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Filesharing und der Hackerangriff auf die Telekom-Router

Heise.de berichtet heute,
dass die Ausfälle nach Erkenntnissen der Telekom und des Bundesamts für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf eine weltweite Attacke auf
Router zurück  gehen. Der Ausfall von
über 900.000 DSL-Endpunkten und damit den Internet- und Telefonanschlüssen der
Kunden sei Symptom eines Angriffes, bei dem versucht werde, Schadsoftware auf
den DSL-Routern zu installieren, hieß es vom BSI.
Nach meiner Einschätzung müsste nun dieser großangelegte
Hackerangriff auch Auswirkungen im Bereich Filesharing haben. Denn wenn bisher
immer von den abmahnenden Rechtsanwälten der Rechteanbieter und den Gerichten
unisono davon ausgegangen worden ist, dass die Ermittlung der IP-Adresse grundsätzlich
fehlerfrei, zumindest wenn mehr als ein Verstoß festgestellt werden konnte, sei
und bei den heutigen Routern bei Eingabe eines benutzerdefinierten Passwortes
ja eigentlich auch kein Fremder unbefugt Zugang zum Netzwerk des abgemahnten
Anschlussinhabers erlangt haben kann , der Anschlussinhaber also im Rahmen der
sekundären Darlegungslast Begründungen am verbalen Hochreck vollbringen muss um
der Haftung für mögliches Filesharing zu entgehen; so muss das nun wohl anders
betrachtet werden.

Wenn knapp eine Million (1.000.000) Router gehackt werden
können und die Telekom auch nach drei 3! Tagen nicht für alle Router eine
Lösung via Update findet und Stunde um Stunde eingestehen muss, dass nicht eine
Sorte Router sondern auch noch eine andere oder eine Dritte und dann eine
Vierte und Fünfte befallen sind, um dann für alle Router ein Update zu
generieren, dann kann bei der Ermittlung von IP-Adressen nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass in jedem Fall der Anschlussinhaber Herr über seinen
Router, sein Netzwerk, sein WLAN gewesen ist. Zumindest in den Fällen, in denen
der Anschlussinhaber Kunde der Telekom ist muss dies nun stark bezweifelt
werden.
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Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt Gereon Sandhage mahnt für Emilia Schmidt / naturprodukt24 ab

