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Filesharing – FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt den Film „The Trust“ ab

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
verschickt Abmahnungen   mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma  „Elite
Film AG (Schweiz)“.
 

Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film „The
Trust“
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

The Trust: Big Trouble in Sin City (Engl. Original: The
Trust)
ist ein
englischer Thriller von Alex und Ben Brewer, der am 13. März 2016 im Rahmen des
South by Southwest Film Festivals seine Premiere feierte, am 14. April 2016
exklusiv beim Pay-TV-Anbieter DirecTV erstmals im Fernsehen gezeigt wurde[1]
und kam am 13. Mai 2016 in die US-amerikanischen Kinos.
Zwei äußerst bürokratische, aber dennoch korrupte
Polizisten, die in der Asservatenkammer des Las-Vegas-Police-Departments
arbeiten, erkennen, dass sie mit einer neuartigen Droge, die sie dort finden,
womöglich schnelles Geld verdienen könnten, weil der Heroinhändler, dem diese
abgenommen wurden, äußerst rasch die hohe Kaution von 200.000 US-Dollar
aufbringen konnte. Ihre Entdeckung bringt sie in eine lebensgefährliche Situation.
Sie müssen um ihr Leben kämpfen und können keinem vertrauen, nicht einmal sich
selbst.
Für die Hauptrollen der korrupten Polizisten Jim Stone
und David Waters wurden Nicolas Cage und Elijah Wood verpflichtet.
 (Quelle: wikipedia)
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Films  zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung von 835,00 € zu zahlen. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  macht dabei einen Schadensersatz in Höhe von 600,00
€, eine Ermittlungspauschale in Höhe von 20,00 € sowie Abmahnkosten i. H. v.
215,00 € geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
  •  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Filesharing – Selten hat ein Filmtitel so auf das Abmahnbusiness gepasst wie bei „The Nice Guys – Nett war gestern“

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der
Concorde Filmverleih GmbH wird angebliches
Filesharing an dem amerikanischen Buddy-Komödie
aus dem Jahr 2016
The Nice Guys – Nett war gestern  ab.
The Nice Guys ist eine US-amerikanische
Neo-Noir-Filmkomödie von Shane Black aus dem Jahr 2016. Der Film mit Russell
Crowe und Ryan Gosling in den Hauptrollen handelt von zwei Ermittlern, die
zusammen auf der Suche nach einer vermissten Person sind und dabei eine große
Verschwörung enttarnen.
Nach seiner Premiere am 15. Mai 2016 kam der Film am 20. Mai 2016 in die
amerikanischen Kinos. In Deutschland lief er am 2. Juni 2016 an. (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films The Nice
Guys    
in Filesharing-Netzwerken.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film The Nice Guys innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Concorde Filmverleih GmbH des Films The Nice Guys die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
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Softwarerecht – die Literatur

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Literatur – Rechtliche Betrachtung des Vertriebs und der Weitergabe digitaler Güter

Zur Vorbereitung der Abwehr einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts bei Software fiel mir dies lesenswerte Büchlein in die Hände.

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Filesharing – „Suicide Squad“ bei Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  Warner Bros. Entertainment GmbH wird angebliches Filesharing an dem  US-amerikanischen Film aus dem Jahr 2016 Suicide
Squad
ab.
Suicide Squad (engl. für
„Selbstmordkommando“)
ist ein
US-amerikanischer Actionfilm aus dem Jahr 2016, der als Comicverfilmung auf dem
gleichnamigen Antiheldenteam, Suicide Squad, des Verlages DC Comics basiert.
Nach Man of Steel und Batman v Superman: Dawn of Justice ist Suicide Squad der
dritte Film des DC Extended Universe.
Der
offizielle Filmstart in den Vereinigten Staaten war am 5. August 2016. In
Deutschland kam Suicide Squad am 18. August 2016 in die Kinos.
(Quelle:
Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Suicide Squad“ in Filesharing-Netzwerken.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Suicide Squad innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin der 
Warner Bros. Entertainment GmbH
des Films Suicide Squad die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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/ 7 31 32
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Bundesgerichtshof gestattet Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung

Der
BGH hat entschieden, dass die Bildberichterstattung in der BILD-Zeitung über
den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem
Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung zulässig war.
Urteil
vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14 
Der
Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin, wendet sich
gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der Berlin-Ausgabe der von der
Beklagten verlegten „BILD“-Zeitung unter der Überschrift „Vor
der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar …“. Die Bilder zeigen
den Kläger beim Besuch dieses Restaurants, einem bekannten Prominenten-Treff in
Berlin, ferner einen Freund, den „“Bread &
Butter“-Chef“, und dessen Frau am Vorabend der Misstrauensabstimmung
im Abgeordnetenhaus von Berlin. Diese war wegen des in die Kritik
geratenen  Managements beim Bau des neuen
Berliner Flughafens (BER) beantragt worden. Im Bildtext heißt es unter anderem:
„Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich
entspannt … und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar
(Kantstraße)“. Die Bilder sind eingeschoben in einen Artikel über die
politische Vita des Klägers mit der Überschrift „Vom Partybürgermeister
zum Bruchpiloten“, in dem über die Amtsjahre des Klägers und seinen
„Absturz in 11,5 Jahren“ berichtet wird.
Das
Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der
genannten  Bilder stattgegeben. Das
Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs nunmehr die Klage abgewiesen.
Im
Streitfall waren die veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1
KunstUrhG
) zuzuordnen und durften von der Beklagten deshalb auch ohne Einwilligung
des Klägers (§ 22
KunstUrhG
) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten
damit nicht verletzt wurden. Das Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung des
Zeitgeschehens den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung nicht hinreichend
berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des
Klägers den Vorrang vor der durch Art.
5 Abs. 1 GG
geschützten Pressefreiheit eingeräumt. Im Zusammenhang mit der
Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier:
Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung
erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden
Bürgermeister am Vorabend  in einer für
sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der
Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der – von ihm
unbeanstandet – als „Partybürgermeister“ beschriebene Kläger in der
Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit
dieser Belastung umging und zwar – wie im Kontext beschrieben – entspannt
„bei einem Drink“ in der Paris-Bar. Durch die beanstandete
Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des
abgebildeten Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG
verletzt. Sie zeigte den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim
Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant.
Er konnte unter diesen Umständen – gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung
– nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen
zu sein.
Bildnisse
dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur
Schau gestellt werden. 
Ohne
die nach § 22
erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.
Die
Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung,
durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten …verletzt wird.
Vorinstanzen: 
LG
Berlin – Urteil vom 27. August 2013 – 27 O 180/13
Quelle: Pressemitteilung
Nr.
167/2016 vom 27.09.2016
Karlsruhe,
den 27. September 2016 
Pressestelle
des Bundesgerichtshofs
76125
Karlsruhe
Telefon
(0721) 159-5013

Telefax
(0721) 159-5501
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OLG Hamm – Begriff „Polizei“ genießt Namensschutz als Behördenbezeichnung nach § 12 BGB

Das OLG Hamm hat mit Urteil
vom 20.5.2016, Az. 12 U 126/15
entschieden, dass das Land
Nordrhein-Westfalen (NRW) für den Begriff „Polizei“ Namensschutz
beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens
„Polizei“ untersagen kann. Eine unberechtigte Namensanmaßung ist
gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den
gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine
Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten
verletzt werden.

Tenor:
  1.     Die Berufung der Beklagten gegen das am
    30.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen –
    des Landgerichts Bochum wird
     
