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Filesharing: Wenn das Bundesverfassungsgericht dem LG München auf die Finger hat ….

sieht das so aus:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 1797/15 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…,

– Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies,
Widenmayerstraße 34, 80538 München –
gegen
das Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2015
– 21 S 3340/14 –
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. September 2016
einstimmig 
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Schadensersatzpflicht
des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Filesharings im Internet.
I.
1. Der Beschwerdeführer, der wie seine Familie Russisch und
Deutsch spricht, wurde von der Inhaberin der umfassenden Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem russischsprachigen Film „Pregnant, aka Beremenniy“
wegen einer über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung in
Form des unbefugten Weitergebens der Filmdatei in einer Tauschbörse
(sogenanntes unerlaubtes Filesharing) auf Schadensersatz verklagt. Konkreter
Streitpunkt im Rahmen der Klage war, ob der Beschwerdeführer als Inhaber des Internetanschlusses
für die geltend gemachten Schäden einzustehen hat.
2. Das Amtsgericht München hat die Klage auf Zahlung von
Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit Urteil
vom 13. Januar 2014 abgewiesen (142 C 15970/13).
3. Auf die Berufung der Klägerin des Ausgangsverfahrens
wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts München I vom 20. August
2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. August 2015, zur Zahlung von
Schadensersatz verurteilt (21 S 3340/14).
a) Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der
Beschwerdeführer das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des
Films zumindest fahrlässig widerrechtlich verletzt habe. Der
streitgegenständliche Film sei unstreitig über seinen Internetanschluss
hochgeladen worden. Werde ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer
IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer
bestimmten Person zugeteilt sei, so spreche grundsätzlich eine tatsächliche
Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.
Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, seinen Internetanschluss seiner Ehefrau
und seinen beiden Töchtern zur Nutzung überlassen zu haben. Es könne offen
bleiben, ob mit diesem Vortrag bereits die tatsächliche Vermutung entkräftet
sein könne, denn jedenfalls habe der Beschwerdeführer die ihm obliegende
sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Stehe der Beweisführer, wie regelmäßig
der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers, außerhalb
des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, könne vom Prozessgegner
im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache
und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände
verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses treffe insoweit eine sekundäre
Darlegungslast (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 -,
BGHZ 185, 330 <333>; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ
200, 76 <80>). Dieser genüge er grundsätzlich dann, wenn er vortrage, ob
andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten
und als Täter der Rechtsverletzung in Frage kämen. In diesem Umfang sei der
Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet
(unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ
200, 76 <80 f.>). Eine Umkehr der Beweislast sei mit der sekundären
Beweislast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale
Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO
hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Rechteinhaber alle für
seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (unter Verweis auf
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <80>). Vorliegend
habe der Beschwerdeführer vorgetragen, zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen
zu sein. Seine Familienmitglieder hätten Zugriff auf das Internet gehabt. Diese
habe er belehrt, dass es strengstens untersagt sei, über den Anschluss illegale
Dateien aus Tauschbörsen zu laden. Er habe alle Familienangehörigen
hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls befragt. Sie hätten
bestritten, für den Vorfall verantwortlich zu sein. Auch habe er versucht, zu
überprüfen, ob sich Spuren des Films auf dem Computer befänden, dabei aber
nichts finden können.
b) Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu
verstehen sei, dass er sich die Aussagen seiner Familienangehörigen zu eigen
mache und damit vortrage, weder er noch seine Familienangehörigen hätten die
Rechtsverletzung begangen, sei der Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht
plausibel und genüge damit der sekundären Darlegungslast nicht. Denn bei der
vom Internetanschluss des Beschwerdeführers begangenen Rechtsverletzung sei es
denklogisch nicht möglich, dass niemand für diese verantwortlich sei. Dass
unbekannte Dritte die Rechtsverletzung begangen hätten, habe der
Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Insoweit habe er lediglich
vortragen lassen, sein Internetanschluss sei durch ein individuelles Passwort
geschützt.
c) Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu
verstehen sei, dass es zwar theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder
eine der Töchter die Rechtsverletzung begangen habe, er jedoch hiervon nicht
ausgehe, weil er ihrer Auskunft glaube, er aber nicht mit Sicherheit wisse, ob
die Auskunft zutreffend sei, genüge der Vortrag der sekundären Darlegungslast
ebenfalls nicht. Denn der Vortrag des Beschwerdeführers, dass er seinen
Familienmitgliedern glaube, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen
hätten, und diese daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kämen, sie
aber dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, sei zum einen
widersprüchlich und zum anderen ergebe sich hieraus gerade nicht, dass auch
eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht komme. Um der
sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beschwerdeführer vielmehr
konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau oder eine seiner Töchter
dennoch – obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten und er ihnen
guten Glauben schenken wolle – als Täter in Betracht kämen. Der
Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen,
wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht komme, und sei in diesem Umfang
auch zu Nachforschungen verpflichtet (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8.
Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <81>). Dieser
Nachforschungspflicht sei der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht
hinreichend nachgekommen. Er habe sich mit der pauschalen Auskunft seiner
Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden
Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner eigenen
Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, stehe. Er habe vorgetragen, seinen
Computer überprüft und darauf keine Spuren des Films gefunden zu haben. Es
fehle jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer des Beschwerdeführers
dahingehend überprüft worden sei, ob sich auf ihm eine Software für ein
Tauschbörsenprogramm befunden habe. Der Beschwerdeführer sei daher bei Anlegung
eines gebotenen strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibilität des
Sachvortrags der sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
d) Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 ZPO habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach §
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderten. Es handle sich um eine Einzelfallentscheidung
unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung vom 8.
Januar 2014 (I ZR 169/12) aufgestellten Grundsätze.
4. Mit Schriftsatz vom 24. September 2015 erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landgerichts München I.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1
GG, weil das Landgericht trotz grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die
Revision nicht zugelassen habe.
Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des
Ausgangsverfahrens vor. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die
Klägerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
III.
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Das angegriffene Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2015 hat die
Revision unter der Annahme nicht zugelassen, der Umfang der sekundären
Darlegungslast des (beklagten) Inhabers eines Internetanschlusses, von dem aus
eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, sei bereits zu diesem
Zeitpunkt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfassend und
eindeutig geklärt gewesen. Es hat die maßgebliche Vorschrift des § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO damit in unhaltbarer Weise gehandhabt und den Beschwerdeführer
dadurch in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
a) Wird in einer Entscheidung entgegen den gesetzlichen
Anforderungen die Revision nicht zugelassen, so verstößt dies gegen die
Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn
sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang
zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67,
90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>). Hierfür genügt die
fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften allein nicht
(vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202
<204>). Willkürlich ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn sie
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 4, 1
<7>; 80, 48 <51>). Der Annahme einer willkürlichen Entscheidung
steht es entgegen, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend
auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jedes sachlichen Grundes
entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt das
Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2015 nicht. Die Annahme des
Landgerichts, es liege kein Revisionszulassungsgrund vor, da die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung habe, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich sei, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage des Umfangs der
sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bereits umfassend und eindeutig geklärt sei und die
angegriffene Entscheidung lediglich diese Rechtsprechung anwende, ist – bezogen
auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts München I – nicht haltbar.
Vielmehr war der Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers zu
diesem Zeitpunkt offenkundig klärungsbedürftig (vgl. einerseits LG
Braunschweig, Urteil vom 1. Juli 2015 – 9 S 433/14, 9 S 433/14
<59> -, juris, Rn. 38; AG Bielefeld, Urteil vom 6. März 2014 – 42 C
368/13 -, juris, Rn. 12 f.; AG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2014 –
161 C 145/14 -, juris, Rn. 20; LG Hannover, Urteil vom 15. August
2014 – 18 S 13/14 -, juris, Rn. 6 ff.; AG Charlottenburg,
Urteil vom 30. September 2014 – 225 C 112/14 -, juris, Rn. 14 f.; LG
Frankenthal, Urteil vom 30. September 2014 – 6 O 518/13 -, juris, Rn. 28
f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2014 – 57 C 1312/14 -,
juris, Rn. 14; LG Potsdam, Urteil vom 8. Januar 2015 – 2 O 252/14 -, juris,
Rn. 27 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 5 W 47/13 -,
juris, Rn. 9 f.; vgl. andererseits LG München I, Urteil vom
9. Juli 2014 – 21 S 26548/13 -, juris, Rn. 15; LG München