Der IT-Kanzlei
Gerth
 liegt
eine Abmahnung der Frau Emilia Schmidt, Sternengasse 1b. 80, 50676 Köln, auf
der Verkaufsplattform eBay handelnd unter der Bezeichnung „naturprodukt24“ vertreten durch den für rechtsmissbräuchliche
(Massen-) Abmahnungen bekannten Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Clayallee 337, 14169 Berlin wegen des
Verstoßes gegen das
Wettbewerbsrecht
(UWG)
.
Grund für die
Abmahnung sind Angebote von Körperpflegeprodukten, Cremes, Lotionen, Gels,
Gesichtswasser etc. auf der Verkaufsplattform eBay.
Unter Bezugnahme
auf ein konkretes eBay-Angebot des Abgemahnten wird der Vorwurf erhoben, dass
in den Angeboten des Abgemahnten der Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform
(OS)  fehlen.
In den
Abmahnungen wird der  fehlende Hinweis
auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS) gerügt.
Jeder in der EU
niedergelassene Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen
anbietet, muss auf seiner Internetseite oder in 
dem eBay-oder Amazon Angebot einen leicht zugänglichen Link zu der
Online-Streitschlichtungsplattform einfügen.
Dies gilt seit
dem 09. Januar 2016.
Denn zum 9.
Januar 2016 trat die
VERORDNUNG (EU)
Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai 2013
über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)  in Kraft.
Die
Streitbeilegungsplattform ist unter https://webgate.ec.europa.eu/odr zu
erreichen.
Da zu erwarten
ist, dass es künftig zu Diskussionen darüber kommen wird, was unter dem Begriff
„leicht zugänglich“ zu verstehen ist, sollten Online-Händler
unbedingt darauf achten, dass der Link im Impressum sowie in den AGB enthalten
ist.
Der Link sollte
nach meiner Meinung idealerweise in das Impressum nach den Kontaktinformationen
des Unternehmers eingebettet werden.
Zur Erfüllung der
Informationspflicht wäre folgende Formulierung möglich:
Informationen zur Online-Streitbeilegung
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission
eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“)
zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Die Streitbeilegungs-Plattform ist
unter dem externen Link 
http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichbar.
Da  § 5 Abs. 1 TMG verlangt, dass
die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht zugänglich sein
müssen, ist mit der gleichen Formulierung auch der Hinweis im Impressum zu
platzieren.
Rechtsanwalt
Gereon Sandhage
verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung der
Abmahnkosten als Schadensersatz in Höhe von 281,30 €, dies entspricht einer 1,3
Gebühr auf Basis eines Gegenstandswertes von 3.000,00 €, sowie die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die
Abmahnung von Rechtsanwalt Gereon Sandhage ist ernst zu nehmen, denn
bereits jetzt gibt es dazu erste Entscheidungen, so hat das LG Bochum mit Beschluss
vom 09.02.2016
Az.
I-14 O 21/16
entschieden, dass der fehlende Link auf
Online-Streitschlichtungsplattform ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.
Streitwert 10.000,00 €
Auch wenn an dem
Beschluss deutliche Kritik geübt werden muss, denn am  9. Februar war die Plattform noch nicht einmal
online, der Hinweis auf den Link damit völlig nutzlos.
Das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, mit dem erst die Rechtsgrundlage für die
Schlichtungsstellen geschaffen wird, wurde am 25. Februar 2016 erst im Bundesgesetzblatt
verkündet und trat in seinen wesentlichen Teilen zum 1. April 2016 in Kraft.
Das Landgericht Traunstein, Az.  1 HK O 1019/16, hat einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde. Das Landgericht
Traunstein äußerte in der mündlichen Verhandlung Zweifel und wies einen Antrag
vom IDO-Verband
 zurück.
Bedenken bestehen insbesondere darin, dass der fehlende
Link zur OS-Plattform nicht geeignet ist, den Verbraucher zu einer
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
hätte.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Mit dem
Abmahnschreiben fordert Rechtsanwalt Gereon Sandhage die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Die dem Schreiben
beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den
Unterlassungsverpflichtungen eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00
Euro vor. Die sonst üblichen Abmahnkosten werden zunächst mit dem Schreiben
nicht geltend gemacht. Aber aus  vorangegangenen
Abmahnverfahren ist bekannt, dass nach Abgabe der Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung dann auch Abmahnkosten geltend gemacht werden..
Auch die
vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den mir vorliegenden Fällen fast
immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form
nicht abgegeben werden!
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich
vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (
MarkenG) und
Wettbewerbsrecht (
UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen
Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des
Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate
und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!
Von noch größerer
Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn
auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren
eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.

Je nach Umfang und
Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei Privatverkäufen schnell die Grenze
zum gewerblichen Handeln überschritten sein.
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Hurra, hurra die Debcon ist wieder da

Lange hat es gedauert, aber pünktlich wie die Maurer kommt zur Adventszeit die Flut an Debcon-Faxen. Mein spezieller Debcon-Mitarbeiter hatte sich schon über Langeweile beschwert.

Nun kann er wieder tätig werden.

Denn auch wenn das Schreiben der  Debcon GmbH diesmal sehr seriös daherkommt und auch pünktlich zum Black Friday der USA, welcher dort ja traditionell mit Rabatten das Weihnachtsgeschäft ankurbeln soll, mit einem ebensolchen winkt, wird es zu keinem Geschäft kommen. Wohl aber zu Negativen Feststellungsklagen wie hier vom AG Aschaffenburg für Mandanten der IT-Kanzlei Gerth und gegen die Debcon GmbH entschieden.

