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So kommt man sich als Anwalt in Filesharing-Verfahren machmal vor – Bridge of Spies – Der Unterhändler

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
wird angebliches
Filesharing an dem  US-amerikanischen Film
aus dem Jahr 2015 Bridge of Spies – Der Unterhändler ab.
Bridge of Spies – Der
Unterhändler (Arbeitstitel: St. James Place)
ist ein US-amerikanischer Spielfilm von Steven
Spielberg aus dem Jahr 2015, der am 4. Oktober 2015 auf dem 53. New York Film
Festival uraufgeführt wurde und am 16. Oktober 2015 in die amerikanischen Kinos
kam. Der Kinostart in Deutschland war am 26. November 2015.
Der
Name des Films wurde in Anlehnung an die „Agentenbrücke“ gewählt, die
Glienicker Brücke. Sie liegt zwischen dem einstigen West-Berlin und der
brandenburgischen Landeshauptstadt Potsdam, ehemals DDR-Bezirkshauptstadt, und
diente während des Kalten Krieges mehrere Male zum Austausch von gefangenen
Spionen sowie politischen Gefangenen zwischen westlichen Staaten und dem
Ostblock. Die erste dieser Austauschaktionen bildet die reale Grundlage für die
Filmhandlung. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Bridge of Spies – Der
Unterhändler“      
in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Bridge of Spies – Der
Unterhändler
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
des Films Bridge of Spies – Der Unterhändler die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Rechtsanwalt Yussof Sarwari mahnt für die Oktano GmbH Filesharing an dem Erwachsenenfilm „Teenagers Dream 32 – Tamara & Ihre Freundinnen“

Der Hamburger Rechtsanwalt Yussof Sarwari,  Feldstr. 60, 20357 Hamburg, firmierend
unter Kanzlei Sarwari, mahnt
angebliche Urheberrechtsverletzungen für die Oktano GmbH ab.  
Gegenstand der
aktuellen Abmahnungen ist der Film aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung „Teenagers Dream 32 – Tamara & Ihre
Freundinnen“
.
Die aktuellen
Abmahnungen des Rechtsanwalts Yussof
Sarwari
unterscheiden sich nicht vom Gros der urheberrechtlichen
Abmahnungen. Auch in den Abmahnungen für die Oktano GmbH des Rechtsanwalts
YUSSOF SARWARI
wird ein pauschaler Schadenersatzbetrag in Höhe von 650,00 € gefordert.
Aber wie bisher gelten auch für
die neuen Abmahnungen
des Rechtsanwalts
Yussof Sarwari
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit dem
    Rechtsanwalt Yussof Sarwari
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 650,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von dem
    Rechtsanwalt Yussof Sarwari
    geltend gemachten Ansprüchen
    lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing,
    insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur
    Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als
    Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses
    durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 650,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben
    wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der
    BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II und Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung
    gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade
    zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
    Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit
    die aktuellen Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR
    43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich
    nach Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte
eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per
Fax.
Besser und unkomplizierter wäre
es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung
bereits vorab eingescannt per Email,  per
Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch :
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(kostenfrei)

oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Gods of Egypt – Einer der schlechtesten Filme des Jahrs (n-tv) findet Abnehmer in Filesharing-Netzwerken

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  Concorde Filmverleih GmbH wird angebliches Filesharing an dem  australisch-amerikanischen Fantasy-Action-Film
aus dem Jahr 2016 Gods of Egypt ab.
Gods of Egypt – ist eine CGI-Orgie
von Alex Proyas („I, Robot“) über einen menschlichen Dieb, der im
Fantasy-Ägypten einen göttlichen Tyrannen stürzen will.

n-tv
nennt
Gods of Egypt den schlechtesten Film des Jahres.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films Gods of
Egypt     
in Filesharing-Netzwerken.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Gods of Egypt  innerhalb
eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und
so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Concorde Filmverleih GmbH des Films Gods
of Egypt
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
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Filesharing – Finalfolge „Legendary“ der Serie Legends of Tomorrow von den Abmahnlegenden Waldorf Frommer abgemahnt

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte  mahnt aktuell für  den Filmhersteller Warner Bros. Entertainment GmbH angebliches Filesharing an der Folge Legendary, der finalen Folge der 1. Staffel der TV-Serie  DC’s Legends of Tomorrow  ab.
DC’s Legends of Tomorrow (englisch für DCs Legenden von Morgen) ist eine US-amerikanische Science-Fiction-Fernsehserie über Figuren aus dem DC-Universum, die seit dem 21. Januar 2016 auf dem Sender The CW erstausgestrahlt wird. Die Serie ist ein Ableger der Serien Arrow und The Flash und spielt im selben fiktiven Serienuniversum.

