Der Hamburger Rechtsanwalt Yussof Sarwari, Feldstr. 60, 20357 Hamburg, firmierend
unter Kanzlei Sarwari, mahnt
angebliche Urheberrechtsverletzungen für die G&G Media Foto-Film GmbH, lange Zeit Mandantin der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte für die Rechtsanwalt Yussof Sarwari als freier Mitarbeiter tätig war, ab.
unter Kanzlei Sarwari, mahnt
angebliche Urheberrechtsverletzungen für die G&G Media Foto-Film GmbH, lange Zeit Mandantin der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte für die Rechtsanwalt Yussof Sarwari als freier Mitarbeiter tätig war, ab.
Gegenstand der
aktuellen Abmahnungen ist der Film aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung „Versaute Jungmösen brauchen das Geld #17“.
aktuellen Abmahnungen ist der Film aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung „Versaute Jungmösen brauchen das Geld #17“.
Die aktuellen
Abmahnungen des Rechtsanwalts Yussof
Sarwari unterscheiden sich nicht vom Gros der urheberrechtlichen
Abmahnungen. Auch in den Abmahnungen für die G&G Media Foto-Film GmbH des Rechtsanwalts YUSSOF SARWARI wird ein pauschaler Schadenersatzbetrag in Höhe von
866,69 € gefordert.
Abmahnungen des Rechtsanwalts Yussof
Sarwari unterscheiden sich nicht vom Gros der urheberrechtlichen
Abmahnungen. Auch in den Abmahnungen für die G&G Media Foto-Film GmbH des Rechtsanwalts YUSSOF SARWARI wird ein pauschaler Schadenersatzbetrag in Höhe von
866,69 € gefordert.
Aber wie bisher gelten auch für
die neuen Abmahnungen des Rechtsanwalts
Yussof Sarwari:
die neuen Abmahnungen des Rechtsanwalts
Yussof Sarwari:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit dem Rechtsanwalt Yussof Sarwari
in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 650,00
€ verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben. - Unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt. - Den von dem
Rechtsanwalt Yussof Sarwari geltend gemachten Ansprüchen
lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing,
insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten: - Im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum
Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg
Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13 halte ich den geltend
gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht. - So hat etwa das LG München
I mit
Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O
22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
Schaffens abgesprochen. - Damit scheiden dann von
vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus. - Die Ansprüche auf
Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses
durch Dritte nachgekommen ist. - Selbst wenn trotz der guten
Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
der Gegenseite angesetzten 650,00 €
belaufen. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben
wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Inwieweit die aktuellen
Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte
eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per
Fax.
eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per
Fax.
Besser und unkomplizierter wäre
es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung
bereits vorab eingescannt per Email, per
Fax oder per Post zukommen lassen können.
es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung
bereits vorab eingescannt per Email, per
Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :
0800 88 7 31 32
(kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in
Verbindung setzen.