Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache
C-484/14 Tobias Mc Fadden / Sony Music Entertainment Germany GmbH
C-484/14 Tobias Mc Fadden / Sony Music Entertainment Germany GmbH
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber
eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein
WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines
Nutzers nicht verantwortlich
eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein
WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines
Nutzers nicht verantwortlich
Zwar könne der Betreiber durch eine gerichtliche
Anordnung verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beenden oder zu
verhindern, doch könne weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine
Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation
verlangt werden
Anordnung verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beenden oder zu
verhindern, doch könne weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine
Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation
verlangt werden
In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof darüber zu
entscheiden, ob und inwieweit ein Gewerbetreibender, der im Rahmen seiner
Tätigkeiten der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz mit Internetzugang unentgeltlich
zur Verfügung stellt, für eine von einem Nutzer dieses Netzes begangene
Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein kann.
entscheiden, ob und inwieweit ein Gewerbetreibender, der im Rahmen seiner
Tätigkeiten der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz mit Internetzugang unentgeltlich
zur Verfügung stellt, für eine von einem Nutzer dieses Netzes begangene
Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein kann.
Herr Tobias Mc Fadden betreibt in der Nähe von München
ein Geschäft für Licht- und Tontechnik, in dem er ein öffentlich zugängliches
WLAN-Netz bereitstellt. Über dieses Netz wurde im Jahr 2010 ein musikalisches
Werk, für das Sony die Rechte innehat, rechtswidrig zum Herunterladen
angeboten. Das mit dem Rechtsstreit zwischen Sony und Herrn Mc Fadden befasste
Landgericht München I ist der Ansicht, dass Herr Mc Fadden selbst die
betreffenden Urheberrechte nicht verletzt habe. Es hält jedoch seine mittelbare
Haftung für diese Rechtsverletzung für denkbar, da er sein WLAN-Netz nicht
gesichert habe. Da es Zweifel hat, ob die Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr einer solchen mittelbaren Haftung
entgegensteht, hat es dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt.
ein Geschäft für Licht- und Tontechnik, in dem er ein öffentlich zugängliches
WLAN-Netz bereitstellt. Über dieses Netz wurde im Jahr 2010 ein musikalisches
Werk, für das Sony die Rechte innehat, rechtswidrig zum Herunterladen
angeboten. Das mit dem Rechtsstreit zwischen Sony und Herrn Mc Fadden befasste
Landgericht München I ist der Ansicht, dass Herr Mc Fadden selbst die
betreffenden Urheberrechte nicht verletzt habe. Es hält jedoch seine mittelbare
Haftung für diese Rechtsverletzung für denkbar, da er sein WLAN-Netz nicht
gesichert habe. Da es Zweifel hat, ob die Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr einer solchen mittelbaren Haftung
entgegensteht, hat es dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt.
Die Haftung von Vermittlern, die Dienste der reinen
Durchleitung (mere conduit) von Daten anbieten, für eine von einem Dritten
begangene rechtswidrige Handlung wird nämlich durch die Richtlinie beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung greift, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt
sind:
Durchleitung (mere conduit) von Daten anbieten, für eine von einem Dritten
begangene rechtswidrige Handlung wird nämlich durch die Richtlinie beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung greift, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. Der Anbieter von
Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst.
Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst.
2. Er hat den
Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt.
Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt.
3. Er hat die
übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert. Das Landgericht
München I ist der Ansicht, dass diese abschließenden Voraussetzungen im
vorliegenden Fall erfüllt sind, wirft jedoch die Frage auf, ob Herr Mc Fadden
tatsächlich ein Anbieter von Diensten im Sinne der Richtlinie ist.
übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert. Das Landgericht
München I ist der Ansicht, dass diese abschließenden Voraussetzungen im
vorliegenden Fall erfüllt sind, wirft jedoch die Frage auf, ob Herr Mc Fadden
tatsächlich ein Anbieter von Diensten im Sinne der Richtlinie ist.
In seinen heutigen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt
Szpunar die Auffassung, dass diese Haftungsbeschränkung auch für eine Person
wie Herrn Mc Fadden gilt, der als Nebentätigkeit zu seiner wirtschaftlichen
Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreibt, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur
Verfügung steht (Nach Ansicht des Generalanwalts braucht in diesem Zusammenhang
nicht geprüft zu werden, ob die Richtlinie auch auf den Betrieb eines frei
zugänglichen WLAN-Netzes anwendbar ist, der in keinem anderen wirtschaftlichen
Zusammenhang steht.) . Nach Ansicht des Generalanwalts ist es nicht
erforderlich, dass diese Person gegenüber der Öffentlichkeit als Anbieter von
Diensten auftritt oder für ihre Tätigkeit bei potenziellen Kunden ausdrücklich
Werbung macht.
Szpunar die Auffassung, dass diese Haftungsbeschränkung auch für eine Person
wie Herrn Mc Fadden gilt, der als Nebentätigkeit zu seiner wirtschaftlichen
Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreibt, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur
Verfügung steht (Nach Ansicht des Generalanwalts braucht in diesem Zusammenhang
nicht geprüft zu werden, ob die Richtlinie auch auf den Betrieb eines frei
zugänglichen WLAN-Netzes anwendbar ist, der in keinem anderen wirtschaftlichen
Zusammenhang steht.) . Nach Ansicht des Generalanwalts ist es nicht
erforderlich, dass diese Person gegenüber der Öffentlichkeit als Anbieter von
Diensten auftritt oder für ihre Tätigkeit bei potenziellen Kunden ausdrücklich
Werbung macht.
Diese Haftungsbeschränkung steht nicht nur einer
Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern
auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten
im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des
Urheberrechts. Auch wenn die Richtlinie die Haftung eines Anbieters von
Diensten der reinen Durchleitung in dieser Weise beschränkt, schützt sie ihn
jedoch nicht vor dem Erlass einer mit einer Geldbuße bewehrten gerichtlichen
Anordnung.
Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern
auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten
im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des
Urheberrechts. Auch wenn die Richtlinie die Haftung eines Anbieters von
Diensten der reinen Durchleitung in dieser Weise beschränkt, schützt sie ihn
jedoch nicht vor dem Erlass einer mit einer Geldbuße bewehrten gerichtlichen
Anordnung.
Ein nationales Gericht muss sich allerdings, wenn es eine
solche Anordnung erlässt, vergewissern,
solche Anordnung erlässt, vergewissern,
1.
dass die Maßnahmen insbesondere wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sind,
dass die Maßnahmen insbesondere wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sind,
2.
dass sie darauf gerichtet sind, eine bestimmte
Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, und keine allgemeine
Überwachungspflicht implizieren und
dass sie darauf gerichtet sind, eine bestimmte
Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, und keine allgemeine
Überwachungspflicht implizieren und
3.
dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den
einschlägigen Grundrechten, d. h. der Freiheit der Meinungsäußerung und der
Informationsfreiheit sowie der unternehmerischen Freiheit einerseits und des
Rechts des geistigen Eigentums andererseits gewahrt ist.
dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den
einschlägigen Grundrechten, d. h. der Freiheit der Meinungsäußerung und der
Informationsfreiheit sowie der unternehmerischen Freiheit einerseits und des
Rechts des geistigen Eigentums andererseits gewahrt ist.
Im Übrigen steht die Richtlinie grundsätzlich dem Erlass
einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegen, die es dem Adressaten freistellt,
welche konkreten Maßnahmen er ergreift. Es ist jedoch Sache des mit einem
Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung befassten nationalen Gerichts,
sich zu vergewissern, dass es geeignete Maßnahmen gibt, die mit den unionsrechtlichen
Beschränkungen im Einklang stehen.
einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegen, die es dem Adressaten freistellt,
welche konkreten Maßnahmen er ergreift. Es ist jedoch Sache des mit einem
Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung befassten nationalen Gerichts,
sich zu vergewissern, dass es geeignete Maßnahmen gibt, die mit den unionsrechtlichen
Beschränkungen im Einklang stehen.
Die Richtlinie steht allerdings dem Erlass einer
gerichtlichen Anordnung entgegen, die an eine Person gerichtet ist, die als
Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein öffentlich
zugängliches WLAN-Netz betreibt, wenn der Adressat dieser Anordnung nur dadurch
nachkommen kann, dass er
gerichtlichen Anordnung entgegen, die an eine Person gerichtet ist, die als
Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein öffentlich
zugängliches WLAN-Netz betreibt, wenn der Adressat dieser Anordnung nur dadurch
nachkommen kann, dass er
1. den
Internetanschluss stilllegt oder
Internetanschluss stilllegt oder
2. ihn mit einem
Passwortschutz versieht oder
Passwortschutz versieht oder
3. sämtliche über
diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche
urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird( Der
Generalanwalt verweist insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofs vom 24.
November 2011, Scarlet Extended (Rechtssache
C-70/10; siehe Pressemitteilung
Nr. 126/11: Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht
erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die
Einrichtung eines Filtersystems aufzugeben, um das unzulässige Herunterladen
von Dateien zu verhindern), vom 16. Februar 2012, SABAM (Rechtssache
C-360/10, siehe PM
Nr. 11/12: Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht
gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes
Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und
audiovisueller Werke zu verhindern), und vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien
(Rechtssache
C-314/12, siehe Pressemitteilung
Nr. 38/14: Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben
werden, für seine Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website
zu sperren)
.
diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche
urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird( Der
Generalanwalt verweist insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofs vom 24.
November 2011, Scarlet Extended (Rechtssache
C-70/10; siehe Pressemitteilung
Nr. 126/11: Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht
erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die
Einrichtung eines Filtersystems aufzugeben, um das unzulässige Herunterladen
von Dateien zu verhindern), vom 16. Februar 2012, SABAM (Rechtssache
C-360/10, siehe PM
Nr. 11/12: Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht
gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes
Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und
audiovisueller Werke zu verhindern), und vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien
(Rechtssache
C-314/12, siehe Pressemitteilung
Nr. 38/14: Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben
werden, für seine Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website
zu sperren)
.
Die Auferlegung der Verpflichtung, den Zugang zum
WLAN-Netz zu sichern, als ein Weg, Urheberrechte im Internet zu schützen, würde
dem Erfordernis zuwiderlaufen, zwischen dem Recht des geistigen Eigentums, das
die Inhaber von Urheberrechten genießen, und der unternehmerischen Freiheit der
betroffenen Diensteanbieter ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen.
Außerdem würde diese Maßnahme durch die Beschränkung des Zugangs auf
rechtmäßige Kommunikation das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit einschränken. Umfassender betrachtet könnte eine
Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten
im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein, und
dieser Nachteil könnte den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte
überwiegen.
WLAN-Netz zu sichern, als ein Weg, Urheberrechte im Internet zu schützen, würde
dem Erfordernis zuwiderlaufen, zwischen dem Recht des geistigen Eigentums, das
die Inhaber von Urheberrechten genießen, und der unternehmerischen Freiheit der
betroffenen Diensteanbieter ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen.
Außerdem würde diese Maßnahme durch die Beschränkung des Zugangs auf
rechtmäßige Kommunikation das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit einschränken. Umfassender betrachtet könnte eine
Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten
im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein, und
dieser Nachteil könnte den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte
überwiegen.
Quelle: PRESSEMITTEILUNG
Nr. 28/16 Luxemburg, den 16. März 2016
Nr. 28/16 Luxemburg, den 16. März 2016