    zurückgewiesen.
  2.      Die Beklagte trägt die Kosten des
    Berufungsverfahrens.
  3.       Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des
    Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Gründe:
I.
Das klagende Land nimmt die Beklagte auf Unterlassung der
Nutzung und auf Freigabe der Internet-Domain „polizei-jugendschutz.de“ in
Anspruch.
Das klagende Land betreibt ein Internetportal „Jugendschutz
– Polizei Nordrhein-Westfalen“. Weiterhin wird in Kooperation mit dem Bund und
anderen Bundesländern das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz“ betrieben.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen ist Inhaber zweier Wort-Bild-Marken, in denen der Begriff
„Polizei“ Verwendung findet.
Die Beklagte betreibt gewerblich eine Internetdomain unter
„Polizei-Jugendschutz.de“, die sich hauptsächlich an Eltern richtet. Dort werden
Schulungen und Informationen vermittelt und unter anderem Anti-Gewalt-Seminare,
Informationen zum Opferschutz sowie Verhaltenstipps angeboten.
Nachdem das klagende Land die Beklagte bereits
vorgerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte, hat es die Beklagte
mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung
„Polizei-Jugendschutz.de“, „Polizei-Jugendschutz“ und/oder „Polizei“ sowie auf
Freigabe der Domain „Polizei-Jugendschutz.de“ in Anspruch genommen. Zudem hat es
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ersetzt verlangt.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass bezüglich des
Wortes „Polizei“ keine Namensrechte bestünden, weil es sich dabei lediglich um
ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention
handele. Ansprüche nach dem Markengesetz bestünden nicht, da das Wort „Polizei“
als Marke nicht schutzfähig sei. Ein Schutz ließe sich auch nicht aus den
eingetragenen Wort-Bild-Marken herleiten, da dies letztlich eine Umgehung des
nicht bestehenden Schutzes des Wortes „Polizei“ bedeuten würde. Ansprüche nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestünden deswegen nicht, weil das
klagende Land kein Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.
Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Bochum hat durch am
30.06.2015 verkündetes Urteil wie folgt erkannt:
1.
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der
Beklagten zu vollstrecken ist, untersagt, die Bezeichnung
„Polizei-Jugendschutz.de“, „Polizei-Jugendschutz“ und/oder „Polizei“ zu
verwenden oder verwenden zu lassen, wie dies unter der Domain
„Polizei-Jugendschutz.de“ geschah, wie auf den Bildschirmfotos zu sehen
(Anlagenkonvolut K4);
2.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der
Registrierungsstelle die Freigabe der Domain „Polizei-Jugendschutz.de“ zu
erklären.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von
745,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
07.03.2015 zu zahlen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das klagende
Land könne nach §§ 12, 1004 BGB die begehrte Unterlassung und den Verzicht auf
die Domain verlangen. Der Namensschutz nach § 12 BGB erstrecke sich auch auf
juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten
der öffentlichen Verwaltung könnten am Namensschutz teilhaben. Inhaber der
Namensrechte sei dabei die Körperschaft, der die Behörde zugehörig sei. Die
Polizei in Nordrhein-Westfalen sei eine Behörde des Landes, welches
dahingehenden Namensschutz in Anspruch nehmen könne. Die Auffassung der
Beklagten, der Begriff „Polizei“ sei lediglich ein beschreibendes Wort im
Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention, treffe nicht zu. Denn die
Polizei als staatliche Organisationseinheit sei unter dieser Bezeichnung in
vielfältiger Form im Rechtsleben präsent und stelle sich auch so gegenüber der
Öffentlichkeit dar. Sie
werde unter dieser Bezeichnung auch von den Bürgern und
anderen Behörden angesprochen. Der aus § 12 BGB abgeleitete Namensschutz setze
den unbefugten Gebrauch des Namens voraus. Dabei genüge es, wenn durch den
Gebrauch des Namens ein Interesse des Namensträgers verletzt werde, wobei dies
auch nur ein persönliches, ideelles oder ein Affektionsinteresse sein könne.
Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sei eine Interessenverletzung
bereits dann gegeben, wenn die Verwendung des Namens geeignet sei, im Verkehr
eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Eine solche Zuordnungsverwirrung sei
hier gegeben, denn durch die Verwendung des Namens „Polizei“ auf der
Internetseite der Beklagten und in der Domainbezeichnung könne gerade durch den
Zusatz „Jugendschutz“ beim Verkehr der Eindruck entstehen, es handele sich um
eine spezielle Unterabteilung der Polizei des klagenden Landes. Das klagende
Land sei auch allein befugt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend
zu machen. Stünden derartige Rechte gleichermaßen auch anderen Körperschaften,
etwa den anderen Bundesländern oder dem Bund zu, und gebe es folglich mehrere
