Der Hamburger Rechtsanwalt Yussof Sarwari, Feldstr. 60, 20357 Hamburg, firmierend
unter Kanzlei Sarwari, mahnt
angebliche Urheberrechtsverletzungen für die G&G Media Foto-Film GmbH, lange Zeit Mandantin der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte für die Rechtsanwalt Yussof Sarwari als freier Mitarbeiter tätig war, ab.
unter Kanzlei Sarwari, mahnt
angebliche Urheberrechtsverletzungen für die G&G Media Foto-Film GmbH, lange Zeit Mandantin der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte für die Rechtsanwalt Yussof Sarwari als freier Mitarbeiter tätig war, ab.
Gegenstand der
aktuellen Abmahnungen ist der Film aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung „Der perverse Voyeur – Wichser“.
aktuellen Abmahnungen ist der Film aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung „Der perverse Voyeur – Wichser“.
Die aktuellen
Abmahnungen des Rechtsanwalts Yussof
Sarwari unterscheiden sich nicht vom Gros der urheberrechtlichen
Abmahnungen. Auch in den Abmahnungen für die G&G Media Foto-Film GmbH des Rechtsanwalts YUSSOF SARWARI wird ein pauschaler Schadenersatzbetrag in Höhe von
650,00 € gefordert.
Abmahnungen des Rechtsanwalts Yussof
Sarwari unterscheiden sich nicht vom Gros der urheberrechtlichen
Abmahnungen. Auch in den Abmahnungen für die G&G Media Foto-Film GmbH des Rechtsanwalts YUSSOF SARWARI wird ein pauschaler Schadenersatzbetrag in Höhe von
650,00 € gefordert.
Aber wie bisher gelten auch für
die neuen Abmahnungen des Rechtsanwalts Yussof
Sarwari:
die neuen Abmahnungen des Rechtsanwalts Yussof
Sarwari:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit dem Rechtsanwalt Yussof Sarwari
in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 650,00
€ verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben. - Unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt. - Den von dem Rechtsanwalt Yussof Sarwari geltend gemachten Ansprüchen
lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing,
insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten: - So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur
Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als
Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen. - Damit scheiden dann von
vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus. - Die Ansprüche auf
Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist. - Selbst wenn trotz der guten
Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
der Gegenseite angesetzten 650,00 €
belaufen. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige
Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis
Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
dieses Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen
im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten,
dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
die Forderung komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei
aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte
eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per
Fax.
eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per
Fax.
Besser und unkomplizierter wäre
es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung
bereits vorab eingescannt per Email, per
Fax oder per Post zukommen lassen können.
es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung
bereits vorab eingescannt per Email, per
Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :
0800 88 7 31 32
(kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in
Verbindung setzen.