I, Urteil vom 5. September 2014 – 21 S 24208/13 -, juris, Rn. 30 f.; AG
Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014 – 57 C 15659/13 -, juris, Rn.
23) und klärungsfähig (vgl. zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG: BVerfGK 2, 202 <204>; 19, 364 <366 f.>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2012 – 2 BvR
1013/11 -, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 23. April 2014 – 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 22).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist dennoch nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung, da die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind, noch ist sie
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG). Es ist deutlich abzusehen, dass auch im Fall
der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits der Klage
gegen den Beschwerdeführer mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof inzwischen
konkretisierten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131
<132>) stattgegeben würde, so dass dem Beschwerdeführer durch die
Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil
entsteht (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. auch BVerfGE 90, 22 <25
f.>).
a) Das Landgericht München I hat festgestellt, dass der
Vortrag des Beschwerdeführers, sofern er dahingehend zu verstehen sei, dass er
sich die Aussagen seiner Familienangehörigen zu eigen mache und damit vortrage,
weder er noch seine Familienangehörigen hätten die Rechtsverletzung begangen,
nicht plausibel sei und damit der sekundären Darlegungslast nicht genüge.
Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sei, dass es zwar
theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder eine der Töchter die
Rechtsverletzung begangen habe, er hiervon jedoch nicht ausgehe, weil er ihrer
Auskunft glaube, aber nicht mit Sicherheit wisse, ob die Auskunft zutreffend
sei, genüge der Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht. Denn
dieser sei zum einen widersprüchlich und zum anderen ergebe sich hieraus gerade
nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in
Betracht komme. Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der
Beschwerdeführer vielmehr konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau
oder eine seiner Töchter dennoch – obwohl sie die Rechtsverletzung nicht
zugestanden hätten und er ihnen guten Glauben schenken wolle – als Täter in
Betracht kämen. Der Beschwerdeführer habe sich insoweit mit der pauschalen
Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur
feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner
eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, stehe. Er habe vorgetragen,
seinen Computer überprüft und darauf keine Spuren des Films gefunden zu haben.
Es fehle jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer dahingehend überprüft
worden sei, ob sich auf ihm eine Software für ein Tauschbörsenprogramm befunden
habe.
b) Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner die sekundäre
Darlegungslast konkretisierenden Entscheidung vom 11. Juni 2015 davon aus, dass
ein Vortrag des Anschlussinhabers, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung habe
keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können, die tatsächliche
Vermutung seiner Täterschaft nicht widerlege (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni
2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>). Er erteilte dem
Einwand des dortigen Anschlussinhabers, dass in den Fällen, in denen der
Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, kein Raum
für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe,
ausdrücklich eine Absage und stellte dabei klar, dass es nicht auf die
Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf
die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankomme (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni
2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>). Er hat zudem ausdrücklich
festgestellt, dass es im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend
sei, dass der Anschlussinhaber nur die eigene Täterschaft in Abrede stelle und
pauschal die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt
lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behaupte (vgl. BGH, Urteil vom
11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <Leitsatz, 132>).
c) Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren lediglich
seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und entweder gleichzeitig auch die
Täterschaft seiner Familienmitglieder bestritten und damit (konkludent)
abstrakt auf einen trotz der Verschlüsselung des Anschlusses mit einem Passwort
möglichen Zugriff eines Dritten verwiesen oder sich – unter (konkludentem)
Bestreiten des Wahrheitsgehalts von deren Aussage – auf die generell bestehende
Zugriffsmöglichkeit der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen
berufen. Es fehlen jedoch konkrete Darlegungen zur Möglichkeit, dass ein
unbefugt handelnder Dritter Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Zudem wurde
die Möglichkeit einer Tatbegehung durch die Familienangehörigen des
Beschwerdeführers – trotz der unternommenen und mitgeteilten Nachforschungen –
nicht über die allgemein bestehende Möglichkeit einer Internetnutzung durch
diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen des Beschwerdeführers
zum konkreten Nutzungsverhalten seiner Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt oder
zum Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem Computer beziehungsweise zu
auffindbaren Spuren des Films auf dem Computer bedurft (vgl. BGH, Urteil vom
11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber
Kessal-Wulf
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Filesharing: AG Bielefeld erteilt der Familienstasi eine Absage

