich die Anwälte des Klägers in
Fernsehsendungen über die Beschwerdeführerin. Etwa eine Woche nach der
Verkündung des freisprechenden Urteils erschien zudem ein Interview mit dem
Kläger, in dem er über die Beschwerdeführerin sprach. Daraufhin gab auch die
Beschwerdeführerin ein Interview, das eine Woche nach der Veröffentlichung des
Interviews mit dem Kläger erschien.
In der Folgezeit
begehrte der Kläger von der Beschwerdeführerin die Unterlassung mehrerer
Äußerungen, die sie im Rahmen dieses Interviews getätigt hatte. Das Landgericht
verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß. Die Berufung zum
Oberlandesgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
blieben ohne Erfolg.
Mit der
Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen alle drei
Entscheidungen und rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
Wesentliche Erwägungen
der Kammer:
Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. Die Urteile
des Landgerichts und des Oberlandesgerichts berühren den Schutzbereich der
Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Einordnung der Äußerungen als
Werturteile und Tatsachenbehauptungen ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Tatsachenbehauptungen sind nicht erwiesen unwahr. Im
Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin
oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen. Nach dem Freispruch des Klägers
stellen sich deshalb die verschiedenen Wahrnehmungen als subjektive Bewertungen
eines nicht aufklärbaren Geschehens dar, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern
als Meinungen zu behandeln sind.
2. Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit der
Beschwerdeführerin. Die Untersagung der streitgegenständlichen Äußerungen
bewegt sich nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
a) Das Grundrecht
auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren
Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie
umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von
Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Dabei
kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf
die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung
gerechtfertigt sein. Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden
Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn
sie das persönliche Ansehen mindert.
b) Die
angegriffenen Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
nicht. Zwar haben die Gerichte zutreffend einerseits das große
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und andererseits den Freispruch
berücksichtigt, der dazu führt, dass die schweren Vorwürfe, die Gegenstand des
Strafverfahrens waren, nicht unbegrenzt wiederholt werden dürfen. Auch haben
sie berücksichtigt, wieweit die Äußerungen sich auf öffentliche Angelegenheiten
bezogen.

Indem die
Gerichte davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine sachliche
Wiedergabe der wesentlichen Fakten zu beschränken habe, und hierfür auf das
öffentliche Informationsinteresse abstellen, verkennen sie die durch Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG auch unabhängig von einem solchen Interesse geschützte
Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten.
Zugleich übersieht diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer
Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches
Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann. Zu Gunsten der
Beschwerdeführerin war in die Abwägung zudem einzustellen, dass sie sich in
unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch
äußerte und lediglich wiederholte, was der Öffentlichkeit aufgrund der
umfänglichen Berichterstattung zu dem Strafverfahren bereits bekannt war. Die
Gerichte haben überdies das vorangegangene Verhalten des Klägers nicht in der
gebotenen Weise berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin steht ein „Recht auf
Gegenschlag“ zu und dabei ist sie nicht auf eine sachliche, am Interview des
Klägers orientierte Erwiderung beschränkt, weil auch der Kläger und seine
Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise
äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine
entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.
Kategorien
Uncategorized

Filesharing – „Er ist wieder da“ – nach dem Hörbuch und dem eBook nun auch der Film

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  Constantin Film Verleih GmbH wird angebliches
Filesharing an der  deutschen Filmkomödie
aus dem Jahr 2016 Er ist wieder da (Film) ab.
Nach dem Hörbuch
und dem eBook
ist das die dritte Abmahnwelle, welche dem
gleichnamigen
Bestseller-Roman des Autors Timur Vermes in den letzten 3 Jahren zu Teil wird.
Er ist wieder da ist eine deutsche Filmkomödie des Regisseurs
David Wnendt aus dem Jahr 2015. Die Literaturverfilmung basiert auf dem
gleichnamigen Bestseller-Roman des Autors Timur Vermes. Der Film hatte am 6.
Oktober 2015 Premiere in Berlin und lief am 8. Oktober in den deutschen Kinos
an. Er wurde von mehr als 2,4 Millionen (Stand: März 2016) Kinobesuchern
gesehen (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Er ist wieder da (Film)“        in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Er ist wieder da (Film)
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH des Films Er
ist wieder da (Film)
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben
haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

Der Blockbuster „Batman v Superman: Dawn of Justice“ findet den Weg direkt in Filesharing-Netzwerke – sogar verständlich, der Film ist auf der Kinoleinwand großartig

