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Wettbewerbsrecht: Abmahnung der Rechtsanwälte Feldmann, Klug & Partner für Konstantin da Silva Boaventura – („Hairfusion“)

Die Kanzlei der Rechtsanwälte Feldmann, Klug & Partner
verschickt für  Herrn Konstantin da Silva
Boaventura, handelnd unter der Firma Hairfusion, Buchrainweg 24,
63069 Offenbach am Main wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Die aktuell verschickten
Abmahnungen sind an Online-Händler gerichtet, die über ihre Internetshops
Haarverlängerungen/Extensions vertreibt.
Gerügt werden
Verstöße gegen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und
gegen zwingendes Verbraucherschutzrecht.
Konkret geht es
um irreführende Angaben zum Widerrufsrecht für Verbraucher (Ausschlussgründe)
und die fehlende Einbindung des Links auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform
der EU (OS-Plattform).
In der Abmahnung
wird der  fehlende Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS)
gerügt.
Jeder in der EU
niedergelassene Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen
anbietet, muss auf seiner Internetseite oder in  dem eBay-oder Amazon
Angebot einen leicht zugänglichen Link zu der
Online-Streitschlichtungsplattform einfügen.
Dies gilt seit
dem 09. Januar 2016.
Denn zum 9.
Januar 2016 trat die VERORDNUNG
(EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
 vom 21.
Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)  in
Kraft.
Die
Streitbeilegungsplattform ist unter https://webgate.ec.europa.eu/odr zu
erreichen.
Da zu erwarten
ist, dass es künftig zu Diskussionen darüber kommen wird, was unter dem Begriff
„leicht zugänglich“ zu verstehen ist, sollten Online-Händler
unbedingt darauf achten, dass der Link im Impressum sowie in den AGB enthalten
ist.
Der Link sollte
nach meiner Meinung idealerweise in das Impressum nach den Kontaktinformationen
des Unternehmers eingebettet werden.
Zur Erfüllung der
Informationspflicht wäre folgende Formulierung möglich:
Informationen zur
Online-Streitbeilegung
Gemäß der
Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission eine Internetplattform zur
Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und
Verbrauchern ein. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen
Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichbar.
Da  § 5 Abs. 1 TMG verlangt,
dass die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht
zugänglich sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung auch der Hinweis im
Impressum zu platzieren.
Mit der Abmahnung
wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben
den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer
flexiblen Vertragsstrafe und einer Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der
Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € vor. Die
Kosten der Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 €
werden in dem Abmahnschreiben auf 571,44 € beziffert.

Die Abmahnung der Rechtsanwälte Feldmann, Klug & Partner ist ernst zu
nehmen, denn es gibt bereits jetzt dazu erste Entscheidungen, so hat das LG
Bochum mit Beschluss
vom 09.02.2016
Az.
I-14 O 21/16
 entschieden, dass der fehlende Link auf
Online-Streitschlichtungsplattform ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.
und eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Streitwert 10.000,00 €
Auch wenn an dem
Beschluss deutliche Kritik geübt werden muss, denn am 9. Februar war die
Plattform noch nicht einmal online, der Hinweis auf den Link damit völlig
nutzlos.
Derjenige, der
das in dem Verfahren abgemahnt hat, muss sich schon allein aus diesem Grund den
Vorwurf des Rechtsmissbrauches gefallen lassen. Diesem Abmahner kann es gar
nicht um fairen Wettbewerb gegangen sein.
Es gibt auch noch
keine deutschen Schlichtungsstellen, sodass auch deswegen die Plattform noch
gar nicht weiterhilft.
Das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, mit dem erst die Rechtsgrundlage für die
Schlichtungsstellen geschaffen wird, wurde am 25. Februar 2016 erst im
Bundesgesetzblatt verkündet und tritt in seinen wesentlichen Teilen erst zum 1.
April 2016 in Kraft.
Es ist zu
erwarten, dass die Abmahnerei wegen des fehlenden Hinweises jetzt erst richtig
losgeht, hat doch auch schon der Verein 
IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. im März erste Abmahnungen verschickt.
Die der Abmahnung
beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in
dieser Form nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst
oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist
berechtigt die Titel Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
.
Ich biete Ihnen
an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können,
in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
in Verbindung setzen


Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor
Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop
und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.

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