Mit der Episode Legendary geht die erste Staffel von Legends
of Tomorrow zu Ende. Dabei steht der Kampf gegen Vandal Savage im Fokus.
16 Episoden ist der Kampf der „Legends of Tomorrow“ gegen
den Unsterblichen Vandal Savage (Casper Crump) lang und mit Legendary soll die
Mission nun zu ihrem Abschluss kommen
.
Im März 2016 wurde die Serie um eine zweite Staffel verlängert.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert neuerdings leicht erhöhte 915,00 € für die illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten TV-Folgen der Serie „DC’s Legends of Tomorrow  “  in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen TV-Folgen der Serie “ DC’s Legends of Tomorrow  “innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die RechteinhaberinWarner Bros. Entertainment GmbH für die TV-Folgen der Serie “ DC’s Legends of Tomorrow  “die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 €  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
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Die herrliche Komödie „Verstehen Sie die Béliers?“ findet den Weg in Filesharing-Netzwerke

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  Tele München Fernseh GmbH wird angebliches Filesharing an der  deutschen Filmkomödie aus dem Jahr 2014 Verstehen
Sie die Béliers?
ab.
Verstehen Sie
die Béliers? (Originaltitel: La Famille Bélier)
ist eine französische Filmkomödie von Éric
Lartigau aus dem Jahr 2014. Der Film thematisiert das Leben einer gehörlosen
Familie, die im Alltag auf die Hilfe der hörenden Tochter angewiesen ist. Als
diese ein Gesangsstipendium erhält und nach Paris gehen will, wird die
Abhängigkeit zum Problem. Der Film startete am 17. Dezember 2014 in Frankreich,
am 5. März 2015 in Deutschland und am 12. März in den Kinos der Deutschschweiz.
(Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Verstehen Sie die Béliers?   in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Verstehen Sie die
Béliers?  
innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur
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Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Tele München Fernseh GmbH des Films Verstehen
Sie die Béliers?
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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Sportrecht – BGH: Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

