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BGH: Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13
– Verlegeranteil
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die VG Wort
nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der
Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen.
Die Beklagte ist die im Jahr 1958
gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft
staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur
gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt
als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich
anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern
wahr. 
Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher
Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag
geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen
Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten
Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen. 
Mit seiner Klage wendet der Kläger sich
dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen
entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen
beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert. 
Das Oberlandesgericht hat der Klage
weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision
eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der
Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass
seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat die
Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen. 
Die Beklagte ist – so der
Bundesgerichtshof – nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von
grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine
Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr
anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte
und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an
die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der
Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen.
Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen
Anteil ihrer Einnahmen  auszahlt, ohne
darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der
ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen.
Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst
ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu
erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern
auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der
Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen
Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt,
regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den
Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder
Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind
– von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen –
nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche
für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu.
Die Beklagte nimmt auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten
Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung
der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das
Verlagsrecht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein.
Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls
nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die
Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten. 
Dagegen durfte die Beklagte – so der
Bundesgerichtshof weiter – bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen
beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen
gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten. 
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 21. April 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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