Namensträger, so sei jeder von ihnen grundsätzlich allein klageberechtigt,
vorausgesetzt, dass auch ein schutzwürdiges Interesse tangiert sei. Nach den
Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag könne das klagende Land zudem
die Kosten der Abmahnung nach dem Streitwert von 10.000,- € in Höhe von 745,40
€ ersetzt verlangen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten,
mit der diese ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt.
Sie wendet ein, der Begriff „Polizei“ sei kein Name im Sinne
von § 12 BGB, sondern nur ein beschreibendes Wort. Dafür spreche auch, dass
Markenschutz im Hinblick allein auf den Begriff „Polizei“ nicht bestehen könne,
da es dem Begriff an Unterscheidungskraft fehle. Selbst wenn man den Begriff
als Namen verstehen wolle, sei eine Zuordnungsverwirrung nicht gegeben. Von der
Polizei Nordrhein-Westfalen sei an keiner Stelle die Rede. Auch die Gestaltung
der Web-Seite mache deutlich, dass es sich nicht um eine Seite irgendeiner
Behörde handele.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 30.06.2015 verkündeten Urteils des
Landgerichts Bochum, Az. I-17 O 44/15 die Klage abzuweisen.
Das klagende Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Dem Begriff
„Polizei“ komme Namensqualität zu. Auch bestehe eine Zuordnungsverwirrung, da
durch die Verwendung des Begriffs „Polizei“ i.V.m. dem Wort „Jugendschutz“ der
Eindruck entstehe, es handele sich um eine Organisationseinheit der Polizei. Es
sei für den Verkehr keineswegs fernliegend, dass sich die Polizei im Bereich
des Jugendschutzes engagiere. Die Gestaltung der Internetseite lasse keine
ausreichende Unterscheidungswirkung erkennen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das klagende Land hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Unterlassung der Nutzung und auf Freigabe der streitgegenständlichen Domain aus
§§ 12, 1004 BGB. Ein solcher Anspruch ergibt sich gemäß § 12 Satz 1 2. Alt. BGB
aus einer unberechtigten Namensanmaßung. Eine unberechtigte Namensanmaßung ist
gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den
gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine
Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten
verletzt werden (vgl. BGH, NJW 2007, 682, „solingen.info“). Diese
Voraussetzungen liegen – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – vor.
1.
Der Namensschutz des § 12 BGB erstreckt sich auch auf
juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen Staaten,
Bundesländer, Gemeinden, Universitäten, Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten der öffentlichen
Verwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit können am Namensschutz teilnehmen.
Hinzukommen muss allerdings, dass der Behördenname so hinreichend
individualisiert ist, dass nicht lediglich ein Sachbegriff vorliegt. Die
Namensbezeichnung muss, gegebenenfalls durch einen konkretisierenden Zusatz, eindeutig
auf einen Namensträger hinweisen (vgl. Säcker in: Münchner Kommentar zum BGB,
7. Aufl. 2015, § 12, Rn. 22).
Danach kommt dem Begriff „Polizei“ Namenschutz zu, denn
dieser Begriff lässt auch ohne näheren Zusatz eindeutig eine Zuordnung zu dem
klagenden Land und seinen Einrichtungen zu.
Anders als bei den Domains „Marine.de“ (vgl. LG Hamburg, CR2001, 131) und „mahngericht.de“ (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2006, 187) lässt der
Begriff „Polizei“ eine eindeutige Zuordnung auch zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
zu. Im Fall der Bezeichnung „Mahngericht“ wurde angenommen, dass diese keinen
namensrechtlichen Schutz zu Gunsten des auch seinerzeit klagenden Landes
Nordrhein-Westfalen besitze, weil ihr keine Kennzeichnungs- und Namensfunktion
zukomme. Der Begriff bezeichne vielmehr lediglich eine bestimmte Funktion der
betreffenden Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. Der Begriff
„Mahngericht“ bezeichne im juristischen Sprachgebrauch das jeweilige, für das
Mahnverfahren zuständige Amtsgericht. Es sei aber keine Bezeichnung für das
Gericht selbst.
Dies stellt sich im Hinblick auf den Begriff „Polizei“
anders dar. Mag dieser Begriff auch für verschiedene Landes- und/oder
Bundespolizeibehörden Verwendung finden, bezeichnet er jedoch jeweils die betreffende
Behörde selbst.
Anders als auch im Zusammenhang mit dem Begriff „Marine“
bedarf es zur Begründung eines zwingenden Zusammenhangs keines weiteren
Zusatzes. Im
allgemeinen Sprachgebrauch in der Bundesrepublik werden
nämlich unter dem Begriff „Polizei“ die jeweiligen Polizeibehörden des Landes
und des Bundes, gegebenenfalls auch in ihrer Gesamtheit, verstanden (vgl. LGHannover, CR 2001, 860 zur Domain „verteidigungsministerium.de“).
Dafür spricht im Übrigen insbesondere auch die von der Beklagten
im Zusammenhang mit dem Markenschutz herangezogene Entscheidung des
Bundespatentgerichts (vgl. BPatG, Beschluss vom 25.06.2002, – 27 W (pat) 176/00–, zitiert nach juris). Im Hinblick auf den Markenschutz hat das