Die Klägerin,
Claudia Pechstein, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, verlangt
von der beklagten International Skating Union (ISU), dem internationalen
Fachverband für Eisschnelllauf, Schadensersatz, weil sie – nach ihrer
Auffassung zu Unrecht – zwei Jahre lang wegen Dopings gesperrt war. Im
Revisionsverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob eine von der
Klägerin unterzeichnete Schiedsvereinbarung wirksam ist, die unter anderem die
ausschließliche Zuständigkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) in
Lausanne vorsieht.
Die Beklagte ist
monopolistisch nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ organisiert, d.h. es gibt
– wie auch auf nationaler Ebene – nur einen einzigen internationalen Verband,
der Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor
der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) im Februar 2009
unterzeichnete die Klägerin eine von der Beklagten vorformulierte
Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre sie zum Wettkampf
nicht zugelassen worden. In der Wettkampfmeldung verpflichtete sie sich unter
anderem zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln der Beklagten. Außerdem enthielt
die Wettkampfmeldung die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vor
dem CAS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Bei der Weltmeisterschaft
in Hamar wurden der Klägerin Blutproben entnommen, die erhöhte
Retikulozytenwerte aufwiesen. Die Beklagte sah dies als Beleg für Doping an.
Ihre Disziplinarkommission verhängte gegen die Klägerin unter anderem eine
zweijährige Sperre. Die hiergegen eingelegte Berufung zum CAS war erfolglos.
Auch eine Beschwerde und eine Revision zum schweizerischen Bundesgericht
blieben in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin hat
daraufhin Klage zum Landgericht München I erhoben. Sie verlangt Ersatz ihres
materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat dagegen durch Teilurteil
festgestellt, dass die Schiedsvereinbarung unwirksam und die Klage zulässig sei.
Die Revision der
ISU bekämpft diese Bewertung. Die Klägerin meint hingegen mit dem
Oberlandesgericht, die Schiedsvereinbarung sei nach § 19 GWB* unwirksam. Die ISU habe durch
den Zwang, entweder die (alleinige) Zuständigkeit des CAS als Schiedsgericht zu
vereinbaren oder an der Weltmeisterschaft nicht teilzunehmen, ihre
marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Die Schiedsrichterliste
des CAS, aus der die Parteien jeweils einen Schiedsrichter auswählen müssen,
sei nicht unparteiisch aufgestellt worden, weil die Sportverbände und
olympischen Komitees bei der Erstellung der Liste ein deutliches Übergewicht
hätten.
Der Kartellsenat
des Bundesgerichtshofs ist dieser Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Er
hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil ihr die Einrede der
Schiedsvereinbarung entgegensteht.
Die Beklagte ist
zwar bei der Veranstaltung von internationalen Eisschnelllaufwettbewerben
marktbeherrschend. Ob das Verlangen nach Abschluss einer Schiedsabrede, die die
ausschließliche Zuständigkeit des CAS vorsieht, einen Missbrauch dieser
marktbeherrschenden Stellung darstellt, ergibt sich aber erst aus einer
umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Bei dieser Abwägung hat der
Kartellsenat kein missbräuchliches Verhalten der Beklagten feststellen können.
Der CAS ist ein
„echtes“ Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Weder der CAS
selbst noch das konkrete Schiedsgericht sind wie ein Verbands- oder
Vereinsgericht in eine Organisation eingegliedert. Dem steht nicht entgegen,
dass die Schiedsrichter aus einer geschlossenen Liste ausgewählt werden müssen
und dass diese Liste von einem Gremium erstellt wird, dem überwiegend Vertreter
der internationalen Sportverbände und der Olympischen Komitees angehören. Diese
Regelung begründet kein strukturelles Ungleichgewicht bei der Besetzung des
konkreten Schiedsgerichts. Denn die Verbände und die Athleten stehen sich nicht
als von grundsätzlich gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüber.
Vielmehr entspricht die weltweite Bekämpfung des Dopings sowohl den Interessen
der Verbände als auch denen der Athleten.
Die mit einer
einheitlichen internationalen Sportsgerichtsbarkeit verbundenen Vorteile, wie
etwa einheitliche Maßstäbe und die Schnelligkeit der Entscheidung, gelten nicht
nur für die Verbände, sondern auch für die Sportler. Ein dennoch verbleibendes
Übergewicht der Verbände wird ausgeglichen durch die Verfahrensordnung des CAS,
die eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der
Schiedsrichter gewährleistet. Der konkret an dem Verfahren vor dem CAS
beteiligte Sportverband – hier die ISU – und der Athlet müssen je einen
Schiedsrichter aus der mehr als 200 Personen umfassenden Liste auswählen. Diese
Schiedsrichter bestimmen gemeinsam den Obmann des Schiedsgerichts. Ist ein
Schiedsrichter befangen, kann er abgelehnt werden. Die unterliegende Partei hat
die Möglichkeit, bei dem zuständigen schweizerischen Bundesgericht um
staatlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Das schweizerische Bundesgericht kann
den Schiedsspruch des CAS in bestimmtem Umfang überprüfen und gegebenenfalls
aufheben.
Die Klägerin hat
die Schiedsvereinbarung freiwillig unterzeichnet. Dass sie dabei fremdbestimmt
gehandelt hat, da sie andernfalls nicht hätte antreten können, führt nicht zur
Unwirksamkeit der Vereinbarung. Denn auch insoweit ergibt die Abwägung der
beiderseitigen Interessen am Maßstab des §
19 GWB
eine sachliche Rechtfertigung der Verwendung der Schiedsklausel, die
nicht gegen gesetzliche Wertentscheidungen verstößt. Dem Justizgewährungsanspruch
der Klägerin sowie ihrem Recht auf freie Berufsausübung steht die
Verbandsautonomie der Beklagten gegenüber. Schließlich ist der Klägerin im
Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren Zugang zu den nach internationalem
Recht zuständigen schweizerischen Gerichten möglich. Ein Anspruch gerade auf
Zugang zu den deutschen Gerichten besteht danach nicht.
* § 19 GWB aF Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung
(1)Die
missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder
mehrere Unternehmen ist verboten.
(…)
(4)Ein Missbrauch
liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter
oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
1.(…)
2.Entgelte oder
sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich
bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei
sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren
Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
(…)
Vorinstanz:
Karlsruhe, den 7.
Juni 2016
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721)
159-5013
Telefax (0721)
159-5501