Der geschätzte Kollege Dr. Ralf Petring berichtet hier
von einem  Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 13.10.2016 (Az. 42 C
151/16), in welchem dieses sehr zum Leidweden der Abmahnkanzleien von Hamburg
bis München mit einigen Hinweisen zum Umfang der sekundären Darlegungslast
bei der Abwehr von Filesharing-Klagen den Methoden der Familienstasi, wie sie
gerne von der Kanzlei Waldorf Frommer unter Beihilfe des AG München gefordert
wird,  eine Absage erteilt hat.

Dabei hat das AG
Bielefeld sogar das aktuelle Urteil
des BGH vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15
) aufgegriffen und
darauf hingewiesen, dass der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber  nur
sehr begrenzte Recherche-, Befragungs- und Auskunftspflichten hat.



Der Hinweis im Wortlaut:

Das Gericht weist darauf hin, dass
nunmehr höchstrichterlich geklärt bzw. klargestellt wurde, dass der
Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist, internetfähige Geräte der weiteren
Nutzer seines Internetanschlusses auf das Vorhandensein von
Filesharing-Software oder der streitgegenständlichen Datei zu untersuchen oder
gar die tatsächlich für die behauptete Rechtsverletzung verantwortliche Person
zu ermitteln und zu benennen. Auch ist aufgrund der Besonderheiten bei Nutzung
einer Filesharing-Software kein konkreter Vortrag zu den An- und
Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer im genauen
Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Dies ergibt sich aus dem – noch
nicht schriftlich begründeten – Urteil des BGH vom 6.10.2016, I ZR 154/15, mit
welchem die Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig vom 1.7.2015, 9 S
433/15 zurückgewiesen wurde.
Der Anschlussinhaber ist demnach
lediglich verpflichtet, diejenigen Personen, die den Internetanschluss im
Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, zu
ermitteln und unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu
benennen. Zu einem substantiierten Sachvortrag des Anschlussinhabers gehört es,
die weiteren Nutzer nicht bloß namentlich zu benennen. Ein substantiierter
Sachvortrag verlangt vielmehr, dass der Anschlussinhaber nähere Angaben zum
generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des
Internetanschlusses gestattet wurde, macht. Hierzu gehören Angaben darüber, wie
die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten haben (LAN oder WLAN, welche
Verschlüsselung, Art des Passwortes, welches internetfähige Endgerät), wie
häufig diese Personen das Internet genutzt haben (täglich, gelegentlich, selten
oder fast gar nicht) und wozu das Internet generell genutzt wurde (z.B.
Informationsbeschaffung, Emails, Online-Shopping, Nutzung sozialer Netzwerke,
Spielen, Filesharing, Streaming, Skypen). Dies stellt – soweit es dem
Anschlussinhaber bei Nutzung durch Familienangehörige nicht ohnehin bekannt ist
– auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG keine überspannten Anforderungen an
die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers dar.