Bundespatentgericht dort zwar ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung
„Polizei“ um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handele, das nicht
als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen verstanden werde. Gleichzeitig führt es dort aber aus,
durch das Wort „Polizei“, welches die offizielle, in den Polizeigesetzen des
Bundes und der Länder vorgesehene Behördenbezeichnung sei, solle deutlich
werden, dass Gegenstände der Erfüllung von Polizeiaufgaben dienen, also
Polizeizwecken gewidmet seien. Der Durchschnittsverbraucher gehe ohne jede
weitere Überlegung davon aus, dass das auf einem Gegenstand angebrachte Wort
„Polizei“ auf seine polizeiliche Widmung hinweist (vgl. a.a.O., Rn. 13). Die
nicht vorhandene markenrechtliche Unterscheidungskraft des Begriffs „Polizei“
wird danach in dieser Entscheidung gerade damit begründet, dass der
Rechtsverkehr unter diesem Begriff ausschließlich die hoheitlich tätige
Polizeibehörde versteht. Dadurch wird die Namensqualität der Bezeichnung gerade
bestätigt.
2.
Die Beklagte hat den Namen auch unbefugt gebraucht. Sie ist
nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt. Dass sie zur Führung des Namens
ermächtigt wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
3.
Durch den unbefugten Gebrauch des Namens ist auch eine
Zuordnungsverwirrung eingetreten. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass die
Domain www.polizei.de auf
die offizielle Startseite sämtlicher Landes- und
Bundespolizeibehörden führt, von der aus die einzelnen („untergeordneten“)
Internetseiten der verschiedenen Polizeibehörden angesteuert werden können.
Bereits dies lässt bei der Domain www.polizei-jugendschutz.de einen
Zusammenhang mit den Polizeibehörden des Landes oder des Bundes vermuten.
Auch die äußere Gestaltung der Internetseite leistet dieser
Vermutung Vorschub. Es ist keineswegs gut zu erkennen, dass es sich nicht um
ein Angebot der Polizeibehörden, sondern um ein solches eines privaten
Anbieters handelt. Dies folgt nicht allein aus der Farbgebung, sondern zudem
aus der vielfachen Verwendung des Begriffs „Polizei“. Zudem werden viele
Gegenstände abgebildet, die einen Zusammenhang mit den Polizeibehörden
nahelegen. Ferner ist außerhalb des Impressum und des Kontakts an keiner Stelle
ersichtlich, dass ein privater Anbieter hinter der Internetseite steht. So ist
auch der im unteren Bereich der Seite angebrachte Hinweis „copyright by
Polizei-Jugendschutz“ erkennbar verwirrend.
4.
Durch diese Zuordnungsverwirrung sind auch schutzwürdige Interessen
des klagenden Landes verletzt. Bei Gemeinden und anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts hält die Rechtsprechung eine Interessenverletzung bereits
dann für gegeben, wenn der Gebrauch des Namens geeignet ist, im Verkehr eine
Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. Säcker, a.a.O., Rn. 145 mwN). Wird ein
fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen die Voraussetzungen einer
Namensanmaßung regelmäßig vor (vgl. BGH, NJW 2007, 682).
Auch bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegen
diejenigen des klagenden Landes. Die Beklagte kann ihre Informationen auch
unter einem anderen Namen weitergeben, der keinen Bezug zu dem gebrauchten
Namen „Polizei“ hat. Das klagende Land hingegen ist selbst im angesprochenen
Bereich des Jugendschutzes engagiert und hat ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass die Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in
Verbindung gebracht werden oder der Begriff „Polizei“ für gewerbliche Zwecke
unbefugt genutzt wird. Dabei ist das Interesse des klagenden Landes besonders
schutzwürdig, da es durch seine Polizeibehörden ausschließlich Aufgaben des
Gemeinwohls wahrnimmt.
5.
Letztlich ist das klagende Land Nordrhein-Westfalen auch
berechtigt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Inhaber
des Anspruchs auf Beseitigung und Unterlassung ist der Verletzte. Die
Verletzungsansprüche stehen dem Namensträger zu (Säcker in: a.a.O., Rn. 152).
Bei unbefugtem Gebrauch eines Namens ist grundsätzlich jeder Träger des Namens
klageberechtigt, vorausgesetzt, dass auch seine schutzwürdigen Interessen
verletzt sind (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12, Rn. 35).
Danach kann das klagende Land Nordrhein-Westfalen den zu seinen Gunsten
bestehenden Namensschutz gegenüber der Beklagten durchsetzen, unabhängig davon,
ob dies gegebenenfalls auch anderen Trägern der Landes- oder
Bundespolizeibehörden zustünde.
6.
Ob dem klagenden Land daneben gleichgelagerte Ansprüche aus
dem Markenrecht oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zustehen,
bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
7.
Den nach den Grundsätzen der Geschäftsführung zuerkannten
Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 745,40 € und den
Zinsanspruch greift die Berufung nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Vorinstanz:

