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BVerfG: Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen

Urteil vom 31.
Mai 2016 – 1 BvR 1585/13
Steht der
künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht
gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, können
die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers zugunsten der Freiheit der
künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben. Dies hat der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden.
Er hat damit einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die
fachgerichtliche Feststellung wendete, dass die Übernahme einer zweisekündigen
Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks „Metall auf Metall“ der Band
„Kraftwerk“ in den Titel „Nur mir“ im Wege des sogenannten Sampling einen
Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstelle, der nicht durch das Recht
auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) gerechtfertigt sei. Das vom
Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in
das Tonträgerherstellerrecht eingeführte zusätzliche Kriterium der fehlenden
gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz ist nicht geeignet,
einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten
künstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der
Tonträgerproduzenten herzustellen.
Sachverhalt:
Die Verfassungsbeschwerde
betrifft die Frage, inwieweit sich Musikschaffende bei der Übernahme von
Ausschnitten aus fremden Tonträgern im Wege des sogenannten Sampling gegenüber
leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen der Tonträgerhersteller auf die
Kunstfreiheit berufen können.
Auf die Pressemitteilung
Nr. 77/2015 vom 28. Oktober 2015
wird ergänzend verwiesen.
Wesentliche
Erwägungen des Senats:
Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen drei der insgesamt zwölf Beschwerdeführer in ihrer
Freiheit der künstlerischen Betätigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).
1. Die den
angegriffenen Urteilen zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften über das
Tonträgerherstellerrecht (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und das Recht auf freie
Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) sind mit der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG und dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Sie geben den mit
ihrer Auslegung und Anwendung betrauten Gerichten hinreichende Spielräume, um
zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der künstlerischen Betätigungsfreiheit
einerseits und des eigentumsrechtlichen Schutzes des Tonträgerherstellers
andererseits zu gelangen. Die grundsätzliche Anerkennung eines
Leistungsschutzrechts zugunsten des Tonträgerherstellers, das den Schutz seiner
wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung zum Gegenstand
hat, ist auch mit Blick auf die Beschränkung der künstlerischen
Betätigungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich. Umgekehrt führt allein
die Möglichkeit von Künstlerinnen und Künstlern, sich unter näher bestimmten
Umständen auf ein Recht auf freie Benutzung von Tonträgern zu berufen, nicht
schon grundsätzlich zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des durch Art. 14
Abs. 1 GG geschützten Kerns des Tonträgerherstellerrechts.
Mit den
Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist auch, dass § 24 Abs. 1 UrhG
durch den Verzicht auf eine entsprechende Vergütungsregelung auch das
Verwertungsrecht der Urheber oder Tonträgerhersteller beschränkt. Die
Entscheidung des Gesetzgebers, die enge Ausnahmeregelung nicht durch eine
Vergütungspflicht zu ergänzen, die den Urheber oder Tonträgerhersteller an den
Einnahmen teilhaben ließe, die im Rahmen der freien Benutzung seines Werks oder
Tonträgers erst in Verbindung mit der schöpferischen Leistung eines anderen
entstehen könnten, hält sich in den Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden
Gestaltungsspielraums. Dem Gesetzgeber wäre es allerdings zur Stärkung der
Verwertungsinteressen nicht von vornherein verwehrt, das Recht auf freie
Benutzung mit einer Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung zu
verknüpfen. Hierbei könnte er der Kunstfreiheit beispielsweise durch
nachlaufende, an den kommerziellen Erfolg eines neuen Werks anknüpfende
Vergütungspflichten Rechnung tragen.
2. Dagegen
verletzen die angegriffenen Entscheidungen die beiden Komponisten und die
Musikproduktionsgesellschaft des Titels „Nur mir“ in ihrer durch Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG garantierten Freiheit der künstlerischen Betätigung.
a) Die
Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im
Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz
der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen
nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu
vermeiden. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die
Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auch in ihrer
materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind.
b) Bei der
rechtlichen Bewertung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken steht
dem Interesse der Urheberrechtsinhaber, die Ausbeutung ihrer Werke zu fremden
kommerziellen Zwecken ohne Genehmigung zu verhindern, das durch die
Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne finanzielle
Risiken oder inhaltliche Beschränkungen in einen Schaffensprozess im
künstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken treten zu können. Steht der
künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte gegenüber,
der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die
Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber zugunsten der Freiheit der
künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben. Diese Grund­sätze