Zwar mit nun auf Seite 2 des Schreibens zu den Fußnoten auf Seite 1 tatsächlich einmal juristisch argumentiert, aber leider an der Sache vorbei.

Denn wie immer vergisst oder unterschlägt die Debcon GmbH, dass sie den Verstoß beweisen müssen.

Und was der BGH neuerdings, mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15), sagt wird ebenfalls unterschlagen.

Was schreibt nun die Debcon? Sehen Sie hier:

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
mit Verweis  auf  die  aktuelle
 höchstrichterliche  BGH  Rechtsprechung
 (Az.  I ZR  48/15)
 und die damit verbundenen Urteilsgründe haben
wir Ihre Mandantschaft namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin, im Rahmen
der bestehenden Vermutung der Täterschaft aufzufordern den Res1schadenanspruch /
fiktive Lizenzgebühr   nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung  mit  § 852  BGB in Höhe von  EUR  250,00 unverzüglich,  längstens  binnen einer  Woche  (Donnerstag,
 den  01.12.2016) –  hier 
eingehend
 –  zu bezahlen.
Es besteht tatsächliche Vermutung der Täterschaft 1.)
Es
besteht Restschadenanspruch 2.)
Verjährung ist nicht eingetreten
3.) Wirksamkeit 4.)

Nach Fristablauf muss Ihre Mandantschaft damit rechnen, dass der Anspruch
weiter gerichtlich geltend gemacht wird. Auf die damit verbundenen Kosten für Ihre Mandantschaft
wurde ausreichend hingewiesen. Aufgrund des Zeitablaufs und Rechtssicherheit    anders
wie in der Vergangenheit    ist der Betrag,
wie auch
die Zahlungsfrist  nicht mehr verhandelbar.
Mit freundlichen Grüßen
Debcon GmbH

1.)Der BGH stellt klar, dass die
tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann greift,
wenn es sich um einen „Familienanschluss“ handelt, der regelmäßig von
mehreren Personen genutzt wird. Der Inhaber des Internetanschlusses wird der
ihn treffenden sekundären Darlegungslast erst dann gerecht, „wenn er
nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die
fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
Darüber hinaus steht eine mögl. Ortsabwesenheit nicht entgegen. Es verblei!
damit bei der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers,
der dann auf Unterlassung, Schadens- und Kostenersatz haftet.
2.) Ihre
Mandantschaft hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen
der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Werk auf Kosten des
Rechteinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das
Bereithalten dieses Werkes zum Download über eine Internettauschbörse in den
Zuweisungsgehalt des der Rechteinhaberin zustehenden Rechts eingegriffen und
sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechtes ohne rechtlichen Grund
verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht
möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht
herausgegeben werden kann, ist nach§ 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der
objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrecht besteht in der angemessenen
Lizenzgebühr. Entgegen einer in der lnstanzrechtsprechung vertretenen Ansicht
gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche
Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch Bereitstellen
zum Herunterladen über eine Internetlauschbörse.
3.) Der
Rechteinhaberin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens als
„Restschadensersatzanspruch“ zu, der nach § 102 Setz 2 UrhG in Verbindung
mit § 852 BGB erst nach 10 Jahren verjährt. Ausdrücklich erteilt der BGH der
anderslautenden Auffassung einiger lnstanzgerichte (LG Bielefeld, AG Düsseldorf,
LG Frankenthal, AG Kassel, AG Hannover, AG Koblenz, AG Braunschweig, AG
Nürtingen, AG Charlottenburg, AG Bochum AG Nürnberg) eine Absage. Ihre Mandantschaft
hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei
mit dem urheberrechtlich geschützten Werk auf Kosten des Rechteinhabers etwas
im Sinne von§ 102 Satz 2 UrhG erlangt. Sie hat durch das Bereithalten dieses
Werkes zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des
der Rechteinhaberin zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren
Kosten den Gebrauch dieses Rechtes ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die
Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil
der Gebrauch eines Rechtes seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann,
ist nach§ 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den
Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr.
Entgegen einer in der lnstanzrechtsprechung vertretenen Ansicht gelten diese
Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich
geschützten Werkes durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine
Internetlauschbörse. Damit ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass Rechteinhaber
im Fall einer Verletzung ihrer Rechte über eine „Tauschbörse“ den ihnen
zustehenden Schadensersatz bis zu zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs
geltend machen können.

