Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer
Entscheidung mit den rechtlichen Auswirkungen von Geboten befasst, die der
Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf
angebotene Gegenstände abgibt, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen
Gunsten zu manipulieren.
Entscheidung mit den rechtlichen Auswirkungen von Geboten befasst, die der
Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf
angebotene Gegenstände abgibt, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen
Gunsten zu manipulieren.
Der
Sachverhalt:
Sachverhalt:
Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Internetplattform
eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem
Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener
Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an
der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto
Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den
zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei
Auktionsschluss lag ein „Höchstgebot“ des Beklagten über 17.000 €
vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot
nicht mehr zum Zuge kam.
eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem
Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener
Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an
der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto
Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den
zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei
Auktionsschluss lag ein „Höchstgebot“ des Beklagten über 17.000 €
vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot
nicht mehr zum Zuge kam.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug
für 1,50 € – den auf 1 € folgenden nächsthöheren Bietschritt – ersteigert, da
er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem
Gebot in dieser Höhe „gewonnen“ hätte. Nachdem der Beklagte ihm
mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben,
verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 €
angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.
für 1,50 € – den auf 1 € folgenden nächsthöheren Bietschritt – ersteigert, da
er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem
Gebot in dieser Höhe „gewonnen“ hätte. Nachdem der Beklagte ihm
mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben,
verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 €
angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.
Prozessverlauf:
Die Schadensersatzklage hatte in der ersten Instanz
Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das
erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (veröffentlicht in
NJW-RR 2014, 1363 ff.).
Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das
erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (veröffentlicht in
NJW-RR 2014, 1363 ff.).
Hierbei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
zwischen den Parteien aufgrund der Internetauktion ein Kaufvertrag über den
Gebrauchtwagen zu einem Preis von 17.000 € zustande gekommen ist. Es komme
insoweit auf das zuletzt vom Kläger abgegebene Gebot an, auch wenn der Beklagte
den Kaufpreis durch seine rechtlich unwirksamen Eigengebote unzulässigerweise
in die Höhe getrieben habe. Im Ergebnis habe der Kaufpreis somit den
Verkehrswert des Fahrzeugs überstiegen, so dass dem Kläger aus dem Kaufvertrag
selbst und dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei.
zwischen den Parteien aufgrund der Internetauktion ein Kaufvertrag über den
Gebrauchtwagen zu einem Preis von 17.000 € zustande gekommen ist. Es komme
insoweit auf das zuletzt vom Kläger abgegebene Gebot an, auch wenn der Beklagte
den Kaufpreis durch seine rechtlich unwirksamen Eigengebote unzulässigerweise
in die Höhe getrieben habe. Im Ergebnis habe der Kaufpreis somit den
Verkehrswert des Fahrzeugs überstiegen, so dass dem Kläger aus dem Kaufvertrag
selbst und dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt,
dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach § 156 BGB* (Versteigerung)
beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot
und Annahme, §§ 145 ff. BGB**).
Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion
erklärte Angebot nur an „einen anderen“, mithin an einen von ihm
personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote
von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt,
dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach § 156 BGB* (Versteigerung)
beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot
und Annahme, §§ 145 ff. BGB**).
Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion
erklärte Angebot nur an „einen anderen“, mithin an einen von ihm
personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote
von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.
Der vorliegende Fall ist zudem durch die Besonderheit
gekennzeichnet, dass außer dem Startgebot von 1 € und den Geboten des Klägers
kein sonstiges reguläres Gebot abgegeben wurde, so dass der Kläger den
streitgegenständlichen Gebrauchtwagen zum Preis von 1,50 € ersteigern
konnte. Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die im
Ergebnis der Klage stattgebende Entscheidung des Landgerichts
wiederhergestellt.
gekennzeichnet, dass außer dem Startgebot von 1 € und den Geboten des Klägers
kein sonstiges reguläres Gebot abgegeben wurde, so dass der Kläger den
streitgegenständlichen Gebrauchtwagen zum Preis von 1,50 € ersteigern
konnte. Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die im
Ergebnis der Klage stattgebende Entscheidung des Landgerichts
wiederhergestellt.
Im
Einzelnen:
Einzelnen:
Der Beklagte gab dadurch, dass er die Auktion des zum
Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € startete, ein
verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB* ab, welches
an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das
Höchstgebot abgegeben haben würde. Bereits aus der in § 145 BGB enthaltenen
Definition des Angebots – die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen
Vertragsschlussmechanismus zugrunde liegt – ergibt sich aber, dass die
Schließung eines Vertrages stets „einem anderen“ anzutragen ist.
Mithin konnte der Beklagte mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto
abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss
herbeiführen.
Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € startete, ein
verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB* ab, welches
an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das
Höchstgebot abgegeben haben würde. Bereits aus der in § 145 BGB enthaltenen
Definition des Angebots – die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen
Vertragsschlussmechanismus zugrunde liegt – ergibt sich aber, dass die
Schließung eines Vertrages stets „einem anderen“ anzutragen ist.
Mithin konnte der Beklagte mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto
abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss
herbeiführen.
Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte
daher vom Kläger. Es betrug allerdings – entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts – nicht 17.000 €, sondern lediglich 1,50 €. Denn
auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf
17.000 € erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot
bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten
Annahmeerklärungen ab. Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im
Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils
nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils
vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des
von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.
Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges
reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war,
wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender.
daher vom Kläger. Es betrug allerdings – entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts – nicht 17.000 €, sondern lediglich 1,50 €. Denn
auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf
17.000 € erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot
bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten
Annahmeerklärungen ab. Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im
Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils
nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils
vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des
von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.
Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges
reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war,
wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender.
Es begründet keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages,
dass dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden
Betrag zustande kam, da es – wie der Senat in der Vergangenheit bereits
entschieden hat – gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den
Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können.
Dass der Kläger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen
eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein
auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer
Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.
dass dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden
Betrag zustande kam, da es – wie der Senat in der Vergangenheit bereits
entschieden hat – gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den
Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können.
Dass der Kläger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen
eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein
auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer
Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.
*§ 156 BGB Vertragsschluss
bei Versteigerung
bei Versteigerung
1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den
Zuschlag zustande.
Zuschlag zustande.
2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder
die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
**§ 145
BGB Bindung an den Antrag
BGB Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt,
ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit
ausgeschlossen hat.
ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit
ausgeschlossen hat.
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung Nr.
144/2016
144/2016