gelten auch für die Nutzung von nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützten
Tonträgern zu künstlerischen Zwecken.
c) Die Annahme
des Bundesgerichtshofs, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle
einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger dar,
soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trägt der
Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung. Wenn der Musikschaffende, der unter
Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die
Einbeziehung des Sample in das neue Musikstück verzichten will, stellt ihn die
enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die
Alternative, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den
Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden
Fällen würden jedoch die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die
kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt.
Der Verweis auf
die Lizenzierungsmöglichkeit bietet keinen gleichwertigen Schutz der
künstlerischen Betätigungsfreiheit: Auf die Einräumung einer Lizenz zur
Übernahme des Sample besteht kein Anspruch; sie kann von dem
Tonträgerhersteller aufgrund seines Verfügungsrechts ohne Angabe von Gründen
und ungeachtet der Bereitschaft zur Zahlung eines Entgelts für die Lizenzierung
verweigert werden. Für die Übernahme kann der Tonträgerhersteller die Zahlung
einer Lizenzgebühr verlangen, deren Höhe er frei festsetzen kann. Besonders
schwierig gestaltet sich der Prozess der Rechteeinräumung bei Werken, die viele
verschiedene Samples benutzen und diese collagenartig zusammenstellen. Die
Existenz von Sampledatenbanken sowie von Dienstleistern, die Musikschaffende
beim Sampleclearing unterstützen, beseitigen diese Schwierigkeiten nur
teilweise und unzureichend.
Das eigene
Nachspielen von Klängen stellt ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar. Der
Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop. Die
erforderliche kunstspezifische Betrachtung verlangt, diese genrespezifischen
Aspekte nicht unberücksichtigt zu lassen. Hinzu kommt, dass sich das eigene
Nachspielen eines Sample als sehr aufwendig gestalten kann und die Beurteilung
der gleichwertigen Nachspielbarkeit für die Kunstschaffenden zu erheblicher
Unsicherheit führt.
d) Diesen
Beschränkungen der künstlerischen Betätigungsfreiheit steht hier bei einer
erlaubnisfreien Zulässigkeit des Sampling nur ein geringfügiger Eingriff in das
Tonträgerherstellerrecht der Kläger ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile
gegenüber. Eine Gefahr von Absatzrückgängen für die Kläger des
Ausgangsverfahrens durch die Übernahme der Sequenz in die beiden
streitgegenständlichen Versionen des Titels „Nur mir“ ist nicht ersichtlich.
Eine solche Gefahr könnte im Einzelfall allenfalls dann entstehen, wenn das neu
geschaffene Werk eine so große Nähe zu dem Tonträger mit der Originalsequenz
aufwiese, dass realistischerweise davon auszugehen wäre, dass das neue Werk mit
dem ursprünglichen Tonträger in Konkurrenz treten werde. Dabei sind der
künstlerische und zeitliche Abstand zum Ursprungswerk, die Signifikanz der
entlehnten Sequenz, die wirtschaftliche Bedeutung des Schadens für den Urheber
des Ausgangswerks sowie dessen Bekanntheit einzubeziehen. Allein der Umstand,
dass § 24 Abs. 1 UrhG dem Tonträgerhersteller die Möglichkeit einer
Lizenzeinnahme nimmt, bewirkt ebenfalls nicht ohne weiteres – und insbesondere
nicht im vorliegenden Fall – einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil des
Tonträgerherstellers. Der Schutz kleiner und kleinster Teile durch ein
Leistungsschutzrecht, das im Zeitablauf die Nutzung des kulturellen Bestandes
weiter erschweren oder unmöglich machen könnte, ist jedenfalls von Verfassungs
wegen nicht geboten.
e) Insoweit haben
die Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller in der Abwägung mit den Nutzungsinteressen
für eine künstlerische Betätigung zurückzutreten. Das vom Bundesgerichtshof für
die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das
Tonträgerherstellerrecht eingeführte zusätzliche Kriterium der fehlenden
gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz ist nicht geeignet,
einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten
künstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der
Tonträgerproduzenten herzustellen.
3. Der
Bundesgerichtshof kann bei der erneuten Entscheidung die hinreichende
Berücksichtigung der Kunstfreiheit im Rahmen einer entsprechenden Anwendung von
§ 24 Abs. 1 UrhG sicherstellen. Hierauf ist er aber nicht beschränkt. Eine
verfassungskonforme Rechtsanwendung, die hier und in vergleichbaren
Konstellationen eine Nutzung von Tonaufnahmen zu Zwecken des Sampling ohne
vorherige Lizenzierung erlaubt, könnte beispielsweise auch durch eine
einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG erreicht werden. Soweit
Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002, auf welche die
Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union anwendbar ist, betroffen sind,
hat der Bundesgerichtshof als zuständiges Fachgericht zunächst zu prüfen,
inwieweit durch vorrangiges Unionsrecht noch Spielraum für die Anwendung des
deutschen Rechts bleibt. Erweist sich das europäische Richtlinienrecht als
abschließend, ist der Bundesgerichtshof verpflichtet, effektiven
Grundrechtsschutz zu gewährleisten, indem er die Richtlinienbestimmungen mit
den europäischen Grundrechten konform auslegt und bei Zweifeln über die
Auslegung oder Gültigkeit der Urheberrechtsrichtlinie das Verfahren dem
Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV vorlegt. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen
auf diese Weise abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche
Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist.

