Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 27.01.2016, Az.: 9 U 895/15 entschieden,
dass die Werbung für Arzneimittel unzulässig ist, wenn und soweit der Inhalt
der Werbeaussage nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.
dass die Werbung für Arzneimittel unzulässig ist, wenn und soweit der Inhalt
der Werbeaussage nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.
Der Hersteller eines homöopathischen Arzneimittels, das vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Präparat gegen
„Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen“
zugelassen worden war, bewarb das Produkt im November 2014 in einer Zeitschrift
unter anderem damit, dass es „schnell und effektiv“ sowohl bei akutem
Schnupfen als auch bei chronischer Sinusitis hilft und „abschwellend,
entzündungshemmend und regenerierend auf die Nasenschleimhaut“ wirkt.
Festsitzender Schleim, so die Werbeanzeige, werde gelöst und
Begleiterscheinungen wie Zerschlagenheit, Kopfdruck, Nies- und Juckreiz würden
gelindert. Ein anderes homöopathisches Arzneimittel, das als Präparat gegen
„nervös bedingte Störungen wie Schlafstörungen und Unruhezustände“
zugelassen worden war, war vom Hersteller in der Zeitschrift unter anderem mit
dem Hinweis beworben worden, das Präparat fördere „Gelassenheit und
Ruhe“; es helfe überdies, den alltäglichen Herausforderungen wieder
gestärkt entgegen zu treten, fördere die Selbstheilungskräfte, stelle das
körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her und biete eine effektive
Unterstützung bei Unruhe , Nervosität und/oder Schlafstörungen.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Präparat gegen
„Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen“
zugelassen worden war, bewarb das Produkt im November 2014 in einer Zeitschrift
unter anderem damit, dass es „schnell und effektiv“ sowohl bei akutem
Schnupfen als auch bei chronischer Sinusitis hilft und „abschwellend,
entzündungshemmend und regenerierend auf die Nasenschleimhaut“ wirkt.
Festsitzender Schleim, so die Werbeanzeige, werde gelöst und
Begleiterscheinungen wie Zerschlagenheit, Kopfdruck, Nies- und Juckreiz würden
gelindert. Ein anderes homöopathisches Arzneimittel, das als Präparat gegen
„nervös bedingte Störungen wie Schlafstörungen und Unruhezustände“
zugelassen worden war, war vom Hersteller in der Zeitschrift unter anderem mit
dem Hinweis beworben worden, das Präparat fördere „Gelassenheit und
Ruhe“; es helfe überdies, den alltäglichen Herausforderungen wieder
gestärkt entgegen zu treten, fördere die Selbstheilungskräfte, stelle das
körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her und biete eine effektive
Unterstützung bei Unruhe , Nervosität und/oder Schlafstörungen.
Die auf Unterlassung dieser Werbeangaben gerichtete Klage hatte das LG
Bad Kreuznach abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Pharmaunternehmen
werbe für die Arzneimittel nicht mit einer Wirkung, die außerhalb der
zugelassenen Anwendungsgebiete liege.
Bad Kreuznach abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Pharmaunternehmen
werbe für die Arzneimittel nicht mit einer Wirkung, die außerhalb der
zugelassenen Anwendungsgebiete liege.
Das OLG Koblenz hat auf die Berufung des Klägers das Urteil jedoch
teilweise abgeändert und die Werbung für beide Produkte mit den vom Kläger
beanstandeten Angaben weitgehend untersagt.
teilweise abgeändert und die Werbung für beide Produkte mit den vom Kläger
beanstandeten Angaben weitgehend untersagt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Werbung teils
irreführend, weil die behauptete therapeutische Wirkung der Präparate vom
zugelassenen Anwendungsgebiet nicht umfasst und auch nicht durch eine
wissenschaftliche Abhandlung zweifelsfrei nachgewiesen sind.
irreführend, weil die behauptete therapeutische Wirkung der Präparate vom
zugelassenen Anwendungsgebiet nicht umfasst und auch nicht durch eine
wissenschaftliche Abhandlung zweifelsfrei nachgewiesen sind.