4.) Für die Wirksamkeit der Abmahnung
ist es laut BGH unerheblich, ob die beigefügte Unterlassungserklärung für einen
„Täter“ oder „Störer“ formuliert war: „Die Formulierung der
Unterlassungserklärung ist Sache des Schuldners“.
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BGH verneint Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN

Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 220/15 –
WLAN-Schlüssel
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat hat sich im Zusammenhang mit der Haftung für
Urheberrechtsverletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines
Internetanschlusses mit WLAN-Funktion befasst.
Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem
Film „The Expendables 2“. Sie nimmt die Beklagte wegen des
öffentlichen Zugänglichmachens dieses Filmwerks im Wege des
„Filesharing“ auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Film ist
im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den
Internetanschluss der Beklagten durch einen unbekannten Dritten öffentlich
zugänglich gemacht worden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der
Beklagten verschafft hatte. Die Beklagte hatte ihren Internet-Router Anfang
2012 in Betrieb genommen. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen,
auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus
16 Ziffern bestand. Diesen Schlüssel hatte die Beklagte bei der Einrichtung des
Routers nicht geändert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. 
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin
zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte nicht als Störerin haftet,
weil sie keine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Inhaber eines
Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der
eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich
marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie
ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die
Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine
Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes
Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort
handelt. Im Streitfall hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass es
sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten
vergeben worden war. Die Beklagte hatte durch Benennung des Routertyps und des
Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes
Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast
genügt. Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt ist und es an
Anhaltspunkten dafür fehlt, dass im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte
16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn
entschlüsseln konnten, hat die Beklagte ihre Prüfungspflichten nicht verletzt.
Sie haftet deshalb nicht als Störerin für die über ihren Internetanschluss von
einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen. Eine bei dem
Routertyp bestehende Sicherheitslücke ist in der Öffentlichkeit erst im Jahr
2014 bekannt geworden.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 24. November 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501
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OLG Hamm: Hygienesiegel für Sexspielzeug im Onlinehandel zulässig

Das
OLG Hamm hat mit Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
22.11.2016 (4 U 65/15) entschieden, dass ein Verkäufer das Widerrufsrecht eines
Verbrauchers beim Onlinehandel mit Erotikartikeln aus Gründen des
Gesundheitsschutzes ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung
unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.

Der
4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute die Berufung der klagenden
Firma aus Bielefeld gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum
vom 10.02.2015 (Az. 12 O 202/14) als unbegründet zurückgewiesen. In der vor der
Urteilsverkündung durchgeführten mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden,
dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen
dürften, weil die Beklagte das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim
Onlinehandel mit den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des
Gesundheitsschutzes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch
ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des
angebrachten Hygienesiegels öffnet. 

Unabhängig von der Fragestellung, ob ein
Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach
dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus
Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des
Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb
derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit
originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die
von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung –
in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts – zurückgegeben wurden. 

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2016 (4 U
65/15), nicht rechtskräftig, Revision zur Klärung der Tragweite der in Frage
stehenden gesetzlichen Vorschrift zugelassen.