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Herrchen fertig werden

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Filesharing – Life ein Film der erst auf den zweiten Blick wirkt, wirkt fehl am Platze in den Netzwerken

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte  mahnt aktuell für  den Filmhersteller Universum Film GmbH angebliches Filesharing an dem Film Life ab.
Der Film Life  erzählt die real
stattgefundene Begegnung des Jungschauspielers James Dean mit dem
Jungfotografen Dennis Stock in dessen Verlauf eine Ikone der Fotografie
entstanden ist:
Los Angeles, 1955. Der 26-jährige
Fotograf Dennis Stock müht sich, frisch getrennt von seiner Frau und seinem
kleinen Sohn, durch eine der typischen Partys der Filmstadt. Mit seinen
glamourösen Bildern „Made in Hollywood“ ist er ebenso wenig zufrieden
wie mit seinem Leben. An diesem Abend begegnet Stock dem jungen James Dean und
ist auf Anhieb von ihm fasziniert. Dean erlebt gerade seinen Durchbruch in
Hollywood, eckt jedoch mit seiner rebellischen und eigenen Art überall an.
Während er in der Beziehung mit seiner Verlobten – Schauspielerin Pier Angeli –
glücklich ist, kommt er mit seinem wachsenden Ruhm und der Filmbranche nicht
wirklich zurecht – und vermisst zunehmend seine Heimat Indiana und seine
Familie. Stock sieht in dem kommenden, auffällig unkonventionellen Star James
Dean seine Chance auf eine anerkannte Karriere als Fotograf. Es sind zwei
Außenseiter, die sich vorsichtig aufeinander zubewegen und sich schließlich auf
eine gemeinsame Fotoreise begeben: im Auftrag des LIFE Magazins, quer durch die
USA nach Indiana. Sie sind zu verschieden, um wirklich Freunde zu werden und
doch scheint gerade diese Spannung notwendig, um jene herausragenden,
weltberühmten Bilder entstehen zu lassen, die über einen geradezu
ikonografischen Status verfügen und bis heute berühren.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  915,00
für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Life“            in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen
den Film Life innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung
erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum
Film GmbH
des Films Life die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und
einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 215,00 €  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte 
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung
auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe
verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing
 und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und
prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt
die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III
 benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·             
Inwieweit die aktuellen Entscheidungen vom 12. Mai
2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben
werden, wird sich nach Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
Pressemitteilung
vor.
·             
Zumindest die anlasslose Belehrung ist nach der
Entscheidung I
ZR 86/15
vom Tisch.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
in Verbindung setzen.
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Markenrecht – Nach 2 Instanzen in Berlin und 2 Prüfungen bei DPMA nun beim Bundespatentgericht

In einer Markensache streiten die Parteien nach dem LG Berlin und dem Kammergericht und 2 Prüfungen nach Erinnerung nun auch beim Bundespatentgericht.

Nachdem wir jeweils in der 1. Instanz bzw. in der 1. Widerspruchsprüfung einen auf den Deckel bekommen haben, in der jeweils 2. Instanz aber obsiegen konnten, darf sich nun das Bundespatentgericht mit dem Fall, d.h. mit der Verwechselungsgefahr zwischen zwei Wortmarken beschäftigen.