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Filesharing – AG Charlottenburg – Abmahnungen der DigiRights Administration GmbH mangels Aktivlegitimation unwirksam ?

Kollege Kai Jüdemann berichtet hier
über ein Urteil des AG Charlottenburg, welches die Klage der DigiRights
Administration GmbH mangels Aktivlegitimation  abgewiesen hat.  Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis
des Klägers, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen
Das AG Charlottenburg hat, wohl auf überzeugenden Vortrag
des Kollegen Jüdemann, ganz detailliert herausgearbeitet, dass es ein eigenständiges
übertragbares Recht „mit Bezug auf Filesharing in P2P Netzwerken“ nicht gibt.

Wenn dem Beispiel des AG Charlottenburg weitere Gerichte
folgen würden, und dies ist mit Bezug auf das Urteil wohl möglich und nach
meiner Auffassung nahezu zwingend und alternativlos, dann hat die der
DigiRights Administration GmbH und mit ihr der sie vertretende Kollege Daniel Sebastian
ein mittelschweres Problem.

Denn dann wären sämtliche Abmahnungen, zumindest die
bisherigen unwirksam und die Abgemahnten könnten über Schadensersatz gegen die DigiRights
Administration GmbH nachdenken.
Nachfolgend nun
das Urteil:
Geschäftsnummer.
218 C37/16                                                                   
 verkündet
am:              
26.05.2016
In dem Rechtsstreit
der DigiRights Administration GmbH
….
Klägerin,.
– Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Daniel Sebastian,


Beklagte,
– Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jüdemann,
Schlüterstraße 37,10629 Berlin,-

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die
mündliche Verhandlung vom 21.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Krumrey
für Recht erkannt:

  1. Der Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 09.11.2015, AZ 15-5784655-0-0
    wird aufge­hoben. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, im Übrigen hat die Klägerin
    die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie
    gerichtete vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
    120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
    Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
    beizutreibenden Betrages leistet.


Tatbestand

Die Parteien streiten über urheberrechtliche
Aufwendungsersatzansprüche.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Abmahnung vom
04.12.2012 (Anlage K 1 = Bl. 27 – 32) in Anspruch, nachdem die Beklagte die
geforderte Unterlassungserklärung – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und
ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage – am 08.01.2013 (Anlage K 1 = Bl.
34) abgegeben hat. Es geht um folgende Musikstücke:

  1. Gusttavo Lima – Balade (Tche tererere tche tche)
  2. Triggerfinger -1 Follow Rivers
  3. Timati & La La Land feat. Timbaland & Grooya – Not All About The
    Money.


Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt lebte die Beklagte
zusammen mit ihrem Ehemann sowie 2 Kindern (Jahrgang 2005 und 2008). Der
Intemetanschluss war WPA2-gesichert und nur mit indi­viduellem Passwort zu
nutzen. Zum Tatzeitpunkt war der Computer der Beklagten ausgeschaltet. Der von
ihr befragte Ehemann gab an, die – ihm unbekannten Stücke – nicht zum Download
an- geboten zu haben. Die Beklagte konnte jedenfalls Torrent-Software auf dem
Computer nicht auf­finden.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin ausschließlicher
Nutzungsrechte für dezentrale Computer­netzwerke für diese 3 Musikstücke zu
sein und insoweit berechtigt zu sein zur Auswertung und zum öffentlich
Zugänglichmachen. Die Veröffentlichung auf dem Gesamttonträger „Bravo Hits Vol.
78“ sei im Rahmen der Einräumung einfacher Nutzungsrechte durch die
Tonträgerhersteller der verfahrensgegenständlichen Werke erfolgt.