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Filesharing – Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft übernehmen von Sasse & Partner die Mandantin WVG Medien GmbH und die Abmahntätigkeit

Der vermeintlich
neue Fisch im Abmahnteich die Hamburger Kanzlei Gutsch & Schlegel
Rechtsanwälte in Partnerschaft
verschickt urheberrechtliche
Abmahnungen im Namen der WVG Medien GmbH wegen angeblichem Filesharing. 
So neu ist die Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft im Abmahnwesen aber nicht, ist sie doch hervorgegangen aus der Kanzlei Sasse & Partner, nachdem die Partner einvernehmlich beschlossen hatten, sich zu trennen. 

Die nun abmahnenden Rechtsanwälte Dr. Hans-Martin Gutsch und
Thomas Schlegel
sind weiterhin von Hamburg aus tätig,
die übrigen Partner haben sich an den Standorten Berlin und München als Kanzlei
Sasse, Bachelin und Lichtenhahn
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
niedergelassen.
Mir liegen nun Abmahnungen
der Kanzlei Sasse & Partner
vor  mit dem Vorwurf von
Rechtsverletzungen an den Urheberrechten der WVG Medien GmbH an der
US-amerikanischen
Western-Fernsehserie
Hell
on Wheels.
Hell on Wheels ist eine US-amerikanische Western-Fernsehserie,
erschaffen von Joe Gayton und Tony Gayton. Entwickelt wird sie von Endemol und
produziert von Entertainment One und Nomadic Pictures. Gedreht wird sie in der
kanadischen Provinz Alberta.
Die Serie beginnt kurz nach dem Sezessionskrieg im Jahre
1865 und folgt dem ehemaligen Sklavenhalter und konföderierten Soldaten Cullen
Bohannon, der nach dem Ende des Krieges die Mörder von Frau und Kind sucht. Im
weiteren Verlauf behandelt sie den Bau der Ersten transkontinentalen Eisenbahn.
In den USA wird die Serie seit dem 6. November 2011 auf
dem Kabelsender AMC ausgestrahlt.  Bei
ihrer Premiere wurde die Serie von 4,4 Millionen Zuschauern gesehen und stellt
damit den bis dato zweitbesten Serienstart auf dem Sender dar, nur übertroffen
von der Serie The Walking Dead.
Im November 2014 wurde die Produktion einer 14-teiligen
fünften und letzten Staffel angekündigt, die zweigeteilt zu je sieben Episoden
im Sommer 2015 und Sommer 2016 ausgestrahlt werden soll.
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen Folgen
der 5. Staffel   „Hell on Wheels“ der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.
Die Kanzlei Gutsch
& Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft
fordert neben der Abgabe eine
strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des
Computerspiels  zur Abgeltung aller
Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 800,00 € für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann
die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der
    Kanzlei Gutsch & Schlegel
    Rechtsanwälte in Partnerschaft
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH,
    Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 200 Gerichtsverfahren mit
    Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
    gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
    ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
    einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
    die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse
    II
    und Tauschbörse III benannt hat, haben
    Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
    haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
    erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
    gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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Sportrecht – BGH entscheidet über den vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V. aus der Regionalliga Nord