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BGH: Keine anlasslose Belehrungspflicht in WGs, Hotels, Gästehäusern, Ferienwohnungen oder gegenüber Gästen

Am 12.05.2016 hat sich der
BGH in 6 Verfahren (
 I ZR 272/14I ZR 1/15I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 und I ZR 86/15) erneut mit Haftungsfragen
bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing befassen müssen / dürfen / wollen.
Aus der Pressemitteilung
des BGH
lässt sich bisher nur für das Verfahren  I
ZR 86/15
inhaltliches ziehen. Bei den anderen Verfahren wird man auf den
Volltext der Urteile warten müssen.
Die Klägerin im Verfahren I
ZR 86/15 
, die Senator Film Verleih GmbH, ist Inhaberin der
ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film „Silver Linings Playbook“. Sie
hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der
unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von
Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre
in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines
Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die
Verletzungshandlung begangen.
Das Amtsgericht Hamburg hat
die Klage mit Urteil
vom 8. Juli 2014, Az.  25b C 887/13
abgewiesen.
Das Landgericht Hamburg,  hat die Beklagte mit Urteil
vom 20. März 2015
Az.
310 S 23/14
antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat
das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt und der
ansatzlosen Belehrung und Überwachung eine Absage erteilt.
Die Pressemitteilung
hierzu:
Entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen
von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen
auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht,
dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die
Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der
Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine
rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der
volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern
oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine
anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht
.
Der BGH hat damit
eindeutig klargestellt, dass auch gegenüber
volljährigen nicht zur Familie gehörenden
Dritten keine anlasslosen Belehrungs- oder Überwachungspflichten bestehen und
der Anschlussinhaber nicht für durch diese Personen begangene Rechtsverletzungen
als Störer in Anspruch genommen werden kann.
Die Entscheidung ist von
erheblicher Relevanz für eine Vielzahl von Filesharingfällen, da in vielen dieser
Fälle nicht etwa der Anschlussinhaber selbst, sondern tatsächlich ein Mitnutzer,
wie etwa Hotelgäste, WG-Mitbewohner, Ferienhaus – oder Ferienwohnungsmieter,
Besucher die vermeintliche Rechtsverletzung begangen hat.
Bisher war hier nicht
eindeutig geklärt, ob der Anschlussinhaber nicht zumindest für familienfremde
Mitnutzer verpflichtet gewesen ist, ein Verbot der Nutzung einer Tauschbörse
auszusprechen; d.h. diese anlasslos zu belehren und im Zweifelsfall dieses
Verbot auch zu überwachen.

Das hat der BGH im
Verfahren I
ZR 86/15 
nun eindeutig klargestellt. 
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Mit „Colonia Dignidad – Es gibt kein Zurück“ ist wieder ein guter Film in Filesharing-Netzwerken unterwegs

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  Majestic Film GmbH wird angebliches Filesharing an der  deutschen Filmkomödie aus dem Jahr 2016 Colonia
Dignidad – Es gibt kein Zurück 
ab.
Colonia
Dignidad – Es gibt kein Zurück
ist ein internationaler Thriller des Oscar-prämierten Regisseurs Florian
Gallenberger aus dem Jahr 2015 mit Emma Watson und Daniel Brühl in den
Hauptrollen. Der Film wurde von Benjamin Herrmann produziert und erzählt eine
fiktive Geschichte vor dem Hintergrund der realen Colonia Dignidad, einer 1961
im Süden Chiles gegründeten Siedlung einer deutschen Sekte, die 1973 im Zuge
des Militärputschs von Augusto Pinochet aufgrund von Menschenrechtsverletzungen
in die Schlagzeilen geriet. (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Colonia Dignidad – Es gibt kein
Zurück 
in Filesharing-Netzwerken.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Colonia Dignidad – Es
gibt kein Zurück
innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Majestic Film GmbH des Films Colonia
Dignidad – Es gibt kein Zurück
die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben
    wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die Pressemitteilung
    vor.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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HÄMMERLING · VON LEITNER-SCHARFENBERG Rechtsanwälte verschicken weiterhin Abmahnungen für Ralph Schneider