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BGH verpflichtet „NSA- Untersuchungsausschuss“ zum Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung

Die Abgeordneten M.R. und Dr. K.N. haben als Minderheit von
einem Viertel der Mitglieder des „NSA-Untersuchungsausschusses“ bei
dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß § 17 Abs. 4 PUAG (Parlamentarisches Untersuchungsausschussgesetz) beantragt, den
Untersuchungsausschuss zu verpflichten, ein Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung
zu beschließen. Mit dem von den Antragstellern begehrten Amtshilfeersuchen
solle die Bundesregierung ersucht werden, die Voraussetzungen, für eine
Vernehmung des Zeugen S. in Deutschland zu schaffen, insbesondere dem Zeugen
wirksamen Auslieferungsschutz zuzusichern.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat diesem
Antrag mit Beschluss vom 11. November 2016 stattgegeben. Eine Aussage
dahingehend, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, dem durch den
Untersuchungsausschuss zu beschließenden Ersuchen nachzukommen, ist mit diesem
Beschluss nicht verbunden. Der Beschluss verpflichtet den
Untersuchungsausschuss lediglich ein entsprechendes Ersuchen an die
Bundesregierung zu stellen.
Karlsruhe, den 21. November 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB für Firma amor GmbH wegen Verwendung der Marke “ AMOR“

Das Schmuckunternehmen amor GmbH,
Jahnstraße
37, 63179 Obertshausen
lässt durch  die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing
Partnerschaftsgesellschaft mbB wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an
der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung 
 AMOR“  aussprechen.  
Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die
Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer
Marken sei, so etwa „
AMOR“, welche sowohl als Unionsmarke,
als auch als 
deutsche Marke geschützt
sei.   
Mit dieser Abmahnung lässt die amor GmbH die
Verletzung der Marke „AMOR“ bei Modeartikeln beanstanden.
In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt
und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin amor GmbH entsprechende Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
Gefordert wird
durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor
Wessing
die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich
verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € es zu
unterlassen, Schmuckstücke, die mit dem Zeichen „AMOR“, gewerbsmäßig
anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu
den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma amor
GmbH oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind. 

Ferner wurde
umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz sowie die
Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die
Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von
50.000,00 € zzgl. Auslagen verlangt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
 (
MarkenG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
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Wettbewerbsrecht – Ralph Schneider lässt auch im November die Kanzlei Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte Abmahnungen verschicken

Die Kanzlei  Hämmerling von Leitner
Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft
aus Hamburg und Berlin verschickt weiterhin  Abmahnungen an Nutzer der Plattform eBay im
Namen des Herrn Ralph Schneider, Mathias
– Brüggen – Str. 80, 50827 Köln
auch Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen
das
Wettbewerbsrecht (UWG).
Herr Ralph
Schneider
behauptet über die Webseite
markenglas.de Gläser, Begleitprodukte und Merchandisingartikel von
namhaften Getränkeherstellern zum Verkauf anzubieten.
Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte
als Anbieter von Gläsern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die
Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener
gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·     
Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·     
Verstoß gegen § 5 TMG;
·     
Informationen über die einzelnen technischen Schritte,
die zu einem Vertragsschluss führen;
·     
Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem
Vertragstext von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden
zugänglich ist;
·     
Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur
Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der
Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
·     
Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
Mängelhaftungsrecht;
·     
Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und
das Muster-Widerrufsformular.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und
Gäbe fordert die Kanzlei Scharfenberg Hämmerling neben der Abgabe
einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten
Unterlassungserklärung, die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro
vorsieht und nach meiner Auffassung unkorrekt zu Lasten des abgemahnten
Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der
Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes
von 20.000,00 € in Höhe von 984,60 €
gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (
MarkenG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig
mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen
aufzeigen können, dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende
Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die
überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann.
Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel
die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie
vorschnell mit der Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg Hämmerling Kontakt
aufnehmen.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt
per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie
nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch
werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu
Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich. 
Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur
Lösung des Problems unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen.
Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie
sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich
dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine
Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
:0800 88 7 31 32
oder:
05202 / 73132 ,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche
aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.