Sofern ein derart substantiierter
Sachvortrag des Anschlussinhabers vorliegt, ist es unter Berücksichtigung der
allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung im Zivilprozess Aufgabe des
Rechteinhabers, zu beweisen, dass die weiteren benannten Nutzer keinen Zugriff
auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers hatten und dass der
Anschlussinhaber für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ob dem
Rechteinhaber dieser Nachweis gelingt, ist dann eine Frage der tatrichterlichen
Beweiswürdigung im Einzelfall. Die pauschal vertretene Ansicht, der
Anschlussinhaber hafte immer dann, wenn kein weiterer Nutzer eine Tatbegehung
eingeräumt habe, vermag angesichts der vorstehenden Ausführungen in dieser
Allgemeinheit nicht zu überzeugen
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Filesharing: BGH begrenzt den Umfang der sekundären Darlegungslast mit Augenmaß auf ein realistisches Niveau

Der
BGH hat mit Urteil
vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15)
den Empfängern der jährlich hunderttausendfachen Filesharing-Abmahnungen die
seriöse Verteidigung ermöglicht indem er das  Urteil
des Landgerichts Braunschweig vom 01.07.2015 (Az. 9 S 433/14, 9 S 433/14 (59))

bestätigt hat.
Nach
beiden Urteilen wird der notwendige Umfang des Tatsachenvortrags des
Internet-Anschlussinhabers im Rahmen der sogenannten „sekundäre Darlegungslast“
auf ein sinnvolles, ausreichendes und nach Jahres nachvollziehbares Maß
beschränkt, welches dem Rechtsinstitut „sekundäre Darlegungslast“ entspricht
und nicht den völlig überzogenen Anforderungen der Abmahnkanzleien von aus
Hamburg bis und München und den Abnickgerichten aus München und Leipzig
nachkommt.
Die
von der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer vertretene
Filmproduzentin Constantin Film verlangte von dem seitens der Kanzlei Solmecke vertretenen Beklagten Schadensersatz
für angebliches illegales Film-Filesharing sowie die Erstattung
vorgerichtlicher Abmahnungskosten.
Die
Klägerin hatte ein Auskunfts- bzw. Gestattungsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG
angestrengt zur Ermittlung des Anschlussinhabers anhand einer mit Zeitstempel
protokollierten dynamischen IP-Adresse. Nach der Abmahnung gab der verheiratete
Kläger lediglich eine Unterlassungserklärung ab.
Die
Klägerin berief sich auf eine „tatsächliche Vermutung“, wonach ein
Anschlussinhaber grundsätzlich als Täter für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen
verantwortlich ist.
Der
Beklagte hat eine eigene Urheberrechtsverletzung bestritten und – ohne
weitergehende Nachforschungen hinsichtlich eines Täters – vorgetragen, auf
seinem Computer sei weder eine Filesharing-Software installiert, noch der
streitgegenständliche 3D-Film vorhanden. Einen derartigen Film könne er auch
mit seinem Equipment überhaupt nicht abspielen. Er sei im fraglichen Zeitraum
von Montag bis Freitag, häufig auch am Wochenende berufsbedingt unterwegs und
könne auch deshalb die Verstöße, die sich sonntags bis dienstags ereignet haben
sollen, nicht selbst begangen haben. An den entsprechenden Tagen sei er ohne
Internetzugang unterwegs gewesen. Seine Ehefrau habe zu jener Zeit ständig –
über einen eigenen PC – Zugang zum Internet gehabt. Dennoch ginge er nicht
davon aus, dass diese etwa die vermeintlichen Rechtsverletzung begangen habe.
Der
benutzte Router „Speedport W504V“ sei zwar mittels WPA2 gesichert gewesen, habe
aber laut Medienberichten und Produktwarnungen eine erhebliche Sicherheitslücke
aufgewiesen. 
Der
Beklagte hat den PC seiner Ehefrau nicht untersucht.
Das
Amtsgericht Braunschweig hatte die Klage wegen der bekannten Sicherheitslücke mit
Urteil
vom 27.08.2014,  Az. 117 C 1049/14
abgewiesen. 
Im
Berufungsverfahren hat das Landgericht die Ehefrau des Klägers als Zeugin
vernommen. Sie gab zu, den Internetanschluss genutzt zu haben, in der
streitgegenständlichen Zeit für Online-Einkäufe, Online-Spiele und auf
Facebook.
Die Ehefrau
verneinte aber eigene Filesharing-Verstöße.
Das
Landgericht stufte das Bestreiten der Ehefrau als mögliche Schutzbehauptung
ein, nach der eine Täterschaft der Ehefrau eben dennoch möglich sei, ohne dass
dies allerdings eindeutig bewiesen sei. Dies ginge zu Lasten der beweispflichtigen
Klägerin.
Dieses
realistische und lebensnahe Urteil hat der BGH nun im Revisionsverfahren
bestätigt.
Die
abmahnende und klagende Rechteinhaberin muss die Rechtsverletzung und eine
angebliche Täterschaft beweisen. 
Bei
substantiiertem Sachvortrag des Anschlussinhabers zu Mitbenutzungsmöglichkeiten
namentlich benannter Dritter geht eine Filesharing-Klage deshalb bereits ins
Leere, auch ohne dass der Abgemahnte den Täter selbst – quasi polizeilich –
exakter ermitteln muss. 
Ein
Beklagter muss auch nicht etwa noch zu genaueren Anwesenheitszeiten seiner
Familienangehörigen nähere Angaben machen, zumal eine körperliche Präsenz am
Rechner zur Auslösung von Filesharing-Vorgängen ohnehin nicht erforderlich
ist. 