Hersteller des Stückes zu a) sei der Tonträgerhersteller
Som Livre, zu dessen Gunsten der ©- Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K 2 = Bl.
61,62) angebracht sei. 

Hersteller des Stückes zu b)             
sei die Hufter BVBA, zu deren Gunsten der ©-Vermerk spreche (Anlage K 5 = Bl.
78, 79). Von diesen beiden Herstellern habe die Fa. B1M1 aus Portugal die
Rechte u.a. für Deutschland er­worben. Insoweit legt die Klägerin die
Lizenzverträge in englischer Sprache vor (Anlage K 3 = Bl. 63 – 71 und Anlage K
6 = Bl. 80 – 82). Von der B1M1 habe die Klägerin ausschließliche und über­tragbare
Rechte mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer-Netzwerken („Tauschbörsen“),
bei de­nen jeder User/Teilnehmer sowohl Dateien herunteriaden, als auch
hochladen kann und diese Dateien dezentral öffentlich zugänglich macht,
erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte Kopie des
Vertrages (Anlage K 4 = Bl. 72 – 75) Bezug genommen.

Hersteller des Stückes c) sei die Kontor Records GmbH,
wofür der ©-Vermerk auf dem Cover (Anlage K 8 = Bl. 88) spreche. Das Gericht
kann der Anlage allerdings keinen ©-Vermerk ent­nehmen. Die Fa. Kontor habe
dann die entsprechenden Rechte an die Klägerin lizensiert (Anlage K7 = Bl.
83-87).

Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe am
15.11.2012 um 18:21:58 Uhr sowie zu 2 weiteren Zeitpunkten diese 3 Stücke über
das P2P-Netzwerk Bittorrent zum Download angebo- ten, und zwar als Teil der
Datei „Bravo Hits Vol. 78“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage­schrift
bezug genommen.
Die Klägerin behauptet weiter, die Fa. SKB habe
ermittelt, dass zu o.g. Zeit über eine bestimmte IP-Adresse die o.g. Datei zum
Download angeboten worden sei. Diese IP-Adresse sei zum Tat­zeitpunkt dem
Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen.

Es ist am 09.11.2015 Vollstreckungsbescheid über 859,40 €
(Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,-€) zzgl. Zinsen
erlassen worden.

Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld aufrecht zu
erhalten.

Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage
abzuweisen
.

Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid war aufzuheben, weil die
zulässige Klage in der Sache nicht begrün­det ist.
I.
Die Klage ist zulässigerweise vor dem nach § 105 Abs. 2
UrhG i.V.m. § 7 ZuwV Berlin zuständi­gen Amtsgericht erhobenen.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von
vorgerichtlichen Rechts­anwaltskosten in Höhe von 651,80 € aus § 97a UrhG zu.

1.
Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert
Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und
Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten
Schutzrechts allein aktivlegitimiert. Nach § 2 Abs.1,7 UrhG steht der
Urheberschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Werk herstellt. Zur
Geltend­machung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist auch der Inhaber
eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Werk berechtigt. Sind
Rechte einem Anderen als Nutzungsbe­rechtigten eingeräumt worden, kommt es für
die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen
worden sind. Dabei reicht die Aktivlegitimation so weit, wie die räumli­chen,
sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsrechte reichen
(Dreier/Schulze/Specht UhrG 5. Aufl., § 97 Rdnr. 19).

a)
Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin
die Rechte überhaupt von den jeweiligen Rechteinhabern erworben hat, wie sie
behauptet. Zweifel bestehen insbesondere hinsichtlich des Stücks c), weil auf
der zur Akte gereichten Kopie des Covers überhaupt kein ©-Vermerk zu er­kennen
ist. Das bloße Logo einer Firma unter anderen Logos sagt aber nichts über die
Rechtein­haberschaft aus.

