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Filesharing – Daniel Sebastian jagt Uploader wegen des Liedes „Hundred Miles“ von Yall feat. Gabriela Richardson

Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt wieder
für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
ab. Aktuell wird von  Rechtsanwalt
Daniel Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an
dem Musikstück 
Yall feat. Gabriela Richardson – Hundred
Miles“ 
zum Anlass der Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights
Administration GmbH
 hält die (Online-)Rechte an vielen auf
Chartcontainern, Samplern oder Compilations, insbesondere den  German
Top 100 Single Charts
 vertretenen Musik und lässt das Anbieten dieser
Lieder auf Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 mittels einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf
sofortige Löschung des Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten
vorformulierten  Unterlassungserklärung durch den betroffenen
Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin gegen Zahlung
eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei Abmahnungen der
Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 1.000,00
 bis 2.400,00 €.
Für das Musikstück  Yall feat. Gabriela
Richardson – Hundred Miles“ 
fordert Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
  einen sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 600,00
€.
Rechtsanwalt Sebastian spricht nahezu
ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in einer
einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder
mehrerer Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen
häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing einesChartcontainers
/ Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr
von weiteren Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher
gelten auch für die neuen Abmahnungen von 
Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
:
·        
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·        
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·        
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·        
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·        
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·        
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
·        
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom
15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus
 ).
·        
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·        
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen
·        
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·        
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·        
Inwieweit die aktuellen Entscheidungen vom 12. Mai
2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben
werden, wird sich nach Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur
die 
Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung
setzen.

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