Der u.a. für das
Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute der
Klage des SV Wilhelmshaven e.V. gegen den Norddeutschen Fußballverband e.V.
wegen der Anordnung eines Zwangsabstiegs stattgegeben und dabei über die
Grenzen der Disziplinarbefugnis eines Vereins entschieden. 
Sachverhalt:
Der Kläger, der
SV Wilhelmshaven e.V., begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines
Beschlusses des Beklagten, des Norddeutschen Fußballverbands e.V., mit dem
dieser den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers zum Ende
der Spielzeit 2013/14 aus der Regionalliga Nord verfügt hat. 
Der Beklagte ist
Mitglied des Deutschen Fußballbunds e.V. (DFB), der wiederum Mitglied der
Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist. Nach dem
Reglement der FIFA „bezüglich Status und Transfer von Spielern“ ist
von einem Verein, der einen Spieler eines anderen Vereins übernimmt, im Rahmen
bestimmter Altersgrenzen eine Entschädigung für die Ausbildung des Spielers zu
zahlen. Der Kläger hatte vom 29. Januar bis zum 30. Juni 2007 für seine
damalige Regionalligamannschaft einen 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls
auch) italienischer Staatsangehörigkeit verpflichtet, der zuvor bei zwei
argentinischen Fußballvereinen gespielt hatte. Auf Antrag der beiden
argentinischen Vereine setzte die zuständige Kammer der FIFA im Dezember 2008
Ausbildungsentschädigungen in Höhe von insgesamt 157.500 € gegen den Kläger
fest. Dagegen rief der Kläger den Court of Arbitration for Sports (CAS) an.
Dieser bestätigte die Ausbildungsentschädigungen. Da der Kläger die
Entschädigungen trotz Verhängung einer Geldstrafe, Gewährung einer letzten
Zahlungsfrist und Abzugs von Punkten in der Ligameisterschaft nicht an die
beiden argentinischen Vereine zahlte, sprach die Disziplinarkommission der FIFA
am 5. Oktober 2012 den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des
Klägers aus. Nach der Bestätigung dieser Maßnahme durch den wiederum vom Kläger
angerufenen CAS forderte die FIFA den DFB auf, den Zwangsabstieg umzusetzen.
Der DFB reichte diese Bitte an den Beklagten weiter. Dessen Präsidium beschloss
sodann den Zwangsabstieg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies
das Verbandsgericht des Beklagten zurück. 
Prozessverlauf:
Die gegen den
Zwangsabstieg zum Ende der Spielzeit 2013/14 gerichtete Klage ist beim
Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat dagegen die
Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg verfügt
wurde, festgestellt.
Entscheidung
des Bundesgerichtshofs:
Der
Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er
offen gelassen, ob – wie das Oberlandesgericht gemeint hat – der
Abstiegsbeschuss gegen das Recht der Fußballspieler auf Freizügigkeit nach Art.
45 AEUV verstößt. Denn jedenfalls ist der Beschluss deshalb nichtig, weil er in
das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zum Beklagten eingreift, ohne dass
dafür eine ausreichende Grundlage vorhanden ist. 
Eine
vereinsrechtliche Disziplinarstrafe darf verhängt werden, wenn sie in der
Satzung des Vereins vorgesehen ist. Dabei muss die Regelung eindeutig sein,
damit die Mitglieder des Vereins die ihnen eventuell drohenden Rechtsnachteile
erkennen und entscheiden können, ob sie diese hinnehmen oder ihr Verhalten
entsprechend einrichten wollen. Eine derartige Grundlage fehlt in der Satzung
des Beklagten, soweit es um Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von
Ausbildungsentschädigungen geht. Ob sich aus den Satzungen des DFB oder der
FIFA entsprechende Bestimmungen ergeben, ist ohne Belang. Maßgebend ist allein
die Satzung des Beklagten. Denn der Kläger ist nur Mitglied des Beklagten,
nicht auch des DFB oder gar der FIFA. Regeln eines übergeordneten Verbands –