Die Kanzlei HÄMMERLING · VON LEITNER-SCHARFENBERG Rechtsanwälte aus Hamburg
und Berlin ändert zwar relativ oft den Kanzleinamen, unter dem sie auftreten, aber das Auftreten im Markt eher nicht.  
Die Kanzlei HÄMMERLING · VON LEITNER-SCHARFENBERG Rechtsanwälte verschickt auch weiterhin  Abmahnungen  an  Nutzer der Plattform eBay im Namen des Herrn Ralph Schneider, Mathias – Brüggen – Str. 80, 50827 Köln auch
Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das
Wettbewerbsrecht (UWG).
Im Falle der nicht rechtzeitigen Reaktion des Abgemahnten wird auch gerne einmal eine einstweilige Verfügung beantragt, mir liegen solche des LG Berlin und des LG Bochum vor. Werdden die Kosten nicht fristgemäß überwiesen, erfolgt in der Regel die Klage vor den Landgerichten Berlin, Hamburg und Bochum, zumindest liegen hier solche Klagen vor.

Erfreulicherweise hat nun aber das LG Berlin auf den Vortrag der IT-Kanzlei Gerth dem Kläger Ralph Schneider  per Verfügung aufgetragen umfassend für die Jahre 2015 und 2016 vorzutragen zu Umsatz, Gewinn, Anzahl der Abmahnungen, Anzahl der Klagen und Anträge zum Erlass von Einstweiligen Verfügungen etc. um das Vorliegen von Anhaltspunkten für den Rechtsmissbrauch nach § 8 Absatz 4 UWG zu entkräften.

Herr Ralph Schneider bietet auf der Webseite
markenglas.de  Gläser, Begleitprodukte und Merchandisingartikel von namhaften
Getränkeherstellern zum Verkauf an.
Gerügt wird in den
Abmahnungen, dass der Abgemahnte als Anbieter von Gläsern als Privatverkäufer
bei eBay auftritt, obwohl die Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als
gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird weiterhin
das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·     
Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·     
Verstoß gegen § 5 TMG;
·     
Informationen über die einzelnen technischen Schritte,
die zu einem Vertragsschluss führen;
·     
Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem
Vertragstext von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden
zugänglich ist;
·     
Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur
Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der
Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
·     
Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
Mängelhaftungsrecht;
·     
Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und
das Muster-Widerrufsformular.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen
Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Kanzlei Scharfenberg Hämmerling neben
der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten Unterlassungserklärung,
die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro vorsieht und nach
meiner Auffassung unkorrekt zu Lasten des abgemahnten Ebay-Verkäufers formuliert
ist.
Und damit sich die
ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf
Grundlage eines Gegenstandswertes von 20.000,00 € in Höhe von 984,60 €
gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Nutzen Sie die von
der Rechtsanwaltskanzlei 
HÄMMERLING · VON LEITNER-SCHARFENBERG Rechtsanwälte gesetzte Frist,
sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei 
HÄMMERLING · VON LEITNER-SCHARFENBERG Rechtsanwälte gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden,
da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale 
fachanwaltliche
Beratung 
wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die
für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine
modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein
erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die
fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit
kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der
Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg Hämmerling Kontakt
aufnehmen.
Welches
(Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich
ein?
Zunächst einmal
gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die
Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies
unverbindlich. 
Ich werde Ihnen den
für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die damit
verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten
und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen
möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich
entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme
risikolos.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich
telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit
welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :0800 88 7 31 32
oder: 05202 / 73132 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung
setzen.
Von noch größerer
Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn
auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren
eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.

Auch hierbei helfe
ich Ihnen zu einem fairen Pauschalpreis
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BGH: Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen – Filesharing