Der Hinweis in der Werbung, das Präparat gegen Entzündungen des
Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen helfe „schnell und
effektiv“ bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirke
„regenerierend auf die Nasenschleimhaut“, sei als irreführend und
damit unzulässig anzusehen, weil aus der Zulassung des Medikamentes durch das
Bundesamt für Arzneimittel die behauptete schnelle Wirkung des Präparats nicht
hergeleitet werden könne; außerdem sei eine „regenerierende Wirkung des
Produkts auf die Nasenschleimhaut“ vom Anwendungsgebiet der Zulassung
nicht umfasst. Solche Wirkungsweisen hatte der Arzneimittelhersteller auch
nicht durch Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung zweifelsfrei belegen
können. Habe ein Präparat die Hürde der Zulassung durch das Bundesamt für
Arzneimittel und Medizinprodukte genommen, könne allerdings grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass die sich auf das zugelassene Anwendungsgebiet
beziehenden Wirkungsangaben dem gesicherten Stand der Wissenschaft zum
Zeitpunkt der Zulassung entsprechen, sodass vom Hersteller des Produkts hiermit
auch geworben werden könne. Deshalb war es nach Auffassung des
Oberlandesgerichts auch nicht zu beanstanden, dass das Pharmaunternehmen für
das Präparat gegen Sinusitis damit geworben hatte, es helfe bei akutem
Schnupfen, wirke abschwellend und lindere Begleiterscheinungen wie
Zerschlagenheit, Nies- und Juckreiz und/oder Kopfdruck.
Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen helfe „schnell und
effektiv“ bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirke
„regenerierend auf die Nasenschleimhaut“, sei als irreführend und
damit unzulässig anzusehen, weil aus der Zulassung des Medikamentes durch das
Bundesamt für Arzneimittel die behauptete schnelle Wirkung des Präparats nicht
hergeleitet werden könne; außerdem sei eine „regenerierende Wirkung des
Produkts auf die Nasenschleimhaut“ vom Anwendungsgebiet der Zulassung
nicht umfasst. Solche Wirkungsweisen hatte der Arzneimittelhersteller auch
nicht durch Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung zweifelsfrei belegen
können. Habe ein Präparat die Hürde der Zulassung durch das Bundesamt für
Arzneimittel und Medizinprodukte genommen, könne allerdings grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass die sich auf das zugelassene Anwendungsgebiet
beziehenden Wirkungsangaben dem gesicherten Stand der Wissenschaft zum
Zeitpunkt der Zulassung entsprechen, sodass vom Hersteller des Produkts hiermit
auch geworben werden könne. Deshalb war es nach Auffassung des
Oberlandesgerichts auch nicht zu beanstanden, dass das Pharmaunternehmen für
das Präparat gegen Sinusitis damit geworben hatte, es helfe bei akutem
Schnupfen, wirke abschwellend und lindere Begleiterscheinungen wie
Zerschlagenheit, Nies- und Juckreiz und/oder Kopfdruck.
Für das homöopathische Arzneimittel, das als Medikament gegen
„nervöse Störungen wie Schlafstörungen und Unruhe sowie
Verstimmungszustände“ zugelassen ist, darf nach Auffassung des
Oberlandesgerichts nicht mit den Angaben geworben werden, das Präparat fördere
Gelassenheit, es helfe, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt
entgegenzutreten, es fördere die Selbstheilungskräfte und stelle das
körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her. Denn auch diese
Werbeaussagen seien weder vom zugelassenen Anwendungsgebiet des Medikaments
umfasst, noch habe der Arzneimittelhersteller eine entsprechende Wirksamkeit
des Arzneimittels anderweitig zweifelsfrei belegen können.
„nervöse Störungen wie Schlafstörungen und Unruhe sowie
Verstimmungszustände“ zugelassen ist, darf nach Auffassung des
Oberlandesgerichts nicht mit den Angaben geworben werden, das Präparat fördere
Gelassenheit, es helfe, den alltäglichen Herausforderungen wieder gestärkt
entgegenzutreten, es fördere die Selbstheilungskräfte und stelle das
körperliche und seelische Gleichgewicht wieder her. Denn auch diese
Werbeaussagen seien weder vom zugelassenen Anwendungsgebiet des Medikaments
umfasst, noch habe der Arzneimittelhersteller eine entsprechende Wirksamkeit
des Arzneimittels anderweitig zweifelsfrei belegen können.