Auch
weitere Nachforschungen etwa auf dem Rechner der Ehefrau oder durch deren
Vernehmung muss ein Anschlussinhaber nicht anstellen.

Fazit:
Man könnte annehmen, dass die Richter des BGH auf dem Boden der Realität zurückgekehrt sind und den tatsächlichen Umständen in vielen Familien Glauben schenken vollen. Denn gehört in Zeiten von Smartphones, Tabletts und Notebooks das (Mit-)Nutzen des familieneigenen Internetanschlusses doch zum täglichen Freizeitverhalten der Kinder, Jugendlichen und (jungen) Erwachsenen.

Wer sich da im Zweifel  als Schuft kostenlos im Internet an Filmen, Spielen und Musik bedient ist vom Anschlussinhaber nicht sofort und eindeutig herauszufinden.

Nach der BGH-Entscheidung muss sich der Anschlussinhaber aber weder als Detektiv im Rahmen seiner Familie bewegen, noch irgendwie geartete Stasimethoden anwenden um dem Gegner  und dem Gericht den wahren Täter auf dem Silbertablett zu präsentieren.
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Filesharing: Waldorf Frommer mahnt für Warner Bros. Entertainment GmbH den Film „Ein ganzes halbes Jahr“ ab

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  der 
Warner Bros. Entertainment GmbH
wird angebliches Filesharing an dem Film aus dem Jahr 2016 Ein
ganzes halbes Jahr
ab.
Ein ganzes
halbes Jahr (Originaltitel: Me Before You)
ist ein US-amerikanischer Liebesfilm aus dem Jahr 2016, welcher auf dem
gleichnamigen Roman von Jojo Moyes basiert. Regie führte die britische
Theaterregisseurin Thea Sharrock, welche mit dem Film ihr Debüt als
Filmregisseurin hat.

Der Film „Ein ganzes halbes Jahr“ dreht sich um die Romanze
zwischen einem Mann im Rollstuhl und seiner Pflegerin. Der reiche Geschäftsmann
Will Traynor ist nach einem Motorradunfall querschnittsgelähmt und sitzt im Rollstuhl.
Dadurch hat er seinen Lebensmut verloren und ist schwer depressiv. Louisa Clark
stammt aus einfachen Verhältnissen. Sie hält mit Mühe und Not ihre Familie
finanziell über Wasser und als sie ihren Job in einem Cafe verliert, benötigt
sie dringend eine neue Arbeit. Wills Mutter stellt sie als emotionale Stütze
für ihren Sohn ein. Als sie Will begegnet prallen zwei völlig verschiedene
Welten aufeinander. Dennoch entwickelt sich zwischen den beiden eine
Freundschaft und Lou macht es sich zur Aufgabe Will zu zeigen, dass sein Leben
auch im Rollstuhl noch lebenswert ist. Dabei kommen sich beide näher und es
entwickelt sich eine Romanze.


