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OLG Hamm: Hygienesiegel für Sexspielzeug im Onlinehandel zulässig

Das
OLG Hamm hat mit Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
22.11.2016 (4 U 65/15) entschieden, dass ein Verkäufer das Widerrufsrecht eines
Verbrauchers beim Onlinehandel mit Erotikartikeln aus Gründen des
Gesundheitsschutzes ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung
unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.

Der
4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute die Berufung der klagenden
Firma aus Bielefeld gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum
vom 10.02.2015 (Az. 12 O 202/14) als unbegründet zurückgewiesen. In der vor der
Urteilsverkündung durchgeführten mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden,
dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen
dürften, weil die Beklagte das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim
Onlinehandel mit den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des
Gesundheitsschutzes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch
ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des
angebrachten Hygienesiegels öffnet. 

Unabhängig von der Fragestellung, ob ein
Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach
dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus
Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des
Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb
derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit
originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die
von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung –
in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts – zurückgegeben wurden. 

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2016 (4 U
65/15), nicht rechtskräftig, Revision zur Klärung der Tragweite der in Frage
stehenden gesetzlichen Vorschrift zugelassen.

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