Mit der CSR
Rechtsanwaltskanzlei, dahinter versteckt sich der Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop, Pforzheimer Str. 122, 76275 Ettlingen hat
ein weiterer Kollege das Abmahnbusiness für sich entdeckt und dann gleich im
Bereich der waagerechten Erwachsenenunterhaltung.
Rechtsanwaltskanzlei, dahinter versteckt sich der Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop, Pforzheimer Str. 122, 76275 Ettlingen hat
ein weiterer Kollege das Abmahnbusiness für sich entdeckt und dann gleich im
Bereich der waagerechten Erwachsenenunterhaltung.
Die CSR
Rechtsanwaltskanzlei, also Rechtsanwalt Christoph
Schmietenknop verschickt Abmahnungen mit dem Vorwurf von
Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma „Media Group Limited“.
Rechtsanwaltskanzlei, also Rechtsanwalt Christoph
Schmietenknop verschickt Abmahnungen mit dem Vorwurf von
Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma „Media Group Limited“.
In diesen
Abmahnungen moniert Kollege Christoph Schmietenknop der CSR
Rechtsanwaltskanzlei die Media Group Limited
die Verletzung der Rechte der mir bisher unbekannten Produktionsfirma Oftly-Goldwin
GmbH. Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, den
Erotikfilm „First Dates“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Abmahnungen moniert Kollege Christoph Schmietenknop der CSR
Rechtsanwaltskanzlei die Media Group Limited
die Verletzung der Rechte der mir bisher unbekannten Produktionsfirma Oftly-Goldwin
GmbH. Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, den
Erotikfilm „First Dates“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Rechtsanwalt Christoph
Schmietenknop fordert in den mir vorliegenden Schreiben neben der
üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Anwaltskosten (215,00 €),
sowie „einen symbolischen Betrag in Höhe von 600,00 € als
Schadenersatz“ in Summe somit 815,00 €.
Schmietenknop fordert in den mir vorliegenden Schreiben neben der
üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Anwaltskosten (215,00 €),
sowie „einen symbolischen Betrag in Höhe von 600,00 € als
Schadenersatz“ in Summe somit 815,00 €.
Nach meiner
Rechtsauffassung geht die geforderte Unterlassungserklärung deutlich über den
abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Rechtsauffassung geht die geforderte Unterlassungserklärung deutlich über den
abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Deswegen gilt auch
für die neuen Abmahnungen von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop:
für die neuen Abmahnungen von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop:
·
Setzen Sie sich nicht selbst
mit Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen.
Setzen Sie sich nicht selbst
mit Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen.
· Unterschreiben
Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 815,00 €verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben.
Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 815,00 €verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben.
·
Den von Rechtsanwalt Christoph
Schmietenknop geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der
jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine
Menge entgegenhalten:
Den von Rechtsanwalt Christoph
Schmietenknop geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der
jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine
Menge entgegenhalten:
·
Im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum
Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg
Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13 halte ich den geltend
gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
Im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum
Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg
Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13 halte ich den geltend
gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
·
So hat etwa das LG München I mit
Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem
Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche
Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens
abgesprochen.
So hat etwa das LG München I mit
Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem
Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche
Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens
abgesprochen.
·
Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der
Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der
Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
·
Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung
entfallen zudem, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände
darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen
Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt
und er zum anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der
Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung
entfallen zudem, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände
darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen
Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt
und er zum anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der
Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
·
Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine
Verantwortung des Anschlussinhabers der Kostenerstattungsanspruch dem
Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die
von der Gegenseite angesetzten 815,00 € belaufen.
Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine
Verantwortung des Anschlussinhabers der Kostenerstattungsanspruch dem
Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die
von der Gegenseite angesetzten 815,00 € belaufen.
·
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnungfachanwaltlich überprüft
werden.
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnungfachanwaltlich überprüft
werden.
·
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen
die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen
die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom
8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall
haftet dieses Familienmitglied selbst.
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom
8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall
haftet dieses Familienmitglied selbst.
·
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (BGH, Urteil vom
15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus ).
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (BGH, Urteil vom
15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus ).
·
Der BGH hat mit Urteil vom 12.
Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
Der BGH hat mit Urteil vom 12.
Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit
mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob
die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit
mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob
die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom
11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom
11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an,
dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7
31 32 (kostenfrei)
31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
in Verbindung setzen.