Jedenfalls wurde bezüglich aller 3 Musikstücke an die
Klägerin kein eigenständiges Nutzungs­recht übertragen. Nach dem Sachvortrag
der Klägerin wurden an sie nur Rechte „mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer
Netzwerken …“ übertragen. Ein solches, eigenständig übertragbares Nutzungsrecht
gibt es nicht. Zwar kann das Nutzungsrecht nach § 31 UrhG auf einzelne Nut­zungsarten
beschränkt werden. Eine schuldrechtliche oder dingliche Aufspaltung des Verbrei­tungsrechts
kommt allerdings dabei nur in Betracht, wenn es sich insoweit um übliche,
technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit abgrenzbare Nutzungsformen
handelt (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 -1 ZR 244/97, NJW 2000, 3571, 3572; BGH,
Urt. v. 8. Nov. 1989-1ZR 14/88, GRUR 1990,669,671; Wandtke/Grunert in
Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 31 Rn. 4; m.w.N.).

5
Daran fehlt es bei dem Vertrieb eines Werkes über P2P- und
Intemet-Filesharing-Netzwerke. Dieser Vertriebsweg ist keine eigenständige
abgrenzbare Nutzungsform, sondern ein bloßer un­selbständiger Unterfall, dem
keine wirtschaftlich eigenständige Bedeutung zukommt. Denn es wird lediglich
die Datei zugänglich gemacht, die auch auf anderem Wege elektronisch verbreitet
werden kann. Eine eigenständige Bedeutung etwa gegenüber der Verbreitung durch
E-Mail oder sonstigem Download besteht nicht (so auch AG Charlottenburg, Urteil
vom 28.12.2015,213 C 130/15).

b)
Hinzu kommt, dass unter I. der beiden Verträge die
Beauftragung der Klägerin erfolgt, um wirt­schaftlichen Schaden durch
Urheberrechtsverletzungen im Internet „zu verhindern, bzw. den Ersatz des
Schadens… zu ermöglichen“. Es geht den Vertragsparteien gerade nicht darum, der
Klägerin bestimmte Rechte zur Nutzung zu überlassen, sondern darum, die
Schadensabwicklung auf diese zu verlagern. Klar ersichtlich ist nach beiden
Verträgen, dass die Klägerin weder selbst die Werke über Tauschbörsen anbieten
dürfte – egal ob entgeltlich oder nicht – noch dass sie ein entsprechendes
Nutzungsrecht an Dritte lizensieren dürfte.

c)
Und schließlich scheitert die Aktivlegitimation auch
daran, dass unklar geblieben ist, wie, wann und welche Rechte abgegeben wurden,
damit die 3 Musikstücke in das Album „Bravo Hits“ auf­genommen werden.
Nach dem Sachvortrag der Klägerin sind über den Anschluss
der Beklagten eben nicht die 3 streitgegenständlichen Werkstücke angeboten
worden, sondern die Datei „Bravo Hits Vol. 78“, d.h. das ganze Album. Insoweit
müssen dem Hersteller und Vertreiber dieses Albums Rechte eingeräumt worden
sein. Trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht mit Verfügung vom
15.02.2016 hat die Klägerin hierzu nicht weiter vorgetragen. Allein der
Hinweis, es seien nur ein­fache Nutzungsrechte übertragen worden, reicht
insoweit nicht, zumal es kein Beweisangebot gibt und die Beklagte die
Aktivlegitimation bestritten hat.

2.
Auch aus abgetretenem Recht stehen der Klägerin die
geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das scheitert schon daran, dass die
Klägerin eine Abtretung von Unterlassungs- und Schadens­ersatzansprüchen nicht
dargetan hat. Zudem bezieht sich die Abmahnung auch auf die Verlet­zung von
Rechten der Klägerin, nicht auf die Verletzung von Rechten der Hersteller oder
Künst­ler.

3.
Letztlich unstreitig wäre die Beklagte für den behaupteten Verstoß auch nicht
verantwortlich.

Sie hat die Täterschaftsvermutung widerlegt, weil
unstreitig geblieben ist, dass auch ihr Ehemann den Anschluss zur Tatzeit
nutzen konnte. Insofern kommen beide gleichermaßen als Täter in Betracht. Eine
Belehrung des Ehemanns war nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, weil
unstreitig keine Veranlassung bestand anzunehmen, er könne derartige
Rechtsverletzungen be­gehen wollen (vgl. BGH NJW14, 2360 – BearShare – zitiert
nach juris, dort Rdnr. 15).

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711
ZPO.