Urteile vom 12. Mai 2016
I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15
Der unter anderem für
das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der
Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst. 
Die Klägerinnen in den
Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an
verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der
öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des
„Filesharing“ über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz
(600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie im
Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in
Höhe von 10.000 € auf 506 € sowie im Verfahren I ZR 44/15 nach einem
Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 30.000 € auf 1.005,40 €
veranschlagen. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14
und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für
begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung
von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt. Das Landgericht hat
angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich
stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin
vorliegend auf 1.200 €.
Auf die Revision der
Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Urteile des Landgerichts aufgehoben
und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der
Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte
des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr ist der Gegenstandswert der
Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an
der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller
relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die vom Landgericht
vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht
gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer
Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine
kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht. Die hiernach für
die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen
– etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und
Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu
subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers – hat das Landgericht bislang
nicht getroffen.
Die Klägerin im
Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel
zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des
Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in
Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagt.
Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 € Erfolg. Das
Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von
insgesamt 192,90 € verurteilt. Auch hier hat das Landgericht angenommen, der
Gegenstandwert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das
Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf
2.000 €. 
Auf die Revision der
Klägerin hat der Bundesgerichtshof aus den vorgenannten Gründen das Urteil des
Landgerichts ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Klägerinnen im
Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie
nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der
angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf
Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat
die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie
seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau
und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im
Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen
Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt. 
Der Bundesgerichtshof
hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das
Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche
Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Das
Berufungsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen,
die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte hat weiter
nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als
Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Die Klägerin im
Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an
dem Film „Silver Linings Playbook“. Sie hat von der Beklagten als
Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen
Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 €
verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und
deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen
überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte
antragsgemäß verurteilt. 
Der Bundesgerichtshof
hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederher-gestellt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer
wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener
Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam
vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren
Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an
Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende
Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des
Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der
volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern
oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine
anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.
Vorinstanzen: 
AG Bochum – Urteil vom
16. April 2014 – 67 C 4/14 
AG Bochum – Urteil vom8. Juli 201465 C 81/14 
AG Bochum – Urteil vom 3. Juni 201465 C 558/13 
AG Hamburg – Urteil vom
8. Juli 2014 – 25b C 887/13 
Karlsruhe, den 12. Mai
2016
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501
Quelle: Pressemitteilung :Nr. 087/2016 vom12.05.2016
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Jetzt glaube ich auch an den Yeti – die beA- Karte ist da

Kaum zu glauben, aber wahr. Heute kam mit einfache Post die Karte zur Teilnahme am „besonderen elektronischen Anwaltspostfach“.
Da ist sie:

Ok einen Haken hatte die Sache noch. Der Erhalt der Karte musste mittels eines Links bestätigt werden. Dieser Link wurde mit der Versandmitteilung per mal an mich verschickt. Die war am 27.11.2015. Aber in einem gut organisierten Nerd-Postfach geht ja nichts verloren.

Das Postfach kommt also. Und wenn das so ist, dann ist mit dem Erscheinen des Yeti in den nächsten Wochen zu rechnen. Ich glaube dran.

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BGH: Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen

Urteil vom 4. Mai 2016 –
XII ZR 62/15
Der u.a. für das
gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel den Kunden grundsätzlich
nicht dazu berechtigt, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag
außerordentlich zu kündigen. 
Die Klägerin verlangt
als Betreiberin eines Fitnessstudios von dem Beklagten restliches
Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Die
Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung des
Fitnessstudios in Hannover für einen Zeitraum von 24 Monaten (Fitnessstudio-Vertrag).
Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 Euro zuzüglich einer –
zweimal im Jahr fälligen – Pauschale von 69,90 Euro für ein
„Trainingspaket“. Ferner enthält der Vertrag eine
Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu
drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag verlängerte sich
entsprechend bis zum 31. Juli 2014. 
Im Oktober 2013 wurde
der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt. Ab
diesem Zeitpunkt zahlte er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Als Soldat wurde er
für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von
Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert; seit Juni 2014 ist er in Rostock
stationiert. Am 5. November 2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag. 
Das Amtsgericht hat die
Klage, mit der die Klägerin ein restliches Nutzungsentgelt von 719,90 € begehrt
hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich der
Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. 
Der Bundesgerichtshof
hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, weil der Beklagte den Vertrag
nicht wirksam vorzeitig gekündigt hat und er deswegen bis zum regulären
Vertragsende Nutzungsentgelt schuldet. 
Ein
Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von
jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet
werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die
vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur
dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere
Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar
ist. 
Bei einem Vertrag über
die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen
Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer die Nutzung
ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die
weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der
vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen
grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1*, 543 Abs. 1**, 626 Abs. 1*** BGB
für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Die
Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt –
liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm
beeinflussbar. Besondere Umstände, die hier die Übernahme des
Verwendungsrisikos für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen,
sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.  
Die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3
TKG
****, die dem Nutzer einer Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein
Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist weder
unmittelbar noch entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags
anzuwenden.
Dauerschuldverhältnisse
kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden
Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann. 
Jede Vertragspartei
kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der
Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden
kann. 
Das Dienstverhältnis
kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 
Der Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher
einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen
hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die
vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne
Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu
erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes
Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch
nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses
vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist
der Verbraucher zur Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt… 
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 4. Mai
2016
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501