wie hier der FIFA – gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie
erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten
Vereins – hier des Beklagten – in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder
des nachgeordneten Vereins – hier den Kläger. Damit ist der Beschluss über den
Zwangsabstieg allein an der Satzung des Beklagten zu messen. Diese Satzung
verweist hinsichtlich von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtzahlung von
Ausbildungsentschädigungen auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken
des DFB oder der FIFA. Damit hat der Beklagte nicht, wie die Revision anführt,
ähnlich einem Gerichtsvollzieher nur die Entscheidung des DFB und der FIFA
vollzogen, ohne sie selbst zu verantworten. Er hat vielmehr eine eigene
vereinsrechtliche Disziplinarstrafe auf der Grundlage des
Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger verhängt. Dass damit
die Anordnung der FIFA-Disziplinarkommission umgesetzt werden sollte, ist
unerheblich. 
Der Kläger hat
sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des Zwangsabstiegs
wegen der Nichtzahlung der nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und
Transfer von Spielern angefallenen Ausbildungsentschädigungen unterworfen. Er
hat zwar mit dem DFB einen „Zulassungsvertrag Regionalliga“ über die
Teilnahme an der Regionalliga geschlossen. Ob er damit das Reglement der FIFA
bezüglich Status und Transfer von Spielern anerkannt hat, konnte aber offen
bleiben. Denn es ging in dem vorliegenden Verfahren nicht darum zu entscheiden,
ob der Kläger die Ausbildungsentschädigung aufgrund der Festsetzung der FIFA
und des ersten Schiedsspruchs des CAS zahlen muss, was ggf. in einem auf
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gerichteten
Verfahrens zu klären wäre. Allein entscheidend war hier vielmehr die Frage, ob
der Kläger bei Nichtzahlung mit einem Zwangsabstieg bestraft werden kann. Dafür
hätte es einer ausreichend deutlichen Ermächtigung bedurft, die auch in dem
Zulassungsvertrag nicht enthalten war. Ebenso wenig genügt die bloße Teilnahme
an der Regionalliga, um eine Unterwerfung unter eine Zwangsabstiegsentscheidung
des Beklagten wegen Nichtzahlung der von der FIFA festgesetzten
Ausbildungsentschädigungen an-nehmen zu können.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil
vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93
) gelten die von dem
veranstaltenden Sportverband aufgestellten Wettkampfregeln ohne weiteres für
alle Wettkampfteilnehmer, weil anders ein geordneter Wettkampfbetrieb nicht
möglich wäre. Die Regeln über die Ausbildungsentschädigung sind aber keine
Wettkampfregeln in diesem Sinne. Der argentinische Spieler durfte vielmehr
antreten, obwohl für ihn die Ausbildungsentschädigung nicht gezahlt worden war.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den
20. September 2016
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721)
159-5013

Telefax (0721)
159-5501
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Wettbewerbsrecht und Wettbewerbsprozessrecht : der kompakte Neuzugang

Als Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
, welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht
 (UWG) beschäftigt, ist neben
der ständigen Fortbildung auch eine umfassende Bestandsbibliothek zwingend
erforderlich. Da darf das Werk Wettbewerbsrecht
und Wettbewerbsprozessrecht
der Autoren Götting / Kaiser nicht fehlen. Hier gibt es Wissenswertes zu den
Themen Abmahnung, Einstweiliger Rechtsschutz, Klageverfahren, Vollstreckung und
das mit Formulierungsmustern. Die sehr gelungene Darstellung des deutschen
Lauterkeitsrecht vor europarechtlichem Hintergrund bietet mehr als ein
Lehrbuch.