In den Vereinigten Staaten erschien der Film am 3. Juni 2016, in
Deutschland am 23. Juni 2016. (Quelle: Wikipedia)


Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Ein ganzes halbes Jahr“      in Filesharing-Netzwerken.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Ein ganzes halbes Jahr innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin der 
Warner Bros. Entertainment GmbH
des Films Ein ganzes halbes Jahr die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR
    154/15
    in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegunsglast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Fotorecht : Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB mahnt für ProPix GmbH ab

Die Hamburger Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB verschickt wegen der unberechtigten
Nutzung von Bildern im Namen der Firma ProPix
GmbH
aus Stuttgart urheberrechtliche Abmahnungen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder der ProPix GmbH verwendet haben. Die
ausschließliche Nutzungsberechtigte der Lichtbilder sei die ProPix GmbH. Durch die unberechtigte
Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei Frömming
Mundt & Partner mbB
legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer
vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen
kann und darf.
Daneben fordert die Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB für die ProPix GmbH
Schadensersatz für das benutzen Bild in Höhe
von 250,00 €,  sowie
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 679,10 € aus einem Gegenstandswert in
Höhe von 8.650,00 €.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ 
oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und nicht um ein
Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom
13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im 
Fotorecht versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Bildrecht : Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB mahnt für Herrn Christian Sasse (Foto- und TV-Agentur NTOi) ab

Die Hamburger Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB verschickt wegen der unberechtigten
Nutzung von Bildern im Namen des Herrn Christian
Sasse, handelnd unter Foto- und TV-Agentur NTOi, Am Stadtwald 12, 51702
Bergneustadt
urheberrechtliche Abmahnungen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Herrn Christian Sasse verwendet haben. Der
Urheber der Lichtbilder sei Christian
Sasse
. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die
Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.
Rechtsanwalt Dr.
Christian Born
legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer
vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen
kann und darf.
Daneben fordert Rechtsanwalt Dr. Christian Born für Herrn
Christian Sasse
Schadensersatz für das benutzen Bild in Höhe von 390,00
€,  sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe
von 790,00 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.790,00 €.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ 
oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und nicht um ein
Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom
13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im 
Fotorecht versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Urheberrecht: Kartenabmahnung der Kanzlei MBBS Rechtsanwälte für Marianne Küstner-Brennemann (MKB-Deskkart)

Die Hamburger Kanzlei MBBS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
mahnt für die Rechteinhaberin Frau Marianne Küstner-Brennemann, handelnd
unter MKB-Deskkart, Beim Grünen Jäger 4, 20359 Hamburg
Urheberrechtsverletzungen
durch unerlaubte Nutzung eines Straßenkartenausschnitts (Kartografie) auf
gewerblich genutzten Webseiten ab.
Gefordert wird durch die Kanzlei MBBS
Rechtsanwälte
zunächst das sofortige Entfernen des Kartenmaterials von der
Webseite und das sofortige Löschen der Grafik aus den entsprechenden
Verzeichnissen auf dem Server. Daneben wird, wie üblich, die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Geltend gemacht und gefordert
wird auch ein Schadensersatz in Form entgangener Lizenzgebühren in Höhe von 605,00
€.
Dazu wird von der Kanzlei  MBBS Rechtsanwälte Auskunft über den Umfang
und die Dauer der Verwendung des Kartenmaterials sowie die Erstattung von
Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandwertes von 6.605,00 € in Höhe von 425,00
€ verlangt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen im Bereich des Urheberrechts im Internet versierten
  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 bzw. einen Fachanwalt für
IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für
Gewerblichen Rechtsschutz
.
Nutzen Sie die von der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG gesetzten Fristen sollten aber
unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG Kontakt aufnehmen.
Aus meiner Sicht ist der urheberrechtliche Vorwurf in aller Regel wohl
nicht ganz unbegründet und die Abmahnung der Kanzlei  MBBS Rechtsanwälte
PartG
für die Marianne
Küstner-Brennemann
 sollte daher keinesfalls ignoriert
werden.
Jedoch sind nach meiner Auffassung die Gebühren für die Nutzung des Kartenausschnitt
Marianne Küstner-Brennemann zu hoch angesetzt und in verschiedenen
Urteilen wurden zum Teil erheblich niedriger Sätze für die unberechtigte
Nutzung eines Kartenausschnitt ausgesprochen. Was genau im Einzelfall
angemessen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der
Dauer der Nutzung und der Größe der Karte ab.
Auch hinsichtlich des Streitwerts, der von der Kanzlei MBBS Rechtsanwälte
PartG
mit 6.000 € angesetzt
wird, haben Gerichte schon erheblich niedrigere Streitwerte für eine
unberechtigte Kartennutzung angesetzt.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung
durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig.
Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen,
prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das
Problem zu erklären.
Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems
unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die
Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden,
welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine
Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit
bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Urheberrecht: Kartenabmahnung der Kanzlei MBBS Rechtsanwälte für MairDumont GmbH & Co. KG

