Kategorien
Uncategorized

Filesharing – Arztserien gehen immer. die aus den USA mögen selbst Filesharer – Hart of Dixie ist so eine

Die Münchner
Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte  mahnt aktuell für  den Filmhersteller Warner Bros. Entertainment GmbH angebliches Filesharing an Folgen
der TV-Serie  Hart of Dixie ab.
Hart of Dixie ist eine US-amerikanische Dramaserie von Leila
Gerstein und Josh Schwartz, die von den CBS Television Studios und Warner Bros.
Television in Zusammenarbeit mit Fake Empire Productions für den US-Sender The
CW produziert wurde. 

Sie handelt von der Chirurgin Dr. Zoe Hart, welche nach
ihrer Kündigung von New York nach Bluebell, Alabama, zieht und dort als
Allgemeinmedizinerin arbeitet. In den USA startete die Serie am 26. September
2011 auf dem Fernsehsender The CW.
Vom 15. Dezember 2014 bis 27. März 2015 hat CW die 4.
Staffel ausgestrahlt. Im März 2015 gab die Serienschöpferin Leila Gerstein über
Twitter bekannt, dass die Serie nach der vierten Staffel beendet wird. Die
Bestätigung des Senders folgte Anfang Mai 2015
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert neuerdings leicht erhöhte 915,00 € für die illegale Verbreitung
der urheberrechtlich geschützten TV-Folgen der Serie “ Hart of Dixie“         in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen TV-Folgen der Serie “ Hart of Dixie“ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen
Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche
Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH für die TV-Folgen der Serie “ Hart of Dixie“ die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf
Frommer
 Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in
Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter
verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € 
geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
:

·             
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte 
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·             
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·             
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft werden.
·             
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·             
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·             
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 –
BearShare
). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
·             
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus ).
·             
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·             
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen
Filesharing
 und über 100 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen
·             
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·             
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben
diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie
eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de 
in Verbindung setzen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.