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte  mahnt aktuell für  den Filmhersteller Warner Bros. Entertainment GmbH angebliches Filesharing an dem Blockbuster
Batman v Superman: Dawn of Justice ab.
Batman v Superman: Dawn of Justice (englisch für
Batman gegen Superman: Anbruch der Gerechtigkeit)
ist ein US-amerikanischer Actionfilm und eine
Comicverfilmung. Der Film ist die Fortsetzung von Man of Steel aus dem Jahr
2013 und der zweite Teil aus dem DC Extended Universe.
Die
Filmhandlung schließt direkt an die Geschehnisse des Vorgängerstreifens Man of
Steel an. Die Handlung entnimmt unter anderem Elemente aus den Comics Batman –
Die Rückkehr des Dunklen Ritters von Frank Miller, in dem ein gealterter,
düsterer Batman gegen einen Superman kämpft, der Werkzeug einer korrupten
US-Regierung ist, sowie Der Tag, an dem Superman starb, in dem Superman gegen
Doomsday den Tod findet. Ebenfalls wurde angemerkt, dass Jesse Eisenbergs
Version von Lex Luthor eher existierenden Interpretationen des Jokers folgt
Nach
zahlreichen Zeichentrickadaptionen ist Batman v Superman: Dawn of Justice der
erste Realfilm, in dem sich die beiden Titelhelden von DC-Comics, Superman und
Batman, begegnen. Die Uraufführung war am 19. März 2016 in Mexiko-Stadt.
Die
Regie übernahm wieder Zack Snyder. Das Drehbuch stammte von David S. Goyer und
Chris Terrio, welches zum Teil von der Graphic Novel Batman – Die Rückkehr des
Dunklen Ritters inspiriert wurde. In der Rolle Supermans ist erneut Henry
Cavill zu sehen; Ben Affleck schlüpft erstmals in die Rolle Batmans.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  915,00 € für die illegale Verbreitung des
urheberrechtlich geschützten Films “ Batman
v Superman: Dawn of Justice
“   in
Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Batman v Superman: Dawn of Justice innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da
die Rechteinhaberin Warner Bros.
Entertainment GmbH
des Films Batman
v Superman: Dawn of Justice
die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
:

·             
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte 
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·             
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·             
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·             
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·             
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·             
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I
ZR 169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
·             
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 -Morpheus
 ).
·             
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden, dass für einen Anschlussinhaber
keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
·             
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing
 und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
und prüft, ob
die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·             
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·             
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III
 benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung
gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die
Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade
zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen
wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de 
in Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

Filesharing – Alvin und die Chipmunks: Road Chip vierter und schlechtester Teil der Filmreihe findet aber Fans unter den Filesharern

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
wird angebliches
Filesharing an dem  US-amerikanischen
Film aus dem Jahr 2016 Alvin und die Chipmunks: Road Chip ab.
Alvin und die Chipmunks: Road
Chip (Originaltitel: Alvin and the Chipmunks: The Road Chip)
ist eine US-amerikanische Filmkomödie von Walt
Becker aus dem Jahr 2015. Der Film basiert auf der von Ross Bagdasarian
erfundenen Musikgruppe Alvin und die Chipmunks und stellt den vierten Teil in
der gleichnamigen Filmreihe dar. Wie auch bei den Vorgängern handelt es sich um
eine Kombination aus Realfilm und Computeranimation. Die menschlichen
Hauptrollen werden von Jason Lee, Tony Hale, Kimberly Williams-Paisley und Josh
Green belegt.
In den
Vereinigten Staaten kam der Film am 18. Dezember 2015 in die Kinos, in
Deutschland am 28. Januar 2016.
(Quelle:
Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Alvin und die Chipmunks: Road
Chip“  
in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Alvin und die
Chipmunks: Road Chip
innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
des Films Alvin und die Chipmunks: Road Chip die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
    Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
    gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

Kategorien
Uncategorized

Filesharing – Dirty Grandpa soll der schlechteste Film 2016 sein – das hält die Fans trotzdem nicht ab

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wird angebliches
Filesharing an dem  US-amerikanischen
Film aus dem Jahr 2016 Dirty Grandpa ab.
Dirty Grandpa ist eine US-amerikanische Filmkomödie aus dem
Jahr 2016 mit Zac Efron, Robert De Niro, Zoey Deutch und Aubrey Plaza in den
Hauptrollen. Regie führte Dan Mazer, das Drehbuch wurde von John Philips
geschrieben. Dirty Grandpa wird von Lionsgate verliehen. Der Kinostart in den
Vereinigten Staaten war am 22. Januar 2016, in Deutschland am 11. Februar 2016.
(Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Dirty Grandpa“  in Filesharing-Netzwerken.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Dirty Grandpa innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH des Films Dirty
Grandpa
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
    Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
    gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

Filesharing – „Und täglich grüßt der Bräutigam“ oder so

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Tiberius Film GmbH angebliches Filesharing an dem  amerikanischen Film aus dem Jahr 2016 Und
täglich grüßt der Bräutigam
ab.
Turbulente
Romantik-Komödie über den immer wiederkehrenden wichtigsten Tag im Leben einer
Braut
Der große Hochzeitstag – von der herrischen Schwiegermutter ins Uferlose
geplant – wird ein Desaster. Die ohnehin zweifelnde Braut wünscht sich, ihren
großen Tag nochmals zu erleben, was direkt passiert. Wieder und wieder muss sie
ihre Hochzeit erleben, bis sie – mit Hilfe des Schwagers in spe – endlich
begreift, was sie wirklich will.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Und täglich grüßt der Bräutigam“ in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Und täglich grüßt der
Bräutigam
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Tiberius Film GmbH des Films Und
täglich grüßt der Bräutigam
die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse
    III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

OLG Koblenz: Irreführende Werbung für Arzneimittel bei nicht nachgewiesener Wirkung

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 27.01.2016, Az.: 9 U 895/15 entschieden,
dass die Werbung für Arzneimittel unzulässig ist, wenn und soweit der Inhalt
der Werbeaussage nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.
Der Hersteller eines homöopathischen Arzneimittels, das vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Präparat gegen
„Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen“
zugelassen worden war, bewarb das Produkt im November 2014 in einer Zeitschrift
unter anderem damit, dass es „schnell und effektiv“ sowohl bei akutem
Schnupfen als auch bei chronischer Sinusitis hilft und „abschwellend,
entzündungshemmend und regenerierend auf die Nasenschleimhaut“ wirkt.
Festsitzender Schleim, so die Werbeanzeige, werde gelöst und
Begleiterscheinungen wie Zerschlagenheit, Kopfdruck, Nies- und Juckreiz würden
gelindert. Ein anderes homöopathisches Arzneimittel, das als Präparat gegen
„nervös bedingte Störungen wie Schlafstörungen und Unruhezustände“
zugelassen worden war, war vom Hersteller in der Zeitschrift unter anderem mit
dem Hinweis beworben worden, das Präparat fördere „Gelassenheit und
Ruhe“; es helfe überdies, den alltäglichen Herausforderungen wieder
gestärkt entgegen zu treten, fördere die Selbstheilungskräfte, stelle das
körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her und biete eine effektive
Unterstützung bei Unruhe , Nervosität und/oder Schlafstörungen.
Die auf Unterlassung dieser Werbeangaben gerichtete Klage hatte das LG
Bad Kreuznach abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Pharmaunternehmen
werbe für die Arzneimittel nicht mit einer Wirkung, die außerhalb der
zugelassenen Anwendungsgebiete liege.
Das OLG Koblenz hat auf die Berufung des Klägers das Urteil jedoch
teilweise abgeändert und die Werbung für beide Produkte mit den vom Kläger
beanstandeten Angaben weitgehend untersagt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Werbung teils
irreführend, weil die behauptete therapeutische Wirkung der Präparate vom
zugelassenen Anwendungsgebiet nicht umfasst und auch nicht durch eine
wissenschaftliche Abhandlung zweifelsfrei nachgewiesen sind.
Der Hinweis in der Werbung, das Präparat gegen Entzündungen des
Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen helfe „schnell und
effektiv“ bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirke
„regenerierend auf die Nasenschleimhaut“, sei als irreführend und
damit unzulässig anzusehen, weil aus der Zulassung des Medikamentes durch das
Bundesamt für Arzneimittel die behauptete schnelle Wirkung des Präparats nicht
hergeleitet werden könne; außerdem sei eine „regenerierende Wirkung des
Produkts auf die Nasenschleimhaut“ vom Anwendungsgebiet der Zulassung
nicht umfasst. Solche Wirkungsweisen hatte der Arzneimittelhersteller auch
nicht durch Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung zweifelsfrei belegen
können. Habe ein Präparat die Hürde der Zulassung durch das Bundesamt für
Arzneimittel und Medizinprodukte genommen, könne allerdings grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass die sich auf das zugelassene Anwendungsgebiet
beziehenden Wirkungsangaben dem gesicherten Stand der Wissenschaft zum
Zeitpunkt der Zulassung entsprechen, sodass vom Hersteller des Produkts hiermit
auch geworben werden könne. Deshalb war es nach Auffassung des
Oberlandesgerichts auch nicht zu beanstanden, dass das Pharmaunternehmen für
das Präparat gegen Sinusitis damit geworben hatte, es helfe bei akutem
Schnupfen, wirke abschwellend und lindere Begleiterscheinungen wie
Zerschlagenheit, Nies- und Juckreiz und/oder Kopfdruck.
Für das homöopathische Arzneimittel, das als Medikament gegen
„nervöse Störungen wie Schlafstörungen und Unruhe sowie
Verstimmungszustände“ zugelassen ist, darf nach Auffassung des
Oberlandesgerichts nicht mit den Angaben geworben werden, das Präparat fördere
Gelassenheit, es helfe, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt
entgegenzutreten, es fördere die Selbstheilungskräfte und stelle das
körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her. Denn auch diese
Werbeaussagen seien weder vom zugelassenen Anwendungsgebiet des Medikaments
umfasst, noch habe der Arzneimittelhersteller eine entsprechende Wirksamkeit
des Arzneimittels anderweitig zweifelsfrei belegen können.