Die Hamburger Kanzlei MBBS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
mahnt für die Rechteinhaberin MairDumont GmbH & Co. KG aus
Ostfildern Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Nutzung eines
Straßenkartenausschnitts (Kartografie) auf gewerblich genutzten Webseiten ab.
Gefordert wird durch die Kanzlei MBBS
Rechtsanwälte
zunächst das sofortige Entfernen des Kartenmaterials von der
Webseite und das sofortige Löschen der Grafik aus den entsprechenden
Verzeichnissen auf dem Server. Daneben wird, wie üblich, die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Geltend gemacht und gefordert
wird auch ein Schadensersatz in Form entgangener Lizenzgebühren einschließlich
eines 50%igen Verletzerzuschlags wegen des fehlenden Copyright-Hinweises in
Höhe von 2.313,09 €.
Dazu wird von der Kanzlei  MBBS Rechtsanwälte Auskunft über den Umfang
und die Dauer der Verwendung des Kartenmaterials sowie die Erstattung von
Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandwertes von 8.313,09 € in Höhe von 679,10
€ verlangt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen im Bereich des Urheberrechts im Internet versierten
  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 bzw. einen Fachanwalt für
IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für
Gewerblichen Rechtsschutz
.
Nutzen Sie die von der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG gesetzten Fristen sollten aber
unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG Kontakt aufnehmen.
Aus meiner Sicht ist der urheberrechtliche Vorwurf in aller Regel wohl
nicht ganz unbegründet und die Abmahnung der Kanzlei  MBBS Rechtsanwälte
PartG
für die MairDumont
GmbH & Co. KG
sollte
daher keinesfalls ignoriert werden.
Jedoch sind nach meiner Auffassung die Gebühren für die Nutzung des Kartenausschnitt
MairDumont GmbH & Co. KG zu
hoch angesetzt und in verschiedenen Urteilen wurden zum Teil erheblich
niedriger Sätze für die unberechtigte Nutzung eines Kartenausschnitt
ausgesprochen. Was genau im Einzelfall angemessen ist, hängt immer von den
Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Nutzung und der Größe der
Karte ab.
Auch hinsichtlich des Streitwerts, der von der Kanzlei MBBS Rechtsanwälte
PartG
mit 6.000 € angesetzt
wird, haben Gerichte schon erheblich niedrigere Streitwerte für eine
unberechtigte Kartennutzung angesetzt.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung
durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig.
Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen,
prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das
Problem zu erklären.
Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems
unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die
Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden,
welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine
Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit
bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Onlinerecht : Rechtshandbuch Online-Shop neu in der 2. Auflage

Die erste Auflage des Rechtshandbuchs war schon ein Gewinn. Die Neuauflage setzt hier noch einen drauf.
Ein gutes Buch mit vielen nützlichen Hinweisen für die Gestaltung rechtssicherer Online-Shops.
Kompaktes Wissen sinnvoll verpackt und aufbereitet.

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Onlinerecht: Neuzugang in der Bibliothek