Auch hierbei helfe ich Ihnen zu einem fairen
Pauschalpreis
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Wettbewerbsrecht – Auch im November verschickt die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Abmahnungen für die Firma E. & A. Junek GmbH,

Die
Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft
aus
Berlin und Hamburg verschickt auch im November wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen  im Auftrag der Firma E. & A. Junek GmbH, vertreten
durch den Geschäftsführer Thomas Justiz,
Herbersknapp 7, 44267 Dortmund.
Die Dortmunder Firma E. & A. Junek GmbH verkauft
EDV-Artikel und EDV-Zubehör über das Internet und betreibt einen Onlineshop.
In den Abmahnungen wird behauptet, dass der Abgemahnte
als Anbieter von Gläsern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die
Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird
weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
      Informationen
zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
      Verstoß
gegen § 5 TMG;
      Informationen
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
      Informationen
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer
gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
      Informationen
darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
      Informationen
über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht;
      Informationen
über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular.
Wie bei
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Kanzlei Scharfenberg
Hämmerling
 neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall
ausschließenden strafbewerten Unterlassungserklärung, die eine feste
Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro vorsieht und nach meiner Auffassung
unkorrekt zu Lasten des abgemahnten Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die
ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf
Grundlage eines Gegenstandswertes von 20.000,00 € in Höhe von 984,60
€ 
gefordert.
  
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (
MarkenG)
befasst oder einem 
Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des  
Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
.

Eine optimale fachanwaltliche
Beratung 
wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die
für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine
modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein
erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die
fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit
kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der
Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg Hämmerling Kontakt
aufnehmen.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Welches
(Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich
ein?
Zunächst einmal
gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die
Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies
unverbindlich. 
Ich werde Ihnen den
für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die damit
verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten
und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen
möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich
entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme
risikolos.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter
wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die
Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post
zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :0800
88 7 31 32
oder: 05202 / 73132
,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info
(at) ra-gerth.de
in Verbindung
setzen.
Von noch größerer
Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn
auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren
eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen
verhindert werden.
Auch hierbei helfe
ich Ihnen bundesweit zu einem fairen Pauschalpreis

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Filesharing – Waldorf Frommer jagt das Kätzchen „Keanu“ für Warner Brothers

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  der 
Warner Bros. Entertainment GmbH
wird angebliches Filesharing an der  Filmkomödie aus dem Jahr 2016 Keanu – Her
mit dem Kätzchen!
ab.
Keanu – Her mit
dem Kätzchen!
ist
eine US-amerikanische Filmkomödie mit den beiden Kultkomikern Keegan-Michael
Key und Jordan Peele in den Hauptrollen, die um jeden Preis ihre gestohlene
Katze zurückholen wollen.
Keanu – so heißt das neue Haustier von Rell (Jordan
Peele). Wie sein bester Freund Clarence (Keegan Michael Key) zustimmt, handelt
es sich bei Keanu um die süßeste Katze der Welt. Solch ein niedliches Haustier
kann Rell sehr gut gebrauchen, kann seine Katze Keanu ihn doch darüber
hinwegtrösten, das seine Freundin ihn kürzlich verlassen hat. Doch als nach
einem Einbruch in seinem Haus plötzlich jede Spur von dem Vierbeiner fehlt,
kann er das nicht auf sich sitzen lassen. Gemeinsam mit Clarence begibt er sich
auf die Suche nach dem Stubentiger – ohne zu wissen, welche Ausmaße das Ganze
haben wird.

Keanu“ darf und soll als Parodie auf den 2014 erschienenen
Rachethriller “John Wick
verstanden werden. Im Film mit Keanu Reeves in der Hauptrolle geht es ebenfalls
darum, dass das Schicksal eines Haustiers den Protagonisten zum Handeln
motiviert. Dort schwört Titelfigur John Wick einem russischen
Verbrechersyndikat Rache, nachdem dieses seinen Hund Daisy umbringt.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  915,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Keanu – Her mit dem Kätzchen!     in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Keanu – Her mit dem
Kätzchen!
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin der 
Warner Bros. Entertainment GmbH
des Films Keanu – Her mit dem
Kätzchen